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cartel'), die Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien 9.

Handels- und Schiffahrtsverträge sind mit den Niederlanden, der Türkei, Großbritanien, Portugal, Belgien, Sardinien, Sicilien, Verträge wegen gegenseitiger Verkehrserleichterungen mit dem Steuervereine Hannover und Oldenburg, mit demselben sowie mit Belgien zur Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossen worden 5); der erst genannten wird weiter unten näher zu gedenken sein.

Gleichheit der innern indirecten Steuern.

Eine engere Verbindung in dem großen deutschen Zollvereine bildet der Thüringische Zoll- und Handelsverein, der sich durch den Vertrag vom 10. Mai 1833 constituirte und dem deutschen Gesammtzollvereine unterm 11. Mai desselben Jahres beitrat®). Für die Ein, Aus- und Durchgangs

1) Allgemeine Münzkonvention der zum Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten vom 30. Juli 1838 läßt einen doppelten Münzfuß zu: den Vierzehnthalerfuß, 1 Thaler 1/14 Mark fein Silber – 14 Gulden, und den 241⁄2 Guldenfuß, wobei die Mark feinen Silbers zu 244 Gulden ausgebracht wird, 1 Gulden 4/7 Thaler. Das s. g. Remedium, Schlagschaß beim Prägen ist ausgeschlossen. Als Vereinsmünze werden die Zweithaler- oder Dreieinhalbguldenstücke ausgeprägt, wovon bis 1842 mindestens zwei Millionen Stück in Umlauf gesezt sein sollten. Die Ausführungsverordnung hierzu für Preußen ist die Cabinetsordre vom 5. März 1839. G. S. 39., 92. Durch das Münzcartel vom 21. October 1845, publicirt durch die Cabinetsordre vom 26. September 1846 ist der Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das diesseitige oder ein auswärtiges Münzregal in Betreff des vereinsländischen Geldes und Papieres aufgehoben. Berührt wurde das deutsche Münzwesen auf dem Wiener Congresse, Klübers Acten II. 194. und 1821 in der deutschen Bundesversammlung. Vergl. den sehr charakteristischen Beschluß in den Protokollen XII. 26.

7. c.

2) Schon die Zollvereinigungsverträge

3. B. Vertrag vom 22. März 1833 Art.

schließen vom freien Verkehre diejenigen Gegenstände aus, welche ohne Eingriff in die von einem Staate ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen werden müssen. In dieser Bestimmung lag der natürliche Keim zu einer Verständigung über die bei Ertheilung von Erfindungspatenten und Privilegien zu befolgenden Grundsäge. Sie erfolgte unterm 21. September 1842, publicirt durch die ministerielle Bekanntmachung vom 29. Juni 1843, wodurch einerseits den ertheilten Patenten ein gegenseitiger Schuß gewährt, dagegen auch der Ertheilung derselben bestimmte Grenzen gezogen werden.

3) Vertrag vom 16. October 1845 frühere Verträge vom 1. November 1837 und 17. December 1841 - nebst sechs Beilagen. Hierdurch ist einmal eine Purifikation der beiderseitigen Grenzlinien durch gegenseitige Zulegung von Landestheilen zu dem Zoll- oder Steuervereine, je nach der räumlichen Lage, erfolgt; sodann hat man sich zur gemeinsamen Unterdrückung des Schleichhandels verbündet; endlich sind dem Steuervereine gegenüber gewisse Modificationen des Zollvereinstarifs nachgelassen worden.

4) Beilage I. des Vertrags vom 16 October 1845.

5) Vertrag vom 26. Juni 1846; die Dauer seine: Gültigkeit richtet sich nach dem Fortbestehen des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 1. September 1844.

6) Er besteht aus den preußischen Kreisen Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück, der baierschen Enclave Kaulsdorf, dem kurhessischen Kreise Schmalkalden, S. Weimar aus. schließlich der Aemter Ostheim, Allstedt und Oldisleben, den sächsischen Herzogthümern aus:

zölle gelten natürlich dieselben Grundfäße, welche bei dem Gesammtvereine in Anwendung kommen; außerdem aber ist eine gleiche Besteuerung der Branntweinsfabrikation, des Tabacks- und Weinbaues durch Annahme der in Preußen gefeßlichen Steuern in sämmtlichen Gebietstheilen des Vereins herbeigeführt worden, und sollen auch die Abgaben von der Bereitung des Bieres nicht unter den Betrag der hiervon in Preußen zu entrichtenden Steuer herabgesezt werden. Die Verwaltung erfolgt unter der Controle eines General Inspectors: der Reinertrag der gemeinschaftlich zu erhebenden Abgaben wird nach der Seelenzahl getheilt. Auf gleichen Grundsäßen in Betreff der innern Besteuerung beruhen die Verträge Preußens und des Thüringischen Vereins mit dem Königreiche Sachsen ), wodurch zwischen den drei Gebieten eine Gemeinschaftlichkeit der Abgaben eingetreten ist, welche von den aus einem andern Zollvereinsstaate eingehenden Tabacksblättern und Fabrikaten, Traubenmosten, Weinen oder Bieren erhoben werden; ebenso find die Einnahmen aus der Besteuerung der Branntweinbrennereien und aus der Uebergangssteuer für den aus andern Vereinsstaaten eingebrachten Branntwein zwischen den verbündeten Staaten gemeinschaftlich2).

Diejenigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, welche demselben zunächst durch den unmittelbaren Anschluß an Preußen ( o. 57.) beigetreten find 3), so wie Braunschweig), haben auch das preußische indirecte Steuersystem im Innern des Staatsgebietes adoptirt und ist dadurch mit ihnen, Braunschweig und Luremburg ausgenommen, eine mehr oder we niger ausgedehnte Gemeinschaftlichkeit der hieraus originirenden Einnahmen eingetreten 5).

schließlich der gothaischen Aemter Königsberg und Volkenrode, den beiden schwarzburgischen Oberherrschaften, den Besizungen der Fürsten Reuß, mit circa einer Million Einwohnern. 1) Verträge vom 11. Mai 1833, vom 8. Mai 1841.

2) Ueber das Salz sind in allen diesen Verträgen besondere Bestimmungen verabredet worden: entweder ist ein beschränkter Verkehr, oder aber die Gleichstellung der Salzpreise stipulirt worden.

3) Bercits vor der Bildung des Zellvereins hatten sich mehrere Regierungen mit einzelnen enclavirten Landestheilen an Preußen wegen der an den äußern Grenzen zu erhebenden Zoll- und Verbrauchssteuern angeschlossen; dabei blieb entweder eine Uebergangssteuer bestehen, oder aber es wurde für die fraglichen Artikel die gleichmäßige Besteuerung stipulirt. Verträge vom 25. O.tober 1819 bis 10. October 1823; durch den Vertrag mit Lippe- Detmold wegen Lipperode, Cappel und Gravenhagen vom 9. 17. Juni 1826 wurde zuerst eine Gemeinschaftlichkeit der Maisch- und Braumalzsteuer zwischen diesen Gebietstheilen und der Provinz Westphalen eingeführt: das Netto - Einkommen wurde nach der Seelenzahl vertheilt. Hieraus originirt wahrscheinlich der Irrthum bei Cussy V. 225., welcher Lippe (1826) den ersten Anschluß an das preuß. Zollsystem zuschreibt, während solcher bereits 1819 seitens Schwarzburg-Rudolstadts erfolgt war.

4) Vertrag vom 19. October 1841; durch Verträge dieses Inhalts werden gegenseitig die lästigen Uebergangssteuern beseitigt.

5) In Waldeck erreicht z. B. die Branntweinsteuer nur die Hälfte des diesseitigen Saßes. Preußische Gebietstheile sind durch den Vertrag vom 19. October 1841 dem braunschweigschen Steuersysteme unterworfen worden und findet in Betreff ihrer eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte an Zollgefällen, an Branntwein-, Braumalz- und Tabackssteuer nach dem Verhältnisse der Bevölkerung zwischen beiden Regierungen statt.

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Statistische Resultate.

Der deutsche Zoll- und Handelsverein umfaßt jezt die Königreiche Preußen, Sachsen, Baiern, Würtemberg, das Churfürstenthum Hessen, die Großherzogthümer Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Luremburg, die Herzogthümer Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Altenburg und Coburg-Gotha, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bernburg, Nassau, die Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Lippe, Waldeck, Reuß, Birkenfeld (Oldenburg), Landgrafschaft Hessen, die freie Stadt Frankfurt und mehrere hannöversche und mecklenburg-schwerinsche Landestheile mit ohngefähr 30 Millionen Einwohnern. Im Jahre 1834 betrug die Brutto - Einnahme 14,515,722 Thaler, die Ausgabe für gemeinschaftliche Rechnung 2,336,961 Thaler'), so daß zur Vertheilung kamen 12,178,761 Thaler, was auf den Kopf der Bevölkerung 15 Sgr. 6,74 Pfg. betrug und wovon Preußen 7,101,727 Thaler erhielt, während es zur Bruttoeinnahme 10,312,796 Thaler, zu dem zur Vertheilung kommenden Ueberschusse aber 8,990,582 Thaler ablieferte. Im Jahre 1845 war die Bruttoeinnahme 27,422,535 Thaler, die gemeinschaftlich zu tragenden Ausgaben betrugen 2,299,423 Thaler, zur Vertheilung kamen 24,910,545 Thaler und außerdem erhielt Frankfurt 212,567 Thaler im Voraus und betrug der Ueberschuß pro Kopf der Bevölkerung 26 Sgr. 3,4 Pfg., Preußen erhielt auf seinen Antheil 13,865,974 Thaler, während es zur Bruttoeinnahme 18,972,842, zur Vertheilungsmasse 17,808,668 Thaler abführte.

Schlußbemerkung.

Obgleich das fiskalische Interesse, die Erhebung und Sicherung der Zölle ein sehr wesentliches ist und seine durch den Zollverein erfolgte Förderung gewiß nicht wenig zu dem guten Rufe desselben beigetragen hat, so mögen wir es doch nicht in den Vordergrund stellen und haben daher den Zollverein nicht unter einer Rubrik von Verträgen zur Vermehrung der Staatseinnahmen, zur Förderung der Staatsfinanzen aufgeführt. Die Herstellung eines freien Verkehrs mit seinen belebenden Folgen für die Industrie durch vermehrten Absah wie auch durch die gesteigerte Concurrenz, die

1) Nach dem Hinzutritte von Nassau und Frankfurt betrug die Zollgrenze 1,068,4 Meilen, wovon 775 Meilen auf Preußen kamen. Zum Schuße und zur Erhebung der Gefälle waren angestellt: 86 Ober-Inspectoren, 83 Hauptzollamts-Rendanten, 83 Controleure, 189 Assistenten bei den Hauptzollämtern, 161 Nebenzoll-Einnehmer erster Klasse, 90 Afsistenten dabei, 218 Amtsdiener bei Haupt- und Nebenämtern, 293 Obergrenz - Controleure, 646 Grenzaufseher zu Pferde, 4030 Grenzaufseher zu Fuß. Auf Preußen kamen 50 Ober-Inspectoren, 49 Hauptzollämter. Zollvereinsverhandlungen II. 422. 426. Vor Bildung des Zollvereins hatte Preußen allein eine Zollgrenze von 1073 Meilen zu bewachen.

2) Diese Notizen sind aus der oben angeführten Schrift eines durch Wort und That bewährten Pflegers des Zollvereins der deutsche Zollverein während der Jahre 1834 bis 1845" entnommen. Im Vereinsblatte und dem Handelsarchiv findet man weitere Nachrichten.

3) Den scheinbaren Widerspruch, den man vielleicht in dem Nebeneinanderstellen des Absazes und der Concurrenz hier finden könnte, möchte ich wenigstens durch zwei Worte lösen: der Absaß fördert die Industrie materiell, die Concurrenz geistig.

Beschränkung des die Moralität tief untergrabenden Schleichhandels und Schmugglergewerbes, der erfolgreiche Versuch auf dem Gebiete der Praris, die Verschiedenheit der materiellen Interessen, die einer commerciellen wie politischen Einheit Deutschlands entgegenstehen, zu beseitigen '), fallen unserer Ansicht nach schwerer in die Wagschale als die finanziellen Vortheile des Zollvereins, obgleich auch diese von hoher Bedeutung sind.

Von der fortschreitenden Aufklärung läßt sich erwarten, daß sie den gegen den Zollverein hier und da zu Tage gekommenen Unmuth, mag er aus Mißgunst oder Mißtrauen entstanden sein, beschwichtigen und Regierende wie Regierte dazu führen wird, das nach manchen Mühen erreichte Kleinod festzuhalten, welches competente, unbefangene Stimmen des Auslandes als ein bewunderungswürdiges Werk bezeichnet haben 2).

2. Handels- und Schiffahrtsverträge.

Die wesentlichen Bestimmungen der besonders mit überseeischen Staaten 65 geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge betreffen folgende Punkte: 1) Die Handelsrechte der Staatsangehörigen in den gegenseitigen Gebieten, 2) die Ausübung der Schiffahrt und die von ihr zu entrichtenden Abgaben, 3) die Normirung der Waarenzölle, 4) die Feststellung offener oder zweifelbafter Fragen des Völkerrechtes. Die zuleht berührten Verhältnisse sind bereits oben (22 ff.) besprochen worden, die übrigen sollen hier aufgeführt werden; ihnen wird sich eine Uebersicht der über einzelne Stromgebiete getroffenen Vereinbarungen anschließen. Im Allgemeinen sei hier nur noch bemerkt, daß man nach der Praxis und dem diplomatischen Sprachgebrauche in der Gewährung von Vortheilen bei Handel und Schiffahrt folgende Stufen annimmt: 1) vollständige Gleichstellung der beiderseitigen Nationalen, 2) Gleichstellung mit den am Meisten begünstigten Nationen, 3) überhaupt begünstigt (favorisé), im Gegensaße der nicht begünstigten.

1) Welche Bedeutung es hat, die Barrieren im Inlande zu beseitigen, darüber darf man auf preußische Erfahrungen hinweisen. Kritische Jahrbücher 1847. S. 759. Verwandte Folgen werden auch hier eintreten.

2) Obgleich über den deutschen Zollverein manches Gute gesagt und geschrieben worden ist, so fehlt doch noch eine zusammenhängende Würdigung desselben nach den verschiedenen Seiten hin. Denn neben den finanziellen und national-ökonomischen Beziehungen sind auch die allgemein-politischen wie handelspolitischen Rücksichten in Erwägung zu ziehen. Sehr schwach ist der Artikel „Zollverein“ im Staatslericon. Interessante Bemerkungen bei Hoffmann, die Lehre von den Steuern (Berlin 1840) S. 339 ff.

3) Die Grundlage der preußischen Schiffahrtspolitik ist die Cabinetsørdre vom 20. Juni 1822 wegen Begünstigung inländischer Rhedereien: In Erwägung der ungünstigen Verhältnisse, in welchen sich das Gewerbe der inländischen Rhederei seit mehreren Jahren befindet, und in Folge des, auf den Grund mehrseitiger Berathung, Mir gehaltenen Vortrages, daß die ungünstigen Zeitumstände auf das gedachte Gewerbe um so nachtheiliger einwirken, als die hiesiger Seits stets beobachteten Grundsäße einer mäßigen Abgaben-Belegung fremder Schiffe bei der Benußung hiesiger Häfen, und einer gleichen Besteuerung der ein- und ausgehenden Waaren in fremden und inländischen Schiffen, in mehreren ausländischen Häfen, welche die preußischen Schiffe besuchen, nicht gleichmäßig zur Anwendung kommen: habe Ich beschlossen, so lange jene ungünstigen, die Erhaltung dieses wichtigen

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Uebersicht.

Unter den zur Zeit bestehenden Handels- und Schiffahrtsverträgen kann man drei Klassen unterscheiden:

1. Verträge, welche Preußen Namens des Zollvereins geschlossen hat 1). Hierher gehören 1) der Handelsvertrag mit der ottomanischen Pforte vom 10/22. Octbr. 18402), nur über die Gültigkeit des dazu gehörigen Tarifes, nicht über die Dauer des Vertrages selbst sind Zeitbestimmungen verabredet3); 2) die Handels- und Schiffahrts-Convention mit Großbritannien vom 2. März 18411); 3) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Belgien v. 1. Septbr. 1844 5). DerZweiges der innern Gewerbsamkeit bedrohenden Verhältrisse bestehen, dem gedachten Gewerbe größere Begünstigungen, als dies bisher der Fall gewesen ist, zu bewilligen. Ich verordne demnach: 1) Die Küsten-Frachtfahrt von einem preußischen Hafen nach einem andern inländischen Plaße (cabotage) soll als ein ausschließlich inländisches Gewerbe angesehen und deren Betrich nur inländischen Seeschiffern erlaubt sein, bei Strafe der Konfiscation von Schiff und Gut, in sofern ein ausländischer Seeschiffer dabei betroffen wird. Ausnahmen hiervon können nur in dringenden Fällen von den Provinzial-Behörden und nur zum allgemeinen Besten gestattet werden. 2) Es soll eine Erhöhung der bisherigen Hafen-Abgaben von ausländischen beladen ein- und ausgehenden Schiffen in allen preußischen Häfen eintreten, dieselbe jedoch auf die Schiffe derjenigen Nationen keine Anwendung finden, A) mit welchen Preußen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen oder den am meisten begünstigten Nationen in Traktaten steht, und zwar unter den darin festgesezten Bedingungen; B) welche ihrer Seits aus anderer Veranlassung die preußischen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen behandeln. Mit dieser Beschränkung soll die Erhöhung nach folgenden Säßen stattfinden: a) von eingehenden Schiffen 2 Thlr. Pr Laft von 4000 H.; b) von ausgehenden Schiffen 1 Thlr. Yer Last von 4000 .; c) von Schiffen, die nur bis zum vierten Theil oder weniger ihrer Lastengröße beladen sind, beziehungsweise der halbe Saz, also eingehend 1 Thlr. Pr Last von 4000 ., ausgehend 15 Sgr. Yer Laft von 4000 H. Schiffe, die mit Ballast beladen sind, unterliegen dieser erhöheten Schiffsabgabe nicht. Der Ertrag dieser Abgabe soll nicht als eine erhöhete Einnahme-Quelle der Staatskasse angesehen, sondern zum Besten der Rhederei, nach den von Ihnen, dem Handelsminister, Mir deshalb zu machenden Vorschlägen, verwendet wer den. 3) Um dem Rhederei-Gewerbe auch zugleich, soweit dies Seitens des Staats möglich ist, eine reelle Nahrungsquelle darzubieten, soll der Transport derjenigen Waaren, welcher für Rechnung des Staats stattfindet, vorzugsweise durch inländische Schiffe besorgt werden, weshalb Ich auf Meine besondere heute erlassene Ordre Bezug nehme. Obige Bestimmungen treten Hinsichts der Anordnungen zu 1. und 3. sogleich, Hinsichts des 2. Punkts aber, erst drei Monate nach Publication dieser Ordre in Kraft, welche durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und hiernach das Erforderliche zu verfügen ist. Berlin, den 20. Juni 1822. G. S. 22. S. 177. Hamburger Denkschrift S. 207. von

Kampz Handels- und Schiffahrtsverträge S. 281.

1) Die Handels- und Schiffahrtsverträge des Zollvereins. Gesammelt und mit Rücksicht auf der Fremdländer Geseßgebung und gewerbliche Verhältnisse beleuchtet von K. A. v. Kampz, Königl. Preuß. Regierungsrathe und Vereinsbevollmächtigten. Braunschweig 1845. 406. . Auch die Hamburger Denkschrift enthält manches hierher Gehörige.

2) Derselbe erneuert den Freundschafts- und Handelsvertrag von 2. April | 22. März 1761, und dehnt ihn auf die Zollvereinsstaaten aus.

3) v. Kampß a. a. D. S. 13—99., irrthümlich wird der Vertrag v. J. 1761 ins Jahr 1764 verseßt; Hamburger Denkschrift S. 257.

4) Die Gültigkeit erstreckte sich zunächst bis zum 1. Januar 1842, 1. Januar 1848, jezt bis zum 1. Januar 1854, mit zwölfmonatlicher Kündigung v. Kampz, S. 100., Hamburger Denkschr. 207 ff.

5) v. Kampf S. 190–233., Hamb. Denkschr. S. 241–256.

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