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selbe ist zwar bis zum Ende des Jahres 1850 abgelaufen, doch schweben die Verhandlungen zum Zwecke einer anderweiten Verständigung); 4) der Handelsund Schiffahrtsvertrag mit Sardinien einschließlich des Fürstenthums Monaco vom 23. Juni 18452); zunächst gültig bis zum 1. Januar 1852 und, wenn sechs Monate vor diesem Termine nicht gekündigt worden ist, weiter bis zum 1. Januar 1858; von hier an greift eine zwölfmonatliche Kündigungsfrist Plaz; 5) Handels- und Schiffahrtsvertrag mit dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar/12. Mai 18473) gilt bis zum 1. Januar 1857, wenn nicht sechs Monate vorher gekündigt, bis zum 1. Januar 1858, von da an tritt ein zwölfmonatliches Kündigungsrecht ein.

Fortseßung.

II. Verträge, welche Preußen zwar allein geschlossen hat, wozu aber 67 jedem Zollvereinsstaate der Beitritt ausdrücklich offen gehalten ist). Dieser Art sind: 1) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Griechenland vom 12. August/31. Juli 1839, ratificirt 5. December/23. November desselben Jahres, zunächst gültig auf zehn Jahre, von da ab mit zwölfmonatlicher Kündigung 5). 2) Der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Portugal) vom 20. Februar/6. Juni 1844 bis zum 1. Januar 1854 verbindlich 7, von da an zwölfmonatliche Kündigung zulässig o).

Fortseßung.

III. Verträge, welche sich allein auf Preußen beziehen, als: 1) der 68 Handelsvertrag mit Großbritannien vom 2. April 1824, zunächst auf zehn Jahre geschlossen, von da ab mit zwölfmonatlicher Kündigungsbefugniß; 2) Vertrag mit Mecklenburg-Schwerin wegen gegenseitiger Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den Häfen vom 19. December 1826, vom 1. April 1827 auf acht Jahre verbindlich, dann zwölfmonatliche Kündigung zulässig; 3) Handelsund Schiffahrtsvertrag mit Schweden und Norwegen 1o) vom 14. März 1827 mit den gleichen Zeitbestimmungen; 4) der Handels- und Schiffahrtsvertrag

1) Handelsarchiv 1850. S. 159.; vorläufig ist derselbe für die Dauer des Jahres 1851 verlängert. Handelsarchiv 1851. I. S. 27.

2) Hamb. Denkschr. S. 260.

3) Handelsarchiv 1847. II. 1. stellt die Begünstigungen zusammen, welche der preuBischen Flagge durch die theilweise Gleichstellung mit der nationalen im Königreiche beider Sicilien zu Theil geworden sind.

4) In den Namens des Zollvereins geschlossenen Verträgen pflegt ausdrücklich bestimmt zu sein, daß jeder deutsche Staat, welcher demselben beitritt, auch als mitvertragender Theil des bezüglichen Vertrags angesehen werden soll.

5) v. Kampza. a. D. S. 134–161. Art. 21. läßt den Zollvereinsstaaten den Beitritt offen. 6) Der Vertrag bezieht sich auf Portugal, einschließlich der Inseln Madeira, Porto Santo und der Azoren.

7) Art. 19. läßt den übrigen Zollvereinsstaaten gegen Reciprocität den Zutritt frei.
8) v. Kamp a. a. D. S. 162-189.

9) Nur für die Häfen Großbritanniens und Irland hat der Vertrag Gültigkeit.
10) Einschließlich der Insel St. Barthelemy.

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mit den vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Mai 1828 auf zwölf Jahre, nach Ablauf derselben zwölfmonatliche Kündigung zulässig 1); 5) der Handels- und Schiffahrtsvertrag mit den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg vom 4. October 1828 bis zum 1. Januar 1840, von hier ab zwölfmonatliche Kündigungsbefugniß; 6) der Schiffahrtsvertrag mit Oldenburg vom 26. Juli 1830 mit gleicher Stipulation über die Kündigung; 7) die Erklärung vom 1. Mai 1831 mit Desterreich, und 8) die Bekanntmachung des Abkommens mit der päpstlichen Regierung vom 22. September 1834 über die gegenseitige gleiche Behandlung der Schiffe und ihrer Ladungen in den beiderseitigen Häfen 2); 9) der Freundschafts-, Schiffahrtsund Handelsvertrag mit Merico vom 18. Februar 1831 auf zwölf Jahre geschlossen, nach deren Ablauf beiden Theilen eine zwölfmonatliche Kündigung freisteht; 10) der Schiffahrtsvertrag mit den Niederlanden vom 3. Juni 18373) zunächst bis Ende 1841 gültig, dann von Jahr zu Jahr unter Zulassung von sechsmonatlicher Kündigung); 11) der Handelstractat mit Dänemark vom 17. Juni 1818, erneuert durch die Convention vom 26. Mai/6. Juli 1846, gültig bis zum 1. Juli 1851, von da an von Jahr zu Jahr mit sechsmonatlicher Kündigungsbefugniß 5).

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Von den in neuerer Zeit geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträgen sind bereits wieder außer Kraft getreten: der Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrag mit Brasilien vom 9. Juli 1827/21. April 1828 und der Handelsvertrag des Zollvereins mit den Niederlanden vom 21. Januar /2. April 1839, so wie die damit im Zusammenhange stehenden Verträge vom 31. December 1839 mit Hamburg und vom 6. Juli 1840 mit Bremen. Eigenthümliche Verhältnisse bestehen mit Rußland und Oesterreich in Betreff der vormals polnischen Landestheile. Durch die beiden Verträge vom 3. Mai/21. April 1815 hatten sich die drei Mächte verpflichtet, die neuen politischen Begrenzungen ihrer polnischen Besitzungen kein Hin1) Derselbe bestätigt und erneuert den Art. XII. des Vertrags von 1785 und die Artikel XIII-XXIV, des Berliner Vertrags von 1799 mit Ausschluß des lezten Absaßes des Artikel XIX.

2) Mit Desterreich ist nach zehnjährigem Bestande eine jährliche Kündigungsfrist verabredet, in dem Vertrage mit dem Kirchenstaate findet sich keine Zeitbestimmung vor. 3) Der Vertrag bezieht sich nur auf die europäischen Besißungen.

4) Dieser Vertrag ist seitens Preußens dergestalt aufgefündigt worden, daß er vom 1. Januar 1850 ab als nicht mehr zu Recht bestehend betrachtet wird. Um jedoch für die Zeit bis zum Abschlusse eines anderweiten Vertrages mit den Niederlanden die gegenseitigen Verkehrsverhältnisse nicht ohne eine anerkannte Grundlage zu lassen, hat die Staatsregierung mit der Kündigung des Vertrages den von der königlich niederländischen Regierung angenommenen Vorschlag verbunden, den durch den Vertrag begründeten Rechtszustand auch vom 1. Januar 1850 ab bis auf Weiteres dergestalt aufrecht zu erhalten, daß Aenderungen darin nur nach einer dem andern Theile sechs Wochen vorher ertheilten Benachrichtigung vorgenommen werden dürfen. Schreiben des Handelsministeriums vom 18. August 1849, Handelsarchiv 1849. II. S. 199.

5) In Betreff der Faröer-Inseln, Islands, Grönlands und der dänischen Colonien enthält der Vertrag besondere Bestimmungen.

derniß des Verkehrs zwischen diesen früher zusammengehörigen Landestheilen sein zu lassen. Zu dem Ende sollten dem Grenzverkehre der ehemals polnischen Unterthanen keinerlei Hemmungen in den Weg gelegt, der Transit nur mäßig belastet und von der Schiffahrt nur solche Abgaben erhoben werden, welche die Erhaltung der Ströme in schiffbarem Zustande nöthig machen würde. Außerdem verabredeten Preußen und Rußland, daß die gegenseitigen Ein- und Ausgangszölle von Waaren in den altpolnischen Provinzen zehn Procente des Werthes am Absendungsorte nicht übersteigen. sollten. Der hierauf sich beziehende fernere Vertrag vom 19 7. December 1818 (der f. g. acte additionnel) wurde einseitig von Rußland außer Kraft gesezt und der spätere Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 11. März/27. Februar 1825 war nur auf neun Jahre geschlossen, nach deren Ablauf er nicht erneuert wurde. Nun sollten zufolge Artikel 23 desselben die Grundsäge des Vertrags vom Jahre 1815 zur Anwendung kommen; allein dieser scheint gleich dem auf Grund des Vertrages von 1815 mit Oesterreich geschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 22. März 1817 zu ruhen .

Handels- und Verkehrsfreiheit.

In den Handels- und Schiffahrtsverträgen wird gegenseitig ausdrück- 70 lich die Handels- und Verkehrsfreiheit der beiderseitigen Staatsangehörigen anerkannt. Unter dem Handel wird in der Regel der Handel im Großen verstanden, vertragsmäßig ist auch die Zulassung des örtlichen Kleinhandels bisweilen stipulirt ). Zu diesem Zwecke ist den Handeltreibenden der unbeschwerte Aufenthalt im andern Lande gestattet ) und wird ihren Personen und Eigenthume Schuß gewährt, oft unter Ertheilung gewisser Bevorrechtigungen, wohin das Recht, Grund und Boden zu erwerben, zu rechnen ist 5). Sie behalten freie Verfügung über ihr Vermögen unter Lebenden und auf den Todesfall; mit Kriegsdiensten bleiben sie verschont.

Betrieb der Schiffahrt.

Zum Betriebe der Schiffahrt an sich werden in der Regel die Unter 71 thanen der contrahirenden Staaten als berechtigt anerkannt, wobei aber in Betreff der von den Ladungen zu entrichtenden Abgaben eine Verschiedenheit eintreten kann. Selbst aber da, wo auch in dieser Beziehung eine gegenseitige vollständige Gleichstellung Statt findet, bleibt die Küstenschiffahrt (cabotage) den Nationalen stets vorbehalten. Und ist ausdrücklich nicht ein Anderes bestimmt, so beziehen sich die über die Schiffahrt getroffenen Fest=

1) v. Kampp a. a. D. S. 331. 394. Hiernach ist Herr v. Voigts-Rhez Denkschrift über die politische Stellung der Provinz Posen S. 44. zu berichtigen.

2) Freier Ein- und Verkauf ohne nöthige Dazwischenkunft Dritter; Berechtigung zur Ein- und Ausfuhr.

3) So mit Meriko: Aufkauf und Wiederverkauf im Innern mit der Türkei.

4) Nach dem Vertrage mit Belgien soll von den Handlungsreisenden eine gleichmäßige Patentsteuer erhoben werden.

5) Art. 21. des Vertrags mit Sicil ́en.

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segungen nur auf den Seeverkehr, nicht auf die Flußschiffahrt . Die Bes fugniß zur ganzen wie theilweisen Ladung oder Löschung an verschiedenen. Orten pflegt ausdrücklich stipulirt zu werden 2).

Abgaben von a) den Schiffen; b) den Ladungen.

In Betreff der von den Schiffen selbst zu entrichtenden Abgaben, wie der Hafen, Tonnen, Leuchtthurm, Lootsen und ähnlicher Gelder ist mit den Staaten, mit welchen Preußen überhaupt Schiffahrtsverträge geschlossen hat, eine gegenseitige Gleichstellung der Staatsangehörigen eingetreten 3). Anders verhält es sich mit den von den Ladungen zu entrichtenden Abgaben: hier wird in den Fällen, wo die Gleichstellung nicht erfolgt ist ), ein Unter

1) Die getroffenen Festsehungen sind auch auf diese ausgedehnt in den Verträgen mit Belgien, den Niederlanden, Oldenburg.

2) Unter Ausschluß localer Vorrechte, des Stapel-, Umschlagsrechtes u. s. w. Nur in dem Vertrage mit Danemark wird (Art. 13,) der Vorrechte von Gesellschaften und von Städten, namentlich von Königsberg, Elbing und Danzig in Betreff des Handels mit polnischen und russischen Waaren gedacht.

3) Durch die Cabinetsordre vom 1. Februar 1847 find reciproce Kriegsschiffe von Hafen- und Schiffahrtsabgaben befreit: zur Zeit die Kriegsschiffe von England, Frankreich, Rußland, Dänemark, Schweden, Niederlande. Consularb. S. 711.

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4) Dieselbe ist ausgesprochen mit Schweden und Norwegen, Oldenburg, MecklenburgSchwerin, Desterreich, dem Kirchenstaate, Amerika, Lübeck, Bremen, Hamburg, Dänemark, jedoch mit der Beschränkung, daß der Verkehr preußischer Schiffe mit den überseeischen Kolonien, mit den Faröer-Inseln, Island und Grönland unter den Bedingungen, unter welchen er den meist begünstigten Nationen gestattet wird, nachgelassen ist, Sardinien, mit Ausschluß der Zufuhr von Getreide, Olivenöl und Wein aus den Häfen des schwarzen, des adriatischen und des mittelländischen Meeres bis zum Cap Trafalgar, (siehe 74, Note 7.) ferner mit Griechenland; mit Mexiko ist die gegenseitige Behandlung der Schiffe nach Maßgabe derer der begünstigtsten Nation verabredet. Eine beschränkte Reciprocität bestand durch den Vertrag vom 2. April 1824 mit England: sie wurde weiter begründet durch den Geheim-Nathsbefehl vom 25. Mai 1824 über die von preußischen Schiffen und ihren Ladungen zu zahlenden Abgaben N. S. II. 405, Cussy III. 593. und den vom 3. Mai 1826 N. S. II. 469, wodurch den preußischen Schiffen der Handel mit den englischen Kolonien gestattet wurde. Hierauf ergieng die Kabinetsordre vom 20. Mai 1826: Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 9ten d. M. über die Meinem Gesandten zu London, Königlich - Großbritannischer Seits ertheilte Zusicherung, daß diejenigen Begünstigungen, welche in der Akte 6. Geo. IV. Cap. 114. den Unterthanen fremder Staaten im Handel mit den englischen überseeischen Besizungen bedingungsweise eingeräumt worden sind, Meinen Unterthanen sofort zu Theil werden sollen, wenn der Handel und die Schiffahrt Englands und dessen überseeischen Besizungen in Meinen Staaten gleich denen der daselbst am meisten begünstigten Nation behandelt werden; genehmige Ich: daß von jezt an diese Behandlung eintrete, auch so lange fortdauere, als Meine Unterthanen im Genusse der ihnen durch obgedachte Akte zugesicherten Vortheile verbleiben, und beauftrage Sie, hiernach das Weitere zu veranlassen. Berlin, den 20sten Mai 1826. G... 26, 50. Durch die in neuester Zeit eingetretene Abänderung der englischen Schiffahrtsgeseze sind die Verhältnisse in eine andere Lage gekommen. Der Vertrag mit den Niederlanden sezt directe Fahrt zu gleicher Behandlung der Schiffe voraus; dagegen ist eine Begünstigung der vereinsländischen Schiffe durch den Königl. Beschluß vom 9. Dezbr. 1850 eingetreten: Wir, Wilhelm III. 2c. Auf Vortrag unserer Minister der Finanzen und der Kolonien vom 4. und 6. Dezember 1850, No. 168, in Bezichung auf die Ein- und Ausgangs-Abgaben 1a A. No. 12. In Betracht der damit vorgelegten Erklärung des preußischen Gesandten; und in Ansehung, daß laut derselben durch Preußen und die übrigen Staaten des deutschen Zollverbandes den im Art. 1 des

schied theils nach dem Ursprunge der Erzeugnisse, theils nach der directen oder indirecten Fahrt ), in einer weitern oder engern Begrenzung, gemacht 2).

Waarenzölle.

Die in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen über die Zölle von 73 Waaren, von Produkten des Landes überhaupt sind negativer Natur und beschränken sich darauf, daß man sich gegenseitig verspricht, ihre Ein- oder Ausfuhr nach oder aus dem anderen Staate nicht zu verbieten, ohne dies Verbot nicht auch gleichzeitig auf die andern Nationen auszudehnen, anderntheils auch die darauf gelegten Zollsäße nicht über die anderen Staaten gegenüber beobachteten zu erhöhen. Werden diese letteren dagegen ermäßigt, so soll diese Herabsehung auch dem andern Staate zu Gute kommen; so der Fall dazu angethan, gegen angemessene Gegenleistung.

Das mit der Türkei verabredete Zollsystem ist ein sehr einfaches: vom Werthe der Waare werden bei der Ankunft am Verschiffungsorte neun, bei dem Ausgange selbst drei Procente, beim Eingange eben so viele, zwei Procente aber als Consumtionsabgabe im Innern erhoben: der Werth der

Gesezes vom 8. August 1850 (Staatsblatt No. 47) zur Reglung der niederländischen Schifffahrt gestellten Bedingungen genügt wird; und ferner in Betracht des ebenerwähnten Artikels und des Artikels 6 desselben Geseyes, haben verordnet und verordnen: Art. 1. Den preu. ßischen Schiffen und denjenigen der übrigen Staaten des deutschen Zollverbandes wird dieselbe Freiheit verliehen, welche durch Art. 3, §. 1 des Gesezes vom 19. Juni 1845 (Staatsblatt No. 28) den niederländischen Schiffen zuerkannt ist. Art. 2. Die genannten Schiffe werden in den Kolonien und Besizungen des Reiches in anderen Welttheilen mit den niederländischen Schiffen gleichgestellt. Diese Gleichstellung erstreckt sich nicht auf die Küstenfahrt in Niederländisch-Ostindien. Unsere Minister der Finanzen und der Kolonien sind, Jeder in seinem Ressort, mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung, welche in das Staatsblatt aufzunehmen ist, beauftragt. Het Loo, den 9. Dezember 1850, Handelsarchiv 1851, I. 111. Eine Gleichstellung der Schiffe Preußens und Chili's ist durch die Annahme des Reciprocitätsprincips seitens des leztern erfolgt. Handelsarchiv 1851, I. 164. 218.

1) Gleichheit bei directer Fahrt (ohne Unterschied des Ursprunges der Waare) aus den Häfen des Zollvereins, bei indirecter Fahrt Differenzialzölle, Belgien, Art. 5 und SeparatArtikel. Directe Fahrt und Ursprung in dem mitcontrahirenden Staate werden vorausgesezt in dem Vertrage mit Sicilien, Art. 4. Gleiche Voraussetzung bei der Einfuhr, wo dann gleiche Behandlung eintritt, directe Einfuhr nicht inländischer Erzeugnisse nach den mit den meist begünstigten Nationen bestehenden Grundsäßen, Ausfuhr überhaupt gleich behandelt. Portugal Art. V—VII.

2) Schiffe des Zellvereins, welche aus der Maas oder Elbe oder aus der Mündung eines schiffbaren, zwischen der Elte und der Maas liegenden Flusses kommen oder dahin gehen, werden als auf directer Fahrt begriffen angesehen und demgemäß behandelt. Convention mit England vom 2. März 1841, Art. 1. Belgien, Art. 6. Portugal, Art. 9.

3) Wenn nämlich die Begünstigung gegen Gewährung eines Vortheils erfolgt ist, so ist dieser oder ein Aequivalent dafür ebenfalls zu leisten.

4) Der mit der Türkei geschlossene Vertrag gilt auch für die nicht europäischen Besizungen derselben. Die Durchgangsabgabe beträgt ebenfalls drei Procent, wie die allgemeine Eingangsabgabe. Es ist dies Zollsystem dasjenige, welches überhaupt den meistbegünftigten Nationen gegenüber zur Anwendung gebracht wird. Einige der in dem ältern Vertrage vorkommenden Ausdrücke und Verhältnisse findet man erläutert in,,des osmanischen Reiches Staatsverfassung und Staatsverwaltung von Joseph v. Hammer. 2 Bände. Wien 1815,"

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