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Truppenstärke verlangen, unter Androhung gemeinschaftlicher Erecution im Weigerungsfalle. Dagegen werden beide Regierungen auf das königlich dänische Gouvernement dahin einwirken, daß dasselbe im Herzogthum Schleswig nicht mehr Truppen aufstelle, als zur Erhaltung der Rühe und Ordnung erforderlich sind.

§. 4. Die Ministerial - Conferenzen werden unverzüglich in Dresden stattfinden. Die Einladung dazu wird von Oesterreich und Preußen gemeinschaftlich ausgehen, und zwar so erfolgen, daß die Conferenzen um die Mitte des December eröffnet werden können.

Olmüş, den 29. November 1850.

F. Schwarzenberg, F.-M.-L. Manteuffel.

26. Oldenburg.

(S. auch Zollverein.)

1. Durchmarsch- und Etappen - Convention. 28. September 1818, ratificirt 18. März 1819.

Nachdem in dem Art. 15. des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, den 9. April 1817 abgeschlossenen Tractats, eine Militairstraße durch das Fürstenthum Birkenfeld zur Erhaltung der Verbindung mit dem Saarbrückschen und der Festung Saarlouis, angenommen worden ist, so ist, um rücksichtlich der Einrichtungen auf dem, mittelst dieses Tractats beliebten Etappenplage Birkenfeld, die nöthigen Verabredungen gemeinschaftlich zu treffen, unter Vorbehalt höchster Ratification, von den zu diesem Geschäfte speciell Bevollmächtigten Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden:

S. 1. Die königlich preußischen Truppen kommen aus folgenden Etappenorten nach Birkenfeld, und gehen hinwiederum von Birkenfeld nach denselben, als: Kirn 31⁄2 Meile, Morbach 2 Meilen, Hermesfeil 21⁄2 Meile und Tholei 24 Meilen. Der Etappe Birkenfeld werden zum Behufe der Einquartierung der durchmarschirenden königlich preußischen Truppen folgende Ortschaften zugegeben, als: Brücken, Trauen, Buhlenberg, Feckweiler, Ellenberg, Schmisberg, Reimsberg, Ellweiler, Dambach, Dienstweiler, Elchweiler und Eborn, Hambach, Rinzenberg, Gollenberg, Burbach; und bei Durchmärschen großer Abtheilungen annoch: Nohfelden, Gimbweiler, Bleiderdingen und Weiersbach, Hoppstatten, Hämbweiler, Röschweiler, Achtelsbach, Meckenbach, Abentheuer, Hattgenstein, Schwollen und Niederbrombach.

Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem dieser, der Etappe Birkenfeld beigegebenen Orte zu gehen, es sei denn, daß dieselben Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten selbst, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der zu nehmenden Straße liegen; die mit Pulver oder Munition beladenen Wagen werden jedoch jederzeit außerhalb der Orte in einer angemessenen Entfernung aufgefahren, um mögliche Unglücksfälle für die Einwohner unschädlich zu machen.

So geschehen Frankfurt am Main, den 28. September 1818.

2. Weserschiffahrts-Acte vom 10. September 1823 nebst den darauf bezüglichen Verträgen.

(S. Bremen.)

3. Schiffahrts - Vertrag. 26. Juli, ratificirt 8. und 26. August 1830.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg haben in der Absicht, durch die Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den Häfen des andern Staates zur Erweiterung und Belebung der Handels- Verbindungen zwischen ihren beiderseitigen Landen, und zur Erleichterung ihrer hierbei betheiligten Unterthanen beizutragen, Bevollmächtigte ernannt, von welchen, unter Vorbehalt der Ratification, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.

Art. 1. Die preußischen, mit Ballast oder beladen in den großherzoglich oldenburgischen Häfen ankommenden oder aus selbigen auslaufenden, imgleichen die oldenburgischen, mit Ballast oder beladen in den königlich preußischen Häfen ankommenden oder aus selbigen auslaufenden Schiffe, sollen daselbst bei ihrem Eingange wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich der jezt bestehenden oder fünftig anzuordnenden Hafen, Tonnen, Feuer, Lootsenund Bergegelder, wie auch hinsichtlich aller andern, jezt oder künftig der Staatscasse, den Städten oder Privat-Anstalten zufließenden Abgaben und Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf demselben Fuße, wie die Nationalschiffe, behandelt werden.

Art. 2. Allen Waaren, Gütern und Handelsgegenständen, sie seien inländischen oder ausländischen Ursprungs und Eigenthums, welche jest oder in Zukunft auf Nationalschiffen in die königlich preußischen oder in die großherzoglich oldenburgischen Häfen ein- oder aus selbigen ausgeführt wer den dürfen, soll in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des andern Staates der Ein- oder Ausgang gestattet sein, ohne mit höheren oder andern Abgaben irgend einer Art belastet zu werden, als bei der Ein- oder Ausfuhr derselben Gegenstände auf Nationalschiffen zu entrichten sind. Auch sollen bei der Ein- oder Ausfuhr solcher Waaren, Güter- und Handelsgegenstände auf Schiffen des andern Staates die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheile und irgend sonstige Begünstigungen gewährt werden, welche etwa für die Ein- oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bestehen, oder künftig zugestanden werden möchten.

Art. 3. Die vorstehenden Bestimmungen sind in ihrem ganzen Umfange nicht nur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe direct aus ihren National - Häfen ankommen, oder nach selbigen zurückkehren, sondern auch dann, wenn sie unmittelbar aus den Häfen eines dritten Staates ankommen oder dahin bestimmt sind.

Art. 4. Was in den obigen Art. 1. bis 3. zunächst in Betreff der in die beiderseitigen Sechäfen eingehenden oder aus selbigen auslaufenden Seeschiffe des andern Staates und deren Ladungen festgesezt ist, soll auch auf den gegenseitigen Fluß Schiffahrts - Verkehr völlige Anwendung finden.

Art. 5. Die preußischen sowohl als die oldenburger Schiffe sollen gegenseitig der Befugnisse und Vorzüge, welche ihnen der gegenwärtige Vertrag zusichert, nur in sofern genießen, als sie mit den nach den Vorschriften desjenigen Staates, dessen Flagge sie führen, zum Beweise ihrer Nationalität ausgefertigten Schiffspässen und Musterrollen versehen sind. Bei den Flußschiffen genügt in dieser Beziehung das in der Weser-Schiffahrts - Acte vom 10. September 1823 vereinbarte Manifest.

Art. 6. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom Tage der Auswechselung der Ratificationen ab in Kraft treten wird, ist vorläufig bis zum letzten December 1840 festgesezt, und wenn derselbe nicht zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der andern Seite aufgekündigt werden sollte, so wird er als auf ferner ein Jahr und

so fort bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter Aufkündigung verlängert angesehen werden.

Art. 7. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unter Beidruckung ihrer Siegel unterzeichnet.

So geschehen Berlin, den 26. Juli 1830.

4. Erneuerung der Durchmarsch- und Etappen-Convention auf zehn Jahre. 22. August 1831.

5. Staats-Vertrag wegen Bestimmung der aus dem Anschlusse der katholischen Kirchen im Herzogthum Oldenburg an die Diöcese Münster hervorgehenden staatsrechtlichen Verhältnisse. 10. Mai, ratif. 24. Juni resp. 30. Mai 1887.

Nachdem auf den Grund stattgehabter Unterhandlungen zwischen dem königlich preußischen und dem großherzoglich oldenburgischen Hofe eine Vereinbarung über den Anschluß der katholischen Kirchen im Herzogthume Oldenburg an die Diöcese Münster durch den, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg biezu bevollmächtigten Staatsminister Baron v. Brandenstein mit dem päpstlichen Vollzieher der, für die königlichen preußischen Staaten erlassenen Circumscriptions-Bulle,,de salute animarum" weiland Seiner Durchlaucht dem Prinzen Joseph von HohenzollernHechingen, Fürsten-Bischofe von Ermland, unterm 5. Januar 1830 abgeschlossen und im Wesentlichen bereits zur Ausführung gebracht; hiernächst aber von Seiten der beiden betheiligten Höfe für angemessen erachtet worden ist, die aus der gedachten Diöcesan-Verbindung hervorgehenden staatsrechtlichen Verhältnisse nach Maaßgabe des dieserhalb vorwaltenden Bedürfnisses näher zu bestimmen: so sind zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt wor den, welche nach Anleitung jener früheren Verhandlungen über folgende Bestimmungen übereingekommen sind.

Art. 1. Seine Majestät der König von Preußen genehmigen, daß die bisherige Verbindung der katholischen Kirchen in den vormals hochstift-münsterschen Landestheilen des Herzogthums Oldenburg mit der Diöcese Münster erhalten und selbige auch auf die, zur osnabrückschen Diöcese gehörig gewesenen, neuerlich aber von derselben getrennten Pfarreien Damme, Neuenkirchen und Holdorf ausgedehnt, ingleichen, daß die Verwaltung der katholischen Kirchen zu Oldenburg und Jever, deren frühere Verbindung mit der nordischen Mission aufgelöst worden, von dem Bischofe zu Münster nach gleichen Rechten geführt werde, als solche dem Fürst-Bischofe von Breslau in der Bulle,,de salute animarum" in Ansehung der katholischen Kirchen zu Berlin und Potsdam beigelegt sind; und daß dasselbe in Beziehung auf die, von dem Bischofe zu Münster früher nach Missionsrechte geleitete katholische Kirche zu Wildeshausen stattfinde.

Art. 2. Der Bischof zu Münster wird beim Antritte seines Amtes in Beziehung auf sein Verhältniß zu den katholischen Kirchen im Herzogthum Oldenburg der großherzoglich oldenburgischen Staatsregierung einen Revers ausstellen, daß er den landesherrlichen Gerechtsamen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs bei der Ausübung seiner bischöflichen Pflichten nicht zu nahe treten und auf die Geseze des Herzogthums Oldenburg gehörige Rücksicht nehmen wolle.

Art. 3. Wenn Sedisvacanz eintritt, wird das Domcapitel zu Münster Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg davon Anzeige machen, wie auch den Ausgang der Bischofswahl zu Höchstdero Kenntniß bringen.

Art. 4. Von Sr. Majestät dem Könige von Preußen wird genehmigt, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg an der Domkirche zu Münster zwei Ehren-Canonicate zu gleichen Einkünften und Rechten, als den übrigen Ehren-Canonicaten an derselben Kirche beigelegt sind, errichten. Ebenso genehmigen Se. Königliche Majestät, daß die dem oldenburgischen Theile der Diöcese Münster bereits vorgesezte und mit ausgerehnten Vollmachten versehene eigene geistliche Behörde (Officialat) dem Bischofe zu Münster, unabhängig von dem dortigen General-Vicariate, unmittelbar untergeordnet bleibe und während der Vacanz des bischöflichen Stuhles zu dem Domcapitel daselbst in gleichem Verhältnisse, wie bei beseztem Stuhle zu den Bischöfen stehe.

Art. 6. Die großherzoglich oldenburgischen Unterthanen sollen von dem Genusse der vormals gemeinsamen oder ihnen etwa eigenthümlichen alt-münsterschen Stiftungen nicht ausgeschlossen, vielmehr bei demselben erhalten werden.

Art. 7. Was insbesondere ras Clerical-Seminarium zu Münster nebst der damit verbundenen critinianischen Stiftung betrifft, so wird königlich preußischerseits aus Rücksichten auf die Wünsche der großherzoglich oldenburgischen Staatsregierung und ohne Anerkennung einer diesfälligen Rechtsverbindlichkeit nachgegeben, daß von den, bei diesem Institute befindlichen älteren Freistellen jedesmal drei an qualificirte Aspiranten aus dem oldenburgischen Bezirke der münsterschen Diöcese verliehen werden können. Die übrigen Aspiranten aus dem gedachten Bezirke sollen als Diöcesanen unter gleichen Bedingungen, wie die königlich preußischen Unterthanen, aufge

nommen werden.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die Hoheitsrechte Sr. Majestät des Königs von Preußen in Ansehung der gedachten Anstalt weder berührt noch beschränkt. Sollte die Einrichtung derselben wesentliche Veränderungen erleiden, so wird darauf Bedacht genommen werden, dem oldenburgischen Theile der Diöcese Münster die oben erwähnten Vortheile zu erhalten.

Art. 8. Zu dem Emeriten und Demeritenhause, welche der freigebigen Fürsorge Sr. Majestät des Königs von Preußen ihre Entstehung zu verdanken haben werden, hat der Clerus des Herzogthums Oldenburg zwar feinen unentgeltlichen Zutritt. Es werden indessen mit Zustimmung der königlichen Regierung zu Münster Mitglieder des oldenburgischen Clerus gegen billige, zu gewährende Entschädigung eintretenden Falles in die gedachten Anstalten aufgenommen werden.

Art. 9. Wenn die großherzoglich oldenburgische Staatsregierung sich etwa veranlaßt finden sollte, wegen besonderer Verhältnisse ihrer Unterthanen zu dem päpstlichen Stuhle mit diesem in unmittelbare Verhandlung zu treten, und selbige nicht etwa einen eigenen diplomatischen Agenten im Rom haben oder einen anderen dazu ausersehen möchte: so wird derselben dazu das königlich preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, auf jedesmaliges besonderes Ansuchen dieserhalb, in sofern sonst nichts entgegensteht, durch Vermittelung der königlichen Gesandtschaft zu Rom alle thunliche Erleichterung zu verschaffen suchen.

Sofern in Beziehung auf die katholischen Kirchen in der preußischen Monarchie überhaupt oder auf die Diocese Münster königlich preußischen Antheils insbesondere Bestimmungen getroffen würden, welche für den oldenburgischen Antheil dieser Diöcese von besonderem Interesse sein könnten, verspricht das königlich preußische Gouvernement der großherzoglich oldenburgischen Staatsregierung hierüber freundschaftliche Mittheilung zu machen. Art. 10. Der gegenwärtige Vertrag wird von Seiner Majestät dem

Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg ratificirt werden, und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll binnen sechs Wochen, oder, wenn es geschehen kann, noch früher erfolgen. Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 10. Mai 1837.

6. Uebereinkommen zur Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. 26. Mai 1838.

(S. Anhalt-Bernburg 4.)

7. Vagabunden - Convention. 31. October, ratificirt 18. November 1840. (S. Anhalt-Bernburg 5.)

8. Erneuerung der Durchmarsch- und Etappen - Convention auf fernere zchn Jahre. 12. Juli 1845.

9. Bekanntmachung des Uebereinkommens über die Befugniß der Consuln zur Verhaftung entlaufener Matrosen. 25. November 1845.

Zwischen der großherzoglich oldenburgischen und diesseitigen Regierung ist das Uebereinkommen getroffen worden, daß die beiderseitigen Consuln befugt sein sollen, die Matrosen, welche von den Schiffen ihrer Nation desertirt sein sollten, unter den in Art. 13. des preußisch-belgischen Handelsund Schiffahrts-Reciprocitäts-Vertrages vom 1. September 1844 (G. S. 44., S. 577.) stipulirten Modificationen, namentlich also, wenn sie nicht Unterthanen des andern Staates find, behufs Zurückführung an Bord oder in ihre Heimath, festnehmen zu lassen, und zu diesem Zwecke den Beistand der gegenseitigen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Indem dies Uebereinkommen sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtung bekannt gemacht wird, werden dieselben angewiesen, von jeder derartigen Verhaftung und dem Antrage auf Auslieferung hierher Anzeige zu machen.

Berlin, den 25. November 1845.

10. Uebereinkommen wegen der Außercurssehung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

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2. Erläuterung der Vagabunden-Convention. 16. Februar 1839.

(S. Baiern. 5.)

3. Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege. 25. November, ratificirt 10. December 1845. (S. Sacfen.)

4. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850.

(S. Baben.)

5. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.

(S. Baden.)

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