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28. Reuß-Plauen j. L.

1. Vagabunden - Convention. 5. April 1821.

(S. Baiern.)

2. Uebereinkunft wegen Verhütung und Bestrafung der Forst- und Jagdfrevel. 1. Mai, publicirt 28. Juni 1834.

2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur der Frevler durch die Förster und Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt, und daß, wenn die auf der Verfolgung eines Wald- und Jagdfreylers begriffenen Förster oder Waldwärter eine Haussuchung in dem jenseitigen Gebiete vorzunehmen für nöthig finden, sie solches an den Orten, wo der Siz einer Gerichts-Obrigkeit ist, bei dieser, an anderen Orten aber dem Bürgermeister oder Ortsschultheissen anzuzeigen haben, von welchen alsdann unverzüglich, und zwar im leßteren Falle mit Zuziehung eines Gerichtsschöppen, die Haussuchung im Beisein des Requirenten vorgenommen werden dürfe.

3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen und ein Eremplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Eremplar aber seiner vorgesezten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thalern für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Wenn der Ortsvorsteher nicht im Stande sein sollte, das Protocoll gehörig aufzunehmen und kein Forst-Officiant daselbst befindlich ist, so hat der Örtsvorsteher die betreffenden Umstände doch so genau zu untersuchen und zu beobachten, daß er nöthigen Falls ein genügendes Zeugniß darüber ablegen könne, weshalb er auch eine sofortige mündliche Anzeige bei der vorgeseßten Behörde zu machen hat. Auch kann der Angeber verlangen, daß, wenn in dem Orte, worin die Haussuchung vorgenommen werden soll, ein Förster, Holzwärter, Holzvogt 2c. wohnhaft oder gerade anwesend ist, ein solcher Officiant zugezogen werde. *).

So geschehen, Berlin am 1. Mai 1834.

3. Uebereinkommen zur Beförderung der Rechtspflege. 5. Juli 1834.

(S. Sachsen.)

4. Erläuterung zur Vagabunden - Convention. 12. Juni 1839.

(S. Batern. 5.)

5. Uebereinkunft über den Schuß der gewerblichen Waarenbezeichnungen. 5. October, publicirt 8. November 1842.

Gemäß dem §. 4. des königlich preußischen Gesezes vom 4. Juli 1840 betreffend den Schuß der Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der §§. 1. 2. dieses Gesezes auch zu Gunsten der Unterthanen derjenigen fremden Staaten in Anwendung gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb zu beobachtenden Reciprocität Uebereinkunft getroffen worden ist. Nachdem nunmehr die königlich preußische Regierung auf der einen Seite und die beiden Regierungen der fürstlich reußischen Lande jüngerer Linie, namentlich also die fürstliche Regierung von Reuß-Schleiz und die fürstliche Regierung von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, mit Einschluß der diesen

*) Die Art. 1. 4. 5. 6. 7 8. entsprechen den Art. 1. 5. 4. 6. 7. 8. der Convention mit Hessen-Homburg; nur sind neben den Forstfreveln auch die Jagdfrevel genannt.

beiden Regierungen gemeinschaftlichen Herrschaft Gera, auf der andern Seite unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem geseßlichen Schuße der Waarenbezeichnungen einander gleich zu stellen. und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens tes unterzeichneten königlich preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen der §§. 1. 2. des erwähnten Gesezes vom 4. Juli 1840 auch zum Schuße der Unterthanen der gesammten Fürstenthümer Reuß jüngerer Linie in der ganzen preußischen Monarchie Anwendung finden sollen.

Hierüber ist königlich preußischerseits die gegenwärtige MinisterialErklärung unter Beifügung des königlichen Jusiegels ausgefertigt worden. Berlin, den 5. October 1842.

6. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

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Erbverbrüderung zwischen den Häusern Brandenburg, Sachsen und Hessen von 1614. (S. Hessen.)

30. Sachsen. (Königreich.)

(S. auch Zollverein.)

1. Friedens- und Freundschafts- Vertrag. 18. Mai 1815. Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preußen einerseits, und Seine Majestät der König von Sachsen andrerseits, beseelt von dem Verlangen, die Bande der Freundschaft und des guten Einverständnisses, welche zwischen Ihren beiderseitigen Staaten so glücklich bestanden haben, zu erneuern, und angelegentlich bemüht, zur Wiederherstellung der Ordnung und der Ruhe in Europa durch Vollziehung der auf dem Wiener Congreß stipulirten GebietsAusgleichungen beizutragen, haben Bevollmächtigte ernannt, um einen Friedensund Freundschafts-Vertrag zu verhandeln, abzuschließen und zu unterzeichnen, welche nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. (Frieden.) Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen einerseits und Seiner Majestät dem Könige von Sachsen andrerseits, Ihren Erben und Nachfolgern, Ihren beiderseitigen Staaten und Unterthanen, soll von dem heutigen Tage an für immer Friede und Freundschaft sein.

Art. 2. (Gebietsabtretungen.) Seine Majestät der König von Sachsen entsagen, auf ewige Zeiten, für Sich und alle Ihre Nachkommen und Nachfolger, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preußen, allen Ihren Rechten und Ansprüchen auf die hiernächst angegebenen Provinzen, Districte und Gebiete oder Gebietstheile des Königreichs Sachsen, und Seine Majestät der König von Preußen werden diese Länder in aller Souverainetät und mit allem Eigenthumsrecht besißen und dieselben mit Ihrer Monarchie vereinigen. Die dergestalt abgetretenen Districte und Ge

biete werden von dem übrigen Königreiche Sachsen durch eine Linie getrennt werden, welche fernerhin die Grenze zwischen den beiden Gebieten von Preußen und Sachsen bilden wird, so daß Alles, was innerhalb der durch diese Linie gebildeten Abgrenzungen begriffen ist, an Seine Majestät den König von Sachsen zurückfällt, und daß dagegen des Königs von Sachsen Majestät auf alle Districte und Gebiete Verzicht leisten, welche außerhalb dieser Linie liegen, und Ihnen vor dem Kriege gehört haben möchten.

Diese Linie wird anheben von der böhmischen Grenze, bei Wiese in der Gegend von Seidenberg, indem sie daselbst dem Flußbette des Baches Wittich bis zu seinem Einflusse in die Neisse folgt. Von der Neisse wird sie sich an den Eigenschen Kreis wenden, indem sie zwischen Tauchriß, das an Preußen kommt, und Bertschoff, das Sachsen behält, durchgeht; sodann wird sie der nördlichen Grenze des Eigenschen Kreises folgen bis zu dem Winkel zwischen Paulsdorff und Ober-Sohland; von da wird sie weiter gehen bis zur Grenze, welche den Görlizer Kreis von dem Baußener Kreise trennt, so daß Ober, Mittel- und Nieder-Sohland, Ohlisch und Radewiz bei Sachsen verbleiben.

Die große Poststraße zwischen Görlig und Baußen wird bis an die Grenze der beiden genannten Kreise preußisch sein. Sodann wird die Linie der Grenze des Kreises folgen bis Dubrauke, hierauf sich über die Höhen zur Rechten des Löbauer Wassers ziehen, so daß dieser Bach mit seinen beiden Ufern und den daran gelegenen Ortschaften bis Neudorff, mit Einschluß dieses Dorfes selbst, bei Sachsen verbleiben.

Diese Linie wendet sich hierauf über die Spree und das Schwarzwasser; Liska, Hermsdorff, Ketten und Solchdorff werden preußisch.

Von der schwarzen Elster bei Solchdorff wird man eine gerade Linie ziehen bis zur Grenze der Herrschaft Königsbrück bei Groß- Gräbchen. Diese Herrschaft verbleibt bei Sachsen, und die Linie folgt der nördlichen Grenze dieser Herrschaft bis zur Grenze des Amts Großenhayn, in der Gegend von Ortrand. Ortrand und die Straße von diesem Orte über Merzdorff, Stolzenhayn und Gröbeln nach Mühlberg mit allen Ortschaften, durch welche diese Straße geht, gelangen dergestalt an Preußen, daß kein Theil der genannten Straße außerhalb des preußischen Gebiets bleibt. Von Gröbeln an wird die Grenze bis zur Elbe bei Fichtenberg gezogen werden, und der des Amtes Mühlberg folgen. Fichtenberg wird preußisch.

Von der Elbe bis zur Grenze des Stiftes Merseburg wird die Linie auf die Weise bestimmt werden, daß die Aemter Torgau, Eilenburg und Delißsch preußisch werden, die Aemter Oschaz, Wurzen und Leipzig hingegen bei Sachsen verbleiben. Die Linie wird den Grenzen dieser Aemter folgen, indem sie jedoch einige Enclaven und halbe Enclaven abschneidet. Die Straße von Mühlberg nach Eilenburg wird ganz auf preußischem Gebiete sein. Von Podelwiß, welches zu dem Amte Leipzig gehört und bei Sachsen verbleibt, bis nach Eytra, welches diesem ebenfalls verbleibt, wird die Linie das Stift Merseburg dergestalt durchschneiden, daß Breitenfeld, Hänichen, Groß- und Klein-Dolzig, Mark-Ranstädt und Knaut-Nauendorf bei Sachsen verbleiben, Modelwig, Skeudiß, Klein-Libenau, Alt-Ranstädt, Schköhlen und Zietschen an Preußen fallen.

Bon da an wird die Linie das Amt Pegau zwischen dem Floßgraben und der weißen Elster durchschneiden. Der erstere wird von dem Punkte an, wo er sich unterhalb der Stadt Crossen, die zu dem Amte Heinsburg gehört, von der weißen Elster trennt, bis zu dem Punkte, wo er sich unterhalb der Stadt Merseburg mit der Saale vereinigt, in seinem ganzen Laufe zwischen diesen beiden Städten und mit seinen beiden Ufern zu dem preußischen Gebiete gehören.

Von da, wo die Grenze an die des Stiftes Zeiß stößt, wird sie dieser folgen bis zu der altenburgischen Grenze bei Luckau.

Die Grenzen des Neustädter Kreises, der ganz an Preußen übergeht, bleiben unverändert.

Die voigtländischen Enclaven im Reußischen, nämlich Gefäll, Blintendorf, Sparenberg und Blankenberg, sind in dem Antheile Preußens mit begriffen.

Art. 3. (Abgrenzung.) Um alle Verlegungen des Privateigenthums zu vermeiden, und nach den liberalsten Grundsägen die Besizungen der auf den Grenzen wohnhaften Individuen sicher zu stellen, sollen sowohl von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, als auch von Seiten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Commissarien ernannt werden, um gemeinschaftlich die Abgrenzung der Länder vorzunehmen, welche durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ihren Souverain verändern.

Sobald die Arbeit der Commissarien beendigt, und von beiden Souverainen genehmigt sein wird, sollen Karten entworfen, und von den beiderseitigen Commissarien unterzeichnet, imgleichen Grenzpfähle aufgerichtet werden, welche die gegenseitige Grenze bestimmt bezeichnen.

Art. 4. (Titel.) Die Provinzen und Districte des Königreichs Sachsen, welche an Seine Majestät den König von Preußen übergehen, werden den Namen Herzogthum Sachsen erhalten, und Seine Majestät werden zu Ihren Titeln die eines Herzogs von Sachsen, Landgrafen von Thüringen, Markgrafen der beiden Lausißen und Grafen von Henneberg hinzufügen. Seine Majestät der König von Sachsen werden fortfahren, den Titel eines Markgrafen der Ober-Laufig zu führen. Seine königliche Majestät werden in Betreff und in Kraft Ihrer Rechte auf die eventuelle Erbfolge in die Besizungen der Ernestinischen Linie ebenfalls fortfahren, die Titel eines Landgrafen von Thüringen und Grafen von Henneberg zu führen.

Art. 5. (Zurückgabe der nicht abgetretenen Gebiete.) Seine Majestät der König von Preußen verpflichten sich, binnen funfzehn_Tagen, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats an gerechnet, die Provinzen, Districte und Gebiete des Königreichs Sachsen, welche nicht zu Ihrer Monarchie übergehen, von Ihren Truppen räumen und die Verwaltung davon den Behörden Seiner Majestät des Königs von Sachsen übergeben zu lassen.

Art. 6. (Auseinanderseßungen.) Man wird sich unmittelbar mit allen den Gegenständen beschäftigen, deren Auseinanderseßung eine nothwendige und unvermeidliche Folge der an Preußen geschehenen Abtretung der im Art. 2. bezeichneten Provinzen und Districte ist, als da sind: die Archive, die Schulden, Caffenbillets, oder andere Lasten, sowohl dieser Provinzen, als des Königreichs überhaupt, die öffentlichen Cassen, die Rückstände, namentlich die der gewöhnlichen Abgaben und der Domanial - Einkünfte, welche während der preußischen Verwaltung fällig waren, das Eigenthum der öffentlichen Anstalten, der frommen Stiftungen, die Civil- oder MilitairInstitute, die Armee, die Artillerie, die Kriegsvorräthe, die Lehnsverhältnisse und andere Gegenstände dieser Art.

In Betreff der Lehnsverhältnisse entsagen Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Sachsen, in Gemäßheit des Wunsches, jeden Gegenstand fünftiger Ungewißheit oder Streitigkeit sorgfältig zu entfernen, Jeder von seiner Seite und wechselsweise Einer zu des Andern Gunsten jedem Rechte oder Anspruch dieser Art, welches Sie außerhalb der durch gegenwärtigen Vertrag bestimmten Grenzen ausüben könnten oder ausgeübt haben möchten.

Die Vollziehung des gegenwärtigen Artikels soll mit gemeinschaftlicher

Uebereinstimmung, und durch Commissarien, die von beiden Regierungen ernannt werden, geschehen.

Art. 7. (Archive.) Die Sonderung der Archive wird folgendermaßen statthaben. Die landesherrlichen und Erwerbungs- Urkunden und Papiere, welche sich ausschließlich auf die Provinzen, Gebiete und Ortschaften beziehen, die von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen an Seine königlich preußische Majestät ungetheilt abgetreten werden, sollen in Zeit von drei Monaten nach dem Tage der Auswechselung der Ratificationen, den preußischen Commissarien überliefert werden.

Die Uebergabe der Plane und Karten der Festungen, Städte und Landschaften soll auf dieselbe Weise und in derselben Zeitfrist erfolgen. Wo eine Provinz oder Gebiet nicht ungetheilt an Preußen übergeht, sollen die das Ganze derselben betreffenden Urkunden im Original entweder den preußischen Commissarien übergeben werden, oder Sachsen verbleiben, je nachdem der größere oder kleinere Theil der genannten Provinz oder Gebies abgetreten worden. Derjenige der beiden Theile, welchem die Originale zufallen oder verbleiben, verpflichtet sich, dem andern Theile beglaubigte Abschriften davon zu liefern. Was die Acten und Papiere betrifft, welche, ohne sich in einem der hier angeführten Fälle zu befinden, für beide Regierungen von gemeinschaftlichem Interesse sind, so wird die sächsische Regierung deren Originale zwar behalten, aber sie verpflichtet sich, der preußischen Regierung davon gleicherweise beglaubigte Abschriften auszuliefern. Die preußischen Commissarien werden in Stand gesezt werden, zu beurtheilen, welche von diesen legteren Acten, Urkunden und Papieren für ihre Regierung von Interesse sein könnten.

Art. 8. (Armee.) In Betreff der Armee ist zum Grundsaß angenommen, daß die Gemeinen, Unteroffiziere und alle andern Militairpersonen, welche nicht Offiziers - Rang haben, der einen oder der andern der beiden Regierungen, der preußischen oder sächsischen, folgen sollen, je nachdem der Ort, wo sie geboren sind, der einen oder der andern gehören wird. Die Offiziere von allen Graden, so wie die Wundärzte und Feldprediger, werden die Freiheit haben, zu wählen, welchem von beiden Diensten sie ferner angehören wollen, und dieselbe Freiheit wird sich auch auf diejenigen Gemeinen und andern Militair Personen, die nicht Offiziers-Rang haben, erstrecken, welche weder im Königreich Sachsen, noch in der preußischen Monarchie geboren sind.

Art. 9. (Schulden) Die Schulden, welche auf die Provinzen, die ungetheilt derselben Regierung anheimfallen, oder verbleiben, absonderlich hypothecirt sind, fallen ganz derjenigen Regierung anheim, welche diese Provinzen befizen wird. Für diejenigen Schulden, welche auf die Provinzen angewiesen sind, von denen ein Theil Seiner Majestät dem Könige von Sachsen verbleiben, so wie für diejenigen, welche das Königreich überhaupt betreffen, sezen Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Sachsen folgenden Grundsah fest.

Man wird diejenigen Schulden, zu deren Bezahlung, es sei in Ansehung des Capitals oder in Ansehung der Zinsen, bestimmte Einkünfte besonders angewiesen sind, also die fundirten Schulden von denjenigen unterscheiden, wo dies nicht stattfindet. Die ersteren werden diesen Einkünften folgen, so daß dasselbe Verhältniß, in welchem diese an die eine oder die andre Regierung fallen, auch der Maaßstab der Vertheilung der darauf fundirten Schulden unter die beiden Regierungen sein wird. Was diejenigen Schulden betrifft, zu deren Bezahlung keine bestimmten Einkünfte angewiesen sind, und die daher unfundirt sind, so muß die Veranlassung, durch welche sie entstanden, auch die Fonds darthun, auf welche sie hatten angewiesen

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