74 gangbaren Artikel wird von Zeit zu Zeit ermittelt und vertragsmäßig als Tarif festgesezt 1). Specielle Stipulationen. Specielle Festsetzungen über einzelne Gegenstände sind getroffen mit Belgien 2): dasselbe hat auch die Erstattung des Scheldezolles versprochen, den Holland erhebt 3). Desgleichen mit England wegen der Einfuhr von Zucker und Reis), mit Dänemark wegen des Sundzolles 5) und der Beschiffung der Eider und des Schleswig-Holsteinischen Kanals ); mit Sardinien 7 1) Je aller sieben Jahre kann einer der contrahirenden Theile die Revision des Tarifs beantragen, welche dann durch sachverständige Kommissarien bewirkt wird. Uebrigens ergiebt die Einsicht des Vertrags, daß bei seinem Abschlusse auf einen Activhandel seitens der Türkei nach den Zollvereinsstaaten nicht gerücksichtigt worden ist. 2) Statt der belgischen Differenzialzölle bei indirecter Fahrt wird von den belgischen Schiffen eine Flaggenabgabe erhoben, die jedoch die Hälfte des geseßlichen Sazes nicht übersteigen soll. Für die Durchgangsabgaben der aus und nach Belgien gebenden Waaren ist eine Ermäßigung seitens des Zollvereins bewilligt, desgl. für die Eingangsabgabe vom belgischen Käse, Eisen, Hammelvieh; die Ausgangsabgabe von Wolle nach Belgien ist auf die Hälfte herabgesezt. Fernere Bestimmungen betreffen den Wein, Mode- und Seidenwaaren, Lohrinde, Nürnberger Waaren, Mineralwasser, Leinengarn. 3) Auf Grund des §. 3. Art. IX. des Vertrags vom 19. April 1839. 4) Hierbei sollen englische Schiffe denen der meist begünstigten Nationen gleichgestellt sein. Ueber die Bücherzölle s. unten 94. 5) Die preußischen Schiffe sollen nach dem unterm 1. Januar 1842 publicirten Sundund Beltzolltarif behandelt werden, mit der Maßgabe, daß jede Reduction desselben zu Gunsten irgend einer Nation auch sofort den preußischen Unterthanen zu Theil werden soll. Der gedachte Tarif mit den spätern Zusäßen (bis 1846) ist abgedruckt Consularb. S. 546-611. ipso facto 6) Hierbei sollen die preußischen Schiffe auf demselben Fuße behandelt werden, wie die der am meisten begünstigten Nationen. 7) In Folge besonderer Verhältnisse wurde Sardinien die Forterhebung der bestehen. den Differenzialzölle von Getreide, Olivenöl und Wein, welche direct aus den Häfen des schwarzen, des adriatischen und des mittelländischen Meeres bis zum Cap Trafalgar unter fremder Flagge eingeführt werden, bis zum Ausgange des Jahres 1847 gestattet. Sollten sie dann noch nicht in Wegfall gebracht sein, so sollten zum Nachtheile der sardinischen Flagge gleichmäßige Differenzialzölle seitens des Zollvereins eingeführt werden. Die Beseitigung der fardinischen Differenzialabgaben wurde möglich durch das Gesez vom 6. Juli 1850. Victor Emmanuel II. König von Sardinien 20. Der Senat und die Deputirtenkammer haben genehmigt und Wir haben verordnet und verordnen hiermit wie folgt: Art. 1. Alle Differenzialabgaben, sowohl der Zollverwaltung, als der Schiffahrt, unter welchem Titel oder Benennung immer solche zum Vortheil der Regierung, der Communen, Corporationen oder irgend welcher Individuen erhoben worden sein mögen, sollen zu Gunsten derjenigen Nationen aufgehoben sein, welche unserer Flagge dieselbe Behandlung einräumen werden. Art. 2. Ueber dies wird die Regierung ermächtigt, die Aufhebung der vorgedachten Differenzialabgaben auch zu Gunsten derjenigen Nationen in Ausführung zu bringen, welche ohne die Reciprocität anzubieten, unserer Flagge unmittelbar zum Vortheil gereichende equivalente Begünstigungen zugestehen. Art. 3. Durch das gegenwärtige Gesez wird in Bezug auf die Küstenschiffahrt unseres Staates nichts geändert. Die Minister, Staatssecretäre für die Finanzen, den Ackerbau und den Handel sind, ein jeder in seinem Geschäftskreise, mit der Ausführung dieses Gefeßes beauftragt, welches in die Heneralcontrole eingetragen, publicirt und in der Geseßsammlung der Regierung abgedruckt werden soll. Turin, den 6. Juli 1850. Handelsarchiv 1850. S. 452. Eine Erwiderung hierauf ist das diesseitige Geseß vom 12. und Sicilien ') wegen der Differenzialzölle von Olivenöl, Getreide und Wein. 3. Flußschiffahrt. Zu den Maßregeln einer kurzsichtigen Finanzpolitik, welche die Mittel 75 zum Erwerbe, nicht seine Resultate besteuert, gehört die große Abgabenbelastung der schiffbaren Ströme, dieser natürlichen Verkehrswege zwischen den Völkern und Ländern. Besonders belästigt war durch hohe Abgaben, viele Zollstätten, mancherlei Berechtigungen (wie z. B. durch Stapel- und Umschlagsrechte) der Verkehr auf solchen Flüssen Deutschlands, welche mehrere Staaten berühren, deren jeder möglichst hohen unmittelbaren Gewinn von der Schiffahrt zu erzielen strebte, während oft für die nöthige Unterhaltung der Schiffbarkeit des Stromes sehr wenig geschah. Mit Recht wurde der Gegenstand auf dem Congresse in Wien in Erwägung gezogen, deren Resultate die Artikel 108-117. der wiener Congreßacte enthalten. Auf den wiener Ministerial-Conferenzen wurde die Erfüllung dieser Artikel auf's Neue gelobt und dieses Gelöbniß in dem Protokolle der Bundesversammlung vom 3. August 1820 zum förmlichen Bundesbeschlusse erhoben 2. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsäße und Erklärungen sind später zwischen den betheiligten Staaten über die Schiffahrt der einzelnen Ströme besondere Uebereinkommen getroffen worden, welche vorzugsweise folgende durch die Natur der Verhältnisse gegebenen Gegenstände betreffen: 1) gegenseitige Gestattung der Schiffahrt unter gleicher Behandlung aller Schiffahrt Treibenden; 2) Vereinfachung und Ermäßigung der Abgaben in Folge vereinbarter Tarife; 3) Beseitigung von factischen und Juni 1851, dessen Motive der im Handelsarchive abgedruckte Bericht des Staatsministeriums enthält. Der darin erwähnte neue Vertrag mit Sardinien ist noch nicht publicirt. 1) Bei der Einführung von Producten des Zollvereins durch Schiffe des Zollvereins oder durch Schiffe beider Sicilien erfolgt eine Ermäßigung von zehn Procent des Eingangszolles, auch werden aller Tarifermäßigungen, die andern Nationen bewilligt werden, die Zollvereinsstaaten theilhaftig. Dagegen wird seitens des Zollvereins die Eingangsabgabe für Del in Fässern um 20 Procent ermäßigt und seitens Preußens auf Erhebung der außerordentlichen Flaggengelder von Schiffen beider Sicilien bei directer Fahrt verzichtet. Beachtenswerth ist die Bestimmung, daß da, wo der Zoll nach dem Werthsaße erhoben wird, die Declaration des Eigenthümers genügt; doch hat die Zellbehörde das Recht, die Waare mit zehn Procent Aufgeld anzukaufen. 2) Der Beschluß lautet: Der in den Ministerial - Conferenzen zu Wien verabredete Artikel wegen der Flußschiffahrt, welcher wörtlich folgendermaßen lautet: „Um der Flußschiffahrt die derselben durch die Wiener Congreßacte Art. 109. bis 116. incl. zugesicherte Freiheit wirklich zu gewähren, machen sämmtliche dabei betheiligte Bundesglieder sich verbindlich, die darüber in der Congreßacte gegebenen und vermöge des Art. 19. der Bundesacte den Ferathungen der Bundesversammlung zum Grunde gelegten Vorschriften unverbrüchlich zu befolgen, wie auch die deshalb schon bestehenden Unterhandlungen aufs thätigste zu betreiben und in der kürzestmöglichsten Frist zu beendigen, wo aber noch keine Unterhandlungen eingeleitet sind, solche unverzüglich eintreten zu lassen,“ wird in das Protokoll der Bundesversammlung aufgenommen und, nach gleichförmiger Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen, dessen förmliche Annahme. von Seiten des deutschen Bundes mit gleich verbindlicher Kraft, wie die Schlußacte selbst, hiermit erklärt. Protokolle der B. V. IX. S. 228. 76 77 rechtlichen Hinternissen der freien Schiffahrt, einerseits durch die Unterhaltung eines bestimmten Fahrwassers und Herstellung des Leinpfades, andererseits durch Aufhebung hindernder Privatberechtigungen; 4) gemeinsame Regulirung der Strom- und Schiffahrtspolizei '). Die Elbe. Die erste in Folge der Wiener Beschlüsse zu Stande gekommene Uebereinkunft über die Flußschiffahrt ist die von den betheiligten Staaten Preußen, Desterreich, Sachsen, Hannover, Dänemark (Holstein - Lauenburg), Mecklenburg-Schwerin, Anhalt, Hamburg unterm 23. Juni 1821 vereinbarte ElbSchiffahrts Afte 2), welche durch das Schlußprotocoll der Elb - SchiffahrtsRevisions Commission vom 18. September 1824 und die Additional- Afte vom 13. April 1844 eine weitere Fortbildung erfahren hat 3). Hierdurch find die Schiffahrtsverhältnisse geregelt, die Abgaben auf eine einzige, den Elbzoll, reducirt, ein gemeinsamer Tarif vereinbart, die Vertheilung der Einnahmen festgesezt und durch Verminderung der Zollstätten der Verkehr erleichtert worden 5). Durch einen besonderen Vertrag vom 13. April 1844 sind zugleich ausführliche Grundsäße festgestellt worden, welche jeder der genannten Staaten in den innerhalb seines Gebietes zu erlassenden Schifffahrts- und strandpolizeilichen Ordnungen zu befolgen sich verpflichtet hat. Brunshäuser Zoll. Revisionsverfahren. Der Brunshäuser, d. i. der alte Stader Elbzoll, von welchem Hannover behauptete, daß er ein Seezoll sei, wurde in der Elb-Schiffahrts-Akte im status quo belassen; erst durch den Staatsvertrag vom 13. April 1844, bei dem auch Lübeck wegen des Mitbesizes von Bergedorf sich betheiligte 6), erfuhr er eine Regulirung D. Zur Bequemlichkeit der Schiffer ist zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg - Schwerin ) ein vereinfachtes Revisionsverfahren wiederholt, zuleßt durch den Staatsvertrag 1) Das Seerecht und die Flußschiffahrt nach den preußischen Gesezen 2c. von A. Mirus. 2 Bde. Leipzig 1838-39. Kritische Jahrbücher 1840. S. 69. - Auf die in den Zollvereinsverträgen enthaltene Bestimmung über die Flußzölle ist schon unter 60 hingewiesen worden. 2) Mirus II. §§ 944-1025. Das gemeinschaftliche Archiv der Elbuferstaaten befindet sich in Wien. 3) Die Elbschiffahrts - Acte seßte zwei Abgaben fest: den Elbzoll von der Ladung, die Recognitionsgebühr vom Schiffsgefäße; durch die Additional - Acte kam leptere in Wegfall. 4) An Elbzoll werden von Melnik bis Hamburg 1 Thlr. 3 Sgr. 11 Pf. pro ElbzollZentner entrichtet, wovon auf Preußen 16 Sgr. 7 Pf. kommen. 5) Durch die Elbschiffahrts-Acte wurden die bis dahin bestandenen 35 Zollämter auf 14 reducirt. 6) Auch die Additional-Acte ist von Lübeck mit gezeichnet. 7) Zachariä deutsch. Staatsrecht III. S. 170. und die daselbst angeführte Schrift von Soetbeer, des Stader Elbzolles Ursprung, Fortgang und Bestand. Hamburg 1839. 8) Wegen Hamburg s. Aufgabe der Hansestädte dem deutschen Zollvereine gegenüber. S. 113. Endlich ist durch die Ver vom 30. August 1843 verabredet worden H. träge vom 17. Juli 1828 und vom 17. Mai 1831 mit den Anhaltinischen Fürstenthümern die Befreiung der beiderseitigen Unterthanen vom Elbzolle vereinbart worden. Saale. Elster. Von den Nebenflüssen der Elbe ist in Betreff der Saale, für deren 78 Schiffbarmachung seitens der preußischen Regierung große Summen, namentlich durch Anlage von Schleusen, verwandt worden sind, mit den Anhaltinischen Fürstenthümern durch Art. 5. des Vertrages vom 17. Juli 1828 und die beiden Verträge vom 17. Mai 1831 eine ermäßigte Firation der Schiffahrtsgebühren, welche auf die Schleusengefälle reducirt worden sind, vereinbart worden. Der Artikel 17. des Friedensschlusses mit dem Königreiche Sachsen vom 18. Mai 1815 bestimmt, daß die allgemeinen Grundsäße, welche der Congreß zu Wien in Betreff der Schiffahrt auf den Flüssen angenommen, in Absicht des Flößens auch auf den Elsterwerdaer Floßgraben, die schwarze und weiße Elster sowie auf den Floßgraben, der aus der leztern abgeleitet ist, zur Anwendung zu bringen sind. Ems. Die über die Ems, den Hafen von Emden und den Steckniz-Kanal in 79 dem Artikel 30. der wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen wiederholen sich in dem Artikel 5. des Vertrages mit Hannover vom 19. Mai 1815. Ihre weitere Ausführung fanden sie durch den Vertrag über die Erweiterung der Emsschiffahrt und der auf der Ems zu erhebenden Schiffahrtsabgaben vom 13. März/17. Mai 1843. Hierdurch sind die Schiffbarkeit der Ems bis Greven stipulirt, die Strompolizei geordnet, der Emszoll und seine Vertheilung festgesezt, die Schleusenabgaben nach dem Bruttogewichte der Ladung nach gleichen Säßen regulirt, die Zollstätten bestimmt worden2). Rhein. Der Rhein, unter allen deutschen Strömen nach seiner Schiffbarkeit und 80 Ausdehnung für den Handel der bedeutendste, war vorzugsweise mit Zöllen und anderen die freie Schiffahrt hindernden Belästigungen beschwert 3). Der erste erfolgreiche Schritt, dieselben auf ein erträgliches Maaß zurückzuführen, geschah, als auch Frankreich an dem deutschen Strome ein Miteigenthum er 1) Dasselbe hat vorläufig Gültigkeit bis zum 31. März 1853. (Art. 11.) Die frü hern Verträge G. S. 22, 101., 25, 173., 28, 20., 34, 69. 2) Vom 1. April 1851 ab haben Preußen und Hannover gegenseitig die Erhebung des Emszolles und des Schleusengeldes bis auf Weiteres eingestellt. Handelsarchiv 1851. I. G. 389. - 3) Mirus SS. 1110-1364. v. Nau, Beiträge zur Kenntniß und Beförderung des Handels und der Schiffahrt - Staatslericon unter Rheinoctroi und Rheinschiffahrt Klübers Acten deutsch. Staatsrecht §. 568 ff. Zachariä deutsch. Staatsrecht II. § 174. ,,Die Schiffahrt auf dem Rheine" im Handelsarchive 1847. II. S. 167. 81 langt hatte, durch den lüneviller Frieden (9. Februar 1801) und den ihn ausführenden Reichsdeputations-Hauptschluß vom 25. Februar 1803 1). Hierdurch wurden auf der zwischen Deutschland und Frankreich gemeinschaftlichen Rheinstrecke, von den Grenzen der batavischen bis zum Gebiete der helvetischen Republik, alle Rheinzölle aufgehoben, ein von beiden Staaten gemeinsam zu erhebender Octroi eingeführt, dessen Ertrag zunächst zur Bestreitung der Kosten der Erhebung, Verwaltung und Polizei verwandt, der Ueberschuß aber getheilt werden sollte. Auf der rechten Rheinseite war derselbe hauptsächlich zur Unterhaltung der Leinpfade und der im Interesse der Schiffahrt nöthigen Uferarbeiten bestimmt: der hiernach verbleibende Rest sollte zur Zahlung und Tilgung der Renten verwandt werden, welche für die in Folge des lüneviller Friedens eingetretenen Länderverluste einzelnen Reichsfürsten und Privaten, vorzugsweise dem Kurfürsten Erz-Kanzler auf die Rheinzölle angewiesen worden waren. Dem leztern wurde zur Vertretung des deutschen Reichs in diesen Dingen Vollmacht ertheilt: später trat der Fürst Primas die Deutschland zustehenden Rechte auf den Rheinoctroi an Frankreich ab ). Wiener Verhandlungen. Nach Herstellung des Friedens war eine neue Ordnung der auf den Rhein bezüglichen Angelegenheiten sowohl im Interesse der Schiffahrt wie der Rentenberechtigten erforderlich 1). Bereits der pariser Friede vom 30. Mai 1814 (Art. 5.) sprach die Freiheit der Rheinschiffahrt aus, und neben den schon oben angeführten Artikeln 108.-116. der wiener Congreßacte, welche die allgemeinen Festsetzungen vom 24. März 1815 über die freie Schiffahrt enthalten, fand in Betreff des Rheins unter demselben Datum noch eine besondere Vereinbarung Statt, welche im Artikel 117. für einen integrirenden Theil der Congreßacte erklärt und ihr unter Nr. 162 beigefügt wurde 5). Hierdurch wurde eine Central-Commission für den Rhein errichtet, der Tarif und die Verwaltung einer gemeinsamen Regelung unterworfen, das auf dem Rheinoctroi haftende Renten- und Pensionswesen geordnet) und dabei auch die bemerkenswerthe Bestimmung (Art. 26.) getroffen, daß im Falle eines Krieges zwischen den Uferstaaten die Erhebung des Octroi ungestört ihren Fortgang haben, die Fahrzeuge (les embarcations) 1) Ferner gehört hieher die zwischen Deutschland und Frankreich am 15. August 1804 geschlossene Octroi-Convention und die convention supplétive vom 1. October desselben Jahres. Klübers Acten III. 280. 328., wo überhaupt der Gegenstand ausführlich behandelt ist. 2) Diese Renten waren theils unbedingte, theils subsidiarische. Vergl. §§. 9. 14. 17. 19. 20. und §§. 7. und 27. des Reichsdeputations-Hauptschlusses. 3) Vertrag vom 19. Februar 1810. Die Renten wurden auf die Fürstenthümer Fulda und Hanau übernommen. Schoell VII. 95. 4) Die betheiligten Uferstaaten sind außer Preußen, Frankreich, die Niederlande, Baiern, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau. 5) Klübers Acten III. 257–275. 6) Sie begann am 5. August 1815 ihre Thätigkeit. Das gemeinschaftliche Archiv befindet sich zu Mainz. 7) Art. 28-30.; über streitige Ansprüche entschied eine besondere in Wien niedergeseßte Spruchcommission. |