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groschen pro Loth Brutto befördern könne. Für etwaige auf der gedachten Route zu bewirkende Fahrpostsendungen zwischen Berlin und Jüterbogk einerund Halle andererseits wird die Vergütung an die königlich sächsische Postverwaltung nach Maaßgabe der Stipulationen im Artikel 8 des Vertrages vom 24. Juli 1843 wegen Benuzung der sächsisch-schlesischen Eisenbahn zur Beförderung der preußischen Postsendungen erfolgen. 3) Für den Transit der preußischen Brief-Packetschlüsse zwischen Berlin einer und Prag, Wien und Hof andererseits über Dresden und Leipzig werden die bisherigen conventionsmäßigen Vergütungssäge so lange unverändert beibehalten, als die bestehende Postconvention zwischen Preußen und Sachsen in Kraft bleibt. Nach Ablauf derselben ist jedoch für die gedachten Transit-Briefpackete statt der bisherigen Transitgebühr von 1 gGr. pro Loth Brutto 11⁄2 Neugroschen pro Loth seitens der königlich preußischen an die königlich sächsische Postverwaltung zu entrichten. 4) Sollte die königlich preußische Postverwaltung die Eisenbahnroute über Röderau zum Transit von Päckereien und Geldsendungen nach und aus Böhmen und Baiern zu benußen Veranlassung finden, so werden diese Sendungen für dasjenige Porto auf den künftigen Eisenbahnen durch das Königreich Sachsen befördert werden, welches nach der in dem zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen abgeschlossenen vorerwähnten Vertrage vom 24. Juli 1843 Artikel 8 bis 12 für die Transitsendungen aus und nach Sachsen über Görlig und Dresden bestimmten Transitvergütung sich ergeben wird; auch sollen auf derartige Sendungen die Artikel 14 bis 17, 19 und 20 des mehrgedachten Vertrages überall Anwendung finden.

Art. 12. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen sechs Wochen bewirkt werden.

Deß zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 6. März 1848.

12. Vertrag wegen Bildung des deutsch-österreichischen Telegraphenvereins. 25. Juli 1850.

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14. Vagabunden-Convention. 31. December 1850, publicirt 18. Januar 1851. Die königlich preußische und die königlich sächsische Regierung sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der Convention wegen der Vaganten und Ausgewiesenen vom 20. Januar/5. Februar 1820 und ihrer Erläuterung vom 12./20. November 1838 mehrfach hervorgetretenen practischen Schwierigkeiten, so wie in der Absicht, das in Beziehung auf die Uebernahme von Ausgewiesenen und Heimathlosen zwischen beiden Staaten bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grundsäge zurückzuführen und dadurch zugleich, so viel an ihnen ist, den Abschluß einer allgemeinen deutschen Heimathconvention anzubahnen, unter ausdrücklicher Aufhebung der gedachten Conventionen vom 20. Januar/5. Februar 1820 und vom 12./20. November 1838, über folgende Punkte übereingekommen:

§. 1. Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, ihre vormaligen Angehörigen (Unterthanen), auch wenn sie die Unterthanenschaft nach der inländischen Gesezgebung bereits verloren haben, auf Antrag des anderen

Staates so lange wieder zu übernehmen, als sie nicht diesem anderen Staate nach dessen eigner innerer Gesetzgebung angehörig geworden sind.

§. 2. Ist die Person, deren sich der eine der contrahirenden Staaten aus irgend einem Grunde durch Ausweisung entledigen will, zu keiner Zeit einem der beiden Staaten als Unterthan angehörig gewesen, so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in dessen Gebiete der Auszuweisende a) nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre 5 Jahre hindurch einen festen Wohnsiz, oder 10 Jahre lang seinen Aufenthalt zulezt gehabt hat, oder b) zufällig geboren ist.

Treffen beide Fälle (a. und b.) in der Art zusammen, daß der Auszuweisende in dem einen der beiden contrahirenden Staaten seinen Wohnsiz oder Aufenthalt (a.) zulezt gehabt hat, in dem andern Staate aber geboren. worden ist, so hat der erstere Staat den Auszuweisenden zu übernehmen.

§. 3. Ehefrauen, desgleichen Kinder, leztere bis zum zurückgelegten 24. Lebensjahre, sind in den Fällen des §. 1. und §. 2., ihre Uebernahme möge gleichzeitig mit derjenigen der Ehegatten und Eltern oder ohne diese in Frage kommen, nicht nach ihren eigenen Verhältnissen, sondern nach denjenigen ihres Ehegatten, beziehentlich ihres ehelichen Vaters zu beurtheilen.

Das Nämliche gilt von Wittwen, ingleichen von geschiedenen Ehefrauen, von beiden jedoch nur bis zu einer in ihrer Person eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Veränderung.

§. 4. Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthans-Verhältnisse zu beurtheilen, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn sich später eine Veränderung in der Staatsangehörigkeit der legteren zugetragen hat.

Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem der contrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Verpflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des §. 2. Doch findet in diesem Falle auch auf uneheliche Kinder die Vorschrift des Absages 2. des §. 5. Anwendung.

§. 5. Ist keiner der im §. 2. gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.

Doch sollen Kinder unter 16 Jahren von ihren Eltern auch im Falle des §. 2. Litt. b. nicht getrennt werden.

§. 6. Obwohl die gegenwärtige Uebereinkunft zunächst nur das gegenseitige Verhältniß zwischen Preußen und Sachsen hinsichtlich der Ausgewiesenen zu regeln bestimmt ist, so sind doch beide Regierungen, mit Rücksicht auf die beabsichtigte und zu hoffende Ausdehnung der ersteren auch auf andere deutsche Staaten, schon jest in dem Grundsaße einverstanden und betrachten es als eine gegenseitig übernommene Verbindlichkeit, daß in jedem vorkommenden Ausweisungsfalle von allen zu beiden contrahirenden Regierungen in gleichem Vertragsverhältnisse stehenden deutschen Bundesstaaten allemal derjenige zunächst in Anspruch zu nehmen sei, welchem das betreffende Individuum zulezt als Unterthan angehört oder, so viel die nach §. 2. zu beurtheilenden Fälle anlangt, in welchem dasselbe zulet während fünf Jahren einen festen Wohnsiß oder zehn Jahre hindurch seinen Aufenthalt gehabt hat.

Demgemäß muß der Geltendmachung eines von dem einen Staate gegen den andern contrahirencen Theil zu erhebenden Uebernahme-Anspruchs allemal die im diplomatischen Wege geschehene, aber fruchtlos gebliebene Verfolgung desselben gegen den oder diejenigen andern deutschen Bundesstaaten vorausgegangen sein, denen aus dem gleichen Verhältnisse eine ent weder hinsichtlich des Verpflichtungsgrundes oder auch nur der Zeitfolge nach stärkere Verbindlichkeit obliegen sollte.

S. 7. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflich teten Staates darf diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Indi viduum zugeführt werden, es sei denn, daß a) der Rückkehrende sich im Besize eines von der Behörde seines Wohnortes ausgestellten Passes, seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des anderen. contrahirenden Staates zugeführt werden kann.

§. 8. Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden. Staate dem anderen zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des §. 7. Litt. b. überwiesen worden ist, von dem lesteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden.

§. 9. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

Es sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport ge= geben werden, es sei denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.

§. 10. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat.

Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet des anderen contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem lehteren der ausweisende Staat die Hälfte der durch den Durchtransport entstehenden Kosten zu erstatten.

Muß der Ausgewiesene im Falle des §. 8. in den Staat, aus welchem er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser. Staat sämmtliche Kosten des Rücktransportes zu vergüten.

S. 11. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen beide contrahirende Theile den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer solchen dritten deutschen Regierung stellen, welche sich mit beiden contrahirenden Theilen in Vertrags-Verhältnissen wegen Uebernahme von Ausgewiesenen befindet.

Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, wegen deren Inhalt von feinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

§. 12. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Februar 1851 an, und zwar dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Staatsangehörigkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen

Behörden noch nicht pendent geworden, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß des einen oder des anderen Theils oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht zur definitiven Erledigung gelangt sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden sollen.

Zu Urkund dessen ist vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem königlichen Insiegel versehen worden. Berlin, den 31. December 1850.

31. Sachsen-Altenburg.

(S. auch Zollverein.)

1. Vagabunden - Convention. 17. December 1822.

(S. S.-Coburg - Gotha 1.)

2. Uebereinkommen zur Beförderung der Rechtspflege. 18. Februar 1832. (S. Sachsen 7.)

3. Erläuterung der Vagabunden-Convention. 18. Januar, ratif. 8. April 1839.

(S. Balern. 5.)

4. Uebereinkunft wegen der Ablösung von Realrechten bei den durch die Grenze geschiedenen Gütern. 30. Januar 1840.

Nachdem die königlich preußische Regierung mit der herzoglich sachsenaltenburgischen Regierung übereingekommen ist, über die Grundsäße, nach welchen bei Provocationen auf Ablösung von Frohnden und Dienstbarkeiten in den Fällen verfahren werden soll, wo die berechtigte Besitzung im Territorium des einen und die verpflichtete im Territorium des andern Staates gelegen ist, nähere Bestimmungen gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Regierungen Folgendes:

Art. 1. Wenn künftighin an der Grenze zwischen Altenburg und der preußischen Provinz Sachsen die Ablösung von Frohndiensten, Reallasten oder Servituten, welche auf Grundstücken des einen Gebiets zu Gunsten von Gütern oder Grundstücken des andern Gebiets haften, beantragt wird, so soll dieselbe in der Regel durch Commissarien beider Staaten gemeinschaftlich regulirt werden.

Art. 2. Ablösungen dieser Art werden auch auf einseitigen Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten eingeleitet werden. Ablösungs-Anträge sind bei der General-Commission des Staates, welchem der Antragsteller ange hört, anzubringen, jedoch ist von dieser, wenn der Antragsteller der Berech tigte ist, die Entschließung auf die Provocation zunächst der General - Commission des Landes zu überlassen, in welchem der Verpflichtete sich befindet. Auch bleibt es dem Ermessen der General Commission des Staates, welchem der berechtigte Theil angehört, vorbehalten, ob sie Commissarien bestellen oder bei geringfügigen Auseinandersetzungen von deren Beiordnung absehen will.

Art. 3. Alle Verhandlungen unter den unmittelbar Betheiligten, welche zum Zwecke haben, die abzulösenden Rechte und Verbindlichkeiten, deren Umfang die Entschädigung dafür, die Bedingungen und Modalitäten der Ausführung der Ablösungsgeschäfte im Wege des gegenseitigen Anerkenntnisses, oder der gütlichen Einigung festzustellen, werden von den Commissarien beider Staaten gemeinschaftlich in den an Ort und Stelle anzuseßenden Terminen geleitet.

Art. 4. Das Directorium actorum hat die Commission desjenigen Staats, welchem die pflichtigen Grundstücke angehören. Dieselbe entwirft auch die Auseinandersehungs-Pläne, oder Werthsberechnungen und Recesse, theilt sie jedoch vor der Vorlegung an die Interessenten der Commission des anderen Staates zur Aeußerung ihrer etwanigen Bemerkungen mit.

Art. 5. Die Vorladung der Interessenten, die Berichtigung der Legitimation, die Herbeischaffung der etwa nöthigen Autorisationen, Approbationen oder Decrete, die Wahrnehmung der Rechte der entfernten Interessenten (der dritten Personen) als der Lehns- und Fideicommiß-Interessenten, Obereigenthümer, Erbverpächter, Nugnießer, Pächter u. f. w. endlich die Annotationen in den Hypotheken-, resp. in den Handels- und ConsensBüchern besorgt und vermittelt jede Special-Commission hinsichtlich der ihrem Staate angehörigen Grundstücke und nach dessen Gesezen.

Art. 6. Alle bei den Ablösungen unter den unmittelbaren Theilnehmern vorkommenden gütlich nicht zu beseitigenden Streitigkeiten, fie mögen die angeblichen Rechte, Verbindlichkeiten und deren Umfang, oder die Zulässigkeit der Provocation und Ablösung, oder die Ablösungsmittel, oder den Betrag der Entschädigung, oder den Realisationstermin, oder andere Gegenstände betreffen, werden ausschließlich von den Behörden desjenigen Staates, in welchem die pflichtigen Grundstücke liegen, und nach dessen Geseßen instruirt und entschieden, wobei die Special Commission des anderen Staates nur dann mitzuwirken hat, wenn die instruirende Behörde wegen nöthiger Localbesichtigungen, oder aus anderen Gründen, sie dazu auffordert.

Art. 7. Alle Recesse über die unter Artikel 1 bezeichneten Ablösungen, auch wenn diese ohne Mitwirkung eines Commissarii zu Stande gekommen, sind von der General-Commission beider Staaten zu bestätigen.

Art. 8. Werden bei den Ablösungen Capitalzahlungen stipulirt, so haben die Ablösungsbehörden desjenigen Staates, welchem die Grundstücke der Empfänger angehören, nach Maaßgabe der Geseze dieses Staates die zur Zahlung Verpflichteten des anderen Staates darüber zu belehren, was sie bei Leistung der Zahlung zu beobachten haben, wenn sie durch die Zahlung, sie geschehe an die Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlichkeit völlig befreiet werden, und nicht den Realgläubigern oder sonstigen Betheiligten verantwortlich bleiben wollen. Wird die Deposition von Ablösungs-Capitalien erforderlich, so erfolgt dieselbe bei derjenigen Behörde, welche die General-Commission des oder der Empfangsberechtigten dem oder den Zahlungspflichtigen bekannt machen wird.

Art. 9. Die Kosten liquidirt jede Special Commission nach den in ihrem Staate gegebenen Regulativen bei ihrer vorgesezten General - Commission. Die festgesezten Kosten der beiderseitigen Commissarien werden von den Partheien im Mangel einer besonderen Einigung nach den Vorschriften aufgebracht, welche über die Kosten - Repartition der Staat der pflichtigen Grundstücke ertheilt hat.

Art. 10. Die Bestimmungen der Uebereinkunft wegen Beförderung der Rechtspflege zwischen den königlich preußischen Staaten und dem Her zogthum Sachsen-Altenburg vom 18. Februar 1832 sollen, insoweit es die Natur der Sache gestattet, auch auf das Verfahren in Ablösungssachen angewendet werden.

Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen-Altenburg, ausge fertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 30. Januar 1840.

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