Page images
PDF
EPUB

5. Ucbereinkommen wegen der durch die Grenze getheilten Hauptgüter und Pertinenzen. 27. März, publicirt 27. April 1841.

Nachdem die königlich preußische Regierung mit der herzoglich sachsenaltenburgischen Regierung übereingekommen ist, über die Behandlung der Zinsen und Dienste, welche von den gegenseitigen Unterthanen an ein im anderen Territorio gelegenes Hauptgut zu leisten sind, so wie anderer in ähnlichen Gerechtsamen bestehender Pertinenzen gemeinschaftlich festzustellen, erklären beide Regierungen Folgendes:

Art. 1. Berechtigungen jeder Art, welche als Pertinenzen eines im Königreiche Preußen oder im Herzogthume Sachsen - Altenburg gelegenen Lehn- oder Allodial- Gutes in dem anderen Staate ausgeübt werden, sind in diesem leßtern, in Beziehung auf Privatrechte mit Einschluß der lehnherrlichen Rechte und des Successionsrechtes des Fiscus (welches leztere nach Artikel 3 Lit. a nur beim Patronatrecht und bei der Patrimonialgerichtsbarkeit ausnahmsweise für den Staat, worin beide ausgeübt werden, Plaz greift) für die Zukunft nicht mehr als besondere Lehns- oder AllodialBesizungen zu betrachten.

Art. 2. Dieser Grundsaß ist jedoch nicht anwendbar: a) auf Grundstücke, welche als Pertinenzen des in dem einen Staate belegenen Hauptgutes in dem andern Staate besessen werden; b) auch solche Berechtigungen, welche als unmittelbare Pertinenzen von Grundstücken der unter a. erwähnten Art und sonach nur mittelbar als Pertinenzen des in dem andern Gebiete gelegenen Hauptguts, zu welchem jene Grundstücke gehören, besessen und ausgeübt werden; c) auf selbstständige, d. h. zu einem Gute nicht gehörige Rechte, welche in beiden Gebieten ausgeübt werden, z. B. das einer Familie oder Corporation ohne Rücksicht auf ein Gut zustehende Recht, Zinsen in mehreren, beiden Gebieten angehörigen Dörfern zu erheben.

Art. 3. Die Hoheitsrechte der beiderseitigen Staaten werden durch diesen Vertrag nicht geschmälert, und es wird insonderheit im Betreff der Patrimonialgerichtsbarkeit, des Patronatrechtes und der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Beziehung auf Rechte der bezeichneten Art anerkannt, daß a) in dem fremden Staate das Patronatrecht und die Patrimonialgerichtsbarkeit nur nach den Gesezen und Einrichtungen des ersteren und, soviel lettere betrifft, nur durch einen von der Regierung dieses Staats verpflichteten und in deren Gebiete wesentlich wohnhaften Gerichtshalter ausgeübt, beides auch bei jeglichem Ausscheiden aus dem Besiz von Privaten, nur mit dem Staate innerhalb dessen beiderlei Gerechtsame auszuüben sind, consolidirt werden kann; b) Prozesse über die Artikel 1 gedachten Rechte nur bei den Gerichten des Gebietes der Pflichtigen geführt werden und die Execution gegen die Sachfälligen nur von diesen Gerichten geschehen darf; c) bei Subhastation eines Gutes, wozu Rechte der fraglichen Art gehören, zwar die etwa nöthige Taration solcher Rechte, nicht aber eine besondere Subhastation derselben von den unter b gedachten Gerichten geschieht. Auch bewendet es bei der Bestimmung im Artikel 25 und bei dem übrigen bezüglichen Inhalt der Convention zur Beförderung der Rechtspflege vom 14. Januar / 18. Februar 1832.

Art. 4. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage der Bekanntmachung an in Kraft.

Es werden jedoch die noch nicht ertheilten Beleihungen, so wie die noch nicht erfolgten Bestätigungen der Eigenthums- Uebertretungen und Verpfän dungen dem Lehnherrn, bezüglich dem Richter, welchem das Hauptgut unterworfen ist, überlassen, wenn auch schon vor der Bekanntmachung der Lehnsfall eingetreten, der Veräußerungs- und Verpfändungs-Vertrag abgeschlossen,

die Lehn gemuthet und die Bestätigung der gedachten Verträge gesucht worden ist.

Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs zu Sachsen- Altenburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 27. März 1841.

6. Uebereinkommen wegen der Außercursschung von Papiergeld. 6. Sept. 1850.

[blocks in formation]

2. Uebereinkommen zur Beförderung der Rechtspflege. 23. December 1883. (S. Sachsen 7.)

3. Staatsvertrag wegen Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg. 31. Mai, ratificirt 26. Juni und 8. Juni 1834.

In Folge der Bestimmung des 49. Artikels der wiener Congreß-Acte vom 9. Juni 1815 ist Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-CoburgGotha, im ehemaligen französischen Saardepartement ein Landesgebiet mit einer Bevölkerung von 20,000 Einwohnern zugesichert, solches auch laut Uebereinkunft vom 9. September 1816 durch des Königs von Preußen Majestät mit einer Bevölkerung von 25,000 Einwohnern überwiesen und von Seiner Herzoglichen Durchlaucht unter der Benennung des Fürstenthums Lichtenberg mit vollen Souverainitätsrechten seitdem besessen worden, wogegen die im 50. Artikel der wiener Congreß-Acte enthaltenen Zusicherungen Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers von Rußland, des Königs von Großbritannien und des Königs von Preußen, Ihre guten Dienste anzuwenden, um Seiner Durchlaucht dem Herzoge von SachsenCoburg die beabsichtigten Vortheile durch Austauschungen oder andere Vereinbarungen zu verschaffen, insofern ohne Erfolg geblieben sind, als der Wunsch Seiner Herzoglichen Durchlaucht darauf gerichtet war, gegen das Fürstenthum Lichtenberg ein anderes souveraines Gebiet einzutauschen, hierzu aber alle und jede Gelegenheit mangelte, weshalb die oben genannten Mächte Ihre im 50. Artikel der wiener Congreß-Acte zugesicherten guten Dienste für erschöpft zu erklären, Sich bereits genöthigt gesehen haben.

Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha haben jedoch in Erwägung der Schwierigkeiten, welche die abgesonderte Verwaltung eines von den alten herzoglichen Landen weit entfernten Gebietes, sowohl für die Regierung selbst, als für die betheiligten Unterthanen mit sich führt, Sich früher schon veranlaßt gesehen, im Wege eines anderweitigen Abkommens, welches der in Bezug genommene Artikel der wiener Congreß-Acte offen ge= laffen hat, über die Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg an Seine Majestät den König von Preußen, gegen vollständige Entschädigung, in Verhandlung zu treten. Nachdem diese Verhandlung wiederholt angeregt und

durch die Ereignisse der Zeit oft aufgehalten worden, haben Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Herzog von SachsenCoburg-Gotha nunmehr beschlossen, diese neuerlich wieder aufgenommene Angelegenheit zu beendigen und einen Vertrag hierüber einzugehen, auch zu diesem Ende Bevollmächtigte ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in gehöriger Gültigkeit befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratificationen, mit einander verabredet und festgesezt haben.

Art. 1. Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha treten dasjenige Gebiet, welches Sie auf den Grund der Artikel 49. und 50. der wiener Congreß-Acte, und in Folge späterer Uebereinkunft, am linken Rheinufer überwiesen erhalten, und bisher unter der Benennung „Fürstenthum Lichtenberg" besessen haben, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger, mit allen Souverainitätsrechten und mit dem Ihnen darin zustehenden vollen Eigenthume, an Seine Majestät den König von Preußen ab.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen nehmen diese Abtretung an, und erwerben auf den Grund derselben den Besiz des Fürstenthums Lichtenberg mit allen daran geknüpften Rechten und Verbindlichkeiten.

Art. 3. Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner Durchlaucht dem Herzoge zu Sachsen-Coburg-Gotha für die Abtretung des Fürstenthums Lichtenberg eine Entschädigung überlassen, welche nicht nur Seiner Herzoglichen Durchlaucht eine reine jährliche Rente von 80,000 Thalern preußisch gewähren, sondern Höchstdieselben zugleich in den Stand sezen wird, theils durch Uebernahme von königlich preußischen Domainen, theils durch Ankauf von Gütern und sonstigen Besizungen, ein Grund-Eigenthum zu erwerben.

Diese Entschädigung wird an die Stelle des Fürstenthums Lichtenberg in allen Beziehungen treten, in welchen dasselbe zu dem herzoglich sachsencoburg-gothaischen Specialhause und zu dessen Gliedern gestanden hat.

Art. 4. Die Uebergabe des Fürstenthums Lichtenberg von Seiner Durchlaucht an Seine Majestät den König von Preußen, wird spätestens vierzehn Tage nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages stattfinden.

Art. 5. Das für das Fürstenthum Lichtenberg bestehende, und dessen Contingent zum deutschen Bundesheere bildende Militair wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen mit den das preußische Bundes-Contingent bildenden Truppen, ohne daß selbiges künftig noch ein besonderes Contingent für gedachtes Fürstenthum bilden soll, vereiniget und durch diese Verstärkung des königlich preußischen Contingents, der dem Fürstenthume Lichtenberg obliegenden Bundespflicht zur Stellung eines verhältnißmäßigen Contingents, hinfüro Genüge geleistet werden.

Art. 6. Das Fürstenthum Lichtenberg geht völlig schuldenfrei mit den auf dessen Etats aufgetragenen Staatsdienern und Pensionairs, nach einer dieserhalb getroffenen besonderen Vereinbarung, auf Preußen über. Wegen der, bei der Uebergabe sich vorfindenden Einnahme- und Ausgabe-Reste wird ebenfalls besondere Vereinbarung getroffen werden.

Art. 7. Nachdem Seine Durchlaucht der Herzog von Sachsen-CoburgGotha den im 50. Artikel der wiener Congreß-Acte mitbezeichneten Höfen über das gegenwärtige, wegen des Fürstenthums Lichtenberg getroffene Abkommen die geeignete Anzeige gemacht hat, und solche von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen durch eine an die betreffenden Höfe gerichtete entsprechende Eröffnung bestätigt worden ist, wird auch die deutsche Bundes-Versammlung von dem Inhalte dieses Vertrages unter integraler Mittheilung desselben, durch eine gleich nach seiner Vollziehung herzoglich sachsen-coburg-gothaischerseits abzugebende Erklärung, mit Beziehung auf

den 6. Artikel der wiener Schluß-Acte vom 15. Mai 1820, in Kenntniß gesezt, und durch den Beitritt des königlichen Bundestags-Gesandten bestätigt werden.

Art. 8. Gegenwärtiger Vertrag wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und von Seiner Durchlaucht dem Herzoge von SachsenCoburg-Gotha ratificirt, und die Ratificationen werden demnächst binnen vierzehn Tagen, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwär tigen Staatsvertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Berlin, den 31. Mai 1834.

4. Erläuterung der Vagabunden - Convention. 16. April 1839.
(S. Baiern 5.)

5. Vertrag zwischen Preußen, Hessen, Sachsen-Weimar-Eisenach und SachsenCoburg-Gotha, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel betr. 20. December 1841, ratificirt 24. Januar 1842.

[ocr errors]
[ocr errors]

Art. 1. Die königlich preußische, die kurfürstlich hessische, die großherzoglich sachsen weimarsche und die herzoglich sachsen koburg gothaische Regierung erklären sich bereit, die Anlegung einer Eisenbahn von Halle in der Richtung auf Merseburg, Weißenfels und Naumburg hin und weiter über Weimar, Erfurt, Gotha, Eisenach, Rothenburg nach Cassel und von lezterem Orte zum Anschluß an die in der Vorbereitung begriffene Bahn von Minden nach Cöln innerhalb ihrer Staatsgebiete zuzulassen und zu befördern.

Die königlich preußische und die kurfürstlich hessische Regierung behalten sich vor, sich darüber näher zu verständigen, wie die Bahn von Cassel aus auf eine angemessene Weise mit der oben gedachten Bahn von Minden nach Cöln, oder mit einer andern nach dem Niederrhein zu führenden Eisenbahn in unmittelbare Verbindung gebracht werden soll.

Art. 2. Die vorstehend bezeichnete Eisenbahn soll in einer ununterbrochenen, so geraden Richtung geführt werden, als rie Terrain- und Verkehrsverhältnisse solches zulassen.

Die hohen contrahirenden Regierungen verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die Spurweite für diese Bahn mit der auf den preußischen Bahnen angenommenen Spurweite von 4 Fuß 81⁄2 Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen in Uebereinstimmung gebracht und erhalten werde, so wie sie auch, soweit thunlich, auf übereinstimmende Constructionsverhältnisse und gleichmäßige Länge der Stationen Bedacht nehmen werden.

Art. 3. Es bleibt einer jeden der hohen contrahirenden Regierungen überlassen, innerhalb ihres Gebiets die Ausführung der Bahn entweder selbst zu übernehmen oder Privatunternehmer dafür zu concessioniren.

Art. 4. Die hohen contrahirenden Regierungen werden vor Ertheilung der Concessionen über den Inhalt derselben sich gegenseitig verständigen, das mit solche möglichst in Uebereinstimmung gebracht werden.

Dabei sollen die Bestimmungen des königlich preußischen Geseßes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 auch für die Bahnstrecken in dem kurfürstlichen, großherzoglichen und herzoglichen Gebiete in so weit zum Grunde gelegt werden, als nicht die Verschiedenheit der, in den einzelnen Staaten bestehenden Gesezgebungen oder besondere Verhältnisse bei Aufbringung der Baufonds eine Abweichung davon nothwendig machen. Art. 5. Die großherzoglich sachsen-weimarsche und die herzoglich sachsen koburg gothaische Regierung erklären sich bereit, für ihre Lande gesegliche Erpropriations - Bestimmungen hinsichtlich der Erwerbung und Be

[ocr errors]
[ocr errors]

nuzung des für die Eisenbahn erforderlichen Grund und Bodens zu erlassen, wie solches königlich preußischer- und kurfürstlich hessischerseits bereits geschehen ist.

Art. 6. Um die zur Aufrechthaltung der Ordnung und Sicherheit bei dem Betriebe zu treffenden Vorkehrungen und Anordnungen in Uebereinstimmung zu bringen, werden die hohen contrahirenden Regierungen eine gegenseitige Verständigung hierüber treffen, so wie überhaupt darauf Bedacht nehmen, für die Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung ein gemeinschaftliches Bahn-Polizei-Reglement einzuführen.

Art. 7. Damit eine dem Zwecke der Eisenbahn entsprechende Benuzung derselben gesichert werde, werden die hohen contrahirenden Regierungen dafür Sorge tragen, daß täglich wenigstens Einmal von jedem der Endpunkte der Bahn, also von Halle und von dem Anschlußpunkte an die Minden-Cölner Bahn, ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht durch die Natur des Betriebes bedingt wird, eine zusammenhängende Beförderung bis zum entgegengeseßten Endpunkte der Bahn stattfinde.

Sie ertheilen sich daher gegenseitig die Zusicherung, den Plan für die Fahrten auf der Bahn mit Rücksicht auf diesen Zweck nur nach vorhergegangener Verständigung festzusehen, und werden demgemäß, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, sich die entsprechende Einwirkung auf die Anordnung und Aenderung der Fahrten vorbehalten.

Art. 8. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Fest= stellung der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung, kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staats übergehenden Transporte weder in Bezie hung auf die Beförderungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 9. Die hohen contrahirenden Regierungen verpflichten sich, Anstalten zu treffen und die Eisenbahnunternehmer anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn von Halle nach Cassel und von dort weiter, so wie in entgegengesetter Richtung, zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair-Effecten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen Transportmittel benußt werden.

Den Militairverwaltungen der hohen contrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisenbahnunternehmer außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. Findet daneben noch die Benuzung der Transportmittel der Eisenbahnunternehmer statt, so wird dieselbige nach billig mäßigen Säßen besonders vergütet. Auch wollen die hohen contrahirenden Regierungen darauf hinwirken, daß von den Eisenbahnunternehmern eine Anzahl von Transportfahrzeugen so eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können, so wie die selben ferner darauf Bedacht nehmen werden, daß von den Unternehmern. eine Anzahl von Wagen in einer Länge von zwölf Fuß, zum Gebrauche bei der Absendung der Militair-Effecten bereit gehalten werde. Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnisse, so wie Militair Effecten jeglicher Art, soll kein Unterschied zwischen den Militairverwaltungen der contrahirenden Staaten gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige,

[ocr errors]
« PreviousContinue »