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welchen jede Regierung für ihre eigenen Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke zu entrichten hat.

Die Bestimmungen der bestehenden Etappen-Conventionen finden auch in allen denjenigen Fällen unverändert Anwendung, wo die Militairverwaltungen es für angemessen erachten, sich der Eisenbahn zur Beförderung von Truppen zu bedienen.

Art. 10. Die hohen contrahirenden Regierungen erklären sich bereit, unbeschadet der zwischen dem königlich preußischen Post Departement und der fürstlich Thurn und Tarisschen General-Postdirection vertragsmäßig bestehenden gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, die Unternehmer der in ihren Gebieten belegenen Strecken der in Rede stehenden Bahn zu verpflichten: 1) den Betrieb, so weit die Natur desselben solches gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 2) den Transport der Briefe, Gelder und Postgüter und der dazu etwa erforderlichen Postwagen, insoweit nicht in den einzelnen Staaten für deren eigene Posten den Unternehmern die unentgeldliche Beförderung obliegt, gegen Entrichtung der niedrigsten Frachtpreise zu übernehmen und dazu die nöthigen Einrichtungen zu treffen; 3) der Postverwaltung, um die selbe in den Stand zu sehen, sich der Eisenbahn zur Briefbeförderung bei Tag und Nacht ununterbrochen bedienen zu können, die Befugniß einzuräu men, soweit dies in Betreff des Briefpostdienstes nöthig werden sollte, sich entweder der Betriebsmittel der Unternehmer, außer der gewöhnlichen Fahrzeit zur Postbeförderung auf der Eisenbahn gegen angemessene Entschädigung zu bedienen, oder die Bahn selbst mit eigenen Betriebsmitteln gegen Entrichtung eines, nach Maaßgabe der §§. 29. 30. und 31. des preußischen Eisenbahn-Gesezes vom 3. November 1838 zu berechnenden Bahngeldes und gegen Vergütung des durch Nachtfahrten etwa erwachsenden höhern Aufwandes, zu benußen. Die Feststellung der zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes erforderlichen Einrichtungen und Bestimmungen zwischen den verschiedenen Postverwaltungen bleibt einer nähern Vereinbarung vorbehalten.

Art. 11. Die hohen contrahirenden Regierungen werden dahin wirken, daß von der im Artikel 1. bezeichneten Eisenbahn eine Eisenbahnverbindung durch den Eisenachschen Kreis des Großherzogthums Sachsen-Weimar über Meiningen, Hildburghausen, Coburg, in der Richtung nach Bamberg hin hergestellt werde. Auch verpflichtet sich die kurfürstlich hessische Regierung bis zur Beendigung des Baues der Bahn von Coburg nach Cassel von legterem Orte aus eine Eisenbahn nach Carlshafen auszuführen.

Art. 12. Die kurfürstlich hessische Regierung ertheilt die Zusicherung, eine Eisenbahn von Cassel nach Frankfurt a. M. und somit eine Verbindung der im Artikel 1. bezeichneten Bahn nach leztgedachtem Orte zu befördern.

Art. 13. Für die Transporte der im Artikel 11. und 12. genannten Eisenbahnen, sowie anderer etwa künftig herzustellender Abzweigungen wird die Aufnahme und — soweit thunlich ununterbrochene Beförderung auf der im Artikel 1. bezeichneten Bahn, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit, hiermit zugesichert.

Art. 14. Die hohen contrahirenden Regierungen verpflichten sich, darauf ein wachsames Auge zu haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn gehörigen Gebäuden weder Spielbanken angelegt, noch überhaupt daselbst Hazardspiele irgend einer Art geduldet werden.

Art. 15. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden RatificationsUrkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen bewirkt werden.

Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten vollzogen und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 20. December 1841.

6. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen-CoburgGotha, die thüringische Eisenbahn betr. 19. April, ratif. 4. Juli 1844.

Art. 1. Die königlich preußische, die großherzoglich sachsen- weimareisenachsche und die herzoglich sachsen - koburg gothaische Regierung find übereingekommen, die Concession zur Anlegung einer Eisenbahn, welche, an die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von Halle in der Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Erfurt, Gotha bis nach Eisenach führt, und demnächst weiter bis gegen die kurfürstlich hessische Grenze bei Gerstungen fortgesezt werden soll, wenn die Fortführung der Bahn entweder über Rothenburg nach Cassel, oder über Meiningen und Coburg nach Bamberg sichergestellt sein wird, einer für den Bau und Betrieb dieser Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung zu errichtenden Actiengesellschaft zu ertheilen.

Art. 2. Von dem für das vorstehend bezeichnete Eisenbahn-Unternehmen vorläufig auf Neun Millionen Thaler bestimmten Actien-Capitale übernehmen die hohen contrahirenden Regierungen zusammen den vierten Theil mit zwei Millionen zweihundertfunfzig Tausend Thalern, und zwar nach dem in abgerundeten Zahlen angenommenen Längenverhältnisse der in den einzelnen Gebieten gelegenen Bahnstrecken: die königlich preußische Regierung achthundertzehntausend Thaler, die großherzoglich sachsen weimar- eisenachsche Regierung neunhunderttausend Thaler, und die herzoglich sachsen-koburggothaische Regierung fünfhundertvierzigtausend Thaler.

Diese Beträge sollen, nachdem die übrigen drei Viertheile des ActienCapitals vollständig eingezahlt sein werden, nach Bedarf und nach Maaßgabe des obigen Beitrags-Verhältnisses in angemessenen Raten an die Gesellschaftscasse abgeführt werden.

Die über obige Beträge seitens der Gesellschaft auszufertigenden Actien sollen nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern unveräußerlich sein, wenn nicht die drei hohen Regierungen eine andere Vereinbarung treffen.

Sollte sich ein Mehrbedarf über den obigen Betrag von Neun Millionen herausstellen, so ist dieser Mehrbedarf von der Actiengesellschaft im Wege der Anleihe aufzubringen, sofern die drei hohen Regierungen nicht über dessen Deckung mittelst Erhöhung des Actien-Capitals sich einigen.

Art. 3. Zur Förderung des Unternehmens erklären die contrahirenden Regierungen sich bereit, für den Fall, daß nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Babn von Halle bis Eisenach die aufkommenden Einnahmen eines Betriebsjahres nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungsund Betriebskosten, so wie des zur Bildung eines Reservefonds nöthigen Betrages, nicht einen Reinertrag von drei Procent für das ganze ActienCapital ergeben sollten, auf eine Dividende für das von ihnen übernommene ein Viertheil des Actien-Capitals in so weit zu verzichten, als es nöthig ist, um für die übrigen drei Viertheile eine Dividende von drei Procent zu gewähren. Dieses Nachstehen des von den contrahirenden Regierungen übernommenen ein Viertheil des Actien-Capitals soll jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Betriebsjahre aufhören, und schon innerhalb dieses Zeitraums hinwegfallen, wenn nach den ersten zehn Betriebsjahren fünf Jahre hintereinander für das ganze Actien- Capital jährlich eine Dividende von vier Procent oder darüber auffommt.

Art. 4. Mit Rücksicht auf die nach dem Obigen von den contrahirenden

Regierungen übernommene Betheiligung und Unterstützung sind dieselben, nach Anhörung des engeren Ausschusses, welcher von den Vertretern der für das Unternehmen bereits bestehenden Gesellschaft bestellt worden ist, übereingekommen, das Statut für die Actien Gesellschaft, welche in Erfurt ihren Siz haben soll, in der Art festzustellen, wie solches in der Anlage (pag. 420-435.) enthalten ist.

Dieses Statut soll, nachdem die im Wege der Actienzeichnung unterzubringenten Sechs Millionen siebenhundert funfzigtausend Thaler bereits gezeichnet, und dabei die Vertreter der vorgedachten Gesellschaft zu den Verhandlungen mit den betheiligten Regierungen ermächtigt worden sind, dem oben bezeichneten engern Ausschusse zur Vollziehung vorgelegt, und demnächst in Gemäßheit der darin festgesezten transitorischen Bestimmungen sofort zur Ausführung gebracht werden.

Art. 5. In allen Fällen, in denen es nach dem vorerwähnten Statute auf eine den drei contrahirenden Regierungen gemeinschaftlich vorbehaltene Erklärung ankommt, wollen dieselben, so weit nicht in gegenwärtigem Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, diese Erklärung auf Grund eines nach Stimmenmehrheit unter ihnen zu fassenden Beschlusses abgeben. Die Berathung hierüber soll durch Commissarien, zu denen auch die nach Inhalt des Statuts von den betheiligten Regierungen zu ernennenden DirectionsMitglieder bestimmt werden können, gepflogen werden, und es soll die Eröffnung an die Gesellschaft demnächst von Seiten der Commissarien gemeinschaftlich erfolgen.

Art. 6. In Ansehung der in dem Statute den hohen Regierungen vorbehaltenen Bestimmung des Vorsitzenden der Direction und dessen Stellvertreters, soll eine wiederkehrende Reihefolge in der Art eintreten, daß zuvörderst das von der königlich preußischen, sodann das von der großherzoglich sachsen-weimar-eisenachschen und hiernächst das von der herzoglich sachsenkoburg gothaischen Regierung ernannte Directions Mitglied den Vorsit führt, ein Wechsel aber nur beim Ausscheiden des vorsißenden Mitgliedes stattfindet, und daß die Vertretung im Vorsize demjenigen Mitgliede zusteht, auf welches nach Obigem beim nächsten Wechsel der Vorsiz selbst übergehen wird.

Art. 7. In Erwägung der Nothwendigkeit, die für das Unternehmen festzusehenden allgemeinen Grundsäße und Anordnungen in den verschiedenen. Gebieten im Wesentlichen in Uebereinstimmung zu bringen, sind die contrahirenden Regierungen in Gemäßheit des Artikels 4. des Vertrages_vom 20. December 1841, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel u. f. w. betreffend, übereingekommen, bei Ertheilung der Concession allerseits, so weit nicht in dem eben gedachten, so wie in dem gegenwärtigen Vertrage besondere Bestimmungen und Maaßgaben vereinbart, oder in dem Statute besondere Festsetzungen getreffen worden sind, die Vorschriften des königlich preußischen Gesetzes über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 zu Grunde zu legen, indem übrigens die großherzoglich sachsen-weimar-eisenachsche, so wie die herzoglich sachsen-koburg-gothaische Regierung die nähere Bestimmung darüber sich vorbehält, welche Behörden in ihrem Lande an die Stelle der in jenem Geseze bezeichneten Behörden treten und zuständig sein sollen. Dabei hat man sich jedoch, abgesehen von den nach den obwaltenden Verhältnissen hier nicht weiter in Betracht kommenden Bestimmungen der §§. 1 2 3 46 und 48 des eben gedachten Gesezes, noch über folgende Punkte vereinigt 2c.

Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit allen Anträgen, welche das Unternehmen in seiner Gesammtheit angehen, sich zunächst an die von der königlich preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörde zu wenden.

Die königlich preußische Regierung wird sich über dergleichen Anträge, so wie überhaupt über alle das Unternehmen in seiner Gesammtheit betreffende Angelegenheiten mit den beiden andern hohen Regierungen benehmen und, sofern nicht von den im Artikel 5. bezeichneten Fällen die Rede ist, nach dem Ergebnisse der Verhandlungen den erforderlichen Bescheid ergehen lassen, auch mit denjenigen Anordnungen, worüber die contrahirenden Regierungen einverstanden sind, vorangehen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die beiden mitbetheiligten Regierungen gleichmäßige Verfügungen erlassen werden.

Art. 21. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen bewirkt werden.

Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten vollzogen und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 19. April 1844.

7. Erneuerung der unterm 8/22. October 1829 abgeschlossenen Durchmarschund Etappen-Convention. 10. Januar, publ. 27. Januar 1842.

Nachdem die zwischen der königlich preußischen und der herzoglich sachsencoburg-gothaischen Regierung am 8. 22. October 1829 abgeschlossene MilitairDurchmarsch und Etappenconvention, mit Ende December 1841 abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch fortdauert, so haben die beiderseitigen Ministerien, kraft des ihnen von ihrem respectiven Gouvernement ertheilten Auftrages nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet:

A. Preußische Etappenlinie durch das gothaische Land.

1. Festsehung derselben.

Die Militairstraße für die königlich preußischen Truppen geht von Erfurt nach Gotha, 3 Meilen, und von Gotha nach Eisenach, 31⁄2 Meilen.

Der Etappe Gotha werden zum Behufe der Einquartierung der durchmarschirenden königlich preußischen Truppen folgende Ortschaften zugegeben:

Gamstädt, Tüttleben, Siebleben, Trügleben, Aspach, Teutleben, Mächterstädt, Pferdingsleben, Frimar, Warza, Remstädt, Sonneborn, Brüheim, Großrettbach, Cobstädt, Grabsleben, Seebergen, Günthersleben, Wechmar, Schwabhausen, Emleben, Uelleben, Boilstädt, Sundhausen, Leina, Hörselgau, Fröttstädt, Laucha, Goldbach, Metebach, Molschleben und Bufleben.

Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem dieser, der Etappe Gotha beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird, es sei denn, daß dieselbe Artillerie-Munition oder andere bedeutende Transporte mit sich führen.

Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeecorps in starken Echelons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit der Dislocation beauftragten Officiere mit der Etappenbehörde über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
III. Bewachung, Verpflegung und Transport der Arrestaten.

IV. Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende

B.

Vergütung betreffend.

A. Verpflegung der Mannschaft.

B. Verpflegung der Pferde.

V. Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten.
VI. Liquidation.

VII. Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei.

Etappenstraße für das herzoglich sachsen-coburg-gothaische Militair durch den preußischen Theil der Grafschaft

Henneberg.

Für das in den Städten Coburg und Gotha befindliche herzoglich sachsen - coburg - gothaische Militair besteht die Etappenstraße, welche den föniglich preußischen Antheil der Grafschaft Henneberg in der Art durchschneidet, daß sie die beiden Städte Schleusingen und Suhl berührt.

Die in dieser Convention im Abschnitte A. aufgestellten Bedingungen, unter welchen der Durchmarsch preußischer Truppen durch das Herzogthum Gotha stattfindet, werden auch für den Durchmarsch des herzoglichen Militairs durch das gedachte preußische Gebiet hierdurch anerkannt.

Die vorstehenden Verabredungen sollen, als vom 1. Januar 1842 ab in Wirksamkeit getreten, betrachtet werden, und bleiben, in sofern nicht bei dem Bundestage in Rücksicht der Etappenstraßen und der Verpflegung der Truppen allgemeine Einrichtungen getroffen werden, bis zum 1. Januar des Jahres Ein Tausend Acht Hundert Zwei und Funfzig, also durch Zehn Jahre, mit dem Vorbehalte jedoch, in Kraft, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges, den Umständen nach die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen.

Gegenwärtige Ucbereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende von dem herzoglich sachsen-coburg-gothaischen Ministerio vollzogene Ausfertigung ausgewechselt worden sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.

Geschehen Berlin, den 10. Januar 1842.

8. Uebereinkommen zur Verhütung und Bestrafung der Jagd- und Forstfrevel. 21. Decbr. 1847.

(S. Anhalt-Bernburg 4.)

9. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850.

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2. Erklärung, betreffend die Ausdehnung der im Jahre 1824 mit dem Herzog= thume Sachsen - Hildburghausen abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Untersuchung und Bestrafung der in den Grenzwaldungen verübten Forstfrevel auf den gegenwärtigen Länderbestand von Preußen und Sachsen - Meiningen. 28. Juli 1881.

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