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4. Uebereinkommen zur Beförderung der Rechtspflege.

(S. Sachsen 7.)

25.

/8. Juni 1824.

5. Durchmarsch- und Etappen - Convention. 12. Januar 1830.

Nachdem die zwischen der königlich preußischen und der großherzoglich fachsen-weimar-eisenachschen Regierung am 31. December 1816 zu Weimar abgeschlossene Militair-Durchmarsch- und Etappen Convention, der in dem Artikel V. derselben enthaltenen Bestimmung zufolge, mit dem ersten Januar 1827 abgelaufen ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber noch fortdauert, so haben die betheiligten Ministerien, kraft des ihren, von ihren resp. Gouvernements ertheilten, Auftrages nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet.

Artikel I.

Feststellung der Linie der königlich preußischen Militairstraße, der Etappen-HauptDerter und Bestimmung der Etappenbezirke.

1) Buttstedt, welches drei Meilen von Erfurt, und drei und eine halbe Meile von Naumburg entfernt liegt, wird in der Regel und so lange, als die Wege in jener Gegend nicht verdorben sind, als der Etappen-Ort zwischen Naumburg, dem Herzogthume Sachsen, und Erfurt angenommen, und nur bei sehr übeler Witterung und dadurch sehr verschlimmertem Wege wird der Truppenmarsch über Weimar dirigirt. Zu dem Etappenbezirke Buttstedt gehören: Hardisleben, Olbersleben, Guthmannshausen, Großbrembach, Krauthein, Neumark, Buttelstedt, Nermsdorf, Schwerstedt, Niederreißen, Mannstedt, Rudersdorf, Nirmsdorf und Oberreißen. Da jedoch die Etappen von Erfurt bis Buttstedt, und von diesem Punkte bis Naumburg, für den Marsch der Remonten zu groß sind, der Rayon von Buttstedt aber bedeutend ist und nach Vorstehendem Buttelstedt in sich schließt, so ist man, um den beregten Uebelstand zu vermeiden, übereingekommen, daß von jezt ab Buttelstedt und seine Umgebung mit den Remonten belegt werden soll.

2) Von Erfurt nach Coblenz trifft die Militairstraße Eisenach als Etappen Ort, zu deren Etappenbezirk Fischbach, Lichrodt, Stedtfeld, Förtha, Melborn, Wenigen-Lupniz, Groß-Lupniz, Stockhausen, Hezelsroda, Stregda, Seebach, Farnroda, Kittelsthal, Mosbach, Eppichnellen, Marksehl und Burkhardtsroda gerechnet werden.

3) Vacha, drei und eine halbe Meile von Eisenach. Zu deren Etappenbezirk gehört: Ober- und Unter-Zella, Dorndorf, Frauensee, Dönnges, Kieselbach, Niederbreitsbach, Ettenhausen, Tiefenorth, Merkers, Pferdsdorf und, wenn stärkere Truppenmärsche erfolgen, Berka an der Werra, Ger stungen, Dankmarshausen, Großensee, Wünschensuhl, Fernbreitenbach, Dippach, Horschlitt, Oberellen, Hurda, Unterellen, Lauchröden und Hausbreitenbach. Die Entfernung von Vacha nach Hersfeld beträgt drei Meilen, von Berka nach Hersfeld drei Meilen, dagegen von Berka nach Eisenach nur zwei und eine halbe Meile.

4) Die Militairstraßen von den königlich preußischen Staaten nach den königlich preußischen Theilen des neustädter Kreises, welche in dem Staatsvertrage d. d. Paris, den 22. September 1815 bestimmt sind, werden königlich preußischerseits vorbehalten, und sollen auf diesen Straßen dieselben Grundsäge der Verpflegung, Vergütung der Preise und polizeilichen Einrichtungen stattfinden, wie solche in gegenwärtiger Uebereinkunft bestimmt werden.

Dagegen wird 5) königlich preußischerseits Erfurt als Etappen-Ort für die großherzoglich sachsen-weimarschen Truppen auf ihrer Marschroute von Weimar nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück, zugestanden, jedoch soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt

werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nächst an der Chaussee nach Gotha gelegenen Dörfern des erfurtschen Gebietes angewiesen werden.

Die durchmarsch irenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detachements bis 50 Mann (welche in die Baracken kommen, sobald dieselben eingerichtet sind), sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig bezeichneten Crte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn, daß dieselben Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeecorps in starken Echelons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit der Dislocation beauftragten Officiere mit den Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. Artikel II.

Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
Artikel III.

Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende

Vergütung.

A. Verpflegung der Mannschaft.

B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung der Militair-Arrestaten.
C. Verpflegung der Pferde.
Artikel IV.

Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten.
ArtifeI V.

Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei.

Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem 1. October 1828 in Kraft getreten angesehen, und ist bis zum 1. October 1837 mit dem Verbehalte jedoch abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode cintretenden Krieges, den Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft festgesezt werden sollen.

Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, von dem großherzoglich sachsen-weimar-eisenachschen Ministerium vollzogene Ausfertigung ausgewechselt worden sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. Geschehen Berlin, den 12. Januar 1830.

6. Bekanntmachung des Justizministers über die Dienste und Leistungen, welche von den im preußischen Gebiete belegenen Parcellen an die im Königreich oder Großherzogthum Sachsen liegenden Hauptgüter zu leisten sind und um

gekehrt. 4. November 1833.

Nach den bisherigen Grundsägen sind die zu Lehngütern im Königreich Sachsen und im Großherzogthum Sachsen-Weimar als Pertinenzien gehörigen Parcellen oder Beigüter, welche im preußischen Gebiete liegen, als preußische Lehne angesehen worden, welche auf den Fall der Apertur diesseits eingezogen werden können, und dabei hat es auch für die Folge sein Bewenden.

Was jedoch die Zinsen und Dienste betrifft, die als Pertinenzien zu einem Lehn im Sächsischen oder Weimarschen gehören, so hat eine Vereini gung mit den genannten Höfen dahin stattgefunden: daß wechselseitig

diese nicht mehr als selbstständige Lehne in den Ländern des Wohnsiges der Verpflichteten angesehen, und als solche behandelt werden sollen.

In Bezug auf die Gegenstände dieser Vereinigung, welche zu einem dies- oder jenseitigen Gute gehören, wird auf die Hauptconvention vom 28. August 1819 Art. II. §. 13-19. Bezug genommen; unbeschadet jedoch 1) der besondern, etwas Anderes feststellenden Bestimmungen in der Con vention, z. B. in Ansehung der Gerichtsbarkeit, Art. II. §. 11., und 2) mit der Beschränkung, daß a) Processe über jene Rechte nur bei den Gerichten. des Gebiets der Pflichtigen geführt werden, und auch nur von diesen Gerichten die Erecution gegen die Pflichtigen geschehen darf; b) bei der Subhastation eines Guts, wozu Rechte der fraglichen Art gehören, die etwa nöthige Taration solcher Rechte von den sub. a. erwähnten Gerichten geschehen soll.

Auch bei Allodialgütern soll in Bezug auf die zu ihnen gehörenden Rechte alles das Anwendung finden, was in Ansehung der Lehngüter nach Obigem festgestellt worden ist; dagegen sind die Bestimmungen nicht zu erstrecken auf selbstständige, nicht zu einem Gute gehörigen Rechte, welche in beiden Gebieten ausgeübt werden, z. B. auf das einer Familie oder Corporation ohne Rücksicht auf ein Gut zustehende Recht, Zinsen in mehreren Dörfern, von welchen einige preußisch geworden, oder sächsisch geblieben find, zu erheben.

Sollten bereits Reluitionsgelder solcher Zinsen und Dienste als lehnbare Geldstämme in Beschlag genommen worden sein, so sind sie nach den jezt verabredeten Bestimmungen wieder frei zu geben.

Hiernach hat sich das königliche Oberlandesgericht (Kammergericht) zu achten. Berlin, den 4. November 1833.

7. Erläuterung der Vagabunden - Convention. 4. März 1839.
(S. Baiern 5.)

8. Vertrag wegen einer Eisenbahn von Halle nach Caffel. 20. Decbr. 1841. (S. Sachsen-Coburg-Gotha.)

9. Vertrag wegen der Thüringischen Eisenbahn. 19. April 1844.
(S. Sachsen-Coburg-Gotha.)

10. Erneuerung der unterm 12/19. Januar 1830 abgeschlossenen Durchmarsch und Etappen - Convention. 10. Juli 1847.

Nachdem die zwischen der königlich preußischen und der großherzoglich sächsischen Regierung unter dem 12. (19.) Januar 1830 erneuert abges schlossene, durch Ministerialerklärung vom 12. December 1837 bis zum 1. October 1846 verlängerte Militairdurchmarsch und Etappen - Convention inzwischen abgelaufen ist, das Bedürfniß einer solchen Verständigung aber noch fortwährend besteht, so sind die beiderseitigen Regierungen übereingekommen, die erstgedachte Convention in allen ihren Punkten, jedoch unter folgenden Modificationen, auf fernere zehn Jahre, also bis zum 1. October 1856, zu erneuern. 1) Die Benuzung der Etappe Buttstedt in der stipulirten Art wird königlich preußischerseits, wie seit 1837, so auch fernerhin nur für außerordentliche Fälle vorbehalten; dagegen werden die in der Gegend von Weißensee und Sömmerda einquartierten königlich preußischen Truppen auf dem Marsche nach Erfurt ihren Weg über Stotternheim durch das großherzoglich sächsische Gebiet nehmen, auf welcher leztern Straße jedoch königlich preußischerscits weder Vorspann, noch Quartier gefordert

werden wird. 2) Die Vergütung des von großherzoglichen Unterthanen für königlich preußische Truppen gestellten Vorspanns wird auf den Etappen 2c. Berlin, den 10. Juli 1847.

11. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

12. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.

(S. Baiern.)

35. Schaumburg-Lippe.

1. Uebereinkunft zur Verhütung der Forstfrevel. 23. Februar 1824.
(S. Hessen-Homburg.)

2. Vagabunden - Convention. 30. Mai 1839.
(S. Anhalt-Bernburg 4.)

3. Vertrag über die Eisenbahn von Hannover nach Minden. 4. December 1845, ratificirt 2. Februar 1846. (S. Hannover.)

4. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850.

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1. Staats- Vertrag, die einfachere und bestimmtere Anordnung der bisher bestandenen Verhältnisse betreffend. 19. Juni 1816.

Art. 1. Se. Durchlaucht, der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, leisten für immer Verzicht zu Gunsten Sr. Majestät des Königs von Preußen:

Nr. 1. Auf alle lehnsherrlichen Rechte und Einkünfte, welche Sie bisher allein oder in Gemeinschaft in dem Umfange des preußischen Staats, so wie er nach Abschluß des gegenwärtigen Tractats begrenzt sein wird, besessen, erhoben oder sonst behauptet haben; wie auch auf alle Ansprüche, welche Ihnen etwa auf die Salzquellen zu Artern zustehen möchten, und auf diejenigen Geld- und Naturaliengefälle, welche Ihre Kammer bisher aus den Aemtern Sachsenburg, Artern, Sangerhausen und Roßla bezogen hat. Das Privateigenthum an Waldungen, Wiesen und anderen Grundstücken, welches Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg Rudolstadt an verschiedenen Orten der preußischen Staaten, z. B. bei Üftrungen, Breitungen, Egleben oder in anderen Orten besigen, wird jedoch hiermit nicht abgetreten, sondern bleibt fürstliches Eigenthum unter preußischer Hoheit, mit Befreiung von ordentlichen Grundsteuern, soweit dieselbe bisher stattgefunden hat.

Nr. 2. Auf die Ortschaft Wohlkramshausen, mit allen Hoheits-, Eigenthums- und anderen Rechten. Die in der Wohlkramshauser Flur ge= legenen, zu dem fürstlichen Vorwerke Strausberg gehörigen Wiesen sind ein Privateigenthum, auf welches die Bestimmungen unter Nr. 1. dieses Artikels Anwendung finden. Das in der Strausbergerflur gelegene Vorwerk Kirchberg bleibt unter schwarzburgischer Hoheit.

Se. Majestät der König von Preußen werden alle Rechte und Einkünfte, worauf hierdurch zu Ihren Günsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten besißen, womit sich dieselben zur Zeit im Besize Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt befinden, und es kann und soll namentlich hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts entzogen werden.

Art. 2. Se. Majestät der König von Preußen verzichten dagegen zu Gunsten Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt:

Nr. 1. Auf alle Oberherrlichkeits-, Lehns- und andere Gerechtsame und Einkünfte, welche Sie bisher in den sogenannten Receßherrschaften oder sonst in dem Umfange des Gebiets Sr. Durchlaucht, so wie es nach Abschluß dieses Tractats begrenzt sein wird, besessen, erhoben oder sonst behauptet haben. Dieser Verzicht bezicht sich jedoch nicht auf die Aemter Heringen und Kelbra, welche vielmehr in ihren, bis zum Jahre 1806 receßund observanzmäßig bestandenen Verhältnissen bleiben.

Nr. 2. Auf die Landeshoheits-, Lehns- und Eigenthumsrechte und Einfünfte, welche zu der Probstei Göllingen gehören, und deren Gegenstand innerhalb der rudolstädtischen Grenzen liegt; - desgleichen auf die landeshoheitlichen und anderen Rechte, über die der fürstlich schwarzburgischen Rentkammer gehörigen Holzungen, der Hostienberg und das Feuerthal genannt, wie auch über die fürstlich - schwarzburgischen, in Günzerode wohnhaften Unterthanen zugehörigen, im Jahre 1810 in dem Bilfingslebner Steuer-Cataster nachträglich verzeichneten Grundstücken von Nr. 3574 bis 3853, worüber das Amt Sachsenburg die Gerichtsbarkeit theils ausgeübt, theils in Anspruch genommen hat.

Nr. 3. Auf diejenigen Gefälle und Einkünfte, welche Ihr Collecturhof zu Nordhausen, das eingezogene Stift Crucis ebendaselbst und das Klosteramt zu Dietenborn in denjenigen Ortschaften erheben, welche nach Abschluß dieses Tractats unter der Landeshoheit Sr. Durchlaucht stehen werden; wie auch auf die in dem fürstlichen Gebiete, und zwar im Dorfe Ringleben gelegene, zu der deutschen Ordenskommende Griffstädt gehörige Hufe Land und die mit deren Besit verbundenen Einkünfte und Gefälle.

Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg Rudolstadt werden alle Rechte und Einkünfte, worauf hiermit zu Ihren Gunsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten besigen, womit sich dieselben zur Zeit im Besize Sr. Majestät des Königs von Preußen befinden, und es kann und soll namentlich auch hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts entzogen werden.

Art. 3. Die Uebergabe der gegenseitig, Artikel 1. und 2. abgetretenen Besizungen, Rechte und Einkünfte geschieht am 1. Julius des gegenwärtigen Jahres. Alle Vortheile und alle Lasten laufen von diesem Tage an und mit Einschluß desselben für Rechnung des neuen Inhabers. Alle früher fällige, aber bei den Einsassen noch rückständige Gefälle, Abgaben, Dienste und Leistungen aller Art verbleiben dem neuen Besizer, welcher gehalten ist, dagegen auch alle rückständige laufende Ausgaben zu übernehmen, ohne daß über beides irgend eine Nachrechnung stattfinden könnte. Die auf die abgetretenen Besizungen, Rechte und Einkünfte Bezug habenden Registraturen und Papiere aller Art, sollen in der möglichst kürzesten Zeit, spätestens bis zum 1. October des laufenden Jahres übergeben werden.

Art. 4. Mit den abgetretenen Districten und Ortschaften gehen blos die Localschulden und Lasten über. Sie treten ganz außer Verbindung mit den Provinzen, Kreisen oder Aemtern, wovon sie gegenwärtig getrennt werden, und es können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaftlichen Vermögens, gemeinschaftlicher Schülden von Pro

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