Page images
PDF
EPUB

vinzials, Kreis- und Aemtercassen an die abgetretenen Districte und Ortschaften, oder umgekehrt, erhoben werden.

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt übernehmen Jeder an Ihrem Theile, diejenigen Stände, Behörden, Corporationen und Communen vollständig und nach aller Billigkeit zu entschädigen, welche durch diese Bestimmung erweislich vers legt sein möchten. Milden und frommen Stiftungen verbleiben auf beiden Seiten die bisher bezogenen Gefälle und Einkünfte, und soll darin durch gegenwärtige gegenseitige Abtretungen nichts verändert werden.

Art. 5. Die in den, nach gegenwärtigem Vertrage, abgetretenen Ortschaften vorhandenen herrschaftlichen Diener verbleiben im ungekränkten Besize ihrer bisherigen Rechte und Einkünfte. Auch soll kein Eingeborner derselben verpflichtet werden, Dienste bei dem vormaligen Landesherrn wider seinen Willen länger als bis zum Ende des laufenden Jahres fortzusehen.

Art. 6. Se. Durchlaucht werden die rückständigen Receßgelder bis zum 1. Julius des laufenden Jahres bezahlen lassen, da von diesem Termine ab erst die Verpflichtung zu Zahlung derselben, nach Artikel 2. Nr. 1. — aufhört.

Art. 7. Se. Durchlaucht der Fürst verpflichten Sich, denjenigen Maaßregeln für Ihre Lande beizutreten, welche wegen des gemeinschaftlichen militairischen Interesses der Gegenden zwischen der Saale und Werra, in gemeinsamer Nebereinkunft mit den daselbst angesessenen Mitgliedern des Deutschen Bundes überhaupt beschlossen werden möchten. Sie werden dagegen auch Antheil an derjenigen Auseinanderseßung nehmen, welche über die gemeinschaftlichen Verwendungen der norddeutschen Fürsten wegen der kriegerischen Ereignisse in den Jahren 1805 und 1806 erfol gen wird.

Art. 8. Se. Majestät der König und Se. Durchlaucht der Fürst versichern einander gegenseitig die freie und unbeschwerte Durchfuhr der Militaireffecten, des Salzes, des Getreides, aller Brennmaterialien, des Zimmerholzes, des Kalks und aller Steine, wie auch der Erzeugnisse ihrer Bergund Hüttenwerke. Diese Durchfuhr kann jedoch nur auf offener Landstraße und unter Beobachtung der allgemeinen finanziellen und polizeilichen Vorschriften zu welchen lezteren auch die Erlegung bloßer Wege- und Brückengelder gehört erfolgen.

Art. 9. Se. Majestät dem Könige von Preußen verbleibt, nach Abgang aller zur Lehusfolge, nach der bisherigen Verfassung, Berechtigten, das Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbehalten, in welchem es vor Abschluß des gegenwärtigen Tractats bestanden hat.

Art. 10. Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt verpflichten Sich, die agnatische Einwilligung für Sich und Ihre Nachfolger zu demjenigen Staatsvertrage zu ertheilen, welcher gleichzeitig zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen, zu gleichem Zwecke abgeschlossen wird. Dieser Staatsvertrag wird deshalb Ihren Bevollmächtigten gleich nach erfolgter Unterzeichnung mitgetheilt werden, und die Einwilligung wird hierauf noch vor Auswechselung der Ratificationen erfolgen.

Art. 11. Gegenwärtiger Tractat wird von Sr. Majestät dem Könige und Sr. Durchlaucht dem Fürsten ratificirt, und die Ratificationen binnen vierzehn Tagen nach der Unterzeichnung ausgewechselt werden.

Deß zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. Geschehen Berlin, den 19. Juni 1816.

2. Separat - Artikel zu vorstehendem Vertrage. 9. Juni 1815.

Art. 1. Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt sichern sich gegenseitig die Genehmigung derjenigen Lehnserpectanzen zu, welche von Ihnen vor Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats auf durch denselben abgetretene Gegenstände ertheilt worden sein möchten.

Art. 2. Den vormaligen Receß-Herrschaften behalten beide paciscirende Theile vorläufig noch die oberste und lehte Instanz in Civil- und Criminalfällen bei den königlich preußischen Obergerichten auf so lange vor, bis ein nach Art. 12. der deutschen Bundes-Acte vom 8. Junius 1815 gebildeter oberster Gerichtshof auch für die fürstlich schwarzburgischen Länder eingerichtet und in Thätigkeit getreten sein wird; worauf alsdann dieses interimistische Verhältniß gänzlich aufhören, und die Gerichtsbarkeit in lester Instanz auch in Rücksicht der Receß-Herrschaften an gedachten Gerichtshof übergehen wird. Se. Königl. Majestät bestimmen zu dieser interimistischen Instanz Ihr Geheimes Obertribunal und werden demselben deshalb Auftrag ertheilen.

Art. 3. Um die Schwierigkeiten zu heben, welche mit den besondern Verhältnissen der Aemter Heringen und Kelbra verbunden sind, verpflichten Sidh Se. Majestät der König, sämmtliche Sr. Durchlaucht dem Fürsten darin zuständige Rechte, ohne Ausnahme, käuflich an Sich zu bringen. Se. Durchlaucht machen Sich verbindlich, dieselben gegen ein Kaufgeld abzulassen, welches dadurch ermittelt wird, daß dabei die durch einen Durchschnitt aus den Jahren 1794 bis 1805 einschließlich, nach den geführten Rechnungen erweislichen reinen Einkünfte zum Grunde gelegt und als eine dreiprocentige Rente betrachtet werden. Auf die gedachten Einkünfte wird jedoch Preußen die erlassenen Receßgelder mit 2333% Thlr. Conventionsgeld, und die unter Nr. 3. des 2. Artikels des Hauptvertrags erlassenen Gefälle und Einkünfte vorweg in Abrechnung bringen. Das Kaufgeld soll in Terminen, worüber man sich zu einigen vorbehält, baar gezahlt, und von der Uebergabe bis zum Zahlungstage mit vier Procent verzinset werden; der lezte Termin foll jedoch auf jeden Fall bis zu Ende des Jahres 1820 abbezahlt sein.

Die oben vorbehaltene Ausmittelung des von Sr. Durchlaucht dem Fürsten bezogenen reinen Einkommens aus den Aemtern Heringen und Kelbra geschicht durch eine Commission von beiderseitigen Beamten, die sich vom 1. Julius des laufenden Jahres ab in Nordhausen versammeln, und ihre Arbeiten dergestalt ununterbrochen fortseßen, daß spätestens bis zum 1. October d. I. der Kaufpreis bestimmt, und die hiernach unverzüglich zu besorgende Uebergabe der Aemter und Ertradition der Obligationen geschehen sein kann.

Se. Durchlaucht der Fürst verpflichten Sich, dieser Commission alle zu ihrer Arbeit, nach ihrem gemeinschaftlichen Ermessen erforderliche Papiere ohne Anstand vorlegen zu lassen. Se. Majestät der König werden die bisherige Einstellung alles erccütiven Verfahrens Ihrer Behörden wegen aus Heringen und Kelbra erforderter Leistungen noch bis zum 1. October d. J. fortdauern lassen; Se. Durchlaucht der Fürst dagegen aber auch inzwischen das gräfliche Haus Stolberg in Ausübung seiner receß- und observanzmäßigen Rechte nicht hindern.

Diese Artikel sollen ratificirt, auch so angesehen werden, als ob sie Wort für Wort dem heute zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt wegen einfacherer und bestimmterer Anordnung der zwischen Ihnen bisher bestandenen Verhältnisse abgeschlossenen Tractate selbst einverleibt wären.

Deß zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Separatartikel unterzeichnet und mit ihrem Wappen besiegelt.

Geschehen Berlin, den 19. Juni 1816.

3. Uebereinkommen wegen Verhütung der Forstfrevel. 13. November 1822. (S. Hessen-Homburg.)

4. Vagabunden - Convention. 4. Februar 1839.
(S. Anhalt-Bernburg 4.)

5. Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege. 12. August, publicirt 8. October 1840.

(S. Sachsen 7.)

6. Uebereinkommen wegen der Außercurssetzung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

37. Schwarzburg - Sondershaufen.
(S. auch Zollverein.)

1. Staats- Vertrag, die einfachere und bestimmtere Anordnung der bisher bestandenen Verhältnisse betreffend. 15. Juni 1816.

Seine königliche Majestät von Preußen, welche in Folge des 15, 18. und 118. Artikels der am 9. Junius 1815 auf dem Congresse zu Wien abgeschlossenen Acte in alle diejenigen Rechte getreten sind, die bis dahin der Krone Sachsen gegen das fürstliche Haus Schwarzburg und dessen Befizungen zugestanden, und Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, beiderseits geneigt, Ihre Verhältnisse einfacher und bestimmter als bisher zu ordnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in guter Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel sich vereinigt haben.

Art. 1. Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg- Sondershausen leisten für immer Verzicht zu Gunsten Sr. Viajestät des Königs von Preußen:

1) Auf alle lehnsherrlichen Rechte und Einkünfte, welche Sie bisher allein oder in Gemeinschaft in dem Umfange des preußischen Staates, so wie er nach Abschluß des gegenwärtigen Tractats begrenzt sein wird, besessen, erhoben, oder sonst behauptet haben, wie auch auf alle Ansprüche, welche Ihnen etwa auf die Salzquellen zu Artern zustehen möchten. Das Privateigenthum an Waldungen, Wiesen und andern Grundstücken, welche Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen an verschiedenen Orten der preußischen Staaten besigen, wird jedoch nicht hiermit abgetreten, sondern bleibt fürstliches Eigenthum unter preußischer Hoheit mit Befreiung von ordentlichen Grundsteuern, soweit dieselbe bis hierher stattgefunden hat.

2) Auf die Landeshoheit und alle von derselben abhängenden Rechte und Einkünfte in dem Amte Bodungen, den Gerichten Allersberg und Hainvöden und der Ortschaft Utlerode; die Cameralgüter und Forsten im Amte Bodungen, sind in dieser Verzichtleistung nicht begriffen, und werden vielmehr nebst den davon abhängenden Domanialrechten und Nuzungen von Sr. Durchlaucht unter preußischer Hoheit, und mit den Eigenschaften besessen werden, welche den am meisten privilegirten Allodial - Rittergütern in der Grafschaft Hohenstein, preußischen Antheils, in der Regel zustehen, auch bleibt denselben die Befreiung von ordentlichen Grundsteuern in dem Maaße, in welchem sie bisher stattgefunden, ferner besonders vorbehalten.

3) Auf die Ortschaft Bruchstädt mit allen Hoheits-, Eigenthums- und andern Rechten.

4) Auf alle Rechte und Einkünfte, die Ihnen in der Ortschaft Bothenheiligen und deren Zubehör zustehen.

Se. Majestät der König von Preußen werden alle Rechte und Einkünfte, worauf hierdurch zu Ihren Gunsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten besigen, womit sich dieselben zur Zeit im Besize Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen befinden, und es kann und soll namentlich hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts entzogen werden.

Art. 2. Se. Majestät der König von Preußen verzichten dagegen zu Gunsten Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen:

1) Auf alle Landeshoheits-, Oberherrlichkeits- und Lehnsrechte und Einkünfte, welche Sie bisher über das Amt Ebeleben, jedoch mit Ausnahme der Ortschaft Bothenheiligen und deren Zubehör, die sogenannten Receßherrschaften, die der Gemeinde Wiedermut gehörige Holzung, Stockei genannt, und überhaupt in dem Umfange des Gebiets Sr. Durchlaucht, so wie es nach Abschluß dieses Tractats begrenzt sein wird, besessen, erhoben, oder sonst behauptet haben; die Receßgelder und die Jagd in der Stockci sind namentlich hierunter begriffen.

2) Auf die Landeshobeits-, Lehns- und Eigenthumsrechte und Eins künfte, welche Sie in den Ortschaften Groß-Furra und Bendeleben besigen.

3) Auf das Eigenthum und die Einkünfte des in dem schwarzburgischen Dorfe Alkersleben belegenen, zu der erfurtschen Domainen Verwaltung ge= hörigen Guts, und der innerhalb der sondershausischen Grenze gelegenen Besitzungen und Gefälle der vormaligen Probstei Gollingen, wie auch auf diejenigen Gefälle und Einkünfte, welche Ihr Collecturhof zu Nordhausen, das eingezogene Domstift und der Frauenberg ebendaselbst in denjenigen Ortschaften erheben, welche nach Abschluß dieses Tractats unter der Landeshobeit Sr. Durchlaucht stehen werden. Auch soll die Steuerfreiheit der fürstlichen Domaine zu Gerterode, so wie sie vor dem Tilsiter Frieden bestand, wieder hergestellt werden.

Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen werden alle Rechte und Einkünfte, worauf hiermit zu Ihren Gunsten verzichtet wird, für Sich und Ihre Nachfolger mit eben den Befugnissen und Verbindlichkeiten besigen, womit sich dieselben zur Zeit im Besize Sr. Majestät des Königs von Preußen befinden, und es kann und soll namentlich auch hierdurch den Rechten des Hauses Stolberg nichts entzogen worden.

Art. 3. Die Uebergabe der gegenseitig Artikel 1. und 2. abgetretenen Besizungen, Rechte und Einkünfte geschieht am 1. Julius des gegenwärtigen Jahres. Alle Vortheile und alle Lasten laufen von diesem Tage an, und mit Einschluß desselben, für Rechnung des neuen Inhabers. Alle früber fälligen, aber bei den Einsassen noch rückständigen Gefälle, Abgaben, Dienste und Leistungen aller Art, verbleiben dem neuen Besizer, welcher gehalten ist, Dagegen auch alle rückständigen laufenden Ausgaben zu übernehmen, ohne daß über beides irgend eine Nachrechnung stattfinden könnte. Die auf die abgetretenen Besitzungen, Rechte und Einkünfte Bezug habenden Registraturen und Papiere aller Art, sollen in der möglichst kürzesten Zeit, spätestens bis zum 1. October laufenden Jahres übergeben werden.

Art. 4. Mit den abgetretenen Districten und Ortschaften gehen blos die Localschulden und Lasten über. Sie treten ganz außer Verbindung mit den Provinzen, Kreisen oder Aemtern, wovon sie gegenwärtig getrennt wer den, und es können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaftlichen Vermögens oder gemeinschaftlicher Schulden von den Provinzial, Kreis- und Aemtercassen an die abgetretenen Districte und Ortschaften oder umgekehrt, erhoben werden. Se. Majestät der König von

Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg - Sondershausen übernehmen Jeder an Ihrem Theile, diejenigen Stände, Behörden, Corporationen und Communen vollständig und nach aller Billigkeit zu entschädigen, welche durch diese Bestimmung erweislich verlegt sein möchten. Milden und frommen Stiftungen verbleiben auf beiden Seiten die bisher bezogenen Gefälle und Einkünfte, und soll darin durch gegenwärtige gegenseitige Abtretung nichts verändert werden.

Art. 5. Von beiden Seiten geht blos die Localdienerschaft an den neuen Landesherrn über; von den Pensionairs im Civil, blos Unterofficianten, im Militair, blos solche Personen, die nicht Oberofficiersrang haben und deren fester Wohnsig eine der übergehenden Ortschaften ist. Sie verbleiben ungekränkt im Besize ihrer bisherigen Rechte und Einkünfte. Sr. Durchlaucht dem Fürsten wird frei stehen, bei denjenigen Oeconomie-Verwaltungen und Untergerichten, die Sie nach Artikel 1. Nr. 2. fünftig unter preußischer Hoheit besigen werden, auch in Ihrem Gebiete geborne oder naturalisirte Personen anzustellen, wenn sie sonst die allgemeinen gesetzlichen Eigenschaften zu Verwaltung ihres Dienstes haben. Militairs aller Grade, welche in den abgetretenen Districten und Ortschaften geboren sind, sollen, wenn sie ihre Dienste bei dem bisherigen Landesherrn nicht fortseßen wollen, auf ihr Ansuchen bis zu Ende des laufenden Jahres 1816 verabschiedet und in ihre Heimath entlassen werden.

Art. 6. Da hiernach die Verhältnisse, in welchen Se. Durchlaucht der Fürst vormals gegen die Krone Sachsen, und in Folge derselben leztlich gegen den preußischen Staat standen, erst mit dem 1. Julius dieses Jahres aufhören, so werden Sie die etwa noch rückständigen Receßgelder, und etwa von ihnen eingehobenen, aber receßmäßig Preußen zuständigen Steuern und Abgaben bis zu gedachtem Termine annoch an die Regierungs- Hauptcasse zu Merseburg abtragen lassen. Das Quantum dieser Rückstände soll sofort von in Berlin zusammentretenden Commissarien berechnet, und der gedachten Casse eine Anweisung, wie viel sie überhaupt noch zu fordern hat, zugestellt werden. Die Zahlung wird dergestalt erfolgen, daß binnen Jahresfrist alles berichtigt sein wird.

Art. 7. Se. Durchlaucht der Fürst verpflichten Sich, denjenigen Maaßregeln für Ihre Lande beizutreten, welche wegen des gemeinschaftlichen militairischen Interesses der Gegenden zwischen der Saale und Werra in gemeinsamer Uebereinkunft mit den daselbst angesessenen Mitgliedern des Deutschen Bundes überhaupt beschlossen werden möchten. Sie werden dagegen auch Antheil an derjenigen Auseinanderseßung nehmen, welche über die gemeinschaftlichen Verwendungen der norddeutschen Fürsten wegen der kriegerischen Ereignisse in den Jahren 1805 und 1806 erfolgen wird.

Art. 8. Se. Majestät der König und Se. Durchlaucht der Fürst_versichern einander gegenseitig die freie und unbeschwerte Durchfuhr der Militaireffecten, des Salzes, des Getreides, aller Brennmaterialien, des Zimmerholzes, des Kalkes und aller Steine, wie auch der Erzeugnisse Ihrer Bergund Hüttenwerke. Diese Durchfuhr kann jedoch nur auf offener Landstraße und unter Beobachtung der allgemeinen finanziellen und polizeilichen Vorschriften, zu welchen lezteren auch die Erlegung bloßer Wege- und Brückengelder gehört, erfolgen.

Art. 9. Sr. Majestät dem Könige von Preußen verbleibt, nach Abgang aller zur Lehnsfolge nach der bisherigen Verfassung Berechtigten, das Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbehalten, in welchem es vor Abschluß des gegenwärtigen Tractats bestanden hat.

Art. 10. St. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen verpflichten Sich, die agnatische Einwilligung für Sich und Ihre Nachfolger

« PreviousContinue »