Page images
PDF
EPUB

zu demjenigen Staatsvertrage zu ertheilen, welcher gleichzeitig zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zu gleichem Zwecke abgeschlossen werden soll. Dieser Staatsvertrag wird deshalb Ihren Bevollmächtigten gleich nach erfolgter Unterzeichnung mitgetheilt werden, und die Einwilligung wird hierauf noch vor Auswechselung der Ratificationen erfolgen.

Art. 11. Gegenwärtiger Tractat wird von Sr. Majestät dem Könige, und Sr. Durchlaucht dem Fürsten ratificirt, und die Ratificationen binnen vierzehn Tagen nach der Unterzeichnung ausgewechselt werden.

Deß zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Staatsvertrag unterzeichnet, und mit Ihren Wappen besiegelt. Berlin, den 15. Junius 1816.

Separat - Artikel.

Art. 1. Se. Majestät der König von Preußen, und Se. Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen, sichern Sich gegenseitig die Genehmigung derjenigen Lehnserpectanzen zu, welche von Ihnen vor Unterzeichnung des obenbenannten Tractats auf durch denselben abgetretene Gegenstände ertheilt worden sein möchten.

Art. 2. Den vormaligen Receßherrschaften und denjenigen Districten, Ortschaften und Personen, welche in Folge dieses Tractats, aus königlich preußischer Landeshoheit unter fürstlich schwarzburgische Landeshoheit übergehen, behalten beide paciscirende Theile vorläufig noch die oberste und leste Instanz in Civil- und Criminalfällen bei den königlich preußischen Obergerichten auf so lange vor, bis ein nach Artikel 12. der Deutschen Bundesacte vom 8. Junius 1815 gebildeter oberster Gerichtshof auch für die fürstlich schwarzburgischen Länder eingerichtet und in Thätigkeit getreten sein wird, worauf alsdann dieses interimistische Verhältniß gänzlich aufhören, und die Gerichtsbarkeit in legter Instanz ohne Ausnahme an gedachten Gerichtshof übergehen wird. Se. königliche Majestät bestimmen zu dieser interimistischen Instanz Ihr geheimes Obertribunal, und werden demselben deshalb Auftrag machen. Auch versprechen Se. Durchlaucht der Fürst ausdrücklich, den von Ihnen durch gegenwärtigen Tractat neu erworbenen Unterthanen, bei der für Ihren Staat in Gemäßheit des 13. Artikels der Bundesacte zu errichtenden ständischen Verfassung, Befugnisse beizulegen, welche wesentlich, der verschiedenen Lage gemäß, denjenigen gleichgeltend find, die sie, wenn sie preußische Unterthanen geblieben wären, in Rücksicht der ständischen Verfassung erhalten haben würden.

Diese Artikel sollen ratificirt auch so angesehen werden, als ob Sie Wort für Wort, dem heute zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Schwarzburg-Sondershausen, wegen einfacherer und bestimmterer Anordnung der zwischen Ihnen bisher bestandenen Verhältnisse abgeschlossenen Tractate einverleibt wären.

Deß zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese SeperatArtikel unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. Berlin, den 15. Junius 1816.

2. Uebereinkunft zur Unterdrückung der Forstfrevel. 16. Juli 1822.

(S. Hessen-Homburg.)

3. Vagabunden - Convention. 26. December 1822.

(S. Sachsen, Königreich, 3.)

4. Uebereinkommen wegen Beitreibung der Gebühren der Rechtsanwälte. 1838.

Zwischen der königlich preußischen und fürstlich schwarzburg sondershausenschen Regierung ist hinsichtlich des bei Einziehung der Gebühren ausländischer Sachwalter gegenseitig zu beobachtenden Verfahrens folgende Uebereinkunft getroffen worden:

Es soll künftig

1) in den diesseitigen Staaten die Beitreibung der Gebühren, welche ein fürstlich schwarzburg-sondershausenscher öffentlicher Rechtsanwalt als Mandatar eines preußischen Unterthanen nach der Festsehung seines vaterländischen Gerichts von seinem Mandanten zu fordern hat, durch das competente preußische Gericht nur auf vorgängige Requisition des fürstlichen Gerichts, bei welchem der betreffende Proceß geschwebt hat, bewirkt werden. Auf den Grund einer solchen Requisition sollen alsdann die preußischen Gerichte das inländische gesetzliche Verfahren zur Beitreibung der fraglichen Mandatarien-Gebühren einleiten, zugleich aber auch dem fürstlich schwarzburg-sondershausenschen Rechtsanwält behufs der kostenfreien Betreibung der Sache einen Assistenten von Amtswegen bestellen.

Dagegen hat sich

2) das fürstlich schwarzburg - sondershaufensche Gouvernement dahin erklärt:,,daß in Zukunft in den dortigen Landen die Beitreibung der Gebühren, welche ein königlich preußischer öffentlicher Rechtsanwalt als Mandatar eines fürstlich schwarzburg-sondershausenschen Unterthanen nach der Festseßungsverfügung seines vaterländischen Gerichts von seinem Machtgeber zu fordern hat, durch das zuständige fürstlich schwarzburgische Gericht nur auf vorgängige Requisition des preußischen Gerichts, bei welchem der bezügliche Proceß geschwebt hat, bewirkt werden solle, und daß die fürstlich schwarzburgischen Gerichte auf den Grund der desfallsigen gerichtlichen Requisition das dort gesegliche Verfahren zur Beitreibung der betreffenden Mandatarien Gebühren im Wege sofortiger Execution einzuleiten, zugleich aber auch dem königlich preußischen Rechtsanwalte behufs der kostenfreien Betreibung der Sache einen Assistenten von Amtswegen zu bestellen haben."

Das königliche Oberlandesgericht hat hiernach sich zu achten, und die bei demselben angestellten Justiz-Commissarien, so wie die sämmtlichen Untergerichte seines Departements mit der nöthigen Anweisung zu versehen. Berlin, den 7. März 1838.

5. Erläuterung der Vagabunden-Convention. 18. Jan., ratif. 6. Febr. 1839. (S. Anhalt-Bernburg 4.)

6. Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege. 18. November, publicirt 5. December 1843.

(S. Sachsen 7.)

7. Uebereinkommen wegen der Außercurssetzung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baben.)

38. Waldeck.

(S. auch Zollverein.)

1. Erklärung wegen Verhütung der Forstfrevel. 9. November 1822. *)

*) Dieselbe enthält die Art. 1, 2, 3 und 5. der unter Hessen-Homburg abgedruckten Uebereinkunft.

2. Erklärung in Betreff der im Jahre 1822 verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. 12 März, publ. 12. April 1881.

Die königlich preußische Regierung und die fürstlich waldecksche Regierung sind übereingekommen, dem mittelst Erklärungen d. d. Berlin, den 9. November und Arolsen den 10. October 1822 getroffenen Abkommen, wegen Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen, nachstehende Bestimmung hinzuzufügen: „die Holzwerths- und Schadens-Ersaß-Gelder werden zwar nur auf den Antrag des Beschädigten von Seiten der Gerichte beigetrieben. Der Waldeigenthümer, der die Erecution ertrahirt, hat aber keine Gebühren zu entrichten, welche er erst wieder von dem verurtheilten Holzfrevler einziehen lassen müßte, sondern die Erecution wird sofort verhängt und die dafür entstehenden Kosten werden unmittelbar von dem Erequendus eingezogen."

Geschehen Berlin, den 12. März 1831.

3. Vagabunden-Convention mit Waldeck. 12. Decbr. 1889, ratif. 6. März 1840. (S. Anhalt-Bernburg 4.)

4. Erklärung vom 29. März, publ. 6. Mai 1840, die Aufhebung des §. 108. Nr. 6. der Proceß-Ordnung für die Untergerichte der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 4. Juli 1836 in seiner Anwendung auf preußische Unter

thanen betreffend.

Nachdem die königlich preußische Staatsregierung den Wunsch geäußert hat, daß die in der Proceßordnung für die Untergerichte der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 4. Juli 1836 §. 108. Nr. 6. enthaltene geseßliche Bestimmung wegen Zulässigkeit des Arrestprocesses gegen Ausländer, um deswillen keine Anwendung auf königlich preußische Unterthanen finden und rücksichtlich derselben aufgehoben werden möge, weil die königlich preußischen Geseße eine gleiche Bestimmung nicht enthalten, die fürstlich waldeckische Staatsregierung auch auf diesen Antrag einzugehen kein Bedenken gefunden hat: so verspricht die lettere hierdurch, daß die oben erwähnte geseßliche Vorschrift rücksichtlich der königlich preußischen Unterthanen aufgehoben und das Erforderliche alsbald, nach Auswechselung der beiderseitigen diesfälligen Erklärungen, publicirt werden solle.

Die königlich preußische Staatsregierung nimmt dieses Zugeständniß an und macht sich ebenso wie die fürstlich wäldeckische anheischig, daß ohne vorhergegangene, von beiden Theilen beliebte Wiederaufhebung der diesfälligen Vereinbarung, die mehrgedachte geseßliche Bestimmung weder in dem einen noch dem andern Staatsgebiete rücksichtlich der gegenseitigen Unterthanen eingeführt werden solle. Berlin, den 29. März 1840.

5. Erklärung in Betreff der Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. 27. October 1846.

Die königlich preußische und die fürstlich waldeckische Regierung sind übereingekommen, den mittelst Erklärungen d. d. Berlin, den 9. November und Arolsen, den 10. October 1822 getroffenen Abkommen wegen Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen nachstehende Bestimmung hinzuzufügen: „Wenn Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des anderen Forstfrevel verübt haben und dieserhalb nach Maaßgabe des Abkommens vom 9. November/10. October 1822 von den Gerichten ihres Heimathsstaates zur Untersuchung gezogen worden sind, so soll die Einziehung des Betrages der wider sie erkannten Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte

Frevler wohnt und in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist, und nur der Betrag des Schadenersaßes und der Pfandgebühren, soweit leßtere hergebracht sind, an die betreffende Casse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist."

Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Ihrer Durchlaucht der Fürstin von Waldeck, Vormünderin und Regentin, zweimal gleichlautend ausgefertigte nachträgliche Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beider seitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Geschehen Berlin, den 27. October 1846.

6. Uebercinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

7. Bestellung des Obertribunals in Berlin zum obersten Gerichtshof in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont. Ratificirt 8. und

28. Februar 1851.

Nachdem Se. Majestät der König von Preußen dem Wunsche Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Waldeck und Pyrmont mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Entscheidung der in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont vorkommenden Strafsachen in oberster Instanz dem königlich preußischen Ober-Tribunal zu übertragen, sind zur Feststellung der hiefür erforderlichen näheren Bestimmungen Bevollmächtigte zusammengetreten, und haben, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratification, folgenden Vertrag geschlossen:

Art. 1. Das königlich preußische Ober-Tribunal zu Berlin bildet in Straffachen den obersten Gerichtshof für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont.

Art. 2. Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen seitens des königlich preußischen Ober-Tribunals die in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont geltenden Geseße zum Grunde gelegt werden.

Art. 3. Die richterlichen Entscheidungen des königlich preußischen OberTribunals in den aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont an dasselbe gelangenden Strafsachen ergehen unter der Formel: in Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Ihrer Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Waldeck geschlossenen Staats-Vertrages vom 1. Februar 1851.

Art. 4. Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei dem gedachten. Ober-Tribunal werden auch in den aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont an dasselbe gelangenden Sachen durch die königlich preußische Staats-Anwaltschaft bei dem Ober-Tribunal wahrgenommen.

Art. 5. In den aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont an das königlich preußische Ober-Tribunal gelangenden Straffachen haben nur die bei dem Lezteren angestellten Rechts-Anwälte das Recht, die Angeschuldigten vor dem Gerichtshofe zu vertreten.

Die Gebühren derselben sind nach dem fürstlich waldeckschen Geseze, betreffend die Gebühren der Rechts-Anwälte vom 14. Juni 1850, in Ansaß zu bringen.

Art. 6. Der fürstlich waldeckschen Staats-Regierung steht auf die Organisation und die Beseßung des königlich preußischen Ober-Tribunals eine Einwirkung nicht zu.

Art. 7. Insoweit die fürstlich waldecksche Staats-Regierung eine Auskunft über die Lage einer oder anderen der aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont an das königlich preußische Ober-Tribunal gelangten Straf

sachen bedürfen sollte, wird dieselbe darüber mit dem königlich preußischen Justiz-Ministerium in Communication treten, durch welches die erforder= lichen Verfügungen alsdann an das gedachte Ober-Tribunal ergehen.

Art. 8. Die fürstlich waldecksche Staats-Regierung verpflichtet sich, in Rücksicht auf die von dem königlich preußischen Ober-Tribunal als höchstem Gerichtshofe in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont zu übernehmenden Arbeiten, an die königlich preußische Staats-Casse eine angemessene Summe jährlich zu zahlen. Die Feststellung dieser Summe bleibt besonderer Verabredung vorbehalten. Bis leßtere erfolgt, wird das königlich preußische Ober-Tribunal in den einzelnen, aus den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont zu seiner Entscheidung gelangenden Sachen die, in dem fürstlich waldeckschen Geseze, betreffend den Ansaß und die Erhebung der Gerichtskosten vom 14. Juni 1850, bestimmten Gebührensäße zum Ansat bringen. Ein Verzeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren Auslagen, wird alljährlich der fürstlich waldeckschen Staats-Regierung mitgetheilt werden, und diese verpflichtet sich, den Betrag derselben auch dann, wenn die Gebühren durch die Anträge der Staats-Anwaltschaft entstanden sind, oder wenn die zur Zahlung der Gebühren verpflichtete Partei zahlungsunfähig ift, an die königlich preußische General-Staatscaffe zu Berlin abzuführen.

Art. 9. Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. April d. J. Von dem Vertrage zurückzutreten, soll jedem der beiden contrahirenden Theile nach fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung zustehen.

Art. 10. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications- Urkunden binnen acht Wochen in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. Berlin, den 1. Februar 1851.

20. Württemberg.

(S. auch Zollverein.)

1. Erklärung wegen der Kosten bei gerichtlichen Requisitionen. 1. August, publicirt 18. August 1826.

Nachdem der früher zwischen den königl. preußischen und königl. württembergischen Gerichten zur Beförderung der Insinuationen benuste diplomatische Weg verlassen und eine unmittelbare Communication der beiderseitigen Gerichte hergestellt worden ist, hat sich die königlich preußische Regierung mit der königlich württembergischen darüber vereinigt: daß für die Besorgung der Insinuationen und Requisitionen gegenseitig keine Kosten und baare Auslagen, jedoch ausschließlich des Postportos, berechnet werden, sondern jedem der beiderseitigen Staaten überlassen bleiben soll: ob und welche Kosten er von seinen Unterthanen dafür einziehen will.

Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem das von dem königlich preußischen Ministerium vollzogene Eremplar mit dem von königlich württembergischerseits vollzogenen ausgewechselt worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit erhalten. So geschehen Berlin, den 1. August 1826.

2. Uebereinkommen über das Beitreiben der Gebühren der Rechtsanwälte. 1837. Zwischen der königlich preußischen und der königlich württembergischen Regierung ist hinsichtlich des bei Einziehung der Gebühren ausländischer

« PreviousContinue »