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Sachwalter gegenseitig zu beobachtenden Verfahrens folgende Uebereinkunft getroffen worden:

Es soll fünftig: 1) die Beitreibung von Gebühren, welche ein württembergischer Rechtsanwalt, nach der Festseßung seines vaterländischen Gerichts, von einem preußischen Unterthan zu fordern hat, durch das zuständige preußische Gericht sowohl auf den Antrag des Mandatars selbst, als auch auf Requisition des württembergischen Gerichts, bei welchem der Proceß geschwebt hat, kostenfrei (mit Ausnahme der Porto-Auslagen) bewirkt werden; auch sollen hierbei 2) die preußischen Gerichte, auf Grund des diesfälligen Antrages des württembergischen Mandatars oder der gerichtlichen Requisition, das hier gefeßliche Verfahren zur Beitreibung der betreffenden Mandatarien-Gebühren einleiten, zugleich aber auch dem württembergischen Rechtsanwalte, Behufs jener kostenfreien Beitreibung, einen Assistenten von Amtswegen bestellen.

Dagegen werden 3) die württembergischen Gerichte die Gesuche preußischer Rechtsanwalte oder die Requisitionen preußischer Gerichte wegen Beitreibung von Mandatariengebühren, welche ein württembergischer Unterthan einem preußischen Rechtsanwalte nach der Festsetzung desjenigen preußischen Gerichts schuldet, bei welchem der betreffende Proceß geschwebt hat, annehmen, und sofort, auch ohne ferneres besonderes Anrufen von Seiten oder im Namen des Gläubigers, alle erforderlichen Verfügungen treffen, damit die Befriedigung des Lezteren wegen seiner liquiden Forderung auf geseßlichem Wege kostenfrei (jedoch mit Ausschluß der Porto-Auslagen) erfolge. Berlin, den 27. November 1837.

3. Vagabunden-Convention mit Württemberg. 5. December 1845.
(S. Anhalt-Bernburg 4.)

40. Der 3olloerein. *)

1. Unmittelbare Glieder.

1. Zollvereinigungs - Vertrag zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen, Sr. Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und Sr. königl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, dann Sr. Majestät dem Könige von Baiern und Sr. Majestät dem Könige von Württemberg andererseits. 22. März 1833. ***

**)

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen einerseits, und Seine Majestät der König von Baiern und Seine

*) Als Verträge, welche die Bildung des Zollvereins vorbereitet haben, sind anzuführen: I. Anschluß Verträge an das preußische Zoll- und Steuersystem vor dem Jahre 1833: 1) Schwarzburg-Sondershausen wegen der Enclaven. 25. Octbr. 1819. 2) SchwarzburgRudolstadt desgleichen. 24. Juni 28. October 1822. 3) Sachsen-Weimar wegen Allstädt und Oldisleben. 27. Juni 1823. 4) Anhalt-Bernburg wegen Mühlingen und des obern Herzog thums. 10. October 1823. 5) Lippe-Detmold wegen der Enclaven. 9./17. Juni 1826. 6) Anhalt-Bernburg wegen des untern Herzogthums. 17. Juni 1826. 7) MecklenburgSchwerin wegen der Enclaven. 2. Decbr. 1826. 8) Anhalt-Töthen und Dessau wegen der Hauptlande. 17. Juli 1828. 9) Sachsen-Coburg-Gotha wegen Volkenrode. 4. Juli 1829. 10) Reuß-Schleiß-Ebersdorf und Lobenstein. 9. Decbr. 1829. 11) Hessen-Homburg wegen Meisenheim. 31. December 1829. 12) Oldenburg wegen Birkenfeld. 24. Juli 1830. 13) Waldeck wegen Waldeck. 16. April 1831. 14) Anhalt-Bernburg, erneuerter_Anschluß. 17. Mai 1831. 15) Sachsen-Weimar: die beiden Verträge vom 11. Febr. und 10. Aug. 1831. II. Der preußisch-bessische Zoll- und Handelsverein: 1) Hessen Darmstadt 14. Febr./8. Mai 1828. 2) Kurhessen 25. August 1831.

**) Diesen Vertrag bezeichnen wir der Kürze halber beim Citiren mit I.

Majestät der König von Württemberg andererseits, haben in fortgesetter Fürsorge für die Beförderung der Freiheit des Handels und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und hierdurch zugleich in Deutschland überhaupt, über die weitere Entwickelung der zwischen Ihnen bestehenden diesfälligen Verträge Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, von welchen nachstehender anderweiter Vertrag unter Vorbehalt der Ratification abgeschlossen worden ist.

Art. 1. Die dermalen zwischen den genannten Staaten bestehenden Zollvereine werden für die Zukunft einen durch ein gemeinsames Zoll- und Handelssystem verbundenen und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.

Art. 2. In diesen Gesammtverein werden insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handelssysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen weder in dem preußisch-hessischen oder in dem baierischwürttembergischen Zollverbande bis jezt befunden haben, noch desselben Grundes wegen sich zur Aufnahme in den neuen Gesammtverein eignen.

Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständniß der contrahirenden Staaten bewilligt werden.

Art. 4. In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Geseze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modificationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus localen Interessen sich als nothwendig ergeben.

Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangsund Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungsfäßen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereines nicht nachtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht werden.

Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten zu vereinbarenden Geseze und Ordnungen, namentlich das Zollgeset, der Zolltarif, die Zollordnung sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen und gleichzeitig mit demselben publi

cirt werden.

Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusäße und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Geseze erfolgt. Dies

gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahmen an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen preußisch-hessischen und des bisherigen baierisch-württembergischen Zollvereins auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.; b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11., und endlich c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.

Art. 8. Der im Artikel 7. festgesezten Verkehrs- und Abgabenfreiheit unbeschadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarif einer Eingangs- oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unterliegen, auch aus den königlich baierischen und königlich württembergischen Landen in die königlich preußischen, kurfürstlich hessischen und großherzoglich hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land- und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen stattfinden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer, unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel, die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.

Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wie überall auf den kleineren Grenz- und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keine Waaren-Revision stattfinden, außer insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Artikel 7. b.) es erfordern könnte.

Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der zum Vereine gehörigen Staaten bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesezen sein Bewenden.

Art. 10. In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesezt: a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht; b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchführ berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden; c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei; d) was den Sälzhandel innerhalb der Vereinsstaaten be

trifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen; e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Vereins aus Staats- und Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Production und des Absages derselben überhaupt zu beobachten hat; f) wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betbeiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden; g) wenn in unmittelbar aneinander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Verschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der SalzEinschwärzung hervorginge, so macht sich derjenige Staat, in welchem der niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich, die Verabfolgung des Salzes in die Grenzorte, binnen eines Bezirks von wenigstens sechs Stunden landeinwärts, auf den genau zu ermittelnden Bedarf jener Orte zu beschränken, und darüber den betheiligten Nachbarstaaten genügende Nachweisung und Sicherheit zu gewähren.

Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten Regierungen vorbehalten.

Art. 11. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden stattfindet (Artikel 7. b.), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch hierin eine Uebereinstimmung der Gesezgebung und der Besteuerungssäge in ihren Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs- oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: a) im Königreiche Preußen von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein. b) Im Königreiche Baiern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz. c) Im Königreiche Württemberg von Bier, Branntwein, geschrotetem Malz. d) Im Kurfürstenthume Hessen von Bier, Branntwein, Taback, Traubenmost und Wein. e) Im Großherzogthume Hessen von Bier.

Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden Grundsäßen verfahren werden: 1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gefeßlichen Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungs-Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsazes zur Folge. Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe zu erhöhen sein würde,

muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen. 3) Die gegenwärtig in Preußen geseßlich bestehenden Säße der Steuern von inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, so wie die gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschrotenen Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Saß übersteigen sollte. 4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden. 5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter, Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine AusgleichungsAbgabe gelegt werden. 6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinem Falle eine weitere Abgabe von diesen Erzeugnissen, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung der Communen beibehalten oder eingeführt werden. 7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind folgende Gegenstände nicht unterworfen, von welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat tranfitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden. 8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Cassen desjenigen Staates zu Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete des legteren erfolgen. 9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll- oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann. 10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetzt sein werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer AusgleichungsAbgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der transportirten Quantitäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur auf den im Artikel 8. bezeichneten, oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und an den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hiervon der Verkehr mit den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungs-Abgabe nicht zu entrichten ist, einer weiteren, als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen sein wird.

Art. 12. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer von anderen, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Großherzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das inländische.

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