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bildet. Die Staatsregierung hat die Wichtigkeit des Instituts, die durch seine Ausdehnung wächst, nicht verkannt und seine Benuzung auch über die Grenzen des Staates hinaus dem Publikum möglich gemacht. Der erste Vertrag dieser Art wurde mit dem industriellen Belgien zu Brüssel unterm 16. Mai 1850 geschlossen, ihm folgte bereits unterm 25. Juli desselben Jahres die Bildung des deutsch-österreichischen Telegraphenvereins. Der Vertrag ist zunächst mit Oesterreich, Baiern und Sachsen geschlossen '); durch ihn ist die internationale Correspondenz 2) auf sämmtlichen Telegraphenstationen, worüber den Vereinsregierungen die Disposition zusteht3), für Jedermann zugelassen, die Verwaltung und der Dienst gleichmäßig geordnet *), die Gebühren sind bestimmt und die weitere Ausbildung des Vereins namentlich durch den zeitweisen Zusammentritt einer deutschen Telegraphen-Conferenz und durch den andern deutschen Regierungen offen gehaltenen Beitritt möglich gemacht.

8. Postwesen.

Die Staatsverträge über das Postwesen haben theils die Ausübung des Postregals in einem andern Staate, theils die Herstellung und Sicherung des Postverkehrs zum Gegenstande 5). In ersterer Beziehung ist zu bemerken, daß Preußen in den drei anhaltinischen Herzogthümern ), in Schwarzburg-Sondershausen und Rudolstadt, in der weimarischen Enklave Austedt), in Waldeck und Pyrmont), in dem oldenburgischen Fürstenthume Birkenfeld") das Postregale ausübt und in Hamburg ein Ober-Postamt,

1) Dieser wichtige Vertrag ist in der Gesez-Sammlung nicht abgedruckt.

2) Auf diese beziehen sich zunächst die Bestimmungen des Vertrags. Durch den Königl. Erlaß vom 26. September 1850 sind dieselben auch für den telegraphischen Verkehr im Innern der preußischen Staaten als maßgebend erklärt. Die ausführende ministerielle Verordnung, der Meilenzeiger und der Tarif vom 26. September 1850 find im Staatsanzeiger und in dem Handelsarchive 1850 S. 376 ff. abgedruckt.

3) Es können also auch Stationen sein, die eine Staatsregierung im Auslande unterhält. 4) Die Telegraphenbeamten werden auf Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses vereidet.

5) Beiträge zur Geschichte des preußischen Postwesens in Matthias. Ueber Posten und Post-Regale. II Bde. Berlin, und desselben Darstellung des Postwesens in den Königl. Preuß. Staaten. 2 Bde. 2. Auflage. Berlin 1829. Material auch in Schweders Theatrum praetensionum. Entschädigungsverträge mit Thurn und Taris für die Posten auf der rechten Rheinseite und in Westphalen vom 4. Juni 1816 und 11. Mai 1819. Simon Staatsrecht II. 400.- Bei den Verhandlungen über die deutsche Bundesacte kam auch der Erlaß allgemeiner Bestimmungen über das Postwesen in Deutschland zur Sprache. Klübers Acten II. 94. 194. 197. Beim Bundestage drangen besonders die Hansestädte auf Herstellung einer Postverwaltung in Deutschland, allein ihre Anträge fanden keine Erledigung. Protocolle der Bundes-Verf. VIII. 178., Aufgabe der Hansestädte S. 66.; Nauwerd II. 59.

6) Die Post-Anstalten in ihnen sind der Ober-Post-Direction in Magdeburg untergeordnet.

7) Die Ober-Post-Direction in Erfurt ist die vorgesezte Behörde dieser Postanstalten. 8) Die Postanstalten gehören zum Bezirke der Ober-Postdirection Minden.

9) Die Ober-Post-Direction Trier ist die Aufsichtsbehörde.

in Bremen ein Postamt ), in Boizenburg eine Posterpedition unterhält 3). Ueber diese Verhältnisse, sowie andererseits über die Regelung des Postverkehrs find in neuester Zeit Verträge bereits geschlossen worden) oder es schweben darüber noch die Verhandlungen. Hierher gehören die Postverträge) mit Frankreich 6), Schweden und Norwegen 7), Braunschweig ®), den Niederlanden), ferner der deutsch-österreichische Postverein 10), welcher außer Preußen den österreichischen Staat mit sämmtlichen Kronländern, Baiern, Sachsen, Hannover, Baden, beide Mecklenburg, S. Weimar, S. Meiningen, S. Coburg-Gotha, beide Schwarzburg, die reußischen Fürstenthümer, Holstein, Hessen-Homburg und die freie Stadt Frankfurt umfaßt 11).

Wohlfeilheit und Schnelligkeit der Beförderung der Correspondenz ist erreicht; das dritte Requisit einer guten Postverwaltung, die Sicherheit, läßt vielleicht im Einzelnen noch eine größere Berücksichtigung zu wünschen übrig.

1847

1) Vergl. Postblatt 51, 461.

2) Boizenburg in Mecklenburg-Schwerin, aufgehoben durch den Vertrag vom 17. März Postblatt 47, 79. wiederhergestellt durch den Vertrag vom 18. December 1850,

Postblatt 50, 467.

3) Durch den Artikel XII. des Vertrags mit Oesterreich und Rußland über die freie Stadt Krakau vom 3. Mai 1815 war jedem der drei Höfe das Recht zugestanden, in Krakau ein eignes Postamt zu halten. Von diesem Rechte hatte Preußen Gebrauch gemacht; nach der Einverleibung Krakau's in die österreichischen Staaten ist das preußische Postamt daselbst eingezogen worden. Postblatt 47, 169. Das Verzeichniß über die preußischen Postanstalten im Auslande, das im Justiz - Ministerialblatte 42, 203. abgedruckt ist, bedarf der Berichtigung.

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4) Zahlreiche Abkommen über einzelne Gegenstände des Postverkehrs sind von den Postverwaltungen unter einander getroffen worden; von allgemeinem Interesse ist das Abkommen über Debit und Spedition der Zeitschriften - Postblatt 49, 503. welches seinem wesentlichen Inhalte nach in den deutsch - österreichischen Vereinsvertrag aufgenommen worden ist.

5) Gegenstand und Zweck dieser Verträge sind eine gesicherte Postverbindung, billiger, einfacher, gleichmäßiger Posttarif, vereinfachte Abrechnungsweise, Regulirung der Transitverhältnisse und des Erpeditionswesens.

6) Vom Jahre 1847. Handelsarchiv 48. I. S. 1. Postblatt 47, 165.

7) Verträge vom 14. September 1840 und 21. August 1847. Handelsarchiv 48. I. S. 5. Postblatt 47, 278.

8) Vertrag vom 30. April 1849. Instruction dazu Postblatt 49, 189.

9) Vertrag vom 26. Januar 1851.

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10) Vertrag mit Oesterreich vom 6.| 26. April 1850. Die Instruction zur Ausführung desselben — Postblatt 50, 243. — erörtert zugleich die in Folge dieses Vertrages eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen mit den betheiligten Staaten, sofern mit diesen ältere Verträge bereits bestehen. Die gegenwärtigen Mitglieder des Vereins zählt die Bekanntmachung des General-Postamts im Staats-Anzeiger vom 16. Juli 1851 auf. — Herz, die PostReform im deutsch-österreichischen Postverein. Wien 1851.

11) Notizen über sonstige Postverträge gibt das Postblatt; beispielsweise mit Rußland Additionalvertrag vom 21. Mat | 2. Juni 1843, mit Luremburg Vertrag vom 16. | 22. März 1847, Postkonvention mit England vom 1. October 1846.

12) Dazu gehört, daß man in den Stand gesezt wird, absichtlich oder zufällig abhanden gekommene Briefe zu verfolgen.

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V. Verträge zur Handhabung der Rechtspflege und der

Polizei.

1. Ausübung der Justizhoheit.

Mit dem Herzogthume Anhalt-Bernburg und dem Fürstenthume Waldeck bestehen über die Ausübung des Hoheitsrechtes der Gerichtsbarkeit besondere Verträge; mit dem erstern die beiden Verträge vom 11. September 1850 und vom 22. Februar/3. 6. März 1851: durch jenen werden die Gemeinheitstheilungs- und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt-Bernburg preußischen Behörden übertragen, durch diesen wird das Ober-Tribunal in Berlin zum obersten Gerichtshofe in Strafsachen sowie in Disciplinarsachen der Richter für das gedachte Herzogthum bestellt. In gleicher Weise ist das Ober-Tribunal zum obersten Gerichtshof in Strafsachen für die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch den Vertrag vom 1./8. 28. Februar 1851 bestimmt worden.

Einzelne nach der innern Gesetzgebung anderer Staaten gegen preußische Unterthanen und umgekehrt bestehende Rechtsungleichheiten sind aufgehoben worden). So die Anwendung einer für Ausländer lästigen Bestimmung über den Arrestproceß im Fürstenthume Waldeck 2). Die als Retorsion früher angeordnete dänische und niederländische Collateralsteuer kommt bereits seit 1816 nicht mehr zur Ausübung 3). Ebenso soll die in dem Anhange §. 34. zu der Allgemeinen Gerichtsordnung enthaltene Bestimmung, wonach jeder Ausländer, der in Preußen bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, von jedem preußischen Unterthan bei demjenigen Gerichte, in dessen Bezirke sich dieses befindet, auch zur Befriedigung persönlicher Forderungen aus dem im Lande befindlichen Objecte verklagt werden kann, gegen Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht mehr angewandt werden'), außer zur Wiedervergeltung 5).

1) Die Territorialveränderungen im Jahre 1815 machten in Betreff schwebender Prozesse, so wie der Rechtsverhältnisse der durch die neue Landesgrenze getbeilten Besizungen und ihre Eigenthümer nöthig. Dahin gehören besonders die mit Sachsen wegen Abgabe und Fortseßung anhängiger Rechte sachen, wegen der von der Grenze getroffenen Lehngüter geschlossenen Conventionen. Die Grenzverträge mit Frankreich, namentlich der vom 23. October 1829 und mit Rußland vom 11. November | 30. October 1817 enthalten hierher gehörige Bestimmungen.

2) Vertrag vom 6. Mai |29. März 1840.

3) Verordnung vom 20. August 1816.

4) Verordnung vom 7. Juli 1819: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. In dem §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts - Ordnung ist verordnet, daß jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen Gerichte, unter welchem sich dieses Vermögen befindet, auch wegen persönlicher Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objekte, in Anspruch genom men werden kann. In Erwägung, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine Beibehaltung dieser, aus Unserm Kabinets-Befehl vom 15. März 1809 hervorgegangenen Bestimmung, in Beziehung auf die Staaten des deutschen Bundes, nicht länger nöthig machen, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten des Staatsrathe, wie folgt: Der §. 34. des Anhanges

2. Nachdruck.

a) Deutsche Staaten.

Mitten inne zwischen dem Civil- und dem Criminalrechte stehen diejenigen 93 Bestimmungen, welche nach zwei Seiten hin zum Schuße des Eigenthums mit mehreren Staaten vereinbart worden sind: die Maßregeln zur Unterdrückung des Nachdruckes und zum Schuße der Fabrikzeichen *). Nachdem Preußen durch eine Reihe von Verträgen mit den meisten deutschen Staaten den litterarischen Diebstahl, das buchhändlerische Kapergewerbe zu unterzur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jeßt geltend ist, gegen die Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden; jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vorbehalten. Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. Gegeben Berlin, den 7. Juli 1819. G. S. 19, 212.

5) So namentlich gegen Kurhessen, Rescript des Königl. Justiz-Ministeriums vom 31. October 1835: Nach dem §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts - Ordnung kann jeder Ausländer, welcher in den Preußischen Staaten bewegliches oder unbewegliches Vermögen besißt, von einem Preußischen Unterthan bei demjenigen Gericht, unter welchem sich dies Vermögen befindet, auch wegen persönlicher Forderungen zum Zweck der Befriedigung aus dem im Lande befindlichen Objecte in Anspruch genommen werden. Diese Vorschrift ist durch die Allerhöchste Verordnung vom 7. Juli 1819 (Geseßsammlung S. 212.) im Verhältniß zu deutschen Bundesstaaten aufgehoben worden, indem daselbst bestimmt ist: „der §. 34. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung soll künftig in denjenigen Theilen der Monarchie, wo er bis jest geltend ist, gegen die Einwohner der deutschen Bundesstaaten nicht weiter zur Anwendung gebracht werden, jedoch wird das Wiedervergeltungsrecht in den dazu geeigneten Fällen vorbehalten." Zufolge des lezteren Zusages geht die Verordnung davon aus, daß 1) die übrigen deutschen Bundesstaaten gleiche Grundsäze, wie nach Aufhebung des §. 34. des Anhanges diesseits gegen die Unterthanen derselben würden in Anwendung kommen, auch gegen Preußische Unterthanen gelten lassen, mithin, daß sie Preußische Unterthanen wegen persönlicher Forderungen nicht vor ihr Forum ziehen; 2) daß sie, wenn sie solches gleichwohl thun, einem Princip der Gerechtigkeit, worauf die diesseitigen Vorschriften wegen Begründung des Gerichtsstandes beruhen, zuwider handeln, hierdurch aber 3) der diesseitigen Regierung das Recht geben, ein ähnliches Verfahren gegen sie zu beobachten, weshalb denn auch die Anwendung dieses Rechts durch die Verordnung in den dazu geeigneten Fällen ausdrücklich vorbehalten wird. Den vorstehenden, der Allerhöchsten Verordnung vom 7. Juli 1819 zur Grundlage dienenden Grundsäßen zuwider ist in der Kurhessischen Verordnung vom 24. Juli 1825 bestimmt, daß Ausländer ohne Unterschied, also auch Preußische Unterthanen aus allen Theilen der Monarchie, die mit Grundeigenthum jeglicher Art im Kurhessischen angesessen sind, vor den dortigen Gerichten auch wegen aller persönlichen Forderungen des Kurhessischen Staates oder dessen Unterthanen in Anspruch genommen werden können. Die sämmtlichen Gerichtsbehörden werden daher kraft des in der vorgedachten Allerhöchsten Verordnung gemachten ausdrücklichen Vorbehalts hiedurch angewiesen, das nach vorstehendem Geseße in Kurhessen zu beobachtende Verfahren gegen diesen Staat ebenfalls geltend zu machen, und demzufolge Klagen diesseitiger Unterthanen gegen jeden Kurhessischen Unterthan, der mit Grundeigenthum irgend einer Art in Preußen angesessen ist, wegen persönlicher Forderungen bei den diesseitigen Gerichten ebenso zuzulassen, als dies gegen Preußische Unterthanen vör Kurhessischen Gerichten geschieht. v. Kampß Jahrb. 1835. Bd. II. G. 486.

*) Die Verträge zum Schuße des litterarischen Eigenthums sind ein Beispiel neuesten Datums, wie die Ausbildung des particularen Rechtes einen Einfluß auf das Völkerrecht übt und üben wird.

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drücken mit Erfolg bereits bemüht gewesen war'), gieng auch der deutsche Bundestag auf diese Materie auf Anregung des preußischen Bundestagsgesandten ein 2). Durch den Beschluß vom 6. September 1832 verpflichteten sich die deutschen Regierungen bei der Anwendung der eigenen gegen den Nachdruck erlassenen Geseße einen Unterschied zwischen ihren gegenseitigen Unterthanen nicht zu machen. Weiter gieng der Beschluß vom 29. November 1837, welcher das geistige Eigenthum an litterarischen Erzeugnissen und Producten der Kunst anerkennt und innerhalb eines bestimmten Zeitraums positiv schüßt3); die darin ausgesprochenen Grundsäße wurden durch den Beschluß vom 22. April 1841 auch auf die Darstellung musikalischer Compositionen und dramatischer Werke ausgedehnt. Endlich ist durch den Beschluß vom 19. Juni 1845) nicht allein der Zeitraum, innerhalb dessen der Schuß gewährt wird, erweitert 5), sondern es sind auch Bestimmungen über die im Falle des Nachdrucks zu gewährenden Entschädigungen und zu verhängenden Geldstrafen getroffen worden®).

b) England.

Von nichtdeutschen Staaten besteht nur mit Großbritannien ein Vertrag wegen des gegenseitigen Schußes der Autorrechte gegen Nachdruck, unbefugte Nachbildung oder Vervielfältigung herausgegebener Werke der Litteratur und der schönen Künste, sowie gegen unbefugte öffentliche Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, desgleichen wegen der in Großbritannien zu erhebenden Zölle von den dahin aus Preußen eingehenden Büchern, Stichen oder Zeichnungen vom 13. Mai 16. Juni 1846. Dadurch wird den beiderseitigen Unterthanen ein gleicher Schuß gewährt 7), worauf durch die Eintragung in das Registrirungsbuch des Buchhändlervereins in London bei einem diesseitigen Verlagswerke oder aber durch Aufnahme in das Verzeichniß, welches das preußische Ministerium der Unterrichts- Angelegenheiten führen läßt, bei einem in England zuerst erscheinenden Werke der Anspruch erworben wird. Aehnliche Bestimmungen kommen in Betreff der Darstellung dramatischer und musikalischer Werke und der Nachbildung von Kunstwerken zur Anwendung. Diejenigen deutschen 1) Die Vereinbarungen fanden in den Jahren 1827, 1828 und 1829 statt. Die Cabinets-Ordre vom 16. August 1827 - . . 27, 123. wies dazu die betheiligten Ministerien an.

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2) Der Artikel 18. der deutschen Bundesacte unter d. verheißt bereits gleiförmichge Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck.

3) Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren, höchstens zwanzig Jahren.
4) Alle diese Beschlüsse kommen bei vorausgeseßter Reciprocität auch in den nicht zum

deutschen Bundesgebiete gehörigen preußischen Landestheilen zur Anwendung.

5) Bis auf dreißig Jahre nach dem Tode des Autors, beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers.

6) Geldentschädigung nach dem Verkaufspreise des Originalwerkes zu bemessen, Geldbuße bis 1000 Gulden, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt. 7) Das neue preußische Strafgeseßbuch enthält keine Bestimmungen über den Nachdruck. Das Gesez vom 11. Juni 1837. S. 37, 165. kommt noch zur Anwendung.

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