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Staaten, welche zum deutschen Zoll- und Handelsvereine gehören, oder demselben später noch sich anschließen, haben das Recht, dieser Uebereinkunft beizutreten 1).

3. Waarenbezeichnung.

Das Gefeß zum Schuße der Waarenbezeichnungen vom 4. Juli 18402) 95 kommt in Folge von Reciprocitätserklärungen auch zum Schuße der Unter

Braunschweig

H. S. 47, 245.

1) Von dieser Befugniß des Beitritts haben das Königreich Sachsen - G. S. 46, 394. 6. S. 47, 120. und der Thüringische Zoll- und Handelsverein Gebrauch gemacht. Diese deutschen Gebiete werden unter sich als eins angesehen, so daß ein Werk, was in dem einen erschienen, in dem andern aber ausgeführt wird, so zu betrachten ist, als würde es aus dem Lande feines Erscheinens ausgeführt. Die Zollfäße enthält der Art. 4.

2) Es lautet: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 26. verordnen, um den Handelsverkehr gegen fälschliche Waarenbezeichnungen zu schüßen, auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: §. 1. Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen Fabrik- Unternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, hat, insofern damit nicht ein schwereres Verbrechen verbunden ist, Gefängnißstrafe, welche die Dauer Eines Jahres, und zugleich eine Geldbuße, welche die Summe von Ein Tausend Thalern nicht übersteigen darf, verwirkt; es kann jedoch in geringfügigen Fällen oder bei besonders mildernden Umständen bloß auf Geldbuße erkannt werden. §. 2. Tiese Strafe (§. 1.) wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben worden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Ob ein solcher Fall vorhanden sei, hat der Richter zu ermessen, welchem überlassen bleibt, das Gutachten von Sachverständigen einzuholen. §. 3. Alle dem gegenwärtigen Geseze entgegen. stehenden allgemeinen und besonderen Vorschriften werden hierdurch aufgehoben, insonderheit: 1) der §. 1451. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, 2) das Gesez wegen Einführung eines Fabrikzeichens in den Provinzen Schlesien, Posen, Preußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg und Sachsen auf dem daselbst verfertigten Stabeisen, vom 3. Juli 1818, 3) die Artikel 72 bis 79 des für die vormals Bergischen Landestheile ergangenen Dekrets wegen der Einrichtung der Fabrikengerichte vom 17. December 1811, 4) die auf der linken Rheinseite bestehenden Vorschriften a) des Gesetzes wegen der Manufacturen, Fabriken und Werkstätten vom 22. Germinal des Jahres XI., Artikel 16. bis 18., und b) des durch das Decret vom 20. Februar 1810 in einer abgeänderten Fassung neu publicirten Reglements für den Rath der Gewerbeverständigen vom 11. Juni 1809, Artikel 4. bis 9., und 5) der Artikel 142. des Rheinischen Strafgeschbuchs, soweit er sich auf fälschliche Waarenbezeichnungen mittelst Nachahmung der Siegel, Stempel oder Marken der im S. 1. bezeichneten Personen bezieht. §. 4. Die Bestimmungen der S§. 1. und 2. finden auch zum Schuße der Unterthanen derjenigen Staaten Anwendung, mit denen über die Neciprocität Uebereinkunft getroffen worden ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1840, 3. S. 40, 224. Die Bestimmungen der §§. 1. und 2. mit Ausnahme des Schlußsages des leßtern bilden den §. 269. des neuen Strafgesezbuches, nur ist folgender Zwischensay eingeschoben: „dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staats gerichtet ist, in welchem nach publicirten Verträgen oder Geseßen die Gegenscitigkeit verbürgt ist.“

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thanen von Sachsen 1), Reuß- Plauen 2), Baiern 3) und Braunschweig *) zur Anwendung.

4. Verträge über die Rechtspflege.

Mit den angrenzenden deutschen Staaten sind zur Beförderung der Rechtspflege besondre Abkommen getroffen worden 5): in Betreff der östlichen Hälfte der Monarchie sehr ausführliche mit dem Königreiche Sachsen, SachsenWeimar und den sächsischen Herzogthümern, mit Braunschweig, beiden Schwarzburgs, Reuß und Anhalt-Bernburg 6). Sie beziehen sich auf die Gerichtsbarkeit in bürgerlich streitigen wie nichtstreitigen Rechtssachen, sowie auf die Strafgerichtsbarkeit). Die angenommenen Principien sind in diesen Verträgen dieselben: bei ihrer hier folgenden Aufzählung werden die mit andern Staaten verabredeten Festseßungen angeführt werden.

Civilrecht.

Als allgemeiner Grundsaß ist angenommen, daß sich die Gerichtsbehörden in Civil wie Criminalsachen diejenige Rechtshülfe leisten, welche den Gerichten des Inlandes nach dessen Gerichtsverfassung nicht verweigert werden darf). Für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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4) Erklärung vom 15. August 1843. . . 43, 320.

5) Das neueste und interessanteste Werk über die hier berührte Materie ist von Foelix, Traité du droit international privé. Paris 1843. Darin ist auch die Gesezgebung und das vertragsmäßige Staatsrecht Preußens ziemlich ausführlich berücksichtigt worden. Gleichwohl dürfte es der Mühe werth sein, die Materie speciell vom preußischen Standpunkte aus zu bearbeiten, vielleicht als einen Theil des preußischen Fremdenrechts, das die Grundsäße zusammenzustellen hätte, welche die preußische Regierung gegen fremde Staatsangehörige überhaupt befolgt. Sehr gern werde ich Bearbeitern dieses Thema's und anderer, deren dieses Buch eine reiche Zahl darbieten dürfte, die Notizen gewähren, die mir darüber zur Hand find. Weitere Litteratur bei Fölir und bei Schäffner, Entwickelung des internationalen Privatrechts (Frankfurt a. M. 1841) §. 5.

6) Königreich Sachsen 14. October 11. December 1839, Sachs.-Weimar 31. März 1819, 25. Mai 18. Juni 1824, Braunschweig 4.|9. Dec. 1841, Schwarzb.-Sondersh. 18. Nov./27. Dec. 1843, S. Rudolstadt 12. August | 13. October 1840, Reuß-Plauen ältere Linie 15. Nov./10. Dec. 1845, jüngere Linie 5. Juli 1834, Anhalt - Bernburg 9. 27. September 1840, S. CoburgGotha 23. December 1833, S. Altenburg 8. Mai 1819, 18. Februar | 14. Januar 1842.

7) Die daneben bestehenden besonderen Verträge über die Forstfrevel und Auslieferung der Verbrecher und Deserteure werden weiter unten erwähnt werden.

8) Die allgemeinen Grundsäße, nach welchen die Insinuationen im Auslande zu bewirken sind, enthalten die Cabinetsordres vom 4. Juni 1828G.S. 28, 85. und vom 21. Juni 1836 G. S. 36, 202. dazu zahlreiche Erläuterungs-Rescripte in den Jahrbüchern, wovon sich eine Zusammenstellung in dem leßtern, Jahrgang 1844, S. 207 ff. befindet. Ueber das Verhältniß mit mehreren süddeutschen Staaten macht das Rescript des JustizMinisters vom 22. November 1834 Mittheilung: Durch die zwischen Preußen und mehreren deutschen Bundesstaaten in den Jahren 1819 und 1820 hinsichts der gegenseitigen Beförderung gerichtlicher Requisitionen und Infinuationen getroffenen und durch die Jahrbücher für

gilt das Princip, daß der Kläger dem Beklagten folgen muß '). Die Criterien des persönlichen Gerichtsstandes 2), des Forums der Sache, der Erbschaft, des Arrestes, des Contracts, des Concurses) und der geführten Verwaltung sind nebst den daraus folgenden rechtlichen Wirkungen festgestellt1): namentlich ist jede an einem zulässigen Forum rechtshängig gewordene Rechtssache daselbst zu beendigen und jede Intervention begründet bei dem Gerichte des Hauptprocesses die Gerichtsbarkeit auch über den ausländischen Intervenienten 5).

Die in Civilsachen in einem Staate ergangenen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, sowie die vor Gericht in Processen abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleiche werden auf vorherige Requisition auch in dem andern die Preußische Gesetzgebung zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Vereinbarungen*) ist besonders bestimmt worden, daß die Beförderung der Requisitionen und Insinuationen hauptsächlich durch den Preußischen General-Prokurator zu Köln als Centralbehörde bewirkt, und dadurch der unmittelbare Verkehr der gerichtlichen Behörden in den betreffenden Bundesstaaten vermieden werden solle. Diese Vereinbarungen sind jedoch im Laufe dieses Jahres auf diplomatischem Wege dahin modificirt worden, daß 1) in Bezug auf die Preußischen Rheinprovinzen die bisherige Stellung des General-Prokurators zu Köln als Vermittelungsbehörde für die gerichtlichen Requisitionen und Infinuationen ganz wegfällt, und die Correspondenz unmittelbar von und mit den Ober-Prokuratoren jedes Rheinischen Landgerichts, dem Justizsenat zu Koblenz, und resp. dem General-Prokurator für die den Appellationshof zu Köln betreffenden Sachen zu führen ist, daß ferner 2) in Ansehung der übrigen Preuß. Provinzen die gerichtlichen Requisitionen und Insinuationen auswärtiger Staaten durch jedes Obergericht für seinen Bezirk befördert und besorgt werden sollen, und daß dagegen auch 3) die diesseitigen Requisitionen an Gerichtsbehörden in den deutschen Bundesstaaten durch unmittelbare Correspondenz mit den auswärtigen Gerichtsbehörden zu befördern sind. Findet sich bei auswärtigen Requisitionen, daß die Beförderung derselben durch ein anderes, als das requirirte Obergericht erfolgen muß, so ist die Requisition nicht zurückzusenden, sondern an das betreffende Obergericht mittelst Marginalverfügung schleunigst abzugeben. Bei jeder dergleichen Correspondenz mit auswärtigen Behörden sind übrigens die, hinsichts der Kosten- und Portofreiheit der gerichtlichen Insinuationen in den zwischen Preußen und den betreffenden Staaten abgeschlossenen Abkommen enthaltenen Bestimmungen genau zu berücksichtigen. Das Königl. 2. hat sich hiernach zu achten und zugleich die Untergerichte seines Departements mit den nöthigen Anweisungen zu versehen. Berlin, den 22. November 1834. Jahrbücher Bd. 44. S. 358.

1) Zur Infinuation einer Vorladung auf eine angestellte Widerklage, so wie zur Vollstreckung des in einer Widerklagsache ergangenen Erkenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Staate in Betreff der Widerklage geltenden Bestimmungen verpflichtet.

2) Dieser Gerichtsstand, den der Wohnsiz bestimmt, bildet die Regel: hat Jemand in beiden Staaten seinen Wohnsiz, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. Bei eintretendem Concurse entscheidet in diesem Falle die Prävention.

3) Besondere Uebereinkunft mit Defterreich zur Beförderung der Rechtspflege in den Fällen des Concurses vom 12. Mat | 16. Juni 1844.

4) Provocationsklagen gehören vor das Gericht, vor welches die Hauptsache gehören würde.

5) Sie sei principal oder accessorisch, doch darf sie nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache sein. In der Convention mit Reuß-Plauen j. L. wird eine solche Intervention als eine,,ächte“ bezeichnet.

*) Mit Baiern, Hessen-Darmstadt und Baden, Rescript vom 17. Januar 1820 (Jabrb. Bb. 14. S. 197.), mit Sachsen-Coburg, Rescript vom 7. Juli 1820 (Jahrb. Bb. 15. 6. 264.), mit Nassau, Rescript vom 25. März 1820 (Jahrb. Bd. 15. S. 266.), mit Hessen-Homburg und Frankfurt a. M., Rescript vom 31. Januar und 15. Februar 1821 (Jahrb. Bd. 17. S. 34. 36.).

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Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt').

In nicht streitigen Rechtssachen, bei Rechtsgeschäften unter Lebenden wie auf den Todesfall wird die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form nach den Gesezen des Ortes, wo sie eingegangen sind, beurtheilt, mit der Beschränkung, daß, wenn nach der Staatsverfassung die Gültigkeit einer Handlung von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde abhängig ist, es dabei sein Bewenden behält. Verträge über ein dingliches Recht auf unbewegliche Sachen richten sich nach den Gesehen des Orts, wo die Sachen belegen sind.

Strafrecht.

Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesehen werden von dem Staate, dem sie angehören, in der Regel nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen bestraft 2). Ist ein zur Untersuchung gezogener Verbrecher gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden, so wird auf Requisition das gegen ihn ergangene Erkenntniß in dem Heimathsstaate, sofern das Vergehen nach dessen Geseßgebung nicht bloß als eine polizeiliche oder finanzielle Uebertretung anzusehen ist 3), vollstreckt 1).

Entzieht sich der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht, so steht es dem untersuchenden Gerichte frei, unter Mittheilung der Acten auf Fortseßung der Untersuchung und Beitreibung der

1) Die Vollstreckbarkeit der Erkenntnisse in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Cöln und in der Provinz Rheinhessen gezenseitig stipulirt durch den Vertrag vom 4. 4.19. Juni 1841.

2) Das neue Strafgesezbuch enthält im §. 4. folgende allgemeine Bestimmungen: Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Preußen in der Regel keine Verfolgung und Bestrafung statt. Jedoch kann in Preußen nach preußischen Strafgesehen verfolgt und bestraft werden: 1) ein Ausländer, welcher im Auslande gegen Preußen eine in diesem Strafgesetzbuche als eine hochverrätherische oder als eine Majestätsbeleidigung bezeichnete Handlung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 2) ein Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen eine hochverrätherische oder eine landesverrätherische Handlung, eine Majestätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat; 3) ein Preuße, welcher im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach preußischen Geseßen als ein Verbrechen oder ein Vergehen bestraft wird, und auch durch die Geseße des Orts, wo sie begangen wurde, mit Strafe bedroht ist. Die Verfolgung und Bestrafung bleibt jedoch in diesem Falle ausgeschlossen, wenn von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgesprochene Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlassen ist. Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, sollen in Preußen nur dann bestraft werden, wenn dies durch besondere Geseze oder Staatsverträge angeordnet ist.

3) Bei derartigen Uebertretungen wird auf Requisition der Angeklagte zwar nicht zwangsweise gestellt, ihm aber verstattet, fich freiwillig zu stellen, um sich zu vertheidigen und das hier zulässige Contumazialverfahren zu verhüten. Verurtheilungen in diesen Fällen sind an den in Beschlag genommenen Gegenständen stets vollstreckbar. Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 werden hierdurch nicht alterirt.

4) Das dem requirirten Staate zuständige Strafverwandlungs- und Begnadigungsrecht wird dadurch nicht ausgeschlossen.

aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. Ist dieser nicht im Stande, die Kosten der Strafvollstreckung zu bezahlen, so hat solche der requirirende Staat zu tragen.

Verbrecher, welche aus dem Staate, wo sie das Verbrechen begangen haben, in den andern Staat flüchten, ohne demselben als Unterthanen anzugehören, müssen nach vorgängiger Requisition ohne Erstattung der Kosten ausgeliefert werden ). Dasselbe findet Statt, wenn in Beziehung auf beide Staaten der flüchtige Verbrecher ein Ausländer ist, jedoch mit der Beschränkung, daß dem requirirten Staate überlassen bleibt, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben will, bevor er die Regierung, welcher der Verbrecher als Unterthan angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesezt und deren Erklärung erhalten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamirt.

Kosten.

Gerichtliche und außergerichtliche Untersuchungskosten, welche von dem 99 competenten Gerichte des einen Staates festgesezt sind, sollen auf Verlangen auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres erecutivisch beigetrieben werden. Liegt die Zahlung dazu. unvermögenden Personen ob, so werden bei Requisitionen in Civil wie Criminalsachen, nur die baaren Vorläge, als Porto, Botenlöhne, Zeugengebühren, Copialien, Transportkosten liquidirt 2).

Zum Nachweise der Zahlungsunfähigkeit einer Person genügt das Zeugniß des Gerichts des Wohnorts. Hat dieselbe in einem dritten Staate ihre Heimath und sollte die Beitreibung der Kosten von dorther mit Schwierigfeiten verbunden sein, so wird angenommen, es sei kein Vermögen vorhanden. Eben so wird verfahren, wenn der Angeschuldigte zur Tragung der Kosten nicht verurtheilt wird.

Die aus Prozessen und Untersuchungen der Anwälte herrührenden Forderungen gehören zwar, sobald sie durch das betreffende Gericht festgestellt sind, zu den beizutreibenden Kosten, doch müssen sie in Preußen im Wege des Mandatsprocesses geltend gemacht werden 3), wobei dem auswärtigen Rechtsanwalte behufs kostenfreier Beitreibung ein Assistent von Amtswegen bestellt wird.')

1) Durch den Vertrag vom 10. April 1841 ist mit dem Großherzogthum Hessen ge. genseitig die Verfolgung der Verbrecher über die Landesgrenze hinaus stipulirt. Erläuterungs-Rescript dazu vom 23. August 1841 Justiz-Ministerialbl. 41, 263.

2) Besondere Abkommen hierüber mit Württemberg vom 1. August 1826, mit Mecklenburg-Streliß vom 18. Mai 1830, mit Desterreich 13. August | 10. September 1844, mit Baiern vom 17. Mai 1834, mit Nassau vom 27. März 1828, mit den Niederlanden vom 7. Juni 1823; der Vertrag mit dem Königreiche Sachsen vom 12. März 1823 ist durch §. 45. der Uebereinkunft vom 14. October | 11. December 1839 erledigt. Durch Reciprocität herbeigeführt erfolgen Insinuationen aus und nach Frankreich kostenfrei. Rescript des JustizMinisters vom 23. Mai 1827, Jahrbücher Bd. 30. S. 204.

3) Nach §. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833.

4) Gleiche Grundsäße enthalten die besondern Uebereinkünfte mit Württemberg, Kur

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