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nach der Ratification der gegenwärtigen Uebereinkunft von der belgischen Regierung und dem belgischen Publicum mit den in den folgenden Artikeln angegebenen Vergünstigungen benuzt werden. Das Nämliche soll hinsichtlich der in der Anlage begriffenen Linien zwischen Berlin und Oderberg über Breslau, Berlin und Posen über Stettin, Berlin und Swinemünde über Stettin, und zwischen Cöln und Coblenz stattfinden, nach Maaßgabe des Zeitpunktes, wo eine jede dieser Linien in Betrieb gesezt werden wire.

Die belgische Regierung verpflichtet sich, spätestens bis zum 1. October dieses Jahres die Telegraphenlinien zwischen Verviers, Brüssel, Antwerpen und Ostende zu vollenden und sie von diesem Zeitpunkte ab der preußischen Regierung und dem preußischen Publicum zur Benußung zu stellen.

Die preußische Regierung übernimmt dieselbe Verpflichtung hinsichtlich der Vollendung und Eröffnung der Linie zwischen Aachen und Verviers.

Die Linie zwischen Brüssel und der französischen Grenze soll ausgeführt werden, sobald die belgische Regierung die Gewißheit erlangt hat, daß diese Linie bis nach Paris fortgesezt und von der belgischen Regierung und dem Publicum benust werden kann.

Art. 9. Bis zu dem Zeitpunkte, wo ein gemeinschaftlicher internationaler Tarif für die Beförderung der telegraphischen Depeschen entweder zwischen Preußen und Belgien allein, oder zwischen diesen beiden Ländern und anderen, welche ihnen beitreten möchten, angenommen werden kann, sollen die aus Preußen kommenden und auf belgischen Telegraphenlinien weiter zu sendenden Depeschen der Regierung, so wie die des Publicums, für die in Belgien durchlaufene Strecke dem belgischen Tarife und die aus Belgien kommenden und auf preußischen Telegraphenlinien weiter zu sendenden Depeschen der Regierung, so wie die des Publicums, für die in Preußen. durchlaufene Strecke dem preußischen Tarife unterworfen werden.

Art. 10. Die hohen vertragenden Theile sind übereingekommen, als Basis eines gemeinschaftlichen internationalen Tarifs den Grundsaß anzunehmen, daß die Beförderungs-Gebühren für eine Entfernungs-Einheit in directem Verhältniß mit der Ausdehnung der zu durchlaufenden Strecke sich vermindern und die Einnahme zwischen den beiden Regierungen nach Maaßgabe der auf jedem Gebiete durchlaufenen Entfernung getheilt wird.

Sie werden sich außerdem bestreben, dieselben Regeln in ihren gemeinschaftlichen Unterhandlungen mit anderen Ländern zur Geltung zu bringen. Die Entfernung zwischen Aachen und Verviers soll der preußischen Regierung zu gut gerechnet werden.

Art. 11. Der Durchgang durch Preußen von ursprünglich belgischen Depeschen, so wie der Durchgang durch Belgien von ursprünglich preußischen Depeschen, erfolgt unter denselben Bedingungen und nach denselben Beförderungssägen, wie die Beförderung der ursprünglich belgischen für einen Ort in Preußen bestimmten Depeschen, und umgekehrt.

Art. 12. Die in den beiden Ländern auf den Linien zwischen Brüssel, Antwerpen, Mecheln, Cöln, Düsseldorf und Ruhrort errichteten oder zu errichtenden Telegraphenstationen sollen verpflichtet sein, unentgeldlich, in der einen und in der anderen Richtung, alle Depeschen anzunehmen und zu befördern, welche ihnen auf den gedachten Linien von den Beamten der belgischen und rheinischen Eisenbahnen zu deren Dienstbedarf übergeben werden.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig das Namenverzeichniß der mit dieser Befugniß bekleideten Beamten mittheilen, und soll leßteren anempfohlen werden, von derselben nur mit Vorsicht und im Fall der Nothwendigkeit Gebrauch zu machen.

Art. 13. Die der gemeinschaftlichen Station zu Verviers oder anderen auf der belgisch-preußischen Grenze etwa zu errichtenden Stationen zu über

gebenden, durch die Telegraphen weiter zu befördernden Depeschen können ohne Unterschied deutsch oder französisch abgefaßt sein, gleichviel, ob diese Depeschen von der Regierung, oder von Privaten in einem der beiden Länder ausgehen.

Diese Bestimmung findet ihre Anwendung eben sowohl auf der ursprünglich aus einem der beiden Länder kommenden und nach dem anderen bestimmten Depeschen, als auf diejenigen, denen der Durchgang nach Maaßgabe und unter den Bedingungen des Artikel 11 gestattet ist.

Art. 14. Die Depeschen der beiden Regierungen können in gewöhnlicher Schrift oder in geheimen Chiffern abgefaßt sein.

Die für den Eisenbahndienst bestimmten Depeschen, so wie die des Publicums dürfen nur in gewöhnlicher Schrift abgefaßt sein, dergestalt, daß sie den Beamten der beiden Verwaltungen auf der Grenzstation verständlich sind.

Art. 15. Die Depeschen werden in der Regel nach der Reihenfolge der Annahme befördert, wobei jedoch die den Eisenbahndienst betreffenden Depeschen vor denen des Publicums, und die Depeschen der Regierungen vor denen der beiden anderen Gattungen stets den Vorzug erhalten.

Als Ausnahme von dieser Regel sollen die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Depeschen selbst denen der Regierungen dann vorangehen, wenn aus der Verzögerung ihrer Beförderung eine bedeutende Gefahr entspringen könnte.

Unter den Depeschen der Regierungen werden zuerst diejenigen befördert, deren Aufschrift die Dringlichkeit bezeichnet, indem an den geraden Kalendertagen den belgischen und an den ungeraden Kalendertagen den preußischen Depeschen der Vorzug gegeben werden soll.

Begegnen sich mehre aus Preußen nach Belgien oder aus Belgien nach Preußen gehende Depeschen von gleichem Range, so wird abwechselnd die eine in der einen und die folgende in der anderen Richtung befördert.

Art. 16. Depeschen, deren Bestimmungsort außerhalb der Telegraphenlinien der beiden Länder liegt, sollen, auf Verlangen des Absenders, von der Ankunftsstation bis zu ihrem leßten Bestimmungsorte durch die betreffenden Postanstalten weiter befördert werden. Kosten und Bedingungen sollen für diese Weiterbeförderung die nämlichen sein, wie für die ursprünglich in demselben Lande aufgegebenen und darin verbleibenden Depeschen.

Art. 17. Die Gebühren für die telegraphische Beförderung in den beiden Ländern werden von der Annahmestation erhoben und dabei die Tarife eines jeden derselben nach Verhältniß der auf jedem Gebiete durchlaufenen Strecke zu Grunde gelegt.

In dem Falle, wo die Depesche über die Station hinaus durch Estaffette oder mittelst der Post weiter befördert werden soll, sind die Kosten dafür gleichzeitig mit den vorhin angegebenen zu erheben. Können sie von der Annahmestation nicht berechnet werden, so ist der Absender verpflichtet, eine Summe niederzulegen, mittelst welcher sie, unter Vorbehalt späterer genauerer Berechnung, gedeckt werden.

Art. 18. Die Depeschen der beiden Regierungen werden von allen preußischen und belgischen Stationen ohne Vorausbezahlung angenommen und befördert. Die Gebühren dafür sollen nach den in dem vorigen Artikel für die Beförderung der Depeschen des Publicums festgestellten Grundsäzen berechnet werden. Es werden darüber von beiden Seiten Rechnungen angelegt, die zu gewissen Zeiten und auf eine Weise, über welche man sich anderweit verständigen wird, abgeschlossen und berichtigt werden sollen.

Die Durchgangsdepeschen betreffend, so werden die obigen Bestimmungen nur für die in den beiden Ländern durchlaufenden Strecken gelten, es sei denn, daß man ein neues Uebereinkommen in dieser Hinsicht träfe.

Art. 19. Jede der beiden Regierungen hat das Recht, im Fall eines Krieges oder unter anderen Umständen, deren Ermessen lediglich von ihr abhängen soll, auf ihrem ganzen Gebiete in einigen Richtungen oder in Bezug auf einige Länder die gesammte telegraphische Correspondenz oder die des Publicums allein zeitweise einzustellen.

Art. 20. Die gegenwärtige Uebereinkunft wird für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Wenn sie ein Jahr vor ihrem Ablauf von dem einen oder dem anderen der hohen vertragenden Theile nicht gekündigt wird, so soll sie ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus in Kraft bleiben und so fort gesezt von einem Jahre zum anderen.

Art. 21. Dieser Vertrag soll ratificirt, und es sollen die Ratificationen in kürzester Frist, und spätestens innerhalb vier Wochen, vom heutigen Tage an gerechnet, zu Brüssel ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Doppelt ausgefertigt zu Brüssel am 16. Mai 1850.

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrags sind am 20. Juni in Brüssel ausgewechselt worden.

2. Dänemark. *)

1. Verzicht der Kurfürstin Elisabeth auf die väterliche Erbschaft. 1502. Vonn gotts gnadenn wir Elisabet geborne königynn von Dennemarcken, Sweden unnd Norwegen etc. der durchleuchtigistenn hochgebornne fursten unnd furstin Herrn Johaansen zu Dennemarcken etc. unnsers liben Hern unnd vatters und frawen Cristinen gebornne Hertzogin vonn Sachssen Meyssen unnd dhoringen etc. seiner gnaden gemahl unnser libenn Frawenn mutter Elichen tochter und des hochgebornnen fursten Herrn Joachims Marggraven zu Branndemburg Churfursten etc. Eliche gemahell Bekennen etc. Allsz dy vorgnanten unnser liben Herrn unnd vatter unns dem vorgnanten unnserm liben Herrn unnd gemahl verheyrat unnd zu der heilligen Ee nach ordenunge und aussetzung der heiligen Christlichenn kirchenn gegebenn unnd zu heyrat gut dreyssig tawsennt guldin Reinisch versprochenn unnd verschribenn lawt der brive allennthalbenn daruber gemachet unnd auszgegangenn, weliche dreyssig tawsent guldin Reinisch unnser liber Herr unnd vatter an gutem Reinischen gold dem genannten unnserm lieben Herrn unnd gemahl auff hewt datum vergnugt hat, daran dem genannten unnserm lieben Herrn unnd vatter und seiner gnaden erbenn unnd nachkommen verzigen geewsert unnd verzicht getan, verzeyhen unnd ewsern unns auch wislich In craft ditz brives mit willen gunst unnd verhengknus unnd volbort des vorgnanten unnsers liben Herrn unnd gemahlls aller und iglicher landt, lewt herschaft Slos stett mercke dorffer unnd Irer zugehorung unnd gemeinigelich alles unnd iglichs unnsers veterlichen unnd mutterlichen erbes erbtayls angefells unnd gerechtigkait wy das namen hat oder haben magh nichts auszgeslossen Versprechen unnd globen auch bey unnserm furstlichen werden unnd trewen an eins rechten Eydes stat, das wir noch unnser erben oder nachkomen noch nymannts von unnsern wegen da entgegen nwn furder kein ansprach oder forderung haben oder dhon noch thun lassen sollen noch wollen wider wenig noch vil mit gaistlichen noch weenntlichen gerichten oder Inn gericht In keinen weg Noch In keinerlei weiszs wy

*) Brasilien, das der Reihe nach voraufgehen müßte, fällt weg, da der Handelsund Schiffahrts-Vertrag vom 9. Juli 1827 abgelaufen ist. Vergl. oben unter 69.

mann das erdenncken mag Es wer dann das unnser lieber Herr unnd vatter on mennlich leibs lehenns erbenn fur unnd fur versturben das gott lang wennden, alszdann wollen wir unnd unnser erben unsers rechten Erbfalls unverzigen sein Sunnder unns des hiemit vorbehalten haben ungeverlich, des alles zu warer urkundt undt das dise sachen von unns unsen erben unnd nachkomen stett unnd unverruckt bleiben sollen haben wir disen brive mit unnserm aigen hier angehanngen Insigel unnd merer bevestigung unnd bestettigung diser sachen mit des hochgebornnen fursten Herrn Joachims Marggraven zu Brandemburg kurfursten unsers liben Herrn unnd gemahls Insigel versigelt geben So Bekennen wir vorgenannter Marggraff Joachim kurfurst das dise vorgemelte verzicht mit unserm guten willen wissen volbort unnd verhengknus zugegangen unnd geschen ist unnd versprechen bey unnsern furstlichen wirden und trewen vor unns unnser erben unnd nachkommen darwider nicht zu sein noch zu thun wider durch unns selbst noch durch ymants von unserm wegen weder heimlich noch offenwar, mit gerichten noch on gericht durch kein sachen noch Inn keinerlei weis wy das ymants erdenncken oder vornemen mag, allerley ahrglist unnd geverd hir Inn auszgeschlossen unnd haben des zu merer sicherheit unnser aigen Insig mit Rechtem wissen an disen brive zu der gnanten unser liben gemahl Ingesigl thon henngen. Geben zu Stendal am mitwochen nach dem Suntag Misericordia domini. Anno 1500 secundo.

2. Erklärung König Johanns 1. von Dänemark über die Verzichtleistung seiner Tochter Elisabeth. Um 1508.

Wy Johans von gotts gnaden konig to Dennemarckenn Sweden und norwegen der wende und gotten koningk to Slezewick ock Hertoge to Holstein Stormern und Dithmarschen Grave to Oldemburg und Delmenhorst Bekennen etc. Als wy die hochgebornne furstin fraw Elisabeth gebornne koningin to Dennemarcken Sweden und norwegen etc. Marggraffin to Brandemburg etc. unser fruntliche leve dochter dem hochgebornnen fursten herrn Joachim Marggraven to Brandemburg Chorforsten etb. unsem fruntlichen leven Sone und Ohem to dem Sacrament der hiligen Ehe gegeven und bygelegt, ock dat heyrat gelt und alle uthfertigung so wir siner leven gelavet betalet und uthgericht dargegen dann gnante unse fruntliche leve dochter mit willen und volbort ores herrn und gemahels unsers fruntlichen liven Sons sich aller und iglicher unser landt lude herrschap Slot Stede merckte dorpe und ore togehorung und gemeinlich alles und igliches ores vederlichen und moderlichen erves erffdeyles unnd angefelles vertegen hefft Eth wer dann dat wy one menliche lives erven vor und vor vorstorven alszdann soll ore live und er erven ores rechten erffalls unvertegen syn Inholt der brive darover uthgegan So wy dann befunden dat solcke afftichtung weder unse konigrike forstendhom und lande gewonheit und altherkomen isz also wo sich begeve dat wy und unse menlicke lives lehns erven na dem willen godes dodes halven affghan dat die almechtig got lange verhude und wy oder unse Sone alleine frawicken nha uns lathen worden mocht villicht orer leve und oren lives erven solcke afftichtung to nadell und schaden gedien dat doch unse meynung noch gemot nicht isz, darum uth fruntlicher toneygung hebben wy vor uns unser erven unnd nakomen bewilligt und gevolbort bewilligen volborten In Crafft und macht diths brives und willen wo sich der fall In vorgeschrevener mate und wille an uns und unse Sone vor und vor begeve also dat wy und unse Sone nicht nenlicke lives lehns erven sunder alleine frowicken verlieten dat alszdann orer leven und orer leven lives erven solcke afflichtung an orem erffdell landen ludenn Steden dorpern togehorunge und allen und iglichen

beweglichen und unbeweglichen erffgudern und alle dem so orer leven nha gewonheit und landtloffligem Rechte unser konnigrike und furstendhom unsshedich und keinen nadeil und affbrock bringen soll doch soll desse unse declaration und fruntliche bewilligung orer liven vertichtung brive In allen andern synen puncten und articuln keinen schaden noch affbrock dhon sunder bey macht bliven getrewlich und ungeverlich.

3. Kaiser Maximilian I. bestätigt das Erbrecht der Kurfürstin Elisabeth auf den väterlichen Antheil von Schleswig und Holstein und dehnt es auf die andere Hälfte aus. 1517.

Wir Maximilan von gots gnaden Erwelter Romischer kayser zu allen tzeiten merer des Reichs etc. Bekennen etc. das uns der hochgeborne Joachim Marggrave zu Brandenburg etc. unser lieber Oheim Churfurst und Rat furbracht hat wie er an stat der hochgebornen Frawen Elizabeth geborn ausz koniglichem Stamm zu Denmarkth und Marggraffen zu Brandenburg seiner gemahel und Ir baider Kinder zu den halben tailen der hertzogtumben holstein und Sleszwig wo der durchlauchtig Furst herr Christian kunig zu Denemark, Norwegen und Schweden, unser lieber Brueder und Sun on Eeliche leibes Erben mit tode abgeen, ein Erblich gerechtigkeit habe und das dieselben an Ine und sein kinder in crafft solcher Erblichen gerechtighaiten kumen wurden und uns darauff diemutiglich gebeten, Ime solch sein Erblich gerechtigheit zu bestatigen und zu confirmiren, Auch Ime und sein kinder In Ansehung obberurter gerechtigheiten und ausz sondern gnaden mit den anndern zwayen teilen der gedachten Furstentumb und Lannde holstein und Slesewig, die unns als Romischen kayser und dem heiligen Reiche, wo der hochgeboren Fridrich hertzog zu holstein und Slesewig, unser lieber Oheim und Furst, on Eeliche leibs Erben wie obsteet abgeen haimfallen wurden zu begaben und die zuzustellen gnediglich geruchten das haben wir angesehen solchs sein bitt auch die getrewen und nutzlichen Dienste so sein lieb und sein vorfarn uns und dem heiligen Reiche offt williglich getan haben und noch hinfuro In kunfftig Zeit wol thuen mugen und sollen Und darumb mit wolbedachtem mute guetem Rate und Rechter wissen dem obgemeldetenn Marggraf Joachim solch sein seiner gemahel und kinder obbestimbt Erblich gerechtigkeit als Romischer kayser confirmiret und bestätet und dartzu aus sonndern gnaden gnediglich zugesagt und vorsprochen haben das wir Inn oder seine kinder mit den andern zwayen halben teilen der gedachten Furstentumb und Lande holstain und Slesewig wo und wan uns und dem heiligen Reiche dieselben wie obsteet heimfallen werden, gnediglichen begaben und dieselben vor allen anndern vorleihen und zustellen sollen und wollen Confirmiren bestäten zusagen und vorsprechen das alles hiemit von Romischer kaiserlicher macht volkomenheit wissentlich In krafft dits briefs und maynen und wollen das solch Unnser bestätung Confirmation und Zusagunge crefftig sein und beleiben staet gehalten und vollzogen und das gemeldt Marggraff Joachim und seyne Erben sich der gebrauchen und geniessen sollen und mugen von allermenniglich unvorhindert mit urkundt dits brieffs besiegelt mit unserm anhnagenden Insiegel Geben zu Predaw am zehnten tag des Monats May Nach Chr. Geb. 1517. Unserer Reiche des Romischen im 32sten des hungerischen In 28sien Jaren.

4. Kaiser Carl V. bestätigt dem Kurfürsten Joachim I. das Successionsrecht in Holstein und Schleswig. 1530.

Wir Karl der funfft von gottes genaden Romischer Kaiser zu allen tzeitten merer des Reichs kunig in germanien Bekennen fur uns und unser

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