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christlichsten Majestät herausgegeben werde, und cediren alle Rechte, die Ihnen an diese Insel zustehen können.

Art. 10. Se. Allergetreueste Majestät verpflichten sich im Gefolge der mit Ihren Alliirten und zur Vollziehung des 8. Artikels getroffenen Lebereinkunft, Sr. Allerchristlichsten Majestät in dem unten bestimmten Zeitraume das französische Guiana, so wie es am 1. Januar 1792 bestand, herauszugeben.

Da die obige Bestimmung zur Folge hat, daß die zur damaligen Zeit wegen der Grenzen bestandene Streitigkeit wieder auflebt, so ist man übereingekommen, daß diese Streitigkeit durch eine gütliche Vereinbarung zwischen den beiden Höfen, unter der Vermittelung Sr. britischen Majestät, beigelegt werden soll.

Art. 11. Die Pläße und Forts, welche in den Colonien und Niederlassungen vorhanden sind, die vermöge der Artikel 8., 9 und 10. Sr. Allerchristlichsten Majestät zurückgegeben werden sollen, werden in dem Zustande überliefert werden, in welchem sie sich in dem Augenblicke der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages befinden.

Art. 12. Se. britische Majestät verpflichten sich, die Unterthanen Sr. Allerchristlichsten Majestät, hinsichtlich des Handels und der Sicherheit der Personen und des Eigenthums, innerhalb der Grenzen der britischen Souverainetät auf dem festen Lande von Indien dieselben Vergünstigungen, Privilegien und Schuß genießen zu lassen, welche den am meisten begünstigten Nationen gegenwärtig zugestanden sind oder werden zugestanden werden. Ihrerseits übernehmen Se. Allerchristlichste Majestät - da Ihnen nichts mehr am Herzen liegt, als die immerwährende Dauer des Friedens zwischen den Kronen Frankreich und England, und da Sie, so weit es in Ihrem Vermögen steht, dazu beitragen wollen, von nun an von den Verhältnissen beider Völker alles zu entfernen, was dereinst das gegenseitige gute Vernehmen stören könnte die Verpflichtung, kein Befestigungswerk in den Niederlassungen anzulegen, die Ihnen herausgegeben werden sollen, und innerhalb der Grenzen der britischen Souverainetät auf dem festen Lande von Indien velegen sind, und in diese Niederlassungen nur die zur Handhabung der Polizei erforderliche Anzahl von Truppen zu legen.

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Art. 13. Was die Fischerei-Gerechtigkeit der Franzosen auf den großen Untiefen von Terre-Neuve, an den Küsten der Insel dieses Namens und der umliegenden Inseln in dem Golfe de St. Laurent betrifft, so wird alles wieder auf denselben Fuß, wie im Jahre 1792, gesezt werden.

Art. 14. Die Colonien, Comptoirs und Niederlassungen, welche Sr. Allerchristlichsten Majestät von Sr. britischen Majestät oder Ihren Alliirten herausgegeben werden sollen, werden, und zwar die in den nordischen Meeren und in den Meeren und auf dem festen Lande von Amerika und Afrika, in drei Monaten, und die jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung, in sechs Monaten nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages überliefert werden.

Art. 15. Da die hohen contrahirenden Theile vermittelst des 4. Artikels der Convention vom 23. des lezt verflossenen Monats April sich vorbehalten haben, in dem gegenwärtigen definitiven Friedenstractate das Loos der Arsenale und der bewaffneten und unbewaffneten Kriegsschiffe zu reguliren, welche sich in den, von Seiten Frankreichs zur Erfüllung des 2. Ärtikels jener Convention überlieferten Seepläßen befinden, so ist man übereingekommen. daß die gedachten bewaffneten und unbewaffneten Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge, desgleichen das Schiffsgeschüß und die Schiffsmunition und alle Materialien zum Baue und der Bewaffnung, zwischen Frankreich und den Ländern, wo die Pläge liegen, in dem Verhältnisse von zwei Drit

theilen für Frankreich und einem Drittheile für die Mächte, welchen die besagten Pläße gehören werden, getheilt werden sollen. Die im Baue begriffenen Schiffe und Fahrzeuge, welche nicht in dem Zustande sein sollten, sechs Wochen nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in See gelassen zu werden, sollen für Materialien angesehen, und als solche, nach geschehener Demolirung, in dem obenbemerkten Verhältnisse vers theilt werden.

Von beiden Seiten werden Commissarien ernannt werden, um die Theilung festzusehen und eine Zusammenstellung darüber aufzunehmen, und die verbündeten Mächte werden Pässe und Geleitsbriefe ertheilen, um die Rückkehr der französischen Gewerks- und Seeleute und Offizianten nach Frankreich zu sichern.

Die Schiffe und Arsenale, die sich in den Seepläßen befinden, welche vor dem 23. April in die Gewalt der Alliirten gefallen sein möchten, desgleichen die Schiffe und Arsenale, welche Holland gehörten, und namentlich die Terelflotte, sind unter obigen Bestimmungen nicht begriffen.

Die französische Regierung verpflichtet sich, alles, was ihr vermöge der oben angegebenen Bestimmungen zu Theil werden wird, binnen drei Monaten nach bewerkstelligter Theilung wegzuschaffen oder verkaufen zu lassen. Der Hafen von Antwerpen wird künftighin lediglich ein Handels

hafen sein.

Art. 16. Da die hohen contrahirenden Theile die Spaltungen, welche Europa erschüttert haben, in gänzliche Vergessenheit bringen und gebracht wissen wollen, so erklären und versprechen sie, daß in den durch den gegenwärtigen Vertrag herausgegebenen oder abgetretenen Ländern kein Individuum, weß Standes und Würden es auch sei, für seine Person oder an seinem Eigenthume unter irgend einem Vorwande, oder wegen seines Betragens und seiner Meinung in politischen Angelegenheiten, oder wegen seiner Anhänglichkeit, es sei an irgend einen der contrahirenden Theile, oder an eine der Regierungen, deren Dasein aufgehört hat, oder aus sonst irgend einer Ursache, es sei denn wegen eingegangener Schuldverbindlichkeiten gegen Individuen oder wegen Handlungen, die später als der gegenwärtige Vertrag sind, verfolgt, beunruhigt oder angefochten werden soll.

Art. 17. In allen Ländern, welche theils kraft des gegenwärtigen Vertrages, theils kraft der in Folge desselben zu treffenden Vereinbarungen, andere Beherrscher erhalten oder erhalten sollen, wird den eingebornen und fremden Einwohnern, weß Standes und Volkes sie seien, ein sechsjähriger Zeitraum, von Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, verstattet sein, um, wenn sie es angemessen finden, über ihr, es sei vor oder nach dem jezigen Kriege erworbenes Eigenthum zu schalten, und sich nach selbstbeliebiger Wahl in dieses oder jenes Land zurückzuziehen.

Art. 18. Da die alliirten Mächte Sr. Allerchristlichsten Majestät einen neuen Beweis ihres Verlangens geben wollen, die Folgen der durch den gegenwärtigen Frieden so glücklich beendigten Unglücks-Epoche verschwinden zu lassen, so leisten sie auf die Totalität der Summen Verzicht, welche die Staatsregierungen aus Contracten, für Lieferungen oder irgend welche Vorschüsse, die dem französischen Gouvernement in den verschiedenen seit 1792 stattgefundenen Kriegen geleistet worden sind, an Frankreich zu fordern haben.

Ihrerseits begeben Sich Se. Allerchristlichste Majestät aller Forderungen, die Sie in gleicher Beziehung wider die alliirten Mächte sollten. anbringen können.

Zur Vollstreckung dieses Artikels verpflichten sich die hohen contrahirenden Theile, sich wechselseitig alle auf die Schuldforderungen, denen sie

gegenseitig entsagt haben, sich beziehenden Rechtstitel, Obligationen und Urfunden auszuhändigen.

Art. 19. Die französische Regierung verpflichtet sich, die Summen liquidiren und bezahlen zu lassen, von denen sich finden möchte, daß sie solche anderweitig in den Ländern außerhalb ihres Gebietes auf den Grund von Contracten oder andern förmlichen Verpflichtungen schuldig ist, welche zwischen Individuen oder Privat-Anstalten und den französischen Behörden sowohl für Lieferungen als aus Anlaß gefeßlicher Verbindlichkeiten eingegangen worden sind.

Die hohen contrahirenden Theile werden unmittelbar nach Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages Commissarien zur Regulirung und Wahrnehmung des Vollzuges der Gesammtheit der in dem 18. und 19. Artikel enthaltenen Bestimmungen ernennen. Diese Commissarien werden sich mit der Untersuchung der Forderungen, von welchen in dem vorstehenden Artikel die Rede ist, mit der Liquidation der reclamirten Summen und mit der Weise beschäftigen, welche von der französischen Regierung zur Berichtigung derselben vorgeschlagen werden wird. Sie werden gleichermaßen mit Aushändigung der Rechtstitel, Obligationen und Urkunden in Betreff der Schuldforderungen beauftragt werden, auf welche die hohen contrahirenden Theile wechselseitig Verzicht leisten, dergestalt, daß die Ratification des Resultates ihrer Arbeiten diese gegenseitige Verzichtleistung zur Vollständigkeit bringt.

Art. 21. Die Schulden, welche ursprünglich auf die zu Frankreich nicht ferner gehörigen Länder speciell hypothecirt oder für deren innere Verwaltung contrahirt worden sind, bleiben diesen nämlichen Ländern zur Last. Man wird daher der französischen Regierung, vom 22. December 1813 an, diejenigen dieser Schulden zu gut rechnen, welche in Einschreibungen in das große Buch der öffentlichen Schuld von Frankreich verwandelt worden sind. Die Rechtstitel von den zur Einschreibung vorbereiteten und noch nicht eingeschriebenen werden den Regierungen der betreffenden Länder ausgehändigt werden. Eine Commission mirte wird die Verzeichnisse aller dieser Schulden anfertigen und feststellen.

Art. 22. Der französischen Regierung bleibt an ihrem Theile die Erstattung aller der Summen zur Last, welche von Unterthanen der obgedachten Länder in die französischen Cassen als Caution, Deposità oder Consignationen gezahlt worden sind. Gleichermaßen sollen die französischen Unterthanen, welche Diener jener Länder sind, und in deren Schaß Gelder als Caution, Deposita oder Consignationen abgeliefert haben, getreulich befriediget werden.

Art. 23. Die mit feinem baaren Geldverkehr beauftragten Titularen von Stellen, die einer Cautionsleistung unterworfen waren, sollen mit den Zinsen, bis zur vollständigen Zahlung in Paris, fünftheilweise und jährlich, vom Dato des gegenwärtigen Tractates an gerechnet, befriediget

werden.

In Ansehung der, eine Rechnungs-Vertretung auf sich habenden, wird diese Befriedigung, den einzigen Fall einer Veruntreuung ausgenommen, spätestens sechs Monate nach der Darlegung ihrer Rechnungen beginnen. Der Regierung ihres Landes wird eine Abschrift der legten Rechnung zugestellt werden, um ihr zur Auskunft und zum Punkte zn dienen, von welchem auszugehen ist.

Art. 24. Die gerichtlichen Deposita und die Niederlegungen (Consignations) so bei der Amortissements Casse zur Erfüllung des Gesezes vom 28. Nivose Jahr 13. (18. Januar 1805) gemacht worden, und wo die Eigenthümer Einwohner der im Besize Frankreichs nicht ferner verbleibenden

Länder sind, werden in Zeit von einem Jahre, von Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, zu Händen der Behörden jener Länder ausgeantwortet werden; ausgenommen diejenigen dieser Deposita und Niederlegungen (Consignations), wobei französische Unterthanen interessiren, welchen Falles sie in der Amortissements-Casse bleiben, um erst auf die aus den Entscheidungen der competenten Behörden sich ergebenden Ausweisungen verabfolgt zu werden.

Art. 25. Die von Communen und öffentlichen Anstalten bei der Caisse de service und der Amortissements - Casse, oder bei jeder anderen Staatscasse deponirten Fonds, sollen, nach Abzug der etwanigen ihnen gemachten Vorschüsse und mit Vorbehalt der vorschriftsmäßigen, auf diese Fonds von den Gläubigern jener Communen und öffentlichen Anstalten eingelegten Oppositionen, denselben fünftheilweise von Jahre zu Jahre, vom Dato des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, zurückerstattet werden.

Art. 26. Vom 1. Januar 1814 an hört für das französische Gouvernement die Verbindlichkeit auf, irgend einem Individuo, welches nicht mehr französischer Unterthan ist, irgend eine bürgerliche, militairische oder geistliche Besoldung, Gnadengehalt oder Verabschiedungs- Tractament zu bezahlen.

Art. 27. Die in den ehemaligen Departements von Belgien, des linken Rheinufers und der Alpen, außerhalb der ehemaligen Grenzen Frankreichs, von französischen Unterthanen unter einem lästigen Titel erworbenen National-Domainen, sind und bleiben den Erwerbern gesichert.

Art. 28. Die Abschaffung des Heimfallsrechtes (droit d'aubaine) Abschoßrechtes (détraction) und anderer von gleicher Beschaffenheit, wird in den Ländern, die sie gegenseitig mit Frankreich stipulirt haben oder die mit selbigem ehehin vereint waren, ausdrücklich beibehalten.

Art. 29. Die französische Regierung verpflichtet sich, die Verschreibungen und andere Rechtstitel herausgeben zu lassen, welche in den von den französischen Heeren und Verwaltungen beseßten Provinzen möchten weggenommen worden sein, und falls die Herausgabe derselben nicht zu bewerk stelligen sein sollte, sind und bleiben diese Verschreibungen und Rechtstitel null und nichtig.

Art. 30. Die zu entrichtenden Summen für alle noch nicht beendigten, oder nach dem 31. December 1812 beendigten Arbeiten zum allgemeinen Besten auf dem Rheine und in den durch den gegenwärtigen Vertrag von Frankreich losgetrennten Departements, fallen den künftigen Landesbesitzern zur Last, und sollen durch die mit der Liquidation der Landesschulden beauftragte Commission liquidirt werden.

Art. 31. Die Archive, Karten, Pläne und Urkunden aller Art, welche den abgetretenen Ländern gehören oder die Verwaltung derselben betreffen, sollen gleichzeitig mit den Ländern selbst, oder wenn dieses nicht möglich sein sollte, binnen einer Frist, die nicht länger als sechs Monate nach der Uebergabe der Länder sein darf, getreulich ausgeliefert werden.

Diese Bestimmung findet auf die Archive, Karten und Platten Anwendung, welche in den von den verschiedenen Armeen vorübergehend beseßten Ländern mögen fortgenommen worden sein.

Art. 32. Binnen einer zweimonatlichen Frist werden alle von einer oder der andern Seite in den gegenwärtigen Krieg verwickelt gewesene Mächte Bevollmächtigte nach Wien senden, um auf einem allgemeinen Congresse die Vereinbarungen in Richtigkeit zu bringen, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vervollständigt werden sollen.

Art. 33. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages und die Aus

wechselung der Ratificationen derselben soll binnen vierzehntägiger Frist, oder wo möglich früher, erfolgen.

Zu Urkunde dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und mit ihrem Wappen besiegelt.

Geschehen zu Paris, den 30. Mai 1814.

Additioneller Artikel.

Obgleich der zu Basel den 5. April 1795 geschlossene Friedens-Vertrag, der zu Tilsit vom 9. Juli 1807, die pariser Convention vom 20. September 1808, so wie alle seit dem baseler Frieden zwischen Preußen und Frankreich geschlossenen Conventionen und Verhandlungen aller Art durch den gegenwärtigen Vertrag schon an und für sich null und nichtig geworden, so haben gleichwohl die hohen contrahirenden Theile zweckmäßig erachtet, noch ausdrücklich zu erklären, daß die gedachten Tractate in allen ihren sowohl öffentlichen als geheimen Artikeln aufhören verbindlich zu sein, und die Contrahenten gegenseitig sich jeglichen Rechtes begeben und von jeglicher Verbindlichkeit lossagen, die daraus fließen

könnten.

Se. Allerchristlichste Majestät verspricht, daß die wider französische oder vermeintlich französische im Dienste Sr. Preußischen Majestät befindlichen oder befindlich gewesenen Unterthanen ergangenen Decrete, gleichwie die etwanigen zur Vollstreckung derselben gefällten Urtelssprüche ohne Wirkung bleiben sollen.

Der gegenwärtige additionelle Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn er von Wort zu Wort dem Haupt-Tractate vom heutigen Tage einverleibt wäre. Seine Ratification und die Auswechselung der Ratificationen desselben wird gleichzeitig erfolgen. Zu dessen Urkunde haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt.

Geschehen zu Paris, den 30. Mai 1814.

Articles séparés et secrets.

La disposition à faire des territoires auxquels S. M. T. Chr. renonce par l'article III du traité patent, et les rapports desquels doit résulter un système d'équilibre réel et durable en Europe, seront réglés au Congrès sur les bases arrêtées par les puissances alliées entre elles, et d'après les dispositions générales contenues dans les articles suivants.

L'établissement d'un juste équilibre en Europe exigeant que la Hollande soit constituée dans les proportions qui la mettent à même de soutenir son indépendance par ses propres moyens, les pays compris entre la mer, les frontières de la France, telles qu'elles se trouvent réglées par le présent traité, et la Meuse, seront réunis à toute perpétuité à la Hollande.

Les frontières sur la rive droite de la Meuse seront réglées selon les convenances militaires de la Hollande et de ses voisins.

La liberté de navigation sur l'Escaut sera établie sur le même principe qui a réglé la navigation du Rhin dans l'article V du présent traité.

Les pays allemands sur la rive gauche du Rhin, qui avaient été réunis à la France depuis 1792, serviront à l'agrandissement de la Hollande et à des compensations pour la Prusse et autres états allemands.

2. Die Schlußacte des Congresses zu Wien. 9. Juni 1815.
(S. unter Defterreich.)

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