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wo die Auslieferung bewirkt wird, und es wird sich diese Aushändigung nicht blos auf die entwendeten Sachen beschränken, sondern alle diejenigen Gegenstände mit umfassen, welche zum Beweise des Verbrechens dienen könnten.

Art. 4. Die Urkunden, welche zur Unterstüßung des Antrags auf Auslieferung beigebracht werden müssen, sind der Verhaftsbefehl, welcher gegen den Angeschuldigten erlassen und in den durch die Gesetzgebung des die Auslieferung begehrenden Gouvernements vorgeschriebenen Formen ausgefertigt ist, oder alle anderen Urkunden, die wenigstens dieselbe Kraft als der gedachte Befehl haben, und sowohl die Natur und Schwere des in Rede stehenden Verbrechens, als auch das darauf anwendbare Strafgeset näher bezeichnen.

Art. 5. Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet, bereits wegen eines eben daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung gezogen oder verurtheilt ist, so braucht dasselbe erst nach Abbüßung der gegen dasselbe erkannten Strafe ausgeliefert zu werden.

Art. 6. Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn seit den angeschuldigten Thatsachen, seit der eingeleiteten Untersuchung oder der Verurtheilung, die Anklage oder die Strafe nach den Gesezen des Landes, wohin der Angeschuldigte oder Verurtheilte sich geflüchtet hat, verjährt ist.

Art. 7. Die durch die Haft, den Unterhalt und den Transport der der Ausgelieferten bis zu dem Orte, wo die Ueberlieferung bewirkt wird, erwachsenen Kosten trägt derjenige Staat, in dessen Gebiete die Ausgelieferten ergriffen worden sind.

Art. 8. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Convention können nicht auf Individuen Anwendung finden, die sich irgend ein politisches Vergehen haben zu Schulden kommen lassen.

Die Auslieferung kann nur behufs der Untersuchung und Bestrafung gemeiner Verbrechen erfolgen.

Art. 9. Wenn ein reclamirtes Individuum Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen eingegangen ist, an deren Erfüllung es durch seine Ausliefe rung verhindert wird, so soll dasselbe dennoch ausgeliefert werden, und bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der competenten Behörde geltend zu machen.

Art. 10. Die gegenwärtige Convention wird erst zehn Tage nach ihrer in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen Formen erfolgten Publication zur Ausführung gebracht.

Art. 11. Die gegenwärtige Convention bleibt bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der seitens des einen der beiden contrahirenden Gouvernements erfolgten Auffündigung in Kraft.

Sie wird ratificirt und die Ratificationen werden binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Deß zu Urkund haben die respectiven Bevollmächtigten solche unterschrieben und derselben ihre Wappen beigedrückt.

Geschehen zu Paris, den 21. Juni 1845.

11. Reglement über den internationalen Eisenbahndienst. 8. October 1848. (S. Belgien.)

4. Griechenland.

Handels- und Schiffahrtsvertrag. 31. Juli, ratificirt 12. August 1839.*) Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Griechenland, gleichmäßig von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, die *) Amtliche Uebersetzung.

freundschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten, welche bisher so glücklich zwischen Ihren beiderseitigen Staaten bestanden haben, und die Handelsverbindungen zwischen selbigen auszudehnen und zu befestigen; und überzeugt, daß dieser Zweck nicht besser als durch Annahme eines beiden Staaten gleichh vortheilhaften, auf Grundsäßen der Billigkeit beruhenden Systems einer gänzlichen Freiheit der Schiffahrt und vollkommenen Gegenseitigkeit erreicht werden kann, find in Folge dessen übereingekommen, wegen des Abschlusses eines Handels- und Schiffahrtsvertrages in Unterhandlung zu treten, und haben zu diesem Behufe Bevollmächtigte ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel festgestellt haben:

Art. 1. Den Unterthanen der beiden hohen contrahirenden Theile soll es freistehen, in den Häfen, Pläßen und Flüssen der Gebiete des anderen Theile, überall wo der fremde Handel den eigenen Unterthanen erlaubt ist, mit aller Sicherheit für ihre Personen, Ladungen und Schiffe zu landen. Sie sollen daselbst sich aufhalten, und in jedem Theile der gedachten Gebiete Wohnsit nehmen, Häuser und Magazine miethen und für ihren Handel inne haben dürfen, und überhaupt für ihre Personen wie für ihr Eigenthum der vollständigsten Sicherheit genießen, auch soll ihnen für ihre Handelsgeschäfte, unter der Verpflichtung, sich den Geseßen und Verordnungen der resp. Länder zu unterwerfen, derselbe Schuß gewährt werden, dessen die Inländer genießen.

Art. 2. Die preußischen, mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen Griechenlands einlaufenden Schiffe, von welchem Orte sie auch kommen mögen und welcher Herkunft auch ihre Ladung sei, sollen bei ihrem Einlaufen, ihrem Aufenthalte und ihrem Ausgange, hinsichtlich der Tonnen-, Leuchtthurm, Lootsen und Hafengelder, wie auch hinsichtlich der Gebühren. der öffentlichen Beamten und aller anderen Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, ber Ortsverwaltungen oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, auf eben dem Fuße, wie die von demselben Orte kommenden Nationalschiffe dehandelt werden. Umgekehrt sollen die griechischen, mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs Preußen einlaufenden Schiffe, von welchem Orte sie auch kommen mögen und welcher Herkunft auch ihre Ladung sei, bei ihrem Einlaufen, ihrem Aufenthalte und ihrem Ausgange, hinsichtlich der Tonnen-, Leuchtthurm, Lootsen- und Hafengelder, wie auch hinsichtlich der Gebühren der öffentlichen Beamten und aller anderen Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Localverwaltungen oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, auf eben dem Fuße, wie die von demselben Orte fommenden Nationalschiffe behandelt werden.

Art. 3. Alles, was geseßlich mittelst preußischer Schiffe in die Häfen des Königreichs Preußen eingeführt werdendarf, soll daselbst gleicherweise durch griechische Schiffe, von welchem Orte sie auch kommen, und ihre Ladung mag in Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie Griechenlands bestehen, oder aus irgend einem anderen Lande herkommen, eingeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen der zum Vortheile der Regierung, der Ortsverwaltungen oder irgend welcher Privat Anstalten erhoben werden, zahlen zu müssen, als wenn die Einführ auf Nationalschiffen stattfände. Umgekehrt soll Alles, was gesetzlich mittelst griechischer Schiffe in Griechenland eingeführt werden darf, daselbst gleicherweise durch preußische Schiffe, von welchem Orte sie auch kommen, und ihre Ladung mag in Erzeugnissen des Bodens oder der Industrie Preußens bestehen, oder aus irgend einem anderen Lande herkommen, eingeführt werden.

dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsverwaltungen oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, zahlen zu müssen, als wenn die Einfuhr auf Nationalschiffen stattfände.

Art. 4. Alles, was geseßlich auf preußischen Schiffen aus den Häfen des Königreichs Preußen ausgeführt werden darf, soll aus diesen gleicherweise auf griechischen Schiffen, wohin sie auch bestimmt sein mögen, ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsverwaltungen oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werden, zahlen zu müssen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte. Umgekehrt soll Alles, was gefeßlich auf griechischen Schiffen aus Griechenland ausgeführt werden darf, gleicherweise auf preußischen Schiffen, wohin sie auch bestimmt sein mögen, ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsverwaltungen oder irgend welcher Privat-Anstalten erhoben werten, zahlen zu müssen, als wenn die Ausfuhr auf Nationalschiffen erfolgte.

Art. 5. Man hat sich ausdrücklich dahin verständigt, daß die vorhergehenden Artikel 2, 3 und 4 auf die Küstenschiffahrt oder Cabotage, das heißt auf den Transport der Waaren, welche in einem Hafen mit der Bestimmung für einen anderen Hafen desselben Gebietes eingeladen werden, feine Anwendung finden, welche Schiffahrt ein jeder der beiden hohen contrahirenden Theile sich vorbehält.

Art. 6. Ein jeder der hohen contrahirenden Theile verpflichtet sich, bei seinen Anfäufen, oder bei denen, welche durch in seinem Namen und unter seiner Autorität handelnde Gesellschaften oder Agenten geschehen, den auf seinen eigenen Schiffen oder auf denen einer dritten Nation erfolgten Einfuhren keinen Vorzug vor den Einfuhren auf den Schiffen des anderen contrahirenden Theiles zu gewähren.

Art. 7. Es sollen als preußische oder griechische Schiffe diejenigen angesehen werden, welche in Uebereinstimmung mit den in ihren resp. Ländern bestehenden Reglements besessen und gefahren werden. Die hohen contrahirenden Theile behalten sich die Auswechselung von Erklärungen vor, um deutlich und bestimmt die Papiere und Documente zu bezeichnen, womit, ihren Anordnungen gemäß, ihre Schiffe versehen sein müssen. Wenn nach der, spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages vorzunehmenden Auswechselung, einer der hohen contrahirenden Theile fich in dem Falle befinden sollte, seine in Beziehung hierauf bestehenden Vorschriften abzuändern oder zu modificiren, so soll dem anderen Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden.

Art. 8. Die beiden hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, auf die Schiffahrt der beiderseitigen Schiffe zwischen ihren resp. Gebieten feine höhere oder andere Tonnengelder oder andere Abgaben, welcher Art oder Benennung es auch sei, zu legen, als diejenigen, welche auf jede andere Schiffahrt, mit Ausnahme der im Artikel 5 des gegenwärtigen Vertrages von ihnen vorbehaltenen, gelegt werden.

Art. 9. In den preußischen Häfen sollen auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes Griechenlands keine Verbote, Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr, oder Abgaben irgend einer Art oder Benennung gelegt werden dürfen, als in so weit diese Verbote, Beschränkungen und Abgaben eben so auch auf die gleichartigen Gegenstände, welche aus irgend einem anderen Lande herkommen, gelegt werden. Umgekehrt sollen in den griechischen Häfen auf die Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes

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Preußens keine Verbote, Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr, oder Abgaben irgend einer Art oder Benennung gelegt werden dürfen, als in so weit diese Verbote, Beschränkungen und Abgaben eben so auch auf die gleich artigen Gegenstände, welche aus irgend einem anderen Lande herkommen, gelegt werden.

Art. 10. Alle Niederlagebefugnisse und alle Prämien und Abgaben-Erstattungen, welche in dem Gebiete des einen der hohen contrahirenden Theile der Einfuhr oder der Ausfuhr zur See irgend eines Gegenstandes bewilligt werden möchten, sollen in derselben Weise den gleichartigen Gegenständen, welche Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des anderen contrahirenden Theiles sind, und den Ein- und Ausfuhren auf dessen Schiffen zugestanden werden.

Art. 11. Man ist dahin einverstanden, daß in dem Falle, wo das eine der beiden Gouvernements in Folge eines förmlichen Vertrages, gegen Zusicherung einer entsprechenden Verminderung der Abgaben oder anderer besonderen Handelsvortheile, die Abgaben von den rohen oder verarbeiteten Erzeugnissen eines anderen Landes ermäßigen, oder diesem anderen Vortheile oder Erleichterungen, (wie z. B. solche, von denen in den Artikeln 9 und 10 die Rede ist) zugestehen würde, das andere der den gegenwärtigen Vertrag eingehenden Gouvernements die nämlichen Abgabenverminderungen für seine Einführen in die Häfen des ersteren, oder die nämlichen Vortheile und Erleichterungen für den Handel und die Schiffahrt seiner Unterthanen nur dann soll in Anspruch nehmen können, wenn es dieselbe Abgabenverminderung oder dieselben anderen Vortheile anbietet, auch erst in dem Augenblicke in den Genuß jener treten soll, wo es diese sicher gestellt, oder, sofern es dergleichen nicht von eben dem Umfange und derselben Art vorschlagen könnte, eine angemessene Gegenleistung dafür gewährt haben wird. In jedem Falle würde darüber eine besondere Uebereinkunft zwischen beiden Gouvernements zu treffen sein.

Art. 12. Den Unterthanen der beiden hohen contrahirenden Theile, welche mit ihren Schiffen an einer der dem anderen Theile gehörigen Küsten angelangt sind, aber nicht in den Hafen einlaufen, oder, nachdem sie in denselben eingelaufen sind, keinen Theil ihrer Ladung löschen wollen, soll es freistehen, wieder abzugehen und ihre Reise fortzusehen, ohne irgend andere Abgaben oder Gebühren für das Schiff oder dessen Ladung zu entrichten, als die Lootsen, Bollwerks- und Leuchtthurmsgebühren, wenn diese in denselben Fällen von den Nationalschiffen erhoben werden. Es versteht sich jedoch, daß sie sich stets nach den, die Schiffahrt und die Pläge oder Häfen, wo sie anlanden dürfen, betreffenden Reglements und Verordnungen, welche für die Nationalschiffe bestehen oder bestehen werden, richten müssen, und daß es den Zollbeamten gestattet ist, während die Schiffe in deren amtlichen Bezirke verweilen, dieselben zu untersuchen, am Bord zu bleiben, und die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, um allen unerlaubten Handel vorzubeugen.

Art. 13. Die hohen contrahirenden Theile kommen überein, keine Seeräuber in Häfen, Buchten und Ankerplägen ihrer Staaten aufzunehmen, und die ganze Strenge der Geseze gegen alle als Seeräuber bekannte Personen anzuwenden, so wie auch gegen alle in ihren Staaten sich aufhaltende Individuen, welche des Einvernehmens oder der Mitschuld mit selbigen überführt sein möchten. Alle den Unterthanen der hohen contrahirenden Theile gehörigen Schiffe und Ladungen, welche von Seeräubern etwa genommen und in die Häfen des einen oder des anderen geführt werden, oder welche auf andere Weise in die Gewalt der Gouvernements fallen möchten, werden ihren Eigenthümern oder deren mit gehöriger Autorisation versehenen Bevollmächtigten zurückgegeben werden, wenn sie die Identität und das Eigenthum

beweisen, und diese Zurückgabe wird selbst dann stattfinden, wenn der zurückgeforderte Gegenstand in den Händen eines Dritten befindlich sein sollte, vorausgesezt, daß es erwiesen wäre, daß der Erwerber wußte oder wissen konnte, daß der fragliche Gegenstand von Seeraub herrühre.

Art. 14. Es wird ferner verabredet, daß die Schiffe des einen der hohen contrahirenden Theile, wenn sie in die Häfen des anderen eingelaufen sind, sich darauf beschränken können, ganz nach dem Wunsche des Capitains oder des Eigenthümers nur einen Theil ihrer Ladung zu löschen, und daß fie mit dem Üleberreste frei wieder abgehen können, ohne irgend Abgaben oder Gebühren, als nur für den Theil ihrer Ladung zu entrichten, der an das Land gebracht, und auf dem das Verzeichniß der Gegenstände, mit denen das Schiff beladen war, enthaltenen Manifeste notirt und durchstrichen werden. wird, welches Manifest der Zollbehörde des Ortes, wo das Schiff gelandet ist, vollständig vorgelegt werden muß. Für den Theil der Ladung, welchen das Schiff wieder mit zurücknimmt, ist Nichts zu entrichten; dasselbe kann damit seine Reise nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes fortseßen, und daselbst, wenn der Ueberrest der Ladung aus zur Einfuhr erlaubten Gegenständen bestehet, darüber gegen Erlegung der betreffenden Abgaben verfügen, oder auch nach jedem anderen Lande sich begeben. Es ist jedoch wohl verstanden, daß die von den Schiffen selbst zu zahlenden Abgaben und Gebühren aller Art in dem ersten Hafen, wo sie ihre Ladung brechen oder einen Theil derselben ausladen werden, zu entrichten sind; daß ihnen aber keine ähnlichen Abgaben oder Gebühren in den Häfen desselben Landes, wo die fraglichen Schiffe späterhin einlaufen möchten, von Neuem abgefordert werden sollen, wenn nicht auch die Nationalschiffe in demselben Falle einigen weiteren Abgaben unterworfen sein sollten.

Art. 15. Es ist ausdrückliche Einigung dahin erfolgt, daß die Bestimmungen aller vorhergehenden Artikel, mit Ausnahme der Artikel 1, 5, 7, und 13, nur auf die Schiffahrt und den Seehandel beider contrahirenden. Theile, das heißt auf die Schiffe und Waaren Bezug haben, welche in den Seehäfen oder in allen anderen Ausladeplägen ankommen, wo der fremde Handel den eigenen Unterthanen erlaubt ist.

Art. 16. Ein jeder der hohen contrahirenden Theile gesteht dem anderen das Recht zu, in seinen Häfen und Handelsplägen Consuln, ViceConsuln oder Handels-Agenten zu unterhalten, welche allen Schußes ge= nießen und allen erforderlichen Beistand erhalten sollen, um ihre amtlichen Verrichtungen gehörig verwalten zu können; sie behalten sich jedoch vor, den amtlichen Wohnfig eines Consuls, Vice-Confuls oder Agenten an einem solchen Orte zu verweigern, welchen sie davon auszunehmen für angemessen erachten möchten.

Die in gehöriger Form von den betreffenden Gouvernements ernannten Consuln jeder Classe werden in einem wie in dem anderen Lande, nachdem sie von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiete sie residiren sollen, das Erequatur erhalten haben werden, sowohl für ihre Personen, als auch für ihre Amtsverrichtungen derselben Privilegien wie die Consuln der begünstigtsten Nationen genießen; wohl verstanden jedoch, daß, wenn dergleichen Privilegien anderen Nationen nur unter besonderen Bedingungen zugestanden sind, das betreffende Gouvernement darauf nur, wenn es dieselben Bedingungen erfüllt, Anspruch machen kann.

Uebrigens wird ausdrücklich erklärt, daß den gedachten Consuln, ViceConsuln oder Handelsagenten im Falle eines ungesetzlichen oder eines ungeeigneten Betragens gegen die Geseze oder die Regierung des Landes, wo sie residiren, von dem verlegten Gouvernement, unter Mittheilung seiner Beweggründe an das andere Gouvernement, die Ausübung ihrer Amtsver

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