Page images
PDF
EPUB

richtungen wird entzogen werden können. Es versteht sich jedoch, daß die auf die Geschäfte des Consulats Bezug habenden Archive und Urkunden vor jeder Untersuchung gesichert sind, und sorgfältig unter dem Siegel der Consuln, Viceconsuln oder Handelsagenten und demjenigen der Ortsbehörde aufbewahrt werden müssen.

Die Consuln, Viceconsuln und Handelsagenten, oder diejenigen, welche zu deren Vertretung gehörig autorifirt sind, sollen das Recht haben, in diesen Eigenschaften bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitainen und den Mannschaften der Schiffe der Nation, deren Interessen sie wahrnehmen, entstehen möchten, als Richter und Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Localbehörden dabei einschreiten dürfen, wenn das Betragen des Schiffsvolks oder des Capitains nicht etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht die Consuln, Viceconsuln oder Handelsagenten, deren Einschreitung zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen in Anspruch nehmen. Es versteht sich, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Theile nicht des ihnen zustehenden Rechtes beraubt, bei ihrer Rückkehr den Recurs an die Gerichtsbehörden ihres Vaterlandes zu ergreifen.

Art. 17. Die gedachten Consuln, Viceconsuln oder Handelsagenten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ergreifung, Festnahme und Verhäftung der Deserteurs von den Kriegs- und Handelsschiffen ihres Landes den Beis stand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden sich in dieser Hinsicht an die competenten Gerichtshöfe, Richter und Beamten wenden, und die in Rede stehenden Deserteurs schriftlich reclamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Documente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zur Mannschaft des be treffenden Schiffs gehört haben, bei welcher Beweisführung die Auslieferung nicht versagt werden soll.

Wenn dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie zur Disposition der gedachten Consuln, Viceconsuln oder Handelsagenten gestellt, auch können sie auf Requisition und Kosten des reclamirenden Theils in den Gefäng nissen des Landes festgehalten werden, um demnächst den Schiffen, denen sie angehören, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden. Würde aber diese Zurücksendung nicht binnen zweier Monate vom Tage ihrer Verhaftung an erfolgen, so sollen fie in Freiheit gesezt, und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.

Es versteht sich jedoch, daß, wenn der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben sollte, seine Auslieferung ausgesezt werden darf, bis der Gerichtshof, bei dem die Sache anhängig ist, sein Urtheil ausgesprochen haben und dieses Urtheil vollstreckt sein wird.

Art. 18. In dem Falle, daß ein Schiff eines der hohen contrahirenden Theile an den Küsten des anderen Theils Strandung, Schiffbruch oder sonst Beschädigung erlitten haben sollte, wird den verunglückten oder in Gefahr befindlichen Personen alle Hülfe und Beistand geleistet, und sollen ihnen Pässe zur Rückkehr in ihr Vaterland ertheilt werden. Was von den Schiffen und Waaren gerettet ist, oder wenn es verkauft worden, der Erlös daraus, soll den Eigenthümern oder deren Rechtsvertretern, wenn es binnen Jahr und Tag reclamirt wird, gegen Erlegung der Bergegelder zurückgegeben werden, welche die Nationalschiffe in demselben Falle entrichten würden, und die Bergungsgesellschaften sollen die Annahme ihrer Dienste nur in denselben Fällen und nach Ablauf der nämlichen Fristen verlangen dürfen, welche den Capitainen und Mannschaften der Nationalschiffe bewilligt sein möchten. Die geborgenen Gegenstände sollen der Entrichtung von Abgaben nur in so weit unterworfen werden, als sie in der Folge zum Verbrauche in dem

Lande, wo der Schiffbruch stattgefunden hat, bestimmt werden sollten. In jedem Falle soll das Takelwerk eines schiffbrüchigen Schiffes keiner Abgabe unterworfen sein.

Art. 19. Es ist verabredet worden, daß die Schiffe, welche direct aus dem Königreiche Preußen nach einem griechischen Hafen, oder aus dem Königreiche Griechenland nach einem unter der Herrschaft Seiner Majestät des Königs von Preußen stehenden Hafen kommen, und mit einem von dem zuständigen Beamten des Hafens, aus welchem sie abgegangen sind, ausgestellten Zeugnisse, daß in diesem Hafen keine bösartige oder ansteckende Krankheit vorhanden war, versehen sein werden, keiner anderen Quarantaine, als derjenigen unterworfen werden sollen, welche zu ihrer Untersuchung von Seiten des Gesundheitsbeamten des Hafens, wo sie angekommen sind, erfor derlich ist, worauf es diesen Schiffen gestattet werden soll, sofort einzulaufen. und ihre Ladungen zu löschen. Es wird hiebei jedoch vorausgeseßt, daß Niemand am Bord während der Reise von einer bösartigen oder ansteckenden Krankheit befallen worden, daß die Schiffe während ihrer Ueberfahrt mit keinem Schiffe, welches selbst in dem Falle sein würde, eine Quarantaine halten zu müssen, im Verkehr gestanden haben, und daß die Gegend, aus welcher sie kommen, zu jener Zeit nicht so allgemein angesteckt oder verdächtig sei, daß schon vor ihrer Ankunft eine Verordnung erlassen sein sollte, wonach alle aus dieser Gegend kommende Schiffe als verdächtig zu betrachten und daher einer Quarantaine unterworfen sein würden.

Art. 20. Die hohen contrahirenden Theile sind übereingekommen, über die Grundsäße, welche sie in Beziehung auf den Handel der Neutralen in Kriegszeiten, wie auch über die Kriegscontrebande befolgen wollen, sich besonders zu verständigen. Indessen erklären sie schon sofort, daß in Rücksicht auf die Entfernung der resp. Länder beider hohen contrahirenden Theile, und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die möglicherweise_stattfindenden Begebenheiten, verabredet worden ist, daß ein, einem von Ihnen zugehöriges Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt vorausseßlich blocirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuches, in diesen Hafen einzulaufen, genommen oder condemnirt werden soll, es sei denn, daß bewiesen werden könne, daß das gedachte Schiff unterweges die Fortdauer der Blocade des fraglichen Plazes habe in Erfahrung bringen können und müssen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche nach einmaliger Zurückweisung im Verlaufe derselben Reise es zum zweiten Mal versuchen sollten, in denselben blocirten Hafen während der Fortdauer dieser Blocade einzulaufen, der Festnahme und Condemnation unterworfen sein.

Art. 21. Seine Majestät der König von Griechenland erklären, bereit zu sein, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages (so weit diese Bestimmungen nicht, als die Schiffahrt und den Seehandel betreffend, noth wendig auf Preußen beschränkt sein müssen), auch auf diejenigen mit Preußen zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen deutschen Staaten anzuwenden, welche etwa den Wunsch ausdrücken werden, mit Griechenland in das Verhältniß der Reciprocität zu treten.

Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag soll, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen ab, zehn Jahre hindurch gültig sein, und wenn vor Ablaufe der ersten neun Jahre der eine oder der andere der hohen contrahirenden Theile dem anderen nicht seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, mittelst einer officiellen Eröffnung angezeigt haben. sollte, noch ein Jahr ferner, und so fort bis zum Ablaufe von zwölf Monaten nach einer solchen Eröffnung, zu welcher Zeit diese auch erfolgen mag, verbindlich bleiben.

Art. 23. Der gegenwärtige Vertrag wird von Seiner Majestät dem

Könige von Preußen und von Seiner Majestät dem Könige von Griechenland ratificirt werden, und die Ratificationen desselben sollen zu Athen binnen zwei Monaten, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Athen, den 31. Juli/12 Aug. 1839.

[blocks in formation]

1. Schlußacte des Congresses zu Wien. 9. Juni 1815.

(S. Desterreich.)

2. Vertrag in Betreff der sieben jonischen Inseln. 5. November 1815.

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König des vereinigten Königsreichs von Großbritannien und Irland, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn und Böhmen, und Seine Majestät der Kaiser aller Reußen wünschen, von gleichem Verlangen beseelt, und in Verfolg der zur Zeit des wiener Congresses vertagten Unterhandlungen, das Schicksal der sieben jonischen Inseln zu bestimmen, und die Unabhängigkeit, die Freiheit und das Glück der Einwohner dieser Inseln dadurch zu sichern, daß sie und ihre Verfassung unter den unmittelbaren Schuß einer der großen Mächte von Europa gestellt werden. Allerhöchstdieselben sind daher übereingekommen, alles was sich auf diesen Gegenstand beziehet, durch eine besondere Convention definitiv zu reguliren, und diese auf die aus dem pariser Tractat vom dreißigsten Mai Ein Tausend Achthundert und vierzehn erwachsenen Rechte, so wie auf die brittischen Erklä rungen zu gründen, welche zur Zeit, wo die englischen Waffen Cerigo, Zante, Cephalonien, St. Maure, Ithaka und Paro befreit haben, erlassen wurden. Gegenwärtige Convention soll als ein Theil des zu Wien am neunten Juni Ein Tausend achthundert und fünfzehn, beim Abschluß des Congresses, unterzeichneten allgemeinen Tractats betrachtet werden; und es haben zu deren Verhandlung und Vollziehung die hohen contrahirenden Theile Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgewechselt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Inseln Corfu, Cephalonien, Zante, St. Maure, Ithaka, Cerigo und Paro, nebst ihrem Zubehör, so wie sie in dem zwischen Seiner Majestät dem Kaiser aller Reußen und der ottomannischen Pforte am ein und zwanzigsten März Ein Tausend Achthundert abgeschlossenen Tractat bezeichnet sind, sollen unter der Benennung der vereinigten Staaten der jonischen Inseln einen einzigen freien und unabhängigen Staat bilden.

Art. 2. Dieser Staat soll unter den unmittelbaren und ausschließlichen Schuß Seiner Majestät des Königs des vereinigten Königsreichs von Großbritanien und Irland, und Ihrer Erben und Nachfolger gestellt werden. Dem zu Folge entsagen die übrigen contrahirenden Mächte jedem besondern Rechte oder Anspruche, welchen Sie in dieser Rücksicht hätten machen können, und leisten für alle Bestimmungen des gegenwärtigen Tractats förmliche Gewähr.

Art. 3. Die vereinigten Staaten der jonischen Inseln werden mit Zustimmung der schüßenden Macht die innere Einrichtung ihrer Verfassung anordnen, und um allen Theilen dieser inneren Einrichtung die erforderliche

Festigkeit und Thatkraft zu geben, werden Seine Großbritannische Majestät der allgemeinen Gesezgebung und Verwaltung dieser Staaten eine besondere Sorgfalt widmen. Zu dem Ende werden Se. Majestät einen mit der erforderlichen Macht und Ansehen bekleideten Lord zum Obercommissarius ernennen, der dort beständig residire.

Art. 4. Zur ungesäumten Ausführung der in den vorigen Artikeln enthaltenen Bestimmungen, und um die politische Reorganisation der Verfassung der vereinigten jonischen Staaten auf die gegenwärtig dort bestehende Verfassung zu gründen, soll der Lord Obercommissarius der schüßenden Macht die Förmlichkeiten der Zusammenberufung einer geseßgebenden Versammlung anordnen, und ihre Arbeiten leiten, damit für diesen Staat eine neue Verfassungs-Urkunde entworfen, und Seiner Königl. Großbritannischen Majestät zur Bestätigung vorgelegt werde. Bis zur Zeit, wo eine solche Verfassungs-Urkunde entworfen und gehörig bestätigt sein wird, sollen die bestehenden Verfassungen in den verschiedenen Inseln ihre Kraft behalten, und es soll darinnen keine andre Abänderung als durch Seine Königliche Großbritannische Majestät in Ihrem Staatsrath gemacht werden können.

Art. 5. Um eines Theils den Einwohnern der vereinigten Staaten. der jonischen Inseln, die aus dem hohen Schuß, unter welchen sie gestellt find, entspringenden Vortheile ohne Einschränkung zu sichern, und um andern Theils die Ausübung der mit diesem Schuße verbundenen Rechte zu behaupten, werden Se. Großbritannische Majestät ermächtiget, die Festungen und Pläge dieser Staaten zu beseßen und darin Garnison zu halten.

Die Militairmacht der besagten vereinigten Staaten soll ebenfalls unter die Befehle des commandirenden Generals der Königl. Großbritannischen Truppen gestellt werden.

Art. 6. Se. Königl. Großbritannische Majestät bewilligen, daß eine besondere mit der Regierung der besagten vereinigten Staaten abzuschließende Convention, nach Maaßgabe der Staatseinkünfte, alle auf die Erhaltung der gegenwärtig bestehenden Festungen sowohl, als auf den Unterhalt und den Sold der brittischen Besaßungen und die Zahl der Mannschaft, woraus fie in Friedenszeiten bestehen werden, sich beziehende Gegenstände regulire. Dieselbe Convention soll außerdem die Verhältnisse festseßen, die zwischen dieser bewaffneten Macht und der jonischen Regierung bestehen.

Art. 7. Die Kauffahrteiflagge der vereinigten Staaten der jonischen Inseln soll von allen contrahirenden Theilen als die Flagge eines freien, unabhängigen Staats anerkannt werden. Sie soll mit den Farben, und über den Wappen, welche sie vor dem Jahre Ein Tausend achthundert und fieben führte, zugleich die Wappen aufnehmen, welche Seine Königl. Großbritannische Majestät für gut finden wird, ihr zur Bezeichnung des Schußes, unter welchen besagte vereinigte jonische Staaten gestellt sind, zu bewilligen, und um diesem Schuge noch mehr Gewicht beizulegen, werden alle Häfen der besagten Staaten, rücksichtlich der Militair- und Ehrenrechte unter brittische Gerichtsbarkeit gestellt.

Der Handel zwischen den vereinigten jonischen Staaten und den Staaten Seiner Majestät des Königs von Preußen, soll dieselben Begünstigungen und Vortheile genießen als der Handel von Großbritannien mit besagten vereinigten Staaten.

Es sollen bei den vereinigten Staaten der jonischen Inseln nur Commercagenten oder Consuln angestellt, und diese nur allein mit Führung der Commercialgeschäfte beauftragt werden. Es haben selbige daher auch die nemlichen Vorschriften zu befolgen, denen die Commercagenten oder Consuln in andern unabhängigen Staaten unterworfen find.

Art. 8. Alle Mächte, welche den pariser Tractat vom dreißigsten Mai

Ein Tausend achthundert vierzehn, und die wiener Congreßacte vom neunten Juni Ein Tausend achthundert fünfzehn unterzeichnet haben, und außerdem auch Seine Majestät der König beider Sicilien und die ottomannische Pforte, sollen eingeladen werden, gegenwärtiger Convention beizutreten.

Art. 9. Gegenwärtige Convention foll ratificirt, und die Ratificationsurkunden sollen binnen zweimonatlicher Frist, oder früher, wenn es sein kann, ausgewechselt werden.

Zu dessen Urkund haben die respectiven Bevollmächtigten selbige unterzeichnet, und mit ihrem Wappensiegel versehen.

Geschehen zu Paris, den 5. November 1815.

3. Allianz. 20. November 1815.

Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit! Nachdem der Zweck der zu Wien am 25. März 1815 geschlossenen Verbindung, durch die in Frankreich stattgehabte Wiederherstellung derjenigen Ordnung, die durch das lezte Attentat des Napoleon Bonaparte auf einen Augenblick umgestoßen war, glücklich erreicht worden, haben Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich, der König des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Kaiser aller Reußen, in Erwägung: daß die Ruhe von Europa an die Befestigung dieser auf die Aufrechthaltung der königlichen Autorität und der Verfassungs-Urkunde gegründeten Ordnung wesentlich geknüpft sei, und in der Absicht, alle in Ihrer Macht stehenden Mittel dahin zu verwenden, daß die öffentliche Ruhe, dieser Gegenstand der allgemeinen Wünsche, wie der bleibende Zweck Ihrer Anstrengungen, nicht von neuem gestört werde; so wie in dem Verlangen, die Bande, welche Sie zum gemeinsamen Wohl Ihrer Völker_vereinigen, noch enger zu knüpfen, beschlossen, die Grundsäge, die durch die Tractate von Chaumont vom 1. März 1814 und von Wien vom 25. März 1815, feierlich erklärt worden, auf die angemessenste Art dem gegenwärtigen Stande der öffentlichen Angelegenheiten anzupassen, und durch einen förm lichen Vertrag diejenigen Grundsäge festzustellen, welche Sie zu befolgen sich vorsezen, damit Europa vor den Gefahren, von welchen es noch einmal bedroht werden könnte, sicher gestellt werde.

Zu diesem Zwecke und um die Bedingungen eines solchen Tractats zu berathen, zu beschließen und zu unterzeichnen, haben die hohen contrahirenden Mächte Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und in rechter Form befunden, sich über folgende Artikel vereinigt haben.

Art. 1. Die hohen contrahirenden Mächte versprechen einander wechselseitig, den an diesem Tage mit Sr. Allerchristlichsten Majestät geschlossenen Tractat in seiner vollen Kraft aufrecht zu halten, und dahin zu wachen, daß den Stipulationen dieses Tractats, so wie denen der besonderen Conventionen die sich auf denselben beziehen, in ihrem ganzen Umfange genau und treulich nachgekommen werde.

Art. 2. Da die hohen contrahirenden Mächte sich in den jezt beendigten Krieg eingelassen haben, um die für die Sicherheit und das Wohl von Europa zu Paris im vergangenen Jahre beschlossenen Anordnungen unverlegt zu erhalten, so haben Sie zweckdienlich erachtet, durch die gegenwärtige Acte, sowohl diese Anordnungen überhaupt, vorbehältlich derjenigen Modificationen, die durch den am heutigen Tage mit den Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Frankreich geschlossenen Tractat hinzugefügt sind, als ganz besonders diejenigen Anordnungen zu erneuern und als wechselseitig verpflichtend zu bestätigen, durch welche Napoleon Bonaparte und

« PreviousContinue »