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Collision der Merkmale.

Wenn ein Vagabund in dem einen Staate zufällig geboren ist, in dem 107 anderen aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der leytere Staat vorzugsweise 1) ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der Verheirathung oder dem zehnjährigen Wohnen in dem anderen Staate zusammen, so ist das erstere Verhältniß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in dem andern aber nach seiner Verheirathung während eines Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem leßtern beibehalten werden 2).

Sind auf einen Fall keine der angegebenen Criterien anwendbar, so muß derjenige Staat, in welchem sich der Vagabund befindet, ihn vorläufig behalten.

Ehefrauen. Witwen. Geschiedene. Kinder.

Ehefrauen sind dem Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann zugehört; 108 Witwen sind eben so zu behandeln, es wäre denn, daß während ihres Witwenstandes eine Veränderung eingetreten ist, durch welche sie nach den oben entwickelten Grundsägen dem andern Staate zufallen. Auch ist verwitweten, geschiedenen oder von ihren Ehemännern verlassenen Frauen die Rückkehr in den Staat, dem sie vor der Verheirathung angehörten, vorbehalten, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist.

Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren oder welche sonst wegen des Unterhaltes, den sie von den Eltern genießen, von diesen nicht getrennt werden können, so sind solche ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, bei unehelichen die Mutter zugehört. Ist aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben und sind diese bei ihrem Vater befindlich, so werden sie von dem Staate übernommen, welchem der Vater angehört.

Kinder.

Unselbstständige) d. h. aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassene 109 Kinder werden schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und ohne daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders begründeten

1) Amtliche Ueberseßung von principaliter.

2) Das einfachste und richtigste Princip scheint das zu sein, daß das jüngste Critorium das entscheidende sei. Im ersten und dritten Falle ist es, wie es scheint, unbewußt zur Geltung gekommen, im zweiten kann es verlegt werden.

3) Dieser Ausdruck soll nicht den juristischen Begriff der väterlichen Gewalt bezeich nen, sondern nur das natürliche Abhängigkeitsverhältniß andeuten, in welchem sich eheliche Kinder zu ihrem Vater, uneheliche Kinder zu ihrer Mutter befinden, so lange sie ihren Unterhalt noch nicht selbstständig erwerben. Ministerialbl. 42, 260. 336.

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Rechts der Kinder bedarf, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig, welche die Eltern während der Unselbstständigkeit der Kinder erwerben ').

Auf die Staatsangehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder 2) find Veränderungen, welche nach dem Tode des Vaters in die Staatsangehörigkeit der Mutter eintreten, ohne Einfluß; vielmehr entscheidet über ihre Staatsangehörigkeit lediglich die Condition des Vaters, und eine Veränderung derselben kann nur unter Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde erfolgen.

Verfahren.

Die Provinzial-Regierungsbehörden sind ermächtigt, gegenseitig die nähern Verabredungen wegen der Richtung der Transporte und der Uebernahmeorte zu treffen. Die Ueberweisung geschieht je nach der Natur des Auszuliefernden vermittelst Transportes oder Zwangspasses, doch sollen nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gesezt werden, es sei denn, daß sie zu Einer Familie gehören und daher nicht wohl getrennt werden können.

Einigen die betheiligten Staatsbehörden in einem einzelnen Falle sich nicht und ist die Differenz auch auf dem diplomatischen Wege nicht zu beseitigen, so kommt der Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines dritten deutschen Bundesstaates, welcher sich mit beiden Staaten wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet. Die Wahl der Bundesregierung bleibt dem Theile überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzureichen. Bis die schiedsrichterliche Entscheidung, gegen deren Inhalt keinem Theile eine weitere Einwendung zusteht, erfolgt, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

Kosten.

Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staates geschicht und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staates bezweckt wird, so wird für den Transport und die Verpflegung der Vagabunden von dem übernehmenden Staate keine Entschädigung gewährt. Wird ein nach einem dritten rückwärts liegenden Staate Ausgewiesener von diesem nicht angenommen und deshalb

1) Dieser Grundsaß gilt auch für diejenigen Fälle, in denen die Frage wegen der Staatsangehörigkeit der Kinder nicht während der Dauer ihrer Unselbstständigkeit, sondern erst dann zur Sprache kommt, wenn dieselben der elterlichen Gewalt entlassen und selbstständig geworden sind. Ministerialbl. 43, 189.

2) Uneheliche Kinder dagegen erwerben und verlieren mit der Mutter die Staatsangehörigkeit. Annalen 1838, 274.

in den Staat, welcher ihn ausgewiesen hat, zurückgebracht, so muß leßterer auch die Kosten des Transportes und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen find.

Heimathscheine überhaupt.

Um diesseitigen Unterthanen den Aufenthalt im Auslande möglich zu 112 machen, ohne die diesseitige Staatsangehörigkeit zu verlieren, werden denselben Heimathscheine ertheilt'); um den Staat dagegen vor den Folgen der vertragsmäßigen Festseßungen in Betreff der Ausländer, welche sich in demselben längere Zeit aufhalten, zu sichern, werden von diesen Heimathscheine gefordert 2). Heimathscheine sind Reverse, durch welche der betref= fenden auswärtigen Regierung gegenüber die Verpflichtung der Wiederaufnahme des Inhabers während des Zeitraums, auf welchen der Heimathschein lautet, ohne Rücksicht auf die in seinem Unterthansverhältnisse sonst etwa vorgegangenen Veränderungen übernommen wird 3).

Erfordernisse der Heimathscheine.

Die Heimathscheine für preußische Unterthanen werden von den Pro-113 vinzial-Regierungen nach einem allgemein vorgeschriebenen Formulare ausgestellt, durch das Landrathsamt des lezten Domicils ausgefertigt und lauten auf einen bestimmten Zeitraum. Auf wirkliche Ehefrauen und Kinder können sie mit ausgestellt werden, nicht aber auf zukünftige Ehefrauen 1). Unselbstständige uneheliche Kinder können in die Heimathscheine der Mütter mit aufgenommen werden, sofern lettere aber sich im Auslande verheirathen, sollen für ihre unehelichen Kinder Heimathscheine nicht ertheilt werden 5).

Heimathscheine, welche von Ausländern producirt werden, müssen von der competenten Behörde ausgestellt sein) und dürfen sich nicht auf die Zu

1) Die allgemeine Gesetzgebung hierüber beginnt mit der nur durch die Amtsblätter publicirten Cabinetsordre vom 20. Mai 1838; dazu Annalen 1839. S. 22. Simon, Staatsrecht II. 591.

2) Durch den Heimathschein soll dem Inhaber ein temporärer Aufenthalt in dem andern Staate möglich gemacht werden, keineswegs eine Niederlassung unter Vorbehalt des Indigenats. Ministerialbl. 40, 367. 42, 366. 43, 78. Daher liegt es in der Natur des Instituts, daß der Heimathschein die Anwendung der Conventionen, so weit sie gewisse Folgen an den Aufenthalt knüpfen, ausschließt: zu weit aber ging, als man annahm, daß der Heimathschein jede Anwendung der Conventionen ausschließe, so daß z. B. auch durch die Zulassung der Verheirathung unter Anlegung einer Wirthschaft die Staatsangehörigkeit nicht erworben werde und verloren gehe. Ministerialbl. 41, 276. 42, 366. Diese fehlerhafte Praxis hat man durch eine veränderte Fassung der Heimathscheine beseitigt. Ministerialbl. 43, 78. 3) Ministerialbl. 43, 220, 44, 202.

4) Ministerialbl. 40, 103.

5) Ministerialbl. 41, S. 275. Durch besondere Vereinbarung ist mit SachsenAltenburg, Ministerialbl. 43, 189. Reuß- Plauen j. L., Ministerialbl. 43, 235. Königreich Sachsen, Ministerialbl. 44, 64. Oldenburg, Ministerialbl. 47, 37. feftgeseßt, daß bei vorkommenden Verheirathungen der Mütter unehelicher Kinder für diese keine Heimathscheine gefordert werden sollen.

6) Nachweisungen der zur Ausstellung von Heimathscheinen competenten ausländischen Behörden, im Ministerialbl. 43, 220. 44, 124, 203, 46, 53.

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sicherung der Wiederaufnahme innerhalb der Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge beschränken, sondern müssen eine größere Garantie dafür darbieten 1).

Verhältnisse mit außerdeutschen Staaten.

Specialbestimmungen in dieser Materie bestehen in Betreff außerdeutscher Staaten nur bezüglich Frankreichs und Rußlands. Mit ersterem ist das Abkommen getroffen, daß jedes zur Handwerkerklasse gehörige Individuum, welches sich zur Ausübung seines Handwerks in dem andern Staate aufhalten will, außer dem üblichen Wanderbuche mit einem die Verpflichtung seiner dereinstigen Wiederaufnahme unbedingt enthaltenden Heimathscheine versehen sein muß 2).

Die eigenthümlichen geseßlichen Anordnungen über die Fremden in Rußland) haben es nöthig gemacht, über den Aufenthalt diesseitiger Unterthanen im russischen Reiche besondere Bestimmungen zu treffen, welche die Cabinetsordre vom 1. November 1841 enthält). Hiernach dürfen überhaupt

1) Annalen 1839, S. 787. Ministerialbl. 42, 367, 45, 337. Verhältnisse mit außer deutschen Staaten.

2) Bekanntmachung vom 21. Juli 1827. G. S. 27, 81.

3) Nach der Gesezgebung Rußlands behalten Ausländer, welche sich dort niederlassen und ebenso deren Nachkommen fortdauernd die Eigenschaft von Fremden, bis sie freiwillig den Eid als russische Unterthanen leisten, welches die einzige Form ist, unter welcher Ausländer die russische Unterthanenschaft erwerben können. Im Königreich Polen kommt dies Princip nicht zur Anwendung.

4) Der Inhalt ist ausführlich mitgetheilt in dem Rescripte des Ministeriums des Innern vom 24. December 1841: Ueber die Grundsäße, welche bei Ertheilung von Heimathscheinen an diesseitige in Rußland sich aufhaltende Unterthanen, insbesondere an die darunter befindlichen militairpflichtigen Individuen zu befolgen sind, ist von den Ministerien des Krieges, des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten an des Königs Majestät berichtet worden. Allerhöchst dieselben haben Sich in der hierauf unter dem 1. November d. J. erlassenen Allerhöchsten Ordre damit einverstanden erklärt, daß das sonst befolgte Princip, wonach diejenigen Individuen als ausgeschieden aus dem Preußischen Unterthanenverbande angesehen werden, welche ihr Domizil in dea diesseitigen Staaten aufgegeben und sich unter Umständen im Auslande niedergelassen haben, aus denen die Absicht zu folgern ist, in die Heimath nicht wieder zurückzukehren, auf die in Rußland wohnenden Preußischen Unterthanen, mit Rücksicht auf die dortigen eigenthümlichen Verhältnisse und die hinsichtlich des Eintritts in den Russischen Unterthanen - Verband bestehenden Geseze, nicht angewendet, vielmehr nur solchen Individuen das Anerkenntniß der fortdauernden diesseitigen Staatsangehörigkeit versagt werde, welche 1) entweder den Auswanderungs - Konsens erhalten haben, 2) oder sich im russischen Militair- oder Civildienste befinden, oder 3) sich der Erfüllung ihrer diesseitigen Militairdienstpflicht entzogen haben, wie dies bereits in der Cirkular-Verfügung v. 9. Novbr. v. J. vorgeschrieben worden ist. Was dagegen die Erfüllung dieser Militairdienstpflicht anlangt, so haben Se. Königl. Majestät Folgendes zu bestimmen geruht. 1) In Ansehung der bereits früher nach Nußland gezogenen und dort angesiedelten diesseitigen Unterthanen soll a) wenn solche jezt schon über 20 Jahre alt sind, von dem Verlangen der Erfüllung ihrer Militairdienstpflicht ganz abftrahirt werden. Es können ihnen daher, wenn sonst keine Bedenken in einzelnen Fällen obwalten, die erforderlichen Heimathscheine ertheilt werden. Dagegen sollen diejenigen, welche b) gegenwärtig erst 20 Jahre alt sind, oder künftig dies Alter erreichen, innerhalb Jahresfrist nach diesem Zeitpunkte ihrer Militairdienstpflicht im In'ande Genüge leisten. Bis zur Zeit des Eintritts dieser ihrer Verpflichtung sollen ihnen zwar keine Hei

Militairpflichtige Heimathscheine für Rußland gar nicht erhalten; auf das Königreich Polen finden diese Bestimmungen keine Anwendung . Jeder der beiden Staaten hat sich verpflichtet, diejenigen seiner Unterthanen wieder aufzunehmen, welche der andere Staat, weil sie ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden sind, ausweist, jedoch erlöscht diese Verbindlichkeit, wenn einem solchen Individuum der Aufenthalt zehn Jahre lang gestattet worden, ohne daß es sich im Besize eines gültigen Passes oder Heimathscheines befunden hat2).

maths-, jedoch die in Rußland üblichen Schußscheine ertheilt werden, welche von der Königl. Gesandtschaft in St. Petersburg, in sofern sie deren bedürfen, auf den Nachweis ihrer Eigenschaft als diesseitige Unterthanen auszustellen sind. Da es übrigens denjenigen Individuen, welche nicht in den angränzenden russischen Provinzen, sondern tiefer in Rußland wohnen, öfter zu schwer fallen dürfte, sich zur Genügung ihrer Militairdienstpflicht in die diesseitigen Staaten zu begeben, so haben Se. Königl. Majestät sich vorbehalten, da, wo es in einzelnen Fällen erforderlich, dergleichen Individuen auf den über ihre Verhältnisse jedesmal zu erstattenden Bericht von Erfüllung der Militairdienstpflicht zu dispensiren. 2) Dagegen sollen allen denjenigen diesseitigen Unterthanen, welche von jezt an sich nach Nußland begeben, ohne einen Auswanderungs - Konsens nachzusuchen und dadurch ganz aus dem diesseitigen Unterthanen-Verbande zu treten, Heimathscheine überhaupt nur dann ertheilt werden, wenn sie ihrer Militairdienstpflicht diesseits genügt, oder ihre Untauglichkeit zum Militairdienst nachgewiesen haben. Wo dies nicht der Fall ist, sind daher die Ertrahenten nur mit erforderlichen Reisepässen zu versehen, soweit deren Ertheilung nach den dieserhalb bestehenden allgemeinen Vorschriften überhaupt zulässig sein möchte. Indem ich die Königl. Regierung mit vorstehenden Bestimmungen bekannt mache, wird zugleich der 1. Januar 1822 als der Termin festgesezt, welcher bei Beurtheilung der Zulässigkeit der in den Fällen ad 1. a. zu ertheilenden Heimathscheine zu Grunde zu legen ist, dergestalt, daß die an diesem Tage und später geborenen Individuen männlichen Geschlechts als militairdienstpflichtig anzusehen. wogegen den vor diesem Tage geborenen, in Rußland domizilirenden diesseitigen Unterthanen die Erfüllung ihrer Militairdienstpflict durch die Gnade Sr. Königl. Majestät erlassen worden ist. Die Königl. Regierung wird beauftragt, nach vorstehenden Bestimmungen von_nun an zu verfahren, auch den nach Rußland hin auszustellenden Heimathscheinen eine Klausel des Inhalts, daß dieselben nur auf die darin ausdrücklich benannten Personen zu beziehen seien, beizufügen, damit nicht militairdienstpflichtige Söhne, denen nach dem Obigen keine Heimathscheine zu ertheilen sind, durch die ihren Eltern ertheilten derartigen Urkunden auch ihre eigene Legitimation zu führen in den Stand gesezt werden. Dagegen wird es sich als zweckmäßig empfehlen, wenn die Ehefrauen und nicht militairdienstpflichtigen Kinder, deren Abstammung von ihren Eltern gehörig nachgewiesen ist, unter Angabe des Tages ihrer Geburt, in dem Heimathschein namentlich aufgeführt werden. Endlich wird der Königl. Regierung noch bemerklich gemacht, daß es nicht erforderlich ist, über jedes Ihr zugefertigte Gesuch besonders zu berichten; es wird vielmehr gewünscht, daß die Gesuche, in möglichster Zusammenfassung, in eine tabellarische Uebersicht zusammengetragen und die nöthigen Erläuterungen dazu entweder in eine besondere Rubrik dieser Uebersicht bei jedem einzelnen Gesuche speziell aufgenommen, oder in einem Berichte vorgetragen werden. Auch brauchen diejenigen Gesuche, welche von den Ertrahenten bei der Königl. Regierung direkt angebracht sind, nicht hierher eingereicht zu werden; vielmehr sind die Antragsteller unmittelbar von Zhr, event. unter Zustellung des Heimathscheins, mit Bescheid zu versehen. Berlin, den 24. Dezbr. 1841. Ministerialbl. 41, 335. Vgl. außerdem Ministerialbl. 43, 189. 42, 72, 123, 261.

1) Ministerialbl. 42, 315.

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2) Art. 23 der Cartel-Convention vom 20.8. Mai 1844.

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