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suchungen und Beschlagnahmen zur Richtschnur zu dienen; B. Instructionen für die Kreuzer der Kriegsmarine, welche in Gemäßheit des gegenwärtigen Vertrages zur Unterdrückung des Negerhandels verwendet werden.

Art. 19. Der gegenwärtige, aus 19 Artikeln bestehende Vertrag soll ratificirt werden und die Auswechselung der Ratificationen innerhalb zweier Monate, vom heutigen Tage an gerechnet, oder wenn möglich noch früher, zu London erfolgen.

Zu Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag im englischen und französischen Terte unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu London, am 20. December 1841.

7. Vertrag wegen gegenseitigen Schußes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung. 13. Mai, ratificirt 16. Juni 1846.*)

Seine Majestät der König von Preußen und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritanien uud Irland, von dem Wunsche beseelt, auf Erzeugnisse der Literatur und der schönen Künste, welche in einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind, in dem anderen Staate diefelben Privilegien hinsichtlich des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung auszudehnen, welche gleichartigen in diesem Staate zuerst erschienenen Werken zustehen, haben zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft zu treffen beschlossen und Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:

Art. 1. Die Autoren von Büchern, dramatischen Werken oder musikalischen Compositionen, und die Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von Stichen und Werken der Bildhauerkunst, so wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger von irgend einem anderen Werke der Literatur und der schönen Künste, für welches die Geseze Preußens und Großbritaniens ihren eigenen Unterthanen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung gegenwärtig beilegen oder in Zukunft ertheilen mögen, sollen in Betreff eines jeden solchen Werkes oder Gegenstandes, der in dem einen der beiden Staaten zuerst erschienen ist, in dem anderen Staate das gleiche ausschließliche Recht zur Vervielfältigung genießen, als dem Autor, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger eines gleichartigen Werkes geseßlich zustehen würde, wenn es in diesem anderen Staate zuerst erschienen wäre; gegenseitig mit den gleichen geseßlichen Rechtsmitteln und gleichem Schuße gegen Nachdruck und unbefugte Vervielfältigung.

Die geseßlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger sollen in allen diesen Beziehungen auf demselben Fuße behandelt werden, wie die Autoren, Erfinder, Zeichner oder Verfertiger selbst.

Art. 2. Niemand soll in einem der beiden Staaten ein Recht auf den durch den vorstehenden Artikel verheißenen Schuß haben, bis das Werk, in Betreff dessen ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung in Anspruch genommen wird, seitens des ursprünglichen Autors, oder seiner geseßlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger, in nachstehender Weise zur Einregistrirung gebracht worden ist: 1) Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Sr. Majestät des Königs von Preußen erschienen ist, muß dasselbe in das Registrirungs-Buch des Buchhändlervereins in London eingetragen werden.

*) Der deutsche Tert des Vertrags ist von dem preußischen, der englische von dem großbritannischen Bevollmächtigten unterzeichnet.

2) Wenn das Werk zuerst innerhalb des Gebietes Ihrer Britischen Majestät erschienen ist, muß dasselbe in das Verzeichniß eingetragen werden, welches zu diesem Zwecke bei dem preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichtsund Medicinal-Angelegenheiten geführt werden soll. Auch soll Niemand ein Recht auf solchen Schuß, wie er oben erwähnt worden, haben, als bis in Betreff des Werkes, hinsichtlich dessen der Schuß in Anspruch genommen wird, den Geseßen und Reglements der resp. Staaten gehörig nachgekommen. ist; noch in solchen Fällen, wo mehrere Eremplare von dem Werke vorhanden sind, eher, als bis ein Eremplar von der besten Ausgabe oder besten Art unentgeltlich derjenigen Behörde überliefert worden ist, welche dazu in den resp. Staaten geseßlich bestimmt worden. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung in das erwähnte Registrirungs-Buch des Buchhändlervereins zu London soll innerhalb des britischen Gebietes als Beweis für das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung gelten, bis ein besseres Recht durch irgend eine andere Partei vor einem Gerichtshofe nachgewiesen worden ist; das nach preußischen Gesezen ausgestellte Attest über die Eintragung irgend eines Werkes in diesem Staate soll zu dem gleichen Zwecke innerhalb des preußischen Gebietes gelten.

Art. 3. Die Autoren von dramatischen und musikalischen Werken, welche in einem der beiden Staaten zuerst öffentlich dargestellt oder aufgeführt worden sind, so wie die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger solcher Autoren, sollen in gleicher Weise in Betreff der öffentlichen Darstellung oder Aufführung ihrer Werke in dem anderen Lande in derselben Ausdehnung geschügt werden, in welcher die eigenen Unterthanen in Betreff der in diesem Staate zuerst dargestellten oder aufgeführten dramatischen oder musikalischen Werke geschüßt werden, vorausgeseßt, daß sie zuvor ihr ausschließliches Recht bei den in dem vorstehendem Artikel erwähnten Behörden nach den Gesezen der resp. Staaten haben gehörig eintragen lassen.

Art. 4. An der Stelle der Zollsäge, welche zu irgend einer Zeit während der Dauer dieser Uebereinkunft von der Einfuhr nach dem vereinigten Königreiche von fremden Büchern, Stichen und Zeichnungen zu entrichten sein mögen, sollen auf die Einfuhr von Büchern, Stichen oder Zeichnungen, welche innerhalb des preußischen Gebietes erschienen sind und geseßlich in das vereinigte Königreich eingeführt werden dürfen, lediglich die in der hier folgenden Liste specificirten Zollsäße gelegt werden, und zwar: Zölle auf Bücher, nämlich: - Werke, ursprünglich im vereinigten Königreich herausgegeben und in Preußen wieder erschienen, der Centner £ 2 10 s.; Werke, nicht ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben, der Centner 15 s.; Stiche oder Zeichnungen: Stiche schwarz oder colorirt, einzeln ein jedes 2 d., gebunden oder geheftet, das Dußend 12 d.

Es versteht sich, daß alle Werke, von denen ein Theil ürsprünglich in dem vereinigten Königreiche herausgegeben war, als „Werke, ursprünglich im vereinigten Königreiche herausgegeben und in Preußen wieder erschienen", betrachtet und dem Zolle von funfzig Schillingen pro Centner unterworfen werden, obgleich dieselben auch Originalsachen, die anderswo herausgegeben sind, enthalten mögen; es sei denn, daß solche Originalsachen an Masse wenigstens dem Theile des Werkes gleich wären, der ursprünglich_in_dem vereinigten Königreiche herausgegeben ist, in welchem Falle das Werk nur dem Zölle von fünfzehn Schilling pro Centner unterworfen sein soll.

Art. 5. Man ist übereingekommen, daß Stempel nach einem den Zollbeamten des vereinigten Königreichs bekannt zu machenden Muster angeschafft werden, und daß die Municipal- oder sonstigen Behörden der verschiedenen Städte Preußens damit alle Bücher stempeln sollen, welche zur Ausfuhr nach dem vereinigten Königreiche bestimmt sind. Nur diejenigen

Bücher sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft, soweit dieselbe sich auf die Zollsäge bezieht, zu welchen solche Bücher zuzulassen sind, als in Preußen erschienen angesehen werden, welche nach ihrem Titelblatte als in einer Stadt oder einem Plaze innerhalb des preußischen Gebietes erschienen sich darstellen, und welche gehörig durch die zuständige Municipal- oder sonstige Behörde irgend einer Stadt oder eines Plazes in Preußen gestempelt worden sind.

Art. 6. Keine Bestimmung dieser Uebereinkunft soll so ausgelegt werden, daß dieselbe das Recht eines der beiden hohen contrahirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher nach seinem eigenen Gebiete zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesezgebung oder in Gemäßheit feiner Verträge mit anderen Staaten für Nachdrücke oder Verlegungen des ausschließlichen Rechtes zur Vervielfältigung erklärt werden.

Art. 7. Im Fall einer der beiden hohen contrahirenden Theile mit irgend einer tritten Macht einen Vertrag über internationalen Schuß des Rechtes zur Vervielfältigung abschließen würde, soll eine Bestimmung, welche der in dem vorhergehenden Artikel enthaltenen entspricht, in solchen Vertrag aufgenommen werden.

Art. 8. Diejenigen deutschen Staaten, welche zusammen mit Preußen den Zoll- und Handelsverein bilden, oder welche dem gedachten Vereine später noch sich anschließen möchten, sollen das Recht haben, gegenwärtiger Uebereinkunft beizutreten. Bücher, Stiche und Zeichnungen, die in einem Staate, welcher auf solche Weise Theilnehmer an dieser йebereinkunft wird, erschienen und aus einem anderen Staate, der auch Theilnehmer an derselben ist, ausgeführt werden, sollen in Gemäßheit dieser Uebereinkunft so angesehen werden, als seien sie aus dem Lande ihres Erscheinens ausgeführt worden.

Art. 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll vom 1. September 1846 ab in Wirksamkeit treten. Dieselbe soll fünf Jahre von diesem Datum an und von da ab weiter bis zum Ablauf eines Jahres nach der Auffündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der anderen Seite zu irgend einer Zeit nach dem 1. September 1851 erfolgen möchte.

Art. 10. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt, und die Auswechselung der Ratificationsurkunden zu Berlin binnen zwei Monaten, oder wo möglich früher, bewirkt werden.

Zu Urkund dessen haben die resp. Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet, und derselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen Berlin, den 13. Mai 1846.

6. Ionische Inseln.

(S. Großbritannien 3.)

7. Mexiko.

Freundschafts-, Schiffahrts- und Handels- Vertrag. 18. Februar 1881. *) Im Namen der hochheiligen Dreieinigkeit!

Nachdem zwischen dem Königreiche Preußen und den vereinigten Staaten von Meriko bereits seit einiger Zeit Handels-Verbindungen begründet worden find, hat es zur Erhaltung und Förderung der gegenseitigen Interessen zweck

*) Amtliche Ueberseßung des französischen Originals.

mäßig geschienen, diese Verbindungen durch einen Freundschafts-, Schiffahrtsund Handels-Vertrag zu befestigen und zu beschüßen.

Zu dem Ende sind Bevollmächtigte ernannt, welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten die folgenden Artikel verabredet haben:

Art. 1. Es soll beständige Freundschaft zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Allerhöchst Ihren Unterthanen einerseits, und den vereinigten Staaten von Meriko und deren Bürgern andererseits bestehen.

Art. 2. Zwischen Preußen und den vereinigten Staaten von Meriko soll eine gegenseitige Handelsfreiheit stattfinden. Die Einwohner der beiden Länder sollen gegenseitig vollkommener Freiheit und Sicherheit genießen, um sich mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen denjenigen Orten, Häfen und Flüssen zu begeben, wo einzulaufen anderen Fremden gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden wird.

Desgleichen sollen die Kriegsschiffe der beiden Nationen gegenseitig die Befugniß haben, sicher und ohne Hinderniß in allen denjenigen Häfen, Flüssen und Orten zu landen, wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwärtig gestattet ist oder künftig wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst bestehenden Geseze und Verordnungen.

Unter der Befugniß zum Einlaufen in die in gegenwärtigem Artikel erwähnten Orte, Häfen und Flüsse ist zwar das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in verschiedenen Häfen für den Handel zu löschen (commerce d'échelle), nicht aber das den Nationalschiffen vorbehaltene Recht, an einem Küstenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem anderen Küstenpunkte desselben Gebiets zu verführen (cabotage), einbegriffen.

Art. 3. Die jedem der contrahirenden Theile zugehörigen Schiffe sollen in dem Gebiete des anderen Theils hinsichtlich der Lasten- oder Tonnengelder, der Leucht, Hafen, Lootsen, Quarantainegelder, ferner des Bergelohns im Falle von Havarie oder Schiffbruch, so wie hinsichtlich anderer ähnlichen, seien es allgemeine oder örtliche Lasten, keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als denen, welche die nationalen Schiffe dort gegenwärtig entrichten oder künftig entrichten werden.

Art. 4. Es sollen in den merikanischen Häfen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waaren jeder Art auf preußischen Schiffen, und eben so in dem Königreiche Preußen für die Einfuhr oder Ausführ von Waaren auf merikanischen Schiffen, keine andere oder höhere Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche von denselben Waaren, wenn solche auf Schiffen der begünstigtesten Nation dort ein oder ausgeführt werden, gegenwärtig zu entrichten sind, oder fünftig zu entrichten sein werden.

Jede Waare, welche geseßlich auf den Schiffen der begünstigtesten Nation in die Häfen der contrahirenden Theile eingeführt oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig auch auf preußischen und merikanischen Schiffen, welches auch deren weitere Bestimmung oder der Ort ihres Auslaufens sein mag, in jene Häfen ein- oder ausgeführt werden dürfen. Art. 5. Die beiden contrahirenden Theile sind übereingekommen, gegen seitig als preußische oder merikanische Schiffe alle diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern und Staaten, denen_sie angehören, zufolge der dort bestehenden oder künstig noch ergehenden Geseze und Bestimmungen - von welchen Gesezen und Bestimmungen ein jeder Theil dem andern zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird anerkannt sind; vorausgeseßt, daß die Führer jener Schiffe deren Nationalität durch Seebriefe, welche in der gebräuchlichen Form abgefaßt, und mit der Unterschrift der betreffenden heimathlichen Behörde versehen sind, nach zuweisen im Stande sind.

Art. 6. Es sollen in dem Königreiche Preußen auf die merikanischen

Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes, und eben so in den vereinigten Staaten von Meriko auf die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes Preußens keine andere oder höhere Eingangs-Abgaben, als die, welche von anderen Nationen für dieselben Gegenstände gegenwärtig zu ents richten sind, oder künftig zu entrichten sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsag in Betreff der Ausfuhr beobachtet werden.

Imgleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der beiden contrahirenden Theile kein Einfuhr- oder Ausfuhr-Verbot stattfinden, welches nicht gleichmäßig auf alle andere Nationen erstreckt wird.

Art. 7. Alle Handeltreibende, Schiffspatrone und andere Unterthanen. Sr. Majestät des Königs von Preußen sollen in den vereinigten Staaten von Meriko vollkommene Freiheit haben, sich dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu miethen, zu reisen, Handel zu treiben, Producte, Metalle und Münzen zu verführen, und ihre eigenen Geschäfte entweder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutfinden einem Anderen, er sei Commissionair, Courtier, Agent oder Dollmetscher anzuvertrauen, ohne gezwungen zu sein, zu diesem Behuse andere Personen, als diejenigen, deren die Inländer sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn oder Vergütung zu entrichten, als die Inländer bezahlen.

Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen frei stehen, in allen Fällen, unter Beobachtung der Geseze und Gebräuche des Landes, den Preis der eingeführten und auszuführenden Waaren aller Art nach Belieben zu bestimmen und festzuseßen.

Derselben Rechte sollen unter gleichen Bedingungen die merikanischen Bürger in den Staaten Sr. Majestät des Königs von Preußen theilhaftig sein.

In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu verkaufen, ist diejenige, Gegenstände der Kriegs-Contrebande oder andere durch die beiderseitigen Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht mit einbegriffen.

Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen eines jeden der contrahirenden Theile nur zum Betriebe des Großhandels, oder des Handelsbetriebs ohne offenen Laden befähigt werden, so erklärt dennoch das merikanische Gouvernement, daß es außerdem, und für so lange als seine Gesetzgebung es zuläßt, die Befugniß offenen Laden zu halten und den Kleinhandel zu treiben allen denjenigen preußischen Unterthanen bewilligt, welche ihre Familie mit sich bringen, oder welche nach ihrer Ankunft in der Republik sich daselbst verheirathen oder ihre in der Fremde gebliebene Familie nachkommen lassen.

Das preußische Gouvernement erklärt seinerseits, daß die merikanischen Bürger und Unterthanen in Bezug auf den Kleinhandel in den ganzen Umfang der Rechte treten sollen, welche die Geseze und Reglements den Eingebornen der begünstigtesten Nation zugestehen.

Art. 8. In Allem was auf die Hafen-Polizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe, und auf Sicherung der Waaren und Effecten Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger der contrahirenden Theile gegenseitig den Gesezen und Local-Verordnungen des Landes, wo sie sich aufhalten, unterworfen sein.

Dieselben sollen von jedem unfreiwilligen militairischen Dienste zu Wasser und zu Lande frei sein. Kein gezwungenes Anlehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen oder Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Landes-Eingeborenen selbst gefordert werden.

Art. 9. Die Unterthanen und Bürger der contrahirenden Theile sollen

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