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Hiernach haben Sie jezt bei dem zur Sprache gekommenen Falle, wo von Erfurt nach Neu-Orleans Vermögen ausgeführt werden soll, zu verfahren. Bei dieser Veranlassung bestimme Ich zugleich, daß auch gegen andere Staaten, in denen das Jus detractus nicht mehr zur Anwendung kommt, forthin weder Abschoß- noch Abfahrtsgeld genommen werden soll.

Berlin, den 11. April 1822.

4. Handels- und Schiffahrts - Vertrag. 1. Mai 1828. *)

Seine Majestät der König von Preußen und die vereinigten Staaten von Amerika, von gleichem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten, welche bisher so glücklich zwischen Ihren beiderseitigen Staaten bestanden haben, und die Handelsverbindungen zwischen felbigen auszudehnen und zu befestigen; und überzeugt, daß dieser Zwed nicht besser als durch Annahme eines auf, beiden Staaten gleich vortheilhaften, in Friedens wie in Kriegszeiten anwendbaren Grundsäßen der Billigkeit beruhenden Systems gänzlicher Freiheit der Schiffahrt und vollkommener Gegenseitigkeit erfüllt werden könne, sind in Folge dessen übereins gekommen, wegen des Abschlusses eines Handels- und Schiffahrts-Vertrages in Unterhandlung zu treten. Zu diesem Behufe haben beide hohe contrahirende Theile Bevollmächtigte ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die folgenden Artikel festgestellt und unterzeichnet haben.

Art. 1. Zwischen den Gebieten der hohen contrahirenden Theile soll Freiheit und Gegenseitigkeit des Handels und der Schiffahrt stattfinden. Den Unterthanen Ihrer beiderseitigen Staaten soll der Eingang in die Häfen, Pläge und Ströme der Gebiete beider Theile gegenseitig überall, wo der fremde Handel erlaubt ist, offen stehen. Sie sollen die Freiheit haben, sich daselbst aufzuhalten, und in jedwedem Theile der gedachten Gebiete zu resi diren, um daselbst ihre Geschäfte zu besorgen, zu welchem Zwecke sie derselben Sicherheit und desselben Schußes, wie die Einwohner des Landes, in welchem sie sich niederlassen werden, unter der Verpflichtung, sich den daselbst bestehenden Gesezen und Verordnungen zu unterwerfen, genießen sollen.

Art. 2. Die preußischen, mit Ballast oder mit Ladung in den Häfen der vereinigten Staaten von Amerika ankommenden Schiffe, und umgekehrt die Schiffe der vereinigten Staaten, welche mit Ballast oder beladen in den Häfen des Königreichs Preußen ankommen, sollen bei ihrem Einlaufen, ihrem Aufenthalte und ihrem Ausgange, hinsichtlich der Tonnen, Leuchtthurm, Lootsen, Berg- und Hafengelder, wie auch hinsichtlich der Gebühren der öffentlichen Beamten und aller andern Abgaben und Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder Privatanstalten erhoben werden, auf dem selben Fuße, wie die mit ihnen von demselben Orte kommenden Nationalschiffe behandelt werden.

Art. 3. Die Waaren und Handelsgegenstände jeglicher Art, mögen fie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der vereinigten Staaten von Amerika, oder jedes andern Landes sein, welche gefeßlich auf preußischen Schiffen in die Häfen des Königreichs Preußen eingeführt werden dürfen, sollen daselbst gleicherweise auf Schiffen der vereinigten Staaten von Amerika eingeführt werden können, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder irgend von Privatanstalten erhoben

*) Amtliche Uebersezung des französischen Originals.

werden, zahlen zu müssen, als wenn sie auf preußischen Schiffen eingeführt würden.

Umgekehrt sollen die Waaren und Handelsgegenstände jeglicher Art, mögen sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des preußischen Staats oder jedes andern Landes sein, welche geseßlich in die Häfen der vereinigten Staaten von Amerika auf Schiffen dieser Staaten eingeführt werden dürfen, daselbst gleicherweise auch auf preußischen Schiffen eingeführt werden können, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder irgend von Privatanstalten erhoben werden, zahlen zu müssen, als wenn sie auf Schiffen der vereinigten Staaten von Amerika eingeführt würden.

Art. 4. Um alle möglichen Mißverständnisse oder Zweideutigkeiten zu vermeiden, wird hierdurch erklärt, daß die in den beiden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen in ihrem ganzen Umfange auf die preußischen Schiffe und deren Ladungen, welche in die Häfen der vereinigten Staaten von Amerika, und umgekehrt auf die Schiffe dieser Staaten, welche in die Häfen des Königreichs Preußen einlaufen, anwendbar sind, die gedachten Schiffe mögen nun aus den Häfen des Landes, welchem sie angehören, oder aus denen irgend eines andern fremden Landes ankommen.

Art. 5. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Preußen in die vereinigten Staaten, und auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der vereinigten Staaten in das Königreich Preußen, sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes irgend eines andern fremden Landes sind, gelegt sind, oder gelegt werden möchten. Auch soll die Einfuhr oder die Ausfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der vereinigten Staaten oder des Königreichs Preußen, sowohl hinsichtlich des Einganges in die Häfen, als auch in Hinsicht des Ausganges aus den Häfen der vereinigten Staaten oder des Königreichs Preußen, mit keinem Verbote belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf alle andere Nationen ausgedehnt wäre.

Art. 6. Alle Waaren und Handelsgegenstände, Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der vereinigten Staaten oder eines jeden andern Landes, deren Ausfuhr aus den Häfen dieser Staaten auf Nationalschiffen gefeßlich erlaubt ist, sollen in gleicher Art auch auf preußischen Schiffen aus selbigen ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder irgend von Privatanstalten erhoben. werden, bezahlen zu müssen, als wenn die Ausfuhr derselben Güter oder Waaren auf Schiffen der vereinigten Staaten von Amerika erfolgt wäre.

In den Häfen des Königreichs Preußen wird eine vollständige Erwiederung beobachtet werden, so daß alle Waaren und Handelsgegenstände, Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des preußischen Staats oder jedes andern Landes, deren Ausfuhr aus den Häfen dieses Königreichs auf Nationalschiffen gesezlich erlaubt ist, ebenso auch auf Schiffen der vereinigten Staaten sollen ausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder irgend von Privatanstalten erhoben werden, entrichten zu müssen, als wenn die Ausfuhr derselben auf preußischen Schiffen erfolgt wäre.

Art. 7. Die vorstehenden Artikel sind auf die Küstenfahrt oder Cabotage beider Länder nicht anwendbar, welche ein jeder der hohen contrahirenden Theile sich ausschließlich vorbehält.

Art. 8. Bei dem Einkaufe der gefeßlich eingeführten Handelsgegenstände fell auf die Nationalität des Schiffes, welches dieselben eingeführt haben wird, es gehöre dem einen oder dem andern Theile, keine Rücksicht genommen, und aus solchem Grunde weder unmittelbar noch mittelbar, von Seiten eines der contrahirenden Theile oder durch in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaften, Corporationen oder Agenten, eine Priorität oder irgend ein Vorzug zugestanden werden, indem es die bestimmie. Absicht der contrahirenden Theile ist, daß in dieser Hinsicht durchaus kein Unterschied gemacht werde.

Wenn von einem der contrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine besondere Begünstigung in Betreff des Handels oder der Schiffährt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung sofort auch dem andern Theile mit zu Gute kommen, welcher der selben, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung genießen wird.

Art. 10. Beide contrahirende Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in den Häfen des andern Theiles selbstgewählte Consuln, ViceConsuln, Agenten und Commissarien zu unterhalten, welche derselben Privilegien und Befugnisse, wie diejenigen der begünstigtesten Nationen, genießen, jedoch, wenn sie Handel treiben wollen, denselben Gesezen und Gebräuchen unterworfen sein sollen, denen die Privaten ihrer Nation an dem Orte, wo sie residiren, unterworfen sind.

Die Consuln, Vice-Consuln und Handelsagenten sollen das Recht haben, in dieser Eigenschaft bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitains und den Mannschaften der Schiffe der Nation, deren Interesse sie wahrnehmen, entstehen möchten, als Richter und Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Localbehörden dabei einschreiten dürfen, wenn das Betragen des Schiffsvolks oder des Capitains nicht etwa die Ordnung oder Rühe des Landes stört, oder wenn nicht die Consuln, Vice-Consuln und Handelsagenten deren Mitwirkung zur Vollziehung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen in Anspruch nehmen. Es versteht sich, daß diese Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Theile nicht des ihnen zustehenden Rechts beraubt, bei ihrer Rückkehr den Recurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu nehmen.

Art. 11. Die gedachten Consuln, Vice-Consuln oder Handelsagenten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und Verhaftung der Deserteurs von den Kriegs- und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden sich in dieser Hinsicht an die rompetenten Gerichtshöfe, Richter und Beamten wenden, und die in Rede stehenden Deserteurs schriftlich reclamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Documente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zur Equipage des betreffenden Schiffs gehört haben, bei welcher Beweisführung die Auslieferung nicht versagt werden soll.

Wenn dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie zur Disposition der gedachten Consuln, Vice-Consuln oder Handelsagenten gestellt, können auch auf Requisition und Kosten des reclamirenden Theils in den Gefäng nissen des Landes festgehalten werden, um demnächst den Schiffen, denen sie angehören, oder andern Schiffen derselben Nation, zugesendet zu werden. Würde aber diese Zurücksendung nicht binnen dreier Monate vom Tage ihrer Verhaftung an erfolgen, so sollen sie in Freiheit gesezt, und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.

Wenn jedoch der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen be

gangen haben sollte, so kann seine Auslieferung ausgesezt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen haben und dieses Urtheil vollstreckt sein wird.

Art. 12. Der zwölfte Artikel des zwischen beiden Theilen im Jahre 1785 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages, imgleichen der Art. 13. und folgende bis zum Art. 24., einschließlich des zu Berlin im Jahre 1799 geschlossenen Vertrages, mit Ausnahme jedoch des lezten Absages des Art. 19., betreffend die Verträge mit Großbritannien, sind wieder in Krast hergestellt, und sollen dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wenn sie einen Theil des gegenwärtigen Tractats ausmachten. Es versteht sich jedoch, daß die, in den auf diese Weise wieder in Kraft gesezten Artikeln enthaltenen Bestimmungen stets als an den von dem einen oder dem andern Theile in dem Zeitraume zwischen dem Ablaufe des gedachten Vertrages von 1799 und dem Beginne der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages mit andern Mächten geschlossenen Verträgen und Conventionen Nichts abändernd erachtet werden sollen.

Da es immer noch der Wunsch der contrahirenden Theile ist, ihrer im Art. 12. des Vertrages von 1799 ausgesprochenen Absicht gemäß, unter Sich, oder in Verbindung mit andern Seemächten, auf fernere Bestim mungen Bedacht zu nehmen, welche dazu dienlich sein könnten, dem Handel und der Schiffahrt der Neutralen einen gerechten Schuß und Freiheit zu sichern und diese Angelegenheit der Civilisation und der Menschlichkeit zu befördern, so verpflichten sie Sich hier wie damals, zu einer künftigen dazu passenden Zeit über diesen Gegenstand in Verabredungen zu treten.

Art. 13. In Rücksicht auf die Entfernung der respectiven Länder beider hohen contrahirenden Theile, und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die möglicherweise stattfindenden Begebenheiten ist verabredet worden, daß ein, Einem von Ihnen zugehöriges Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt vorausseßlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in diesen Hafen einzulaufen, soll genommen oder condemnirt werden können, es sei denn, daß bewiesen werden könne, daß das gedachte Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blokade des fraglichen Plazes habe in Erfahrung bringen können und müssen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche nach einmaliger Zurückweisung es im Laufe derselben Reise zum zweiten Mal versuchen sollten, in denselben blokirten Hafen, während der Fortsetzung dieser Blokaden, einzulaufen, der Anhaltung und Condemnation unterworfen sein.

Art. 14. Die Bürger oder Unterthanen beider contrahirenden Theile sollen in den Staaten des andern Theils die Freiheit haben, über ihr persönliches Vermögen durch Testament, Schenkung oder auf andere Weise zu verfügen, und wenn ihre Erben Unterthanen oder Bürger des andern_contrahirenden Theils sind, so sollen diese in ihr Vermögen, sei es in Folge eines Testaments oder ab intestato nachfolgen, persönlich oder durch Bevollmächtigte davon Besiz nehmen und nach Gefallen darüber disponiren dürfen, ohne andere Abgaben als diejenigen zahlen zu müssen, denen die Einwohner des Landes, wo das fragliche Vermögen befindlich ist, in gleichen Fällen unterworfen sind. In Abwesenheit der Erben wird man bis dahin, daß der gesegliche Eigenthümer die Veranstaltungen, um die Erbschaft zu erheben, genehmigt haben wird, für ein solches Vermögen vorläufig dieselbe Sorge tragen, als man in gleichem Falle für das Vermögen der Eingebornen des Landes tragen würde. Sollten Streitigkeiten zwischen verschiedenen Erbschafts-Prätendenten entstehen, so sollen sie nach den Gesezen und durch die Gerichte des Landes, wo die Erbschaft liegt, definitiv entschieden werden. Wenn endlich durch den Tod einer Person, welche in dem Gebiete eines

der contrahirenden Theile Grundstücke besißt, diese Grundstücke nach den Landesgesehen einem Bürger oder Unterthan des andern Theiles zufallen sollten, und dieser wegen seiner Eigenschaft als Fremder nicht fähig sein sollte, sie zu besigen: so soll ihm eine angemessene Frist bewilligt werden, um sie zu verkaufen, und den Ertrag ohne Hinderniß, und frei von allem Abzug von Seiten der Regierung der respectiven Staaten, aus dem Lande zu ziehen. Dieser Artikel soll jedoch in keiner Art der Kraft der von Seiner Majestät dem Könige von Preußen zur Verhinderung der Auswanderung Allerhöchst Ihrer Unterthanen erlassenen oder etwa noch zu erlassenden Geseze Abbruch thun.

Art. 15. Der gegenwärtige Vertrag soll zwölf Jahre hindurch, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen ab gerechnet, gültig sein, und wenn zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums feiner von beiden hohen contrahirenden Theilen dem Andern mittelst einer officiellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung desselben aufhören zu lassen, fund thun sollte, so wird der gedachte Vertrag noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus und so fortdauernd bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit diese auch erfolgen mag, verbindlich bleiben.

Art. 16. Der gegenwärtige Vertrag wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und von dem Präsidenten der vereinigten Staaten von Amerika, unter Berathung und mit Zustimmung des Senats derselben, genehmigt und ratificirt, und die Ratificationen desselben sollen binnen neun Monaten vom heutigen Tage, oder wo möglich früher, in der Stadt Washington ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die vorstehenden, sowohl in französischer als auch in englischer Sprache abgefaßten Artikel unterzeichnet und ihre Siegel dabei gesezt, mit der Erklärung jedoch, daß die Unterzeichnung in diesen beiden Sprachen in künftigen Fällen weder als Beweis angeführt, noch den beiden contrahirenden Theilen in irgend einer Art zum Präjudiz gereichen soll.

So geschehen in Triplicaten in der Stadt Washington, den 1. Mai im Jahre des Heils 1828, im 52. Jahre der Unabhängigkeit der vereinigten Staaten von Amerika.

11. Portugal.

1. Schlußacte des Congresses zu Wien. 9. Juni 1815.
(S. Oesterreich.)

2. Handels- und Schiffahrts - Vertrag. 20. Februar, ratificirt 6. Juni 1844. Seine Majestät der König von Preußen und Ihre Majestät die Königin von Portugal und Algarvien, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft, welche die beiden Kronen verbinden, enger zu knüpfen, und die Handels-Verbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Staaten und Unterthanen zu erweitern, sind übereingekommen, einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und sind zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen den Staaten Seiner Majestät des Königs von Preußen und denen Ihrer Allergetreuesten Majestät bestehen. Den Unterthanen eines jeden der

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