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beiden hohen contrahirenden Theile soll es gestattet sein, sich nach den Häfen, Plägen und Flüssen der Gebiete des anderen Theiles, überall wo der fremde Handel erlaubt ist oder in Zukunft erlaubt sein wird, zu begeben. Sie sollen in jedem Theile der gedachten Gebiete sich aufhalten und Wohnsig nehmen dürfen, um dort ihre Geschäfte zu besorgen, und sie sollen zu diesem Behufe derselben Sicherheit und desselben Schußes wie die Nationalen genießen, dagegen aber auch dieselben Abgaben entrichten, und sich den Gesezen und Verordnungen des Landes, so wie den auf den Verkehr bezüglichen Reglements, welche daselbst bestehen oder in Zukunft erlassen werden,

unterwerfen.

Art. 2. Die preußischen und portugiesischen Schiffe, welche, woher es auch sei, mit Ballast oder mit Ladung, in die Häfen des anderen der hohen contrahirenden Theile einlaufen, sollen daselbst sowohl bei ihrer Ankunft als auch während ihres Aufenthalts und bei ihrem Ausgange, hinsichtlich der Hafen, Tonnen, Leuchtthurms- und Lootsengelder, so wie hinsichtlich der Gebühren der öffentlichen Beamten, und in Betreff aller anderen Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder zum Vortheile der Regierung, der Ortsbehörden oder irgend welcher PrivatAnstalten erhoben werden, auf eben dem Fuße, wie die von demselben Orte kommenden Nationalschiffe behandelt werden.

Art. 3. Es sollen als preußische oder portugiesische Schiffe diejenigen angesehen werden, welche als solche in dem Staate, welchem sie angehören, nach Maaßgabe der bestehenden Geseße und Reglements anerkannt werden. Die hohen contrahirenden Theile behalten sich vor, Erklärungen auszuwechseln, welche eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Papiere und Documente enthalten, womit, ihren Anordnungen gemäß, ihre Schiffe versehen sein müssen. Wenn nach dieser, spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags vorzunehmenden Auswechselung, einer der hohen contrahirenden Theile sich in dem Falle befinden sollte, seine in Beziehung hierauf bestehenden Vorschriften abzuändern oder zu modificiren, so soll dem anderen Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden.

Art. 4. Auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Preußen in das Königreich Portugal, und auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Portugal und seiner Gebietstheile und Besizungen in das Königreich Preußen, sollen weder andere noch höhere Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder Kunstfleißes irgend eines anderen fremden Landes sind, gelegt sind oder gelegt werden. möchten.

Derselbe Grundsay soll in Betreff der Abgaben von der Ausfuhr beobachtet werden.

Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhr irgend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunstfleißes des anderen Landes ist, noch die Ausfuhr irgend eines Handels-Artikels nach dem anderen Lande, mit einem Verbote zu belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmäßig auf alle fremde Staaten erstrecken.

Die Ausfuhr von Salz aus dem Hafen von Setubal soll auch ferner den daselbst bestehenden besonderen Reglements unterworfen bleiben.

Art. 5. Alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Preußen, welche auf directem Wege und auf preußischen Schiffen aus den Häfen dieses Königreichs in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der Inseln Madeira und Porto Santo und der Azoren, so wie alle Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes des Königreichs Portugal und seiner Gebietstheile und Besizungen, welche auf directem Wege und

auf portugiesischen Schiffen in die preußischen Häfen eingeführt werden, follen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Durchgangs-Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr derselben Erzeugnisse unter der National-Flagge oder unter der Flagge der begünstigtesten Nation stattfände.

Art. 6. Waaren, welche nicht inländische Erzeugnisse sind, sollen auf directem Wege aus den Häfen des Königreichs Preußen unter preußischer Flagge in die Häfen des Königreichs Portugal, mit Einschluß der Inseln Madeira und Porto Santo und der Azoren, und umgekehrt aus den portu piesischen Häfen unter der National Flagge in die preußischen Häfen, in derselben Weise und unter denselben Bedingungen eingeführt werden dürfen, unter welchen den Schiffen der begünstigtesten Nation gestattet ist, fremde Erzeugnisse auf directem Wege aus den Häfen des Staates, welchem sie angehören, in die Häfen des anderen der contrahirenden Theile einzuführen.

Art. 7. Die Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände irgend einer Art, welche geseßlich aus den Häfen der hohen contrahirenden Theile auf Nationalschiffen ausgeführt oder wiederausgeführt werden dürfen, sollen in gleicher Weise von dort auf Schiffen des anderen Theils ausgeführt oder wiederausgeführt werden dürfen, ohne andere oder höhere Abgaben oder Lasten zu tragen, als wenn die Ausfuhr oder Wiederausfuhr derselben Gegenstände auf Nationalschiffen erfolgte.

Art. 8. Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen contrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in dersel ben Weise bewilligt werden, wenn die Einführ auf directem Wege zwischen den beiden Staaten (Artikel 5), oder die Ausfuhr (Artikel 7), auf Schiffen des anderen Staates erfolgt.

Art. 9. In Betracht, daß die an den Mündungen der Maas, der Ems, der Weser und der Elbe gelegenen Häfen, mit Rücksicht auf die geographische Lage des Königreichs Preußen, der Zahl der für seine Einfuhr und Ausfuhr wichtigsten Wege beigerechnet werden müssen, sind die hohen contrahirenden Theile übereingekommen, diese Häfen den preußischen Häfen in Allem, was auf die gegenseitige Einfuhr der beiden Länder Bezug hat, gleichzustellen. Demgemäß sollen die Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes Preußens, welche auf preußischen Schiffen in den gedachten Häfen oder auch in den Häfen an den Mündungen irgend eines anderen Flusses zwischen der Maas und der Elbe, in welchen sich ein die preußischen. Staaten berührender schiffbarer Fluß ergießt, verladen und auf directem Wege in die portugiesischen Häfen eingeführt werden, dort genau ebenso zugelassen und behandelt werden, als wenn sie auf directem Wege aus einem preußischen Hafen und unter preußischer Flagge kämen. Gegentheilig sollen die Erzeugnisse Portugals und seiner Gebietstheile und Besizungen, welche unter portugiesischer Flagge in die gedachten Häfen eingeführt werden, bei ihrer demnächstigen Einführ in Preußen auf den gedachten Flußwegen ebenso behandelt werden, als wenn sie auf directem Wege auf portugiesischen Schiffen in einen preußischen Hafen eingeführt wären.

Ueberdies bewilligen Seine Majestät der König von Preußen, die portugiesischen Schiffe und deren Ladungen, wenn sie aus den gedachten Häfen in preußische Häfen eingehen, ebenso behandeln zu lassen, als wenn sie auf directem Wege aus einem portugiesischen Hafen gekommen wären.

Man ist dahin einverstanden, daß die Gleichstellung der in diesem Artikel gedachten fremden Häfen mit den preußischen Häfen nur unter der Bedingung wird stattfinden können, daß in jenen Häfen die portugiesischen Schiffe, welche von portugiesischen Häfen kommen oder dorthin gehen, nicht weniger günstig als die preußischen Schiffe werden behandelt werden.

Art. 10. Die Erzeugnisse, welche aus den preußischen oder aus den im vorhergehenden Artikel gedachten fremden Häfen kommen, sollen von Ursprungszeugnissen begleitet sein, welche von den competenten preußischen Behörden oder von den portugiesischen Consuln oder Consular-Agenten verabfolgt werden.

Art. 11. Was den indirecten Einfuhrhandel betrifft, so sollen die Ladungen, welche auf preußischen Schiffen aus fremden Häfen in die Häfen Portugals, mit Einschluß der Inseln Madeira und Porto Santo und der Azoren, eingeführt werden, und gegentheilig die Ladungen, welche auf portugiesischen Schiffen aus fremden Häfen in die Häfen Preußens eingeführt werden, in diesen Häfen auf dem Füße der begünstigtesten Nation zugelassen und behandelt werden. Die Einfuhr von Erzeugnissen und Waaren aus Asien in die Häfen von Portugal' soll den bestehenden Gefeßen und Reglements unterworfen bleiben.

Ueber die Zulassung und Behandlung der preußischen Schiffe in den portugiesischen Colonien behalten die hohen contrahirenden Theile sich vor, in besondere Unterhandlungen zu treten.

Art. 12. Die hohen contrahirenden Theile sind übereingekommen, daß keiner von ihnen in Zukunft anderen Nationen in Beziehung auf den Handel und die Schiffahrt irgend welche Privilegien, noch irgend welche Begünsti gungen oder Befreiungen gewähren will, welche nicht ebenfalls und sofort auch auf die Unterthanen des anderen Theiles in Anwendung gesezt würden, und zwar unentgeltlich, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist, oder, wenn lestere gegen ein Aequivalent stattgehabt hat, gegen Gewährung desselben Aequivalents, oder, in dessen Ermangelung, einer billigen und angemessenen Vergeltung.

Insbesondere ist man darüber einverstanden, daß in dem Falle, wo die eine der beiden Regierungen einem anderen Staate in Folge eines Handelsvertrages oder einer besonderen Uebereinkunft, und zur Vergeltung gewisser von diesem anderen Staate gewährten Abgaben-Ermäßigungen, Vortheile oder Begünstigungen, auch ihrerseits Ermäßigungen der Abgaben auf dessen Erzeugnisse des Bödens oder des Kunstfleißes bewilligen, oder demselben andere Vortheile oder besondere Begünstigungen in Beziehung auf Handel und Schiffahrt zugestehen sollte, die andere der beiden Regierungen dieselben Vortheile und Erleichterungen nur dann für den Handel und die Schiffahrt ihrer Unterthanen soll in Anspruch nehmen können, wenn sie, in Ermangelung gleicher Vortheile von derselben Art und Ausdehnung, Aequivalente und Vergeltungen anbietet, welche durch ein besonderes Uebereinkommen zwischen den beiden Regierungen gehörig festzustellen sein würden.

Art. 13. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen auf die Küstenschiffahrt zwischen den Häfen eines jeden der beiden Länder keine Anwendung finden, indem diese Art des Verkehrs den Nationalschiffen vorbehalten bleibt.

Man hat sich aber darüber verständigt, daß es den Schiffen des einen der hohen contrahirenden Theile, nachdem sie in die Häfen des anderen eingelaufen sind, freistehen soll, nur einen Theil ihrer Ladung zu löschen, und mit dem Ueberreste frei wieder abzugehen, um sich entweder nach einem anderen Hafen desselben Landes oder anderswohin zu begeben, ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als die Nationalschiffe in demselben Falle zu entrichten gehabt haben würden.

Art. 14. In dem Falle, daß ein Schiff des einen der hohen contrahirenden Theile an den Küsten oder in einem Hafen des anderen Strandung oder Schiffbruch erlitten haben sollte, wird dem Capitain und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und dessen Ladung alle mögliche Hülfe und Beistand geleistet werden.

Die geborgenen Gegenstände sollen erforderlichen Falls unter die Aufficht der competenten Behörden gestellt, und dem Berechtigten zurückgegeben werden, nachdem die Bergungs- und andere Kosten berichtigt sind, welche nicht höher sein sollen, als diejenigen, denen die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sein würden. Es sollen davon keine Abgaben erhoben werden, insofern die fraglichen Gegenstände nicht zum Verbrauche im Lande bestimmt sind.

Art. 15. Jedes einem Unterthanen der contrahirenden Theile ange hörende Handelsschiff, welches in einen Hafen des anderen Theiles im Nothfalle einläuft, soll daselbst von allen Hafen oder Schiffahrts - Abgaben frei sein, wenn die Ursachen, welche das Einlaufen in den Hafen nothwendig gemacht haben, wirklich vorhanden und dargethan find, vorausgeseßt, daß das Schiff in dem Nothhafen keine Handels- Operation durch Einladung oder Löschung von Waaren vornimmt wobei indeß die zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erforderlichen Löschungen und Wieder-Einladungen nicht als eine Handels-Operation betrachtet werden sollen, wodurch die Entrichtung von Abgaben veranlaßt würde und daß dasselbe seinen Aufent halt in dem Hafen nicht über die nach den Umständen nothwendige Zeit hinaus verlängert.

Art. 16. Ein jeder der hohen contrahirenden Theile gesteht dem anderen die Befugniß zu, in seinen Häfen und Handelsplägen General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln oder Handels-Agenten zu haben, behält sich jedoch das Recht vor, von dieser Befugniß nach seinem Ermessen einen oder den anderen Ort auszunehmen.

Die gedachten Consular-Agenten jeder Classe sollen, sobald sie von ihren respectiven Regierungen in gehöriger Form ernannt sind und das Erequatur von derjenigen Regierung, in deren Gebiete fie residiren sollen, erhalten haben, daselbst sowohl für ihre Personen als auch hinsichtlich ihrer Amtsverrichtungen derselben Privilegien, wie die derselben Classe angehörenden Consular-Agenten der begünstigtesten Nation genießen.

Art. 17. Die gedachten General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln oder Handels-Agenten sollen befugt sein, zum Zwecke der Ergreifung, Festnahme oder Verhaftung der Deserteurs von den Kriegs- und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden sich in dieser Hinsicht an die competenten Gerichtshöfe, Richter und Beamten wenden, und die in Rede stehenden Deserteurs schriftlich reclamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Documente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zur Mannschaft des betreffenden Schiffes gehört haben; auf die in solcher Weise gerechtfertigte Reclamation soll die Auslieferung bewilligt werden.

Wenn dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie zur Disposition der gedachten General-Consuln, Consuln, Vice-Consuln oder Handels-Agenten gestellt, auch können sie auf Requisition und Kosten des reclamirenden Theils in den Gefängnissen des Landes festgehalten werden, um demnächst den Schiffen, denen sie angehören, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden. Würde aber diese Zurücksendung nicht innerhalb zweier Monate vom Tage ihrer Verhaftung an erfolgen, so sollen sie in Freiheit geseßt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden.

Es versteht sich jedoch, daß, wenn der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben sollte, seine Auslieferung ausgesezt werden darf, bis der Gerichtshof, bei welchem die Sache anhängig ist, sein Urtheil ausgesprochen haben und dieses Urtheil vollstreckt sein wird.

Art. 18. Die Unterthanen eines jeden der hohen contrahirenden Theile, welche in dem Gebiete des anderen Theiles jest oder in Zukunft Erbschaften

zu erheben haben, oder welche ihr Eigenthum oder Effecten irgend einer Art von dort herausziehen wollen, sollen keine anderen Abgaben, Lasten oder Auflagen entrichten, als solche, welche unter gleichen Umständen von den Nationalen zu entrichten sein würden.

Art. 19. Ihre Allergetreueste Majestät erklären, bereit zu sein, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages (mit Ausnahme jedoch derjenigen, welche die Schiffahrt und den Seehandel betreffen, und sonach nur auf die Beziehungen zwischen Preußen und Portugal Anwendung finden können) auch auf diejenigen Staaten des deutschen Zollvereins anzuwenden, welche etwa den Wunsch zu erkennen geben werden, mit Portugal in das Verhältniß der Reciprocität zu treten.

Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 1. Januar 1848 in Kraft bleiben. Wenn der eine der hohen contrahirenden Theile nicht dem anderen seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, mittelst einer officiellen Erklärung sechs Monate vor dem 1. Januar 1848 angezeigt haben sollte, so wird der Vertrag noch bis zum 1. Januar 1854 verbindlich bleiben. Von dem 1. Januar 1854 an soll derselbe seine Rechtsbeständigkeit nicht anders verlieren, als zwölf Monate nachdem der eine der hohen contrahirenden Theile dem anderen seine Absicht erklärt haben wird, ihn nicht ferner aufrecht halten zu wollen.

Art. 21. Der gegenwärtige Vertrag wird von den hohen contrahirenden Theilen ratificirt, und die Ratificationen desselben sollen zu Berlin binnen drei Monaten nach der Unterzeichnung, oder wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Berlin, den 20. Februar 1844.

12. Rom.

1. Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 23. August 1821, betreffend die königliche Sanction der päpstlichen Bulle, d. d. Rom den 16. Juli c. a.

Da die Mir von Ihnen vorgelegte päpstliche Bulle, welche mit den Worten: De salute animarum anhebt, und aus Rom vom 16. Juli d. J. (XVII. Cal. Aug.) datirt ist, nach ihrem wesentlichen Inhalte mit jener Verabredung zusammenstimmt, die unter dem 25. März d. J. in Betreff der Einrichtung, Ausstattung und Begrenzung der Erzbisthümer und Bisthümer der katholischen Kirche des Staats, und aller darauf Bezug habenden Gegenstände, getroffen, auch von Mir bereits unter dem 9. Juni d. 3. genehmigt worden ist; so will Ich, auf Ihren Antrag, auch dem wesentlichen Inhalt dieser Bulle, nämlich dem, was die auf vorerwähnte Gegenstände sich beziehenden sachlichen Verfügungen betrifft, hierdurch Meine königliche Billigung und Sanction ertheilen, kraft deren diese Verfügungen als bindendes Statut der katholischen Kirche des Staats von allen, die es angeht, zu beobachten sind.

Diese Meine königliche Billigung und Sanction ertheile Ich, vermöge Meiner Majestätsrechte, und diesen Rechten, wie auch allen Meinen Unterthanen evangelischer Religion, und der evangelischen Kirche des Staates, unbeschadet.

Demnach ist ein Abdruck dieser Bulle in die Gesezsammlung aufzunehmen, und für die Ausführung derselben durch das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten zu sorgen.

Berlin, den 23. August 1821.

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