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welches die für die erzbischöfliche oder bischöfliche Tafel, für das Domcapitel, für das Seminar und für den Weihbischof ausgeseßten, unten aufzuführenden Einkünfte vollkommen decke; und daß das Eigenthum solcher Grundzinsen durch Urkunden, in bündiger den Gesezen jenes Reichs entsprechender Form abgefaßt und von dem vorgepriesenen Könige selbst vollzogen, einer jeden Kirche übertragen werde. Und weil vorgedachte Waldungen, wie die Staatsgüter überhaupt, aus Anlaß der, im Kriege gemachten, Schulden mit Hypothek belastet sind, denselben daher kein Grundzins auferlegt, auch ihr Einkommen nicht bezogen werden kann, bevor durch Zahlungen, welche die Regierung den Hypothekar-Gläubigern geleistet, der Betrag der Staatsschuld vermindert, und ein zureichender Theil der Staats - Waldungen von der Hypothek frei geworden ist; ferner, da nach dem Geseze, wodurch der Durchs lauchtigste König den Staatsgläubigern diese Sicherheit gewährt hat, im Jahre 1833 durch die Behörden sich entscheiden wird, was für Grundstücke von der Hypothek erledigt oder noch damit beschwert bleiben werden: so be schließen Wir, daß die Eintragung gedachter Grundzinsen in dem erwähnten Jahre 1833, oder auch theilweise früher, wenn nämlich ein Theil der Waldungen von jener Hypothek befreiet würde, stattfinden soll. Es werden demnach, wenigstens vom Jahre 1833 ab, jene Grundzinsen von den einzelnen Diöcesen unmittelbar erhoben; von nun an aber bis zu gedachtem Jahre hin, oder bis dahin, da die Errichtung des Grundzinses früher zu Stande käme, soll eine, dem Ertrag der Grundzinsen gleichkommende Baarschaft aus den Regierungshauptcassen der Provinz einer jeglichen Diöces ausbezahlt werden. Und um jede Besorgniß zu heben, daß diese Art der Zablung auch über das Jahr 1833 hinausreichen könne, wenn vielleicht die Behörde der Errichtung gedachter Grundzinsen widerspräche, weil die Staatsschuld noch nicht genugsam vermindert worden sei; so hat der belobte König sich erboten und fest zugesagt und verheißen: wenn wider alle Erwartung sich solches zutragen möchte, daß dann mit baarem Gelde des Staats so viel Grundstücke erkauft und den Kirchen zu eigenthümlichem Besize übergeben werden sollen, als erforderlich sind, um durch ihr jährliches Ein kommen den Betrag jener Grundzinsen zu erreichen. Da nun der Durchlauchtigste König verheißen hat, über dieses Alles bündige, in seinem Reich zu Recht bestehende, von Ihm selbst zu vollziehende Urkunden zu desto sicherer Vollführung ausstellen zu lassen; so soll gedachter Bischof Joseph verpflichtet sein, jeder Kirche eine dergleichen Urkunde zur Aufbewahrung in ihrem Archiv zu überliefern.

Es haben aber die Einkünfte dieser Art, der königlichen Verheißung gemäß, frei von allen Lasten, folgenden Betrag jährlicher Ausstattung zu erreichen, als: für den Erzbischof von Cöln, auch für den Erzbischof von Gnesen und Posen 12,000 preußische Thaler. Für die Bischöfe von Trier, Münster, Paderborn und Culm 8000 Thaler selbiger Währung. Für den Bischof von Breslau 12,000 Thaler selbiger Währung, außer seinem Gute Würben im Preußischen und außer seinen Einkünften aus demjenigen Theil der Diöccs, welcher dem Scepter Unseres geliebtesten Sohnes in Christo, des Kaisers von Oesterreich und apostolischen Königs von Hungarn und Böhmen, Franz, unterworfen ist. Anlangend die Ausstattung des bischöf lichen Tisches von Ermland, so erklären Wir, daß, da dieser Stuhl Güter und festes Einkommen besiget, vor der Hand keine Veränderung stattfinden soll. Es wird jedoch zu seiner Zeit eine ähnliche Einrichtung, wie in Ansehung der übrigen Stühle, durch apostolische Autorität getroffen werden.

Gleichermaaßen wird das Metropolitancapitel zu Cöln ausgestattet werden zum jährlichen Betrage: für den Probst von 2000 preußischen Thalern; für den Dechant ebenfalls 2000 Thaler; für die beiden ersten wirklichen

Canonici mit 1200 Thalern; für jeden der sechs folgenden wirklichen Canonici mit 1000 Thalern; für die beiden jüngsten wirklichen Canonici mit 800 Thalern; für jeden der vier Ehren-Canonici 100 Thaler; für jeden der acht Vicarien oder Pfründner 200 Thaler.

Bei der erzbischöflichen Kirche zu Gnesen werden der Probst und die sechs Capitularen, welche in Zukunft deren Capitel ausmachen, fortfahren dasselbe Einkommen zu beziehen, welches der Probst und die sechs ältesten Capitularen gegenwärtig genießen. Als Einkommen der erzbischöflichen Kirche zu Posen werden in der vorerwähnten Weise angewiesen werden: dem Probste 1800 Thaler; dem Dechant ebenfalls 1800 Thaler; jedem der beiden ältesten Canonici 1200 Thaler; jedem der vier folgenden 1000 Thaler; jedem der 1 beiden Jüngsten 800 Thaler; jedem Ehren-Canonico 100 Thaler; jedem Vicar oder Pfründner 200 Thaler.

In den Domcapiteln Trier und Paderborn dem Probste 1400 Tbaler; dem Dechant ebenfalls 1400 Thaler; den beiden ältesten Canonicis jedem 1000 Thaler; den beiden folgenden jedem 900 Thaler; den übrigen jedem 800 Thaler; jedem der vier Ehren-Canonici 100 Thaler; jedem der sechs Vicarien oder Pfründner 200 Thaler.

In dem Domcapitel zu Münster dem Probste 1800 Thaler; dem Dechant 1800 Thaler; jedem der beiden ältesten Canonici 1200 Thaler; jedem der vier nachfolgenden 1000 Thaler; jedem der beiden jüngsten 800 Thaler; jedem der vier Ehren- Canonici 100 Thaler; jedem der acht Vicarien oder Pfründner 200 Thaler.

In der Cathedralkirche zu Culm dem Probste 1200 Thaler; dem Dechant ebenfalls 1200 Thaler; dem ältesten Canonico 1000 Thaler; dem zweiten 900 Thaler; jedem der übrigen sechs 800 Thaler; jedem der vier EhrenCanonici 100 Thaler; jedem der sechs Vicarien oder Pfründner 200 Thaler.

In der Domkirche zu Breslau dem Probste 2000 Thaler; dem Dechant ebenfalls 2000 Thaler; dem ersten Canonico der die Scholasterpfründe hat 1500 Thaler; jedem der beiden nächstfolgenden Canonici 1100 Thaler; den übrigen sieben Canonicis jerem 1000 Thaler; den sechs Ehren-Canonicis jedem 100 Thaler; jedem der acht Vicarien oder Pfründner 200 Thaler.

Anlangend das Domcapitel des Bisthums Ermland, erklären Wir, daß für jezt eine Veränderung seiner Ausstattung nicht eintreten soll, behalten aber uns und Unsern Nachfolgern, den Päpsten zu Rom, vor, ihm in Zukunft eine ähnliche Einrichtung, als den übrigen Domcapiteln, angedeihen zu lassen.

Das Collegiatstift zu Aachen, aus einem Probste und sechs Capitularen bestehend, wird jenen Betrag des Einkommens behalten, den das bisherige Domcapitel daselbst bezog.

Ferner soll gedachter Bischof Joseph, von Ermland, zu angemessener ficherer Ausstattung der Seminarien jeder Diöces, diesen Anstalten, mit Beibehaltung der Güter, die sie etwa schon haben, jene ganz neue oder ergänzende Ausstattung überweisen, zu welcher der Durchlauchtigste König in seiner Freigebigkeit sich erboten hat.

Desgleichen tragen Wir ihm, dem Bischofe Joseph, hierdurch auf: daß er den Erzbischöfen und Bischöfen zu ihrer anständigen Wohnung entweder die alten bischöflichen Residenzen, wenn dieses füglich geschehen kann, oder andere Häuser in den Städten, auch, wo die Umstände es begünstigen, einen Sommeraufenthalt, Alles, wie die Gnade des Königs es verleihen wird, fest bestimme und anweise. Ein Gleiches gilt in Betreff der Wohnungen und des Gelaffes für die Würden, Chorherren, Vicarien oder Pfründner, wie auch für die bischöfliche Canzlei, das Domcapitel und Archiv.

Zu baulicher Unterhaltung der Metropolitan- und Cathedralkirchen (mit

Einschluß der als Cathedrale supprimirten, übrigens aber beibehaltenen Kirchen zu Corvei und Aachen) wie auch behufs des Aufwandes für den Gottesdienst und für die Kirchenbedienten, sollen alle jene Güter und Einkünfte auch künftig gewidmet bleiben, welche es gegenwärtig bereits find, und deren sorgfältigste Erhaltung der Durchlauchtigste König uns verheißen hat. Im Fall außerordentlicher Noth vertrauen Wir, daß für dieses Bedürfniß aus dem Vermögen des königlichen Schazes mit Freigebigkeit werde gesorgt werden. Dem vorgedachten Bischofe Joseph legen Wir überdies auf, daß er bei jedem Erzbistbum und Bisthum für herkömmlich angemessene Ausstattung der weihbischöflichen Würde sorge; auch den Erzbischöfen und Bischöfen die erforderlichen Einnahmen zur Besoldung des General-Vicars und zum Unterhalte der Behörde, nach der höchst freigebigen und fürsorglichen Verfügung des Königs überweise.

Und da der Durchlauchtigste König von Preußen verheißen hat, daß jene Häuser, die zur Versorgung ausgedienter, alter und kranker Priester, wie auch zur Zähmung ungerathener Geistlichen, bereitet sind, nicht eingehen, vielmehr da, wo es noch daran gebricht, deren neue errichtet werden sollen: so überlassen Wir Jhm, dem Bischofe Joseph, in vorgängiger Erkenntniß dessen, was der vorbelobte König dieserwegen verfügt hat, auch nach eingezogenem Gutachten der betreffenden Ortsordinarien, unter deren Aufsicht dergleichen Häuser bleiben müssen, alles, was zu deren Ausstattung gehört, anzuordnen.

Da sich aber in den Domkirchen zu Aachen und Corvei heiliges Geräthe befindet, dessen dieselbigen zur Ausübung der Pontifical-Handlungen in Zu Funft ferner nicht bedürfen, so ertheilen Wir dem erwähnten Bischofe Joseph die Macht, solches zum Gebrauche und Nugen der Metropolitankirche zu Cöln, wenn solches nöthig ist, sonst aber zum Nußen anderer Kirchen des preußischen Reichs zu verwenden.

Ferner, mit Rücksicht auf den Betrag des Einkommens, welches den erzbischöflichen und bischöflichen Sißen des preußischen Reichs dermalen beigelegt worden ist, wollen Wir, daß sie in den Büchern der apostolischen Kammer in Zukunft geschäßt sein sollen, wie folgt: die Kirche zu Cöln mit 1000 Goldgulden des Kammersages; die vereinte Kirche von Gnesen und Posen ebenfalls mit 1000 Gulden; die Kirche zu Breslau mit 1100 Gulden; die Kirchen von Trier, Münster, Paderborn, Culm und Ermland, jede zu 6662 Gulden.

Auf daß aber Alles, was hier verordnet worden, gehörig, gut und bald ins Werk gerichtet werde, ertheilen Wir dem mehrgedachten Bischofe Joseph von Ermland, als angeordnetem Vollzieher dieses Briefes, alle und jede Vollmachten, so zu diesem Geschäfte nöthig oder dienlich sind, auf daß er, nach vorgängiger Ausstattung mittelst der, in rechtsgültiger Form abzufassenden Urkunden, zur Errichtung oder neuer Gestaltung einer jeden Kirche, wie auch ihres Kapitels, desgleichen zur Umschreibung ihres Sprengels vorschreiten, auch alles Uebrige, wie vor beschrieben ist, ausrichten und ordnen möge, als wozu Wir ihm hiermit Unser apostolisches Ansehen leihen. Ferner legen Wir Ihm, dem Bischofe Joseph, die Befugniß bei: zu desto vollkommenerer Vollziehung dieser Sachen, zumal an Orten, die von seinem Aufenthalte weit entlegen sind, Eine oder auch mehrere Personen, die in gleicher oder anderer kirchlicher Würde stehen, statt seiner mit Vollmacht zu versehen. Und sowohl er selbst als jene Person oder Personen, so er mit Vollmacht versehen haben wird, sollen ermächtigt sein, über jeden Einwand, der vielleicht bei Gelegenheit der Vollziehung dieses Briefs gemacht werden dürfte, mit Beobachtung jedoch der Formen des Rechts, schließlich und ohne Verstattung einiger Berufung zu erkennen.

Wir machen aber auch dem besagten Bischofe Joseph zur Pflicht und gebieten ihm, daß er Abschriften aller Verhandlungen, so sich auf die Vollziehung gegenwärtigen Briefes beziehen, sowohl seiner eigenen als derer, die er statt seiner bevollmächtigt haben wird, innerhalb vier Monate nach vollbrachter Vollziehung, in beglaubigter Gestalt, an diesen apostolischen Stuhl überschicke, damit solche in dem Archiv der Versammlung, die über die Consistorial-Angelegenheiten gesezt ist, altem Gebrauche gemäß, aufbewahrt werden mögen.

Es soll aber dieser Brief und Alles was darin enthalten und beschlossen ist, weder darum: daß die, oder die, so an dem Vorbesagten, ganz oder theilweise, berechtigt oder betheiligt sind, oder auch erst künftig zu sein behaupten (sie mögen sein weß Standes oder Ranges sie wollen, selbst ausdrücklicher und namentlicher Meldung würdig) nicht darein gewilligt; oder daß Einige aus ihnen nicht dazu gerufen, oder gar nicht, oder nicht genugsam angehört; noch selbst um Verlegung willen, oder aus einem anderen in den Rechten noch so sehr begünstigtem Grunde, Anschein, Vorwand, oder Verfügung, selbst des geschlossenen canonischen Gesetzbuchs, weder als erschlichen, oder nichtig, oder Unserer wahren Willensmeinung und der Bestimmung der Betheiligten ermangelnd, oder mit einem andern, noch so großen und wesenhaften Gebrechen, wie es immer ausgedacht werden möge, behaftet; noch auch darum: daß die Feierlichkeiten und Formen nicht gehörig beob achtet und vollbracht; oder daß die Ursachen, um derentwillen Vorgedachtes ergangen ist, nicht genugsam angeführt, nachgewiesen und gerechtfertigt worden, jemals können in Anspruch genommen, angefeindet, entkräftet, ausgeseßt, beschränkt, beschnitten, in Zweifel gezogen, noch dagegen Wiedereinsehung in den vorigen Stand, Erlaubniß zu reden, oder irgend ein anderes Rechtsmittel der Form oder des Thatbestandes zugestanden werden. Auch soll dieser Brief unter die Verfügung der ihm etwa widerwärtigen Verordnungen, Widerrufe, Suspensionen, Beschränkungen, Aufhebungen, Veränderungen, Verfügungen und Erklärungen, allgemeinen und besonderen, keineswegs begriffen, vielmehr gänzlich davon ausgenommen sein und bleiben, und als von Uns, aus päpstlicher Fürsorge, gewisser Erkenntniß und Fülle apostolischer Gewalt erlassen, sich durchaus vollkommener Kraft und Gültigkeit erfreuen, mithin zu seiner vollen Wirksamkeit gelangen, und zukünftig von Allen, die es angeht und angehen wird, beständig und unverbrüchlich beobachtet werden; auch den Bischöfen und Capiteln vorgedachter Kirchen und anderen darin mit Gunst bedachten Personen zu ewigen Zeiten in alle Wege zum Nugen gereichen. Sie sollen daher, in Betreff des Vorgedachten und aus dessen Anlaß von Niemanden, er sei welches Ansehens er wolle, belästigt, gestört, beunruhigt oder gehindert werden; auch nicht zum Beweise oder zur Bekräftigung dessen, was in diesem Briefe geschichtlich angeführt ist, verpflichtet sein, und dazu weder im Gerichte noch außergerichtlich jemals können ange halten werden. Und falls es sich zutrüge, daß Jemand, welches Ansehens er auch sei, wissentlich oder unwissentlich hiergegen handelte, soll solches als null und nichtig angesehen werden.

Auch soll nicht dawider sein: „daß wohlerworbene Rechte nicht aufzus heben," ferner: „daß bei Suppressionen die Betheiligten zu hören" und was dergleichen Unserer und der apostolischen Canzlei-Regeln mehr sind. So auch nicht der gedachten Kirchen mit päpstlicher oder sonstiger Bestätigung versehene Statuten, uralte Gewohnheiten, auch Privilegien, Indulte und Verleihungen von noch so besonderem Inhalt, selbst ausdrücklicher Meldung Würdige. Auch nicht die von den Päpsten und in den Provinzial- oder Generalfynoden ausgegangene Verordnungen und Beschlüsse aller Art, die Wir vielmehr sammt und sonders, ihrem ganzen Inhalte und ihrer Form

nach, und (dafern deren besondere ausdrückliche und eigentliche Erwähnung nöthig oder dazu eine andere besondere Weise erforderlich wäre) gleich als ob ihr Inhalt von Wort zu Wort, nichts ausgelassen, bier eingetragen, und jene Form genau beobachtet worden wäre, aus apostolischer Gewalt, soweit es dessen zur Vollziehung und Ausführung alles Vorgedachten bedarf, bierdurch gänzlich entkräften; wie auch in gleicher Weise alles Uebrige was Obigem entgegensteht.

Auch wollen Wir, daß den Abschriften dieses Briefes, selbst Abdrücken, die durch Unterschrift eines öffentlichen Notars beglaubigt, und mit dem Siegel einer Person, die in kirchlicher Würde steht, versehen sind, überall, wo sie dargereicht und vorgezeigt werden, gleicher Glaube, wie der Urschrift zu Statten kommen soll.

Niemand also, wer er auch sein möge, soll diesen Unsern Brief der Aufhebung, Erlöschung, Vernichtung, Herstellung, Errichtung, Vereinigung, Theilung, Trennung, Absonderung, Beifügung, Zuwendung, Umschreibung, Verleihung, Verstattung, Gewährung, Ueberweisung, Ergänzung, Unterwerfung, Beilegung, Sagung, Erklärung, Ueberlassung, Abordnung und Beauftragung, Beschließung, Aufhebung und Willensäußerung, auf irgend eine Weise brechen oder freventlich dagegen handeln. Wer aber Solches zu thun wagt, soll wissen, daß er die Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich lenke.

Gegeben Rom an der Kirche der heiligen Maria, der Aelteren, im Jahre nach der Menschwerdung des Herrn Eintausend Achthundert Zwanzig und Eins, den sechszehnten Tag des Monats Julius. Unseres OberhirtenAmtes im zwei und zwanzigsten Jahre.

2. Ministerielle Bekanntmachung wegen der den Schiffen des Kirchenstaats in diesseitigen Häfen zugestandenen Abgaben-Gleichstellung mit den inländischen Schiffen. 22. September 1834.

In Folge der von der päpstlichen Regierung nach vorangegangener diesfälligen Verhandlung verfügten gänzlichen Gleichstellung der preußischen Schiffe mit den päpstlichen hinsichtlich aller Schiffahrts-Abgaben, ist nunmehr auch den Schiffen des Kirchenstaats die Gleichstellung mit den preußischen in den diesseitigen Häfen dergestalt zugestanden worden, daß in den preußischen Häfen die Schiffe des Kirchenstaats bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich aller Hafen, Tonnen, Leuchtthurm, Lootsenund Bergegelder, und überhaupt hinsichtlich aller andern, jest oder künftig der Staatscasse, den Städten oder Privatanstalten zufließenden Abgaben oder Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf ganz gleichem Fuße mit den preußischen Schiffen behandelt, auch die auf pävstlichen Schiffen einoder ausgeführten Waaren keinen höheren oder anderen Abgaben irgend einer Art, als die auf preußischen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren zu erlegen haben, unterworfen sein soll.

Berlin, den 22. September 1834.

13. Rußlan d.

1. Vertrag in Betreff des Herzogthums Warschau. 3.9. Mai 1813.

Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit!

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser von Rußland, von dem Verlangen beseelt, die Bande noch fester zu schließen, die Ihre Heere und Völker in einem harten und mörderischen Kriege vers

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