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bemerkten Unterhaltungskosten, welche in keinem Falle erhöhet werden dürfen, werden die hohen contrahirenden Theile bei den mit dem Auslieferungsgeschäft in den dazu bestimmten Grenzorten beauftragten Beamten eine gewisse Summe Geldes niederlegen lassen, von welcher diese Beamten sofort bei Auslieferung des Deserteurs oder Militairpflichtigen und des Dienstpferdes sowohl die Unterhaltungskosten auf den Grund einer Berechnung, welche bei der Auslieferung von der dazu beauftragten jenseitigen Behörde mit zu übergeben ist, als auch die Belohnung für die Beschlagnahme des Dienstpferdes zu berichtigen haben. Sollte diese Berechnung für unrichtig gehalten werden, was jedoch bei der genauen Festseßung des Sazes der Belohnung und der Unterhaltungskosten nicht leicht wird stattfinden können, so soll dennoch die Zahlung der aufgerechneten Summe erfolgen, und erst später ist eine desfallsige Reclamation zu untersuchen, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wo der im Artikel 9. enthaltenen Bestimmung wegen gleichzeitiger Ueberlieferung der bei einem Deserteur gefundenen Militaireffecten oder Vorzeigung des Original-Requisitionsschreibens oder einer beglaubten Abschrift davon, nicht genügt wäre, indem alsdann weder die Unterhaltungskosten, noch die Belohnung gezahlt werden.

Art. 14. Da weder von Deserteuren, noch von ausgetretenen Militairpflichtigen Schulden contrahirt werden können, die den auf ihre Person Anspruch habenden Staat zu deren Erstattung rechtlich verpflichten, so kann auch die Bezahlung solcher Schulden bei der Auslieferung nie einen Gegenstand der Erörterung zwischen den Behörden beider Staaten bilden. Hat ein solches Individuum während seines Aufenthalts in dem Staate, von welchem es auszuliefern ist, Verbindlichkeiten gegen Privatpersonen übernommen, an deren Erfüllung es durch die Auslieferung verhindert wird, so bleibt dem dadurch verleßten Theile nur übrig, seinen Schuldner bei dessen competenter vaterländischen Behörde zur Geltendmachung seiner Rechte" in Anspruch zu nehmen.

Ebenso befreiet die persönliche Haft, in welcher ein Deserteur oder ausgetretener Militairpflichtiger sich im Augenblicke seiner Reclamation etwa wegen eingegangener Privatverbindlichkeiten befinden sollte, den Staat, an welchen die Reclamation gerichtet ist, keineswegs von der Verpflichtung zur sofortigen Auslieferung des reclamirten Individuums.

Art. 15. Diejenigen, welche in den Staaten eines der beiden Souverains ein Criminalverbrechen begehen, oder eines solchen angeschuldigt oder bezüchtigt sind, und darauf entfliehen und in das Gebiet des andern Souverains fich begeben, werden gegenseitig auf eine Requisition, welche auf die unten im Artikel 16. bezeichnete Art erfolgen muß, ausgeliefert.

Der Stand oder die bürgerlichen Verhältnisse des Verbrechers, Angeschuldigten oder Bezüchtigten machen hierin keinen Unterschied, und selbiger wird ausgeliefert, weß Standes er auch sei, Edelmann, Stadt- oder Landbewohner, ein Freier oder Leibeigner, ein Soldat oder vom Civilstande.

Ist aber der erwähnte Verbrecher oder Angeschuldigte ein Unterthan desjenigen Souverains, in dessen Land er geflüchtet ist, nachdem er in dem Lande des andern Souverains ein Verbrechen begangen hat, so findet die Auslieferung nicht statt, sondern der Souverain, dessen Unterthan er ist, wird denselben sofort nach seinen Landesgeseßen zur Untersuchung und Strafe ziehen lassen. Sobald jedoch ein Individuum in dem Lande, wo dasselbe ein Criminalverbrechen oder irgend ein Vergehen sich hat zu Schülden kommen lassen, deshalb verhaftet worden ist, so kann der Souverain des Landes, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, denselben zur Untersuchung ziehen und die verwirkte Strafe vollstrecken lassen, wenn auch dieses Individuum ein Unterthan des andern Landesherrn wäre.

Art. 16. Die Verhaftung eines Verbrechers behufs dessen Auslieferung foll erfolgen auf die Requisition einer Polizei- oder Gerichtsbehörde des Staates, in welchem der Angeschuldigte das ihm schuldgegebene Verbrechen begangen hat. Diese Requisition wird an eine Polizei oder Gerichtsbe hörde des anderen Staates gerichtet. Die betreffenden Behörden sind verpflichtet selbst dann, wenn sie zur Erfüllung der ihnen zugehenden Requisition nicht competent sind, dieselbe anzunehmen und sie unverzüglich an die competente Behörde zu befördern.

Die wirkliche Auslieferung geschieht jedoch allemal erst von Seiten Preußens auf die Requisition des General-Gouverneurs derjenigen Provinz des Kaiserthums Rußland oder auf die Requisition des Obergerichtes ver jenigen Provinz des Königreichs Polen, wo gegen den Verbrecher oder Angeschuldigten eine gerichtliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll. In dem einen wie in dem anderen Falle wird die Requi sition an das Obergericht derjenigen Provinz der preußischen Monarchie gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat.

Von Seiten Rußlands und des Königreichs Polen wird die Ausliefe rung nur auf die Requisition des Obergerichtes derjenigen preußischen Provinz erfolgen, wo gegen den Verbrecher oder Angeschuldigten eine gericht liche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder stattfinden soll. Diese Requisition wird an den General-Gouverneur derjenigen Provinz des Kaiserthums Rußland oder an das Obergericht derjenigen Provinz des Königreichs Polen gerichtet, wo der Verbrecher oder Angeschuldigte dem Vermuthen nach Zuflucht gesucht hat.

Beide Regierungen werden sich gegenseitig das Verzeichniß der Obergerichte der preußischen Monarchie und des Königreichs Polen mittheilen, welchen die Erlassung dieser Requisitionen anvertraut ist.

In allen vorgedachten Fällen, der Antrag auf Auslieferung möge von einem Obergerichte Preußens oder des Königreichs Polen gemacht sein, oder von einem der russischen General-Gouverneure ausgehen, soll die Requisition von einer Ausfertigung entweder des Erkenntnisses, wenn ein solches schon ergangen ist, oder des Beschlusses über die Eröffnung der Criminal-Unters suchung begleitet sein, in welchem die näheren Umstände des Verbrechens auseinander gesezt sind.

Der Antrag auf Auslieferung und die zur Begründung desselben dienenden Documente sollen binnen sechs Monaten von dem Tage an, wo die Anzeige über die Verhaftung des Verbrechers oder des Angeschuldigten an den requirirenden Beamten oder das requirirende Gericht abgesandt wird, vorgelegt werden. Im Verzögerungsfalle erlischt die Verbindlichkeit zur Auslieferung des Verbrechers oder Angeschuldigten.

Die Auslieferung selbst soll erfolgen, nachdem durch Vernehmung des Angeschuldigten die Identität seiner Person festgestellt worden, und wenn die ihm schuldgegebene Handlung eine solche ist, daß auch nach den Gefeßen des requirirten Staates der Schuldige gleichfalls zur Criminaluntersuchung gezogen werden müßte.

Behuss der Auslieferung soll der Verbrecher bis zur Grenze transpor tirt und gegen Erstattung der Kosten den Behörden des requirirenden Staates übergeben werden.

Art. 17. An Kosten werden a) für den Unterhalt des Verbrechers, vom Tage seiner Verhaftung an, 22 Silbergroschen preußisch Courant (72 Kopeken Silber); b) an Kosten der Haft, so lange diese dauert, täglich 34 Silbergroschen preußisch Courant (93, Kopeken Silber) und außerdem c) die in jedem einzelnen Falle zu liquidirenden Auslagen für den Trans

port des Verbrechers und für Anschaffung der zu seiner Bekleidung erfor derlich gewesenen Gegenstände bezahlt.

Art. 18. Weder Deserteure, noch Militairpflichtige, noch Verbrecher können von Seiten des reclamirenden Staats auf gewaltsame, eigenmächtige oder heimliche Weise auf das Gebiet des anderen Staates verfolgt werden. Es ist daher untersagt, daß zu diesem Zwecke irgend ein Militairoder Civilcommando oder geheimer Abgeordneter die Grenze beider Staaten überschreite. Ist von Seiten der reclamirenden Macht die Verfolgung eines oder mehrerer Deserteure, oder Militairpflichtiger, oder geflüchteter Verbrecher mittelst eines Militair- oder Civilcommando's, oder auf andere Art verfügt worden, so darf sich diese Verfolgung nicht weiter als bis zur Grenze, welche beide Staaten von einander trennt, erstrecken. Hier muß das Commando Halt machen, und nur Ein Mann darf die Grenze überschreiten. Dieser muß sich, bei Enthaltung jeder Ausübung von Gewalt oder Eigenmacht, unter Vorzeigung des Requisitionsschreibens seiner Vorgesezten, an die competente Militair- oder Civilbehörde wenden und auf die Auslieferung antragen. Ein solcher Abgeordneter wird mit denjenigen Rücksichten, welche beide Gouvernements sich gegenseitig schuldig sind, empfangen werden, und das weitere Verfahren erfolgt sodann nach der Vorschrift des gegenwärtigen Vertrages.

Art. 19. Jede amtliche Handlung, welche ein Civil- oder Militairbeamter des einen der beiden Staaten auf dem Gebiete des anderen Staates ausübt, ohne von der competenten Militair- oder Civilbehörde dieses lezteren Staates dazu ausdrücklich ermächtigt zu sein, soll als eine Gebietsverlegung angesehen und demgemäß bestraft werden.

Wenn sich Zweifel über die Thatsache der Gebietsverlegung selbst oder über die besonderen Umstände erheben, welche sie begleitet haben, so soll eine gemischte Commission unter Vorsiz des Commissarius des verlegten Theiles niedergesezt werden. Beständige, hierzu im Voraus bestimmte Commissarien sollen für Preußen der Landrath desjenigen Kreises, an dessen Grenze die Gebietsverlegung vorgekommen sein soll, und für Rußland die Specialcommissarien sein, welche sowohl auf der Grenze des Kaiserthums, als auf der des Königreichs Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse beauftragt sind.

In besonderen Fällen bleibt es den beiden Regierungen vorbehalten, diese Untersuchung besonders zu dem Zwecke abgeordneten Beamten anzuvertrauen.

Die Commissarien sollen das Recht haben, in besonderen Fällen sich einen Justizbeamten zuzuordnen, um die Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen. Ihre Aufgabe ist, die Thatsachen vollständig aufzuklären, um festzustellen, ob wirklich eine Gebietsverlegung stattgefunden, und wer fie begangen hat. Wenn die Commission hierüber einig ist, werden die verhandelten Acten dem competenten Gerichte des Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, übersandt, um die Strafe festzusehen, von welcher unverzüglich dem Staate, dessen Gebiet verlegt worden, Kenntniß gegeben werden soll.

Jedes Individuum, welches in dem Staate selbst, wo dasselbe eine Gebietsverlegung begangen hat, verhaftet worden ist, soll vor das nächste Militair- oder Civilgericht dieses Staates, je nachdem der Schuldige dem Militair oder Civilstande angehört, gebracht werden. Dieses Gericht soll die Thatsache untersuchen, die Zeugen vernehmen und die Sache so weit instruiren, daß die Abfassung des Erkenntnisses erfolgen kann. Die verhan delten Acten werden alsdann entweder dem commandirenden General der Truppen, zu denen der Schuldige gehört, oder, wenn lezterer ein Civil

beamter ist, seiner vorgeseßten Behörde übersandt, um das Urtheil nach den Gesezen des Landes fällen zu lassen.

Die Untersuchung soll ohne Unterbrechung geführt und möglichst beschleunigt werden. Begehrt das Gericht, welches das Urtheil zu sprechen hat, zuvor noch anderweite Aufklärungen, so sollen diese auf Requisition des gedachten Gerichtes durch die mit der Untersuchung beauftragten Commissarien beschafft werden.

Art. 20. Beide hohe contrahirende Theile verbieten ihren Behörden oder Unterthanen, einen Deserteur, bereits reclamirten Militairpflichtigen, oder zur Auslieferung geeigneten Verbrecher zu verbergen, oder demselben nach anderen entfernten Gegenden fortzuhelfen, um ihn auf diese Weise der Auslieferung zu entziehen.

Wider diejenigen, welche sich eines Vergehens dieser Art schuldig machen, werden die beiderseitigen Gouvernements, nach Maaßgabe ihrer respectiven Landesgeseze, verfahren, und die Behörden beider Staaten werden einander zu ihrer Genugthuung Kenntniß davon geben, daß und auf welche Weise die Contravenienten zur Verantwortung und Strafe gezogen worden sind.

Art. 21. Die hohen contrahirenden Theile werden ihren respectiven Eingesessenen auf das strengste untersagen, von irgend einem Individuo, auch wenn dasselbe als Deserteur noch nicht erkannt oder reclamirt sein sollte, Effecten anzukaufen, welche den Character von Staatseigenthum unverkennbar an sich tragen. Dieselben sollen ganz besonders vor dem Ankaufe des von einem Deserteur mitgebrachten Dienstpferdes und vor der Erwerbung der von einem flüchtig gewordenen Verbrecher mitgebrachten, widerrechtlich von ihm besessenen Sachen gewarnt werden. Jede der beiden Regierungen wird alle ihr durch die Landesgeseze zu Gebot stehenden Mittel anwenden, um sich gegenseitig zur unentgeltlichen Wiedererlangung dieser Gegenstände, so wie der obgedachten Militair-Effecten, behülflich zu sein.

Art. 22. Wenn die Auslieferung eines Deserteurs, Militairpflichtigen oder Verbrechers der oben bezeichneten Art in einem solchen Falle nicht erfolgt ist, wo sie nach dieser Convention hätte erfolgen sollen, und ein dergleichen Individuum durch die Flucht wieder in das Land zurückkehrt, dem dasselbe hätte ausgeliefert werden sollen, so ist der Souverain dieses Landes nicht verpflichtet, ein solches Individuum wieder herauszugeben.

Art. 23. Jeder der beiden Staaten verpflichtet sich, diejenigen seiner Unterthanen wieder zu übernehmen, welche der andere Staat, weil sie ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden sind, ausweisen will. Diese Vers bindlichkeit soll allemal erlöschen, wenn das auszuweisende Individuum sich im Auslande zehn Jahre lang ohne einen Paß oder Heimathschein der competenten Behörden seines Vaterlandes aufgehalten hat, oder dieser Paß oder Heimathschein seit zehn Jahren abgelaufen ist.

Die Individuen, deren Pässe, Heimathscheine oder andere Legitimations-Papiere noch gültig oder nicht länger als seit Jahresfrist abgelaufen find, sollen, wenn sie Unterthanen des einen der beiden Staaten find, in denselben ohne vorgängige Correspondenz mit dessen competenten Behörden ausgewiesen werden können.

Die Ausweisung und die Ucbernahme der vorstehend bezeichneten Personen geschicht a) von Seiten Preußens durch Vermittelung der Landräthe der Grenzkreise, b) von Seiten Rußlands durch Vermittelung der SpecialCommissarien, welche sowohl auf der Grenze des Kaiserthums, als auf der des Königreichs Polen, mit Aufrechthaltung der freundnachbarlichen Verhältnisse beauftragt sind.

Mit Ausnahme dieser Fälle soll kein Individuum, welches sich für einen Unterthan eines der beiden hohen contrahirenden Theile ausgiebt, anders

auf das Gebiet des anderen Staates ausgewiesen werden dürfen, als nach vorgängiger Verständigung zwischen vorstehend gedachten Beamten und nachdem festgestellt sein wird, daß das in Rede stehende Individuum wirklich Unterthan des Staates ist, welcher dasselbe übernehmen soll.

In allen vorerwähnten Fällen bleiben die Kosten jeglicher Art, welche durch eine solche Ausweisung entstehen, dem ausweisenden Staate zur Last.

Wenn indessen die kaiserlich russische oder die königlich polnische Regierung in den Fall kommen sollte, sich eines Individuums entledigen zu wollen, dessen Transportirung in seine Heimath nicht füglich anders, als durch das preußische Gebiet geschehen könnte, so wird die königlich preußische Regierung ihre Einwilligung hierzu nie versagen, wenn, bei Ueberlieferung des Auszuweisenden an die preußischen Grenzbehörden, diesen zugleich 1) eine bescheinigte Annahme - Erklärung derjenigen Landesregierung, welcher der Auszuweisende angehört, und 2) der vollständige Betrag der Transportund Unterhaltungskosten des Auszuweisenden für den ganzen Weg bis in seine Heimath, übergeben wird.

Ohne die vollständige Erfüllung der beiden vorstehenden Bedingungen fann sich die königlich preußische Regierung bei den zwischen ihr und andern Staaten in dieser Beziehung bestehenden vertragsmäßigen Vereinbarungen zur Uebernahme irgend eines, einem dritten Staate zuzuweisenden, Individuums nicht verstehen.

In dem Falle, wo dergleichen einem dritten Staate angehörige Individuen dennoch in die preußischen Staaten auf Grund eines ihnen von einer russischen oder polnischen Behörde ertheilten Passes zugelassen sein sollten, und ihr angeblicher Heimathsstaat ihre Aufnahme verweigerte, sollen die preußischen Behörden sie nach Rußland oder Polen binnen einer Frist von einem Jahre, von ihrem Eintritte aus einem dieser Länder nach Preußen an gerechnet, zurückweisen dürfen, indem auf ihren Pässen der Grund dieser Zurückweisung vermerkt wird.

Art. 24. Die Dauer der gegenwärtigen Convention, deren sämmtliche Bestimmungen gleichmäßig auf das Königreich Polen Anwendung finden, ist auf zwölf Jahre festgesezt.

Art. 25. Die gegenwärtige Convention wird ratificirt werden, und die betreffenden Ratifications-Instrumente sollen in Berlin binnen sechs Wochen, oder noch früher, wenn es thunlich ist, ausgewechselt werden.

Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten solche unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, den 20. Mai 1844.

14. Sardinien.

1. Wiener Tractat, die Wiederherstellung des Königreichs Sardinien betreffend. 20. Mai 1815. *) (Weggelaffen.)

2. Handels- und Schiffahrts-Vertrag mit dem Zollverein. 23. Juni 1845. **)

Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen souverainen. Länder und Landestheile einerseits, und Seine Majestät der König von

*) In der Beilage A. A. dieses Vertrages sind die Bedingungen enthalten, unter welchen Genua mit Sardinien vereinigt worden ist.

**) Amtliche Uebersezung des französischen Originals.

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