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sardinischerseits Frankreich, Belgien und Großbritannien mittelst der mit diesen Mächten abgeschlossenen Verträge vom 5. November 1850, 24. Januar und 27. Februar 1851 gewährten Zollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch auf die Staaten des Zollvereins auszudehnen.

Art. 3. Die beiden bohen vertragenden Theile behalten Sich vor, ge= meinschaftlich Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahnlinie zur Verbindung der Schienenwege des deutschen Zollvereins mit der von Genua nach der Grenze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu fördern.

Art. 4. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet, und beide sollen bis zum 1. Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem Zeitpunkte an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, dieselben nicht länger aufrecht halten zn wollen, erflärt haben wird.

Art. 5. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Sr. Majestät des Königs von Preußen und der königlich sardinische Minister für Marine, Ackerbau und Handel, auch betraut mit dem Ministerium der Finanzen, auf Grund der ihnen zu diesem Behuf ertheilten, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. Geschehen zu Turin in doppeltem Original, den 20. Mai 1851.

15. Schleswig.

(S. Dänemark.)

16. Schweden.

1. Vertrag wegen Neuvorpommern und Rügen. 7. Juni 1815.

Art. 1. Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen tritt auf ewige Zeiten für Sich und Seine Thronfolger nach der ErbfolgeOrdnung vom 26. September 1810, Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Ihren Thronfolgern das Herzogthum Pommern und das Fürstenthum Rügen mit allen Zubehörungen, Inseln, Festungen, Städten und Ländern ab.

Art. 2. Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen verpflichtet Sich, Seiner Majestät dem Könige von Preußen mit der Veste Stralsund und den übrigen befestigten Punkten in Pommern und in der Insel Rügen auch die dazu gehörigen Artillerie- und Militair-Effecten zu überliefern, so wie Seine Majestät gegen Seine Majestät den König von Dänemark durch den Art. 24. des Kieler Tractats sich dazu verpflichtet hatte. Seine schwedisch-norwegische Majestät wird noch außerdem Seiner preußischen Majestät 200 Stück Vertheidigungsgeschüß und 6 Kanonierschaluppen zur Küstenvertheidigung überliefern lassen.

Art. 3. Die von der königlichen Regierung in Pommern contrahirte öffentliche Schuld geht auf Seine Majestät den König von Preußen als pommerschen Landesherrn über, und Seine Majestät übernimmt die zur Tilgung dieser Schuld in jener Hinsicht festgesezten Bestimmungen. Ausgenommen sind jedoch alle auf die königliche Regierung in Pommern ehe

dem haftende Schulden, welche mit Einwilligung der königlich schwedischen Stände zu den schwedischen Schulden geschlagen worden.

Art. 4. Die von Seiner Majestät dem Könige von Schweden und Norwegen gemachten Domainen - Schenkungen, welche sich auf eine jähr liche Summe von 43,000 Thlr. pommersch Courant belaufen, sollen Seiner Majestät dem König von Preußen von Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen zurückgegeben werden, und legterer übernimmt die Vergütung der Donatarien.

Was die übrigen Krondomainial-Güter in Pommern und in der Insel Rügen betrifft, so sollen sie Seiner Majestät dem Könige von Preußen in dem Zustande übergeben werden, worin sie sich im Augenblick der Unterzeichnung gegenwärtigen Tractats befinden.

Art. 5. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen für die Abtretung des Herzogthums Pommern und der Insel Rügen die Summe von 3 Millionen 500,000 Thlr. preuß. Courant zu zahlen. Diese Summe soll in den Terminen und unter den Bedingungen ausgezahlt werden, welche die Commissarien Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen näher verabreden und festsehen werden. Gedachte Commissarien werden sich unmittelbar nach der Unterzeichnung gegenwärtigen Tractats zu diesem Behuf in Berlin vereinigen.

Art. 6. Die Uebergabe des Herzogthums Pommern und des Fürstenthums Rügen an Seine Majestät den König von Preußen soll einen Monat nach Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats statthaben.

Art. 7. Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen werden beiderseitig die mit nöthigen Vollmachten versehenen Commissarien ernennen, welche die Uebergabe des Herzogthums Pommern und des Fürstenthums Rügen, dem Inhalte des gegenwärtigen Tractats gemäß, bewerkstelligen sollen.

Art. S. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich feierlichst, den Einwohnern von Schwedisch-Pommern und der Insel Rügen nebst Zubehörungen ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien zu bestätigen, so wie sie gegenwärtig bestehen, und in den Jahren 1810 und 1811 festgesezt worden sind.

Art. 9. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, die milden Stiftungen und namentlich die Universität zu Greifswalde in ihrem gegenwärtigen Zustande zu erhalten, und ihnen zu dem Ende den Genuß ihrer wirklichen Capitalien, Einfünfte und liegenden Gründe zu belassen.

Art. 10. Seine Majestät der König von Preußen verpflichtet Sich, den englischen Handel in allen den Begünstigungen und Vorrechten zu erhalten, welche ihm durch den Stockholmer Tractat vom 3. März 1813 bewilligt und im Kieler Tractat vom 14. Januar 1814 zugesichert worden sind.

Art. 11. Da die Einwohner des Herzogthums Pommern und des Fürstenthums Rügen, durch eine lange Vereinigung mit dem Königreich Schweden, sich mit den Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen in sehr genauen gegenseitigen, für das Glüc beider Länder gleich wichtigen Bedarfs und Handelsverhältnissen befinden, so find Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen übereingekommen, den Handel zwischen den Staaten Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen einerseits, und dem Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen andrerseits während eines 25jährigen Zeitraums, von Unterzeichnung gegenwärtigen Tractats an gerechnet, in demselben Zustande, worin er sich in diesem Augenblicke befindet, bestehen zu lassen, und weder von der einen noch von

der andern Seite irgend eine Abänderung zu treffen, die ihn neuen nachtheiligen Abgaben, Auflagen oder Anordnungen unterwerfe.

Art. 12. Jede von pommerschen Unterthanen in Schweden und vice versa von schwedischen Unterthanen in Pommern contrahirte Privat- oder öffentliche Schuld, soll unter den eingegangenen Bedingungen und in den bestimmten Terminen abgetragen werden.

Art. 13. Die Schweden, die sich gegenwärtig in Pommern und auf der Insel Rügen, und die Einwohner Pommerns und der Insel Rügen, die sich in Schweden befinden, sollen völlige Freiheit haben, in ihr Vaterland zurückzukehren, und über ihr Eigenthum, bewegliches und unbewegliches Vermögen, nach ihrem Wohlgefallen zu schalten und zu walten, ohne die geringste Steuer, Zoll oder irgend eine andere Abgabe davon zu entrichten. Die Unterthanen der hohen contrahirenden Mächte sollen während des Zeitraums der ersten sechs Jahre von der Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Tractats an gerechnet, völlige Freiheit haben, ihren Wohnungsort nach Willkühr zu verändern. Nur allein liegt ihnen ob, in gedachtem Zeitraume ihr Eigenthum einem Unterthan der Macht, die sie verlassen, zu verkaufen oder zu vermiethen. Die Güter derer, die nach Ablauf der gesezten Frist dieser Verfügung nicht genügt haben, sollen durch die obrigkeitliche Behörde öffentlich dem Meistbietenden verkauft und der Ertrag dem Eigenthümer zugestellt werden. Während der sechs Jahre soll es einem Jeden freistehen, von seinem Eigenthum den Gebrauch zu machen, der ihm für gut dünken wird, da der gänzliche Genuß desselben ihm förmlich gewährt ist. Die Eigenthümer und ihre Agenten können auch frei und ungehindert von einem Staate nach dem andern reisen, um als Unterthanen der einen und der andern Macht ihre Angelegenheiten zu berichtigen und ihre Rechte zu verwahren.

Art. 14. Die zu den Domainen gehörigen Archive, Documente und andere Privat- oder öffentliche Papiere, die Pläne und Karten der Festungen, Städte und Länder, welche durch den gegenwärtigen Tractat Seiner Majestät dem König von Preußen abgetreten worden sind, imgleichen die zum Vermessungs-Bureau gehörigen Karten und Papiere sollen binnen sechs Monaten, oder wenn dies nicht möglich ist, spätestens binnen Jahresfrist, nach Uebergabe der Länder selbst, von den Commissarien Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen den Commissarien Sr. Majestät des Königs von Preußen überliefert werden.

Art. 15. Die Gehalte und Besoldungen der öffentlichen Beamten im Herzogthum Pommern und in dem Fürstenthum Rügen fallen, vom Tage der Uebergabe dieser Provinzen an gerechnet, Seiner Majestät dem Könige von Preußen zur Last. Die Pensionaire sollen die ihnen von ihrer gegenwärtigen Regierung bewilligten Pensionen ohne Verzug oder Verminderung behalten.

Art. 16. Der Lauf der Posten soll auf dieselbe Art, wie er im Augenblick der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats besteht, auf dem Fuß der vollkommensten Reciprocität zwischen beiden hohen contrahirenden Theilen, beibehalten werden.

Art. 17. Die hohen contrahirenden Theile werden Se. Majestät den Kaiser aller Reußen und Se. Majestät den König des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland einladen, den verschiedenen im gegenwärtigen Tractat festgesezten Bedingungen, sowohl als den gegenseitigen Erklärungen der Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Schweden und Norwegen und Sr. Majestät des Königs von Dänemark, die dem gegenwärtigen Tractat beigefügt sind, Ihre Beistimmung zu geben.

Art. 18. Gegenwärtiger Tractat soll ratificirt, und die Ratificationen

sollen binnen sechswöchentlicher Frist, vom heutigen Tage an gerechnet, oder eher, wenn es thunlich ist, zu Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten gegenwärtigen Tractat unterzeichnet, und das Insiegel ihrer Wappen beigedrückt.

Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1815.

Nachdem Wir, erster Bevollmächtigter Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen am wiener Congreß, in den zwischen den schwedischen und preußischen Höfen verabredeten und festgesezten Ausgleichungen als Vermittler eingetreten sind, erklären Wir, daß der am heutigen Tage zwischen Sr. Majestät dem Könige von Schweden und Norwegen, und Sr. Majestät dem Könige von Preußen unterzeichnete Tractat, nebst den beiden dazu gehörigen dänischen und schwedischen Separat-Erklärungen mit allen darin enthaltenen Clauseln, Bedingungen und Bestimmungen, unter Vermittelung Sr. Majestät des Kaisers aller Reußen abgeschlossen worden ist. Zu dessen Urkund haben Wir kraft unserer General-Vollmachten, und in Unserer Eigenschaft als Erster Bevollmächtigter Höchstbesagter Majestät am wiener Congreß, gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, und mit Unserm Wappensiegel bedrucken lassen. Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1815.

(L. S.) Der Fürst von Rasoum off sky.

Besonderer und geheimer Artikel.

Da Seine Majestät der König von Preußen den Wunsch gehegt, zur völligen Ausgleichung der in Gefolge des unterm 14. Januar 1814 zu Kiel abgeschlossenen Tractats zwischen Seiner Majestät dem König von Schweden und Norwegen und Seiner Majestät dem König von Dänemark erhobenen Zwistigkeiten, möglichst beizutragen: so hat Allerhöchstderselbe die von den Bevollmächtigten Seiner Königlich Dänischen Majestät unterzeichnete, hier nachstehende Erklärung Ihres Hofes erlangt, und dem Bevollmächtigten Seiner Königlich Schwedischen Majestät übergeben lassen.

„Se. Königlich Dänische Majestät erklären hiermit auf das förmlichste, und in Folge eines mit Sr. Majestät dem König von Preußen eingegan genen Vergleichs, daß Sie in Bezug auf Schweden allen auf die Nichts vollstreckung des Artikel 7 des Friedenstractats vom 14. Januar 1814 be gründeten Ansprüchen und Reclamationen entsagen. Daß Sie Seine Majestät den König von Schweden und Norwegen von der Zahlungs-Verbindlichkeit der auf eine zu Gunsten Ihrer stipulirte Million Reichsthaler schwedisch Banco noch schuldigen 600,000 Rthlr. schwedisch Banco lossprechen, und daß Sie von jezt an den Kieler Tractat so ansehen werden, als habe er seinem Inhalte nach, und in allen durch gegenwärtige Declaration nicht abgeänderten oder modificirten Bedingungen und Clauseln völlige und ganze Kraft behalten.

Gegenwärtige im Namen Ihres erlauchten Souverains gegebene Erklärung der dänischen Bevollmächtigten soll von Seiner Königlich Dänischen Majestät ratificirt und die Ratification binnen sechswöchentlicher Frist dem Ministerio Seiner Majestät des Königs von Preußen übergeben werden, um gegen die Königlich Schwedische Ratification einer unterm heutigen dato von dem Königlich Schwedischen Bevollmächtigten ertheilten gleichmäßigen Erklärung ausgewechselt zu werden.

Zu dessen Urkund haben die Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Dänemark gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, und ihr Wappensiegel beigedruckt.

Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1815."

Seine Majestät der König von Schweden und von Norwegen hat Seinerseits eine von Seinen Bevollmächtigten unterzeichnete förmliche Erklärung folgenden Inhalts dem Preußischen Hofe übergeben lassen, um von demselben den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Dänemark ausgehändigt zu werden.

,,Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen erklären hiermit auf das Förmlichste, daß in Folge eines mit Seiner Majestät dem König von Preußen eingegangenen Vergleichs, Sie, in Bezug auf den unterm 14. Januar 1814 zwischen Schweden und Dänemark unterzeichneten Friedenstractat allen Ansprüchen und Reclamationen entsagen, welche später als der Abschluß dieses Friedens eingetreten sind, und sich insbesondere auf Nichtvollstreckung des Artikel 15 des besagten Tractats gründen, und daß Seine Majestät von jest an obgesagten Tractat so ansehen werde, als habe er seinem ganzen Inhalte nach, und in allen durch die gegenwärtige Erklärung nicht abgeänderten oder modificirten Bedingungen und Clauseln völlige und ganze Kraft behalten.

Diese vom Schwedischen Bevollmächtigten im Namen seines Erlauchten Souverains ausgestellte Erklärung soll von Seiner Schwedisch-Norwegischen Majestät ratificirt, und die Ratification binnen sechswöchentlicher Frist dem Ministerio Sr. Majestät des Königs von Preußen übergeben werden, um gegen die Ratification Sr. Königlich Dänischen Majestät einer unterm heutigen dato von den Bevollmächtigten dieses Souverains ertheilten gleichmäßigen Erklärung ausgewechselt zu werden.

Zu dessen Urkund hat der Bevollmächtigte Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen gegenwärtige Erklärung unterzeichnet und sein Wappen-Insiegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1815.

Gegenwärtiger besonderer und geheimer Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als wäre er wörtlich im Tractat mit aufgeführt. Er soll ratificirt, und die Ratificationen sollen binnen sechswöchentlicher Frist ausgewechselt werden.

Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1815.

2. Schlußacte des Congresses zu Wien. 9. Juni 1815.
(S. Desterreich.)

3. Handels- und Schiffahrts - Vertrag. 14. März 1827.

Au nom de la Très-Sainte et indivisible Trinité!

Sa Majesté le Roi de Prusse et Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, également animés du désir d'étendre, et de consolider pour le bien réciproque de Leurs sujets les relations commerciales, qui subsistent entre Leurs Etats respectifs, et convaincus que ce but salutaire ne saurait être mieux rempli que par l'adoption d'un systême de parfaite réciprocité, basé sur des principes équitables, sont convenus en conséquence d'entrer en négociation pour

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, von gleichem Wunsche beseelt, die zwischen Ihren beiderseitigen Staaten bestehenden Handelsverbindungen zum gegenseitigen Wohle Ihrer Unterthanen zu erweitern und zu befestigen, und überzeugt, daß dieser heilsame Zweck auf keine Weise besser als durch Annahme eines auf Grundsäßen der Billigkeit beruhenden Systems vollkommner Gegenseitigkeit erreicht wer

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