Page images
PDF
EPUB
[blocks in formation]

treters binnen einem Monat seit Zustellung des Urteils gestellt werden.

Der Gerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem er die Erklärungen der Gegenpartei eingeholt hat.

XIX

nahme

Artikel 69. Der Antrag auf Wiederauf- Wiederauf nahme muß an den Gerichtshof gerichtet werden. Er kann ausschließlich mit der Auffindung neuer Tatsachen begründet werden, die geeignet gewesen wären, einen entscheidenden Einfluß auf das Urteil zu üben und die beim Schluß der mündlichen Verhandlung dem Gerichtshof selbst und der antragstellenden Partei unbe fannt waren.

Der Antrag ist nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der Zustellung des Urteils an nicht mehr zulässig.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch den Gerichtshof geregelt.

Artikel 70. Der Wiederaufnahmeantrag hindert die Vollstreckung des Urteils nicht, es sei denn, daß der Gerichtshof bei der Zu laffung des Antrags anders verfügt.

XX

tigte und

Parteien.

Artikel 71. Die Parteien können sich vor Bevollmäch. dem Gerichtshof durch Bevollmächtigte vertreten Rechtsbeis und von Rechtsbeiständen unterstügen lassen. Stande der Alle Zuschriften, Mitteilungen und Ladungen Staatsver des Gerichtshofs an die Bevollmächtigten find für die Parteien rechtswirksam.

Der Präsident kann das persönliche Er scheinen der Parteien anordnen.

Artikel 72. Die Bevollmächtigten und Rechtsbeistände der Parteien können nur aus folgenden Personenklassen gewählt werden:

1. Rechtsanwälte des Landes, dem die Vartei angehört oder in dem der Gerichtshof Sigung hält;

2. die Rechtsanwälte anderer Länder, die durch den Präsidenten zugelassen werden; 3. Professoren oder beigeordnete Lehrer derRechtsfakultäten unter denselben Bedingungen, wie die Rechtsanwälte;

4. ordentliche oder korrespondierende Mitglieder des Justituts. für internationales Recht.

Mit Zustimmung des Gerichtshofs können die Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien sich in Fällen, wo es sich um technische Fragen

treter

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

handelt, von Anwälten am deutschen Patentamt (Patentanwälten) und von »beratenden Ingenieuren unterstützen lassen.

Artikel 73. Grundfäßlich fallen die den Bevollmächtigten und Nechtsbeiständen bezahlten Honorare nicht unter die gerichtlichen Kosten, zu Lasten der unterliegenden Partei.

Hat jedoch der Bevollmächtigte oder Rechts. beistand eine Reise außerhalb des Landes, seines Wohnsiges machen müssen, um der Verhand lung vor dem Gerichtshof beizuwohnen, so können die Kosten der Reise und des Aufent halts in die Summen derjenigen Kosten und Auslagen einbegriffen werden, die im letzten Absatz des Artikel 41 der Prozeßordnung vor gesehen sind.

Artikel 74. Die Staatsvertreter der Regierungen können in jeder Lage des Verfahrens ihre Bemerkungen und Anträge vorbringen. Das Sekretariat hat ihnen von allen Prozeß handlungen Mitteilung zu machen.

[blocks in formation]

Disposition finale

[merged small][ocr errors][merged small]

Article 81. Pour tous les cas qui ne sont prévus ni dans le traité, ni dans le présent règlement, le tribunal s'inspirera des principes de justice et d'équité. Il prendra toutes mesures et dispositions et dispositions qu'il jugera utiles à la découverte de la vérité et à une saine application des principes de droit.

Le tribunal arbitral requiert les agents des Gouvernements allemand et roumain de notifier le présent règlement de procédure à leur Gouvernement, en les priant d'en faire assurer la publication dans les deux pays le 1er mai 1922.

l'aris, le 9 mars 1922.

Le Président:

Erik Sjöborg

L'arbitre allemand: Docteur August Herwegen

L'arbitre roumain:
Constantin M. Sipsom

Diese Summe beträgt mindestens einhundert und höchstens zehntausend Franken. Jhr Betrag wird unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Rechtsstreits vom Präsidenten festgesezt. Dieser bestimmt dem Kläger eine Frist, in der die Hinterlegung zu bewirken ist.

Wenn im Laufe des Verfahrens die fest geschte Summe ungenügend erscheint, so kann der Präsident sie, von Amts wegen oder auf Antrag, erhöhen, ohne durch die vorerwähnte Höchstgrenze gebunden zu sein.

Artikel 80. Der Gerichtshof kann von den in der gegenwärtigen Prozeßordnung getroffenen Vorschriften abweichen, wenn er glaubt, daß dies unter den besonderen Umständen des Falis für die vollkommnene Erfassung und genaue Würdigung der Tatsachen billig und notwendig ist. Er kann auch neue Beweise und ein neues Verfahren zulassen.

Artikel 81. In allen weder im Vertrag noch in der gegenwärtigen Prozeßordnung vor gesehenen Fällen wird der Gerichtshof sich von den Grundsäßen der Gerechtigkeit und Billigfeit leiten lassen. Er wird alle Maßnahmen und Verfügungen treffen, die ihm zur Eifor fchung der Wahrheit und zu einer gefunden. Anwendung der Grundsäge des Rechts ersprieß. lich erscheinen.

Der Schiedsgerichtshof ersucht die Staats- eclußvertreter der Deutschen und der Rumänischen bestimmung Regierung, die gegenwärtige Prozeßordnung ihrer Regierung mit der Bitte mitzuteilen, die Veröffentaichung in beiden Ländern am 1. Mai 1922 zu bewirken.

Paris, den 9. März 1922.

Der Präsident: Erik Sjöborg

Der deutsche Schiedsrichter: Dr. August Herwegen Der rumänische Schiedsrichter: Constantin M. Sipsom

Den Bezug des Reichsgesehblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Innern. -

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 12. Mai 1922

Nr. 5

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Kündigung des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommens über die

S. 104.

Wirkungen der Ehe auf das persönliche Verhältnis und den Güterstand der Ehegatten durch Belgien. S. 103. Bekannt. machung, betreffend das Abkommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigen. tumsrechte vom 30. Juni 1920. S. 103. Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung. G. 103. Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Freien Stadt Danzig zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen. S. 104. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichts, und Vergleichsvertrags. S. 104. - Zweite Änderung der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920. S. 104. Druckfehlerberichtigung

-

Bekanntmachung, betreffend die Kündigung des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommens über die Wirkungen der Ehe auf das persönliche Ver hältnis und den Güterstand der Ehegatten durch

Belgien. Vom 25. April 1922.

Das im Reichsgefeßbl. 1912 S. 453 abgedruckte, am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen, be treffend den Geltungsbereich der Geseze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten, ist von Belgien gefündigt worden. Die Kündigung ist der Regierung der Niederlande am 21. Februar 1922 zugestellt worden. Berlin, den 25. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung, betreffend das Abkommen über die
Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Welt-
krieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte vom
30. Juni 1920. Vom 26. April 1922.
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Gesandt
schaft vom 25. März 1922 hat die Portugiesische Ge
sandtschaft in Bern durch Note vom 7. März 1922 der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ange
zeigt, daß die Ratifizierung des am 30. Juni 1920 in
Bern unterzeichneten Abkommens über die Erhaltung

[blocks in formation]

(Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 26. Mai 1922.) Reichsgefegbl. 1922 II

Die Änderung tritt am 1. Juni 1922 in Kraft.
Berlin, den 27. April 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

15

Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militär | Zweite Änderung der Verordnung zur Regelung der

tarifs für Eisenbahnen. Vom 28. April 1922. Auf Grund der Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen. zum Militärtarif bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister folgendes:

Bis auf weiteres wird vom 1. Mai 1922 ab zu den Säßen unter I des Militärtarifs ein Zuschlag von 1300 vom Hundert, zu dem Mindestsaße für Sonderzüge (Tarifnummer 27) ein Zuschlag von 3200 vom Hundert und zu den übrigen Sägen ein Zuschlag von 5 100 vom Hundert erhoben.

Berlin, den 28. April 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Greener

Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Freien Stadt Danzig zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeite rinnen. Vom 29. April 1922.

Dem am 26. September 1906 in Bern unterzeich neten, im Reichsgesetzbl. von 1911 S. 5 abgedruckten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen ist Volen im Namen der Freien Stadt Danzig gemäß Artikel 104 des Vertrags von Versailles beigetreten.

Als Zeitpunkt des Beitritts gilt der 23. August 1921.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt-
machung vom 19. August 1921 (Reichsgefeßbl. S. 1255) an.
Berlin, den 29. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des deutschschweizerischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrags. Vom 3. Mai 1922.

Der am 3. Dezember 1921 in Bern unterzeichnete
deutsch schweizerische Schiedsgerichts- und Vergleichs.
vertrag (Reichsgesetzbl. 1922, S. 217) ist ratifiziert
worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
bat am 25. April 1922 in Bern stattgefunden.
Berlin, den 3. Mai 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

von Haniel

Eisenwirtschaft vom 1. April 1920. Vom 4. Mai 1922.

Auf Grund des § 5 letter Absah der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichsgefeßbl. S. 435 ff.) wird nach Verständigung mit dem Eisenwirtschaftsbunde die Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 435 ff.) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1588ff.) wie folgt geändert:

Artikel II

In § 5 ist bei,,Verbraucherunternehmer“ an Stelle von ,,1 Mitglied für die Fein- und Weißblech ver. arbeitende Industrie von der Gesamtvereinigung der Weiß und Feinblech verarbeitenden Industrie im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie und dem Bunde der Schwarzblech verarbeitenden Industrien",

zu setzen:

,,1 Mitglied für die Weiß- und Schwarzblech verarbeitende Industrie von der Gesamtvereinigung der Weiß und Schwarzblech verarbeitenden Industrien im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie".

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1922 in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1922.

Der Reichswirtschaftsminister

In Vertretung von Jonquières

Druckfehlerberichtigung

In der Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn vom 24. April 1922 (Reichsgesetzbl. S. 77) muß im § 4 Abs. 3 der lehte Sah lauten:

Diese können bis zu einem Drittel der Siße, die. nach der Beilage (Spalte 7) auf staatlich organisierte Wirtschaftskörper der Land- und Forstwirtschaft ent fallen, auf die Dauer des Wahlzeitraums freien land oder forstwirtschaftlichen Körperschaften über tragen."

Ten Vezug des Reichsgesekblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Junern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei

« PreviousContinue »