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treters binnen einem Monat feit Zustellung des Urteils gestellt werden.

Der Gerichtshof entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem er die Erklärungen der Gegenpartei eingeholt hat.

XIX

nahme

Artikel 69. Der Antrag auf Wiederauf- WiederaufTM nahme muß an den Gerichtshof gerichtet werden. Er kann ausschließlich mit der Auffindung neuer Tatsachen begründet werden, die geeignet gewesen wären, einen entscheidenden Einfluß auf das Urteil zu üben und die beim Schluß der mündlichen Verhandlung dem Gerichtshof selbst und der antragstellenden Partei unbe fannt waren.

Der Antrag ist nach Ablauf eines Jahres von dem Tage der Zustellung des Urteils an nicht mehr zulässig.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch den Gerichtshof geregelt.

Artikel 70. Der Wiederaufnahmeantrag hindert die Vollstreckung des Urteils nicht, es sei denn, daß der Gerichtshof bei der Zu laffung des Antrags anders verfügt.

XX

tigte und

Artikel 71. Die Parteien können sich vor Bevollmäch, dem Gerichtshof durch Bevollmächtigte vertreten Rechtsbei und von Rechtsbeiständen unterstügen lassen. Stane der Parteien. Alle Zuschriften, Mitteilungen und Ladungen Staatsver des Gerichtshofs an die Bevollmächtigten sind für die Parteien rechtswirksam.

Der Präsident kann das persönliche Er scheinen der Parteien anordnen.

Artikel 72. Die Bevollmächtigten und Rechtsbeistände der Parteien können nur aus folgenden Personenklassen gewählt werden:

1. Rechtsanwälte des Landes, dem die Vartei angehört oder in dem der Gerichtshof Sigung hält;

2. die Rechtsanwälte anderer Länder, die durch den Präsidenten zugelassen werden; 3. Profefforen oder beigeordnete Lehrer derRechtsfakultäten unter denselben Bedingungen, wie die Rechtsanwälte;

4. ordentliche oder korrespondierende Mitglieder des Justituts. für internationales Recht.

Mit Zustimmung des Gerichtshofs können die Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien sich in Fällen, wo es sich um technische Fragen

treter

Dispositions générales

allemand (Patentanwalte) et d'ingénieursconseils, dans le cas où l'affaire présente des questions techniques.

Article 73. En principe, les honoraires payés aux mandataires et conseils ne rentrent pas dans les frais judiciaires à la charge de la partie qui succombe.

Toutefois, lorsque le mandataire ou conseil a dù effectuer un voyage hors du pays de son domicile pour assister à l'audience du tribunal, le coût de ce voyage et les déboursés de séjour pourront être compris dans le montant des frais et débours prévu au dernier paragraphie de l'article 41 du règlement de procédure.

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handelt, von Anwälten am deutschen Patentamt (Patentanwälten) und von »beratenden Ingenieuren« unterstügen lassen.

Artikel 73. Grundsäßlich fallen die den Bevollmächtigten und Rechtsbeiständen bezahlten Honorare nicht unter die gerichtlichen Kosten, zu Lasten der unterliegenden Partei.

Hat jedoch der Bevollmächtigte oder Rechts. beistand eine Reise außerhalb des Landes, seines Wohnsiges machen müssen, um der Verhandlung vor dem Gerichtshof beizuwohnen, so können die Kosten der Reise und des Aufent balts in die Summen derjenigen Kosten und Auslagen einbegriffen werden, die im letzten Absatz des Artikel 41 der Prozeßordnung vorgesehen sind.

Artikel 74. Die Staatsvertreter der Regierungen können in jeder Lage des Verfahrens ihre Bemerkungen und Anträge vorbringen. Das Sekretariat hat ihnen von allen Prozeß handlungen Mitteilung zu machen.

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Disposition finale

Cette somme est, au minimum, de cent francs et au maximum de dix mille francs. Son montant est déterminé, en tenant compte de l'importance du litige, par le président, qui fixe au demandeur le délai dans lequel la consignation doit être faite. Si, au cours de l'instruction, la somme fixée apparait insuffisante, le président put, d'office ou sur requête, l'augmenter, sans être lié par le maximum ci-dessus.

Article 89. Le tribunal peut déroger aux règles fixées par le présent règlement, lorsqu'il estime que, dans les circonstances dans les circonstances spéciales de la cause, cela est équitable ou nécessaire pour la connaissance complète et l'appréciation exacte des faits. Il peut même admettre des productions nouvelles et une procédure nouvelle.

Article 81. Pour tous les cas qui ne sont prévus ni dans le traité, ni dans le présent règlement, le tribunal s'inspirera des principes de justice et d'équité. Il prendra toutes mesures et dispositions qu'il jugera utiles à la découverte de la vérité et à une saine application des principes de droit.

Le tribunal arbitral requiert les agents des Gouvernements allemand et roumain de notifier le présent règlement de procédure à leur Gouvernement, en les priant d'en faire assurer la publication dans les deux pays le 1er mai 1922.

Paris, le 9 mars 1922.

Le Président:

Erik Sjöborg

L'arbitre allemand: Docteur August Herwegen

L'arbitre roumain: Constantin M. Sipsom

Diese Summe beträgt mindestens einhundert und höchstens zehntausend Franken. Jhr Betrag wird unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Rechtsstreits vom Präsidenten festgescht. Dieser bestimmt dem Kläger eine Frist, in der die Hinterlegung zu bewirken ist.

Wenn im Laufe des Verfahrens die fest gesezte Summe ungenügend erscheint, so kann der Präsident sie, von Amts wegen oder auf Antrag, erhöhen, ohne durch die vorerwähnte Höchstgrenze gebunden zu sein.

Artikel 80. Der Gerichtshof kann von den in der gegenwärtigen Prozeßordnung getroffenen Vorschriften abweichen, wenn er glaubt, daß dies unter den besonderen Umständen des Falis für die vollkommene Erfassung und genaue Wündigung der Tatsachen billig und notwendig ist. Er kann auch neue Beweise und ein neues Verfahren zulassen.

Artikel 81. In allen weder im Vertrag noch in der gegenwärtigen Prozeßordnung vor gesehenen Fällen wird der Gerichtshof sich von den Grundfäßen der Gerechtigkeit und Billigfeit leiten lassen. Er wird alle Maßnahmen und Verfügungen treffen, die ihm zur Eifor schung der Wahrheit und zu einer gefunden Anwendung der Grundsätze des Rechts ersprieß lich erscheinen.

Der Schiedsgerichtshof ersucht die Staats- ehlußvertreter der Deutschen und der Rumänischen bestimmung Regierung, die gegenwärtige Prozeßordnung ihrer Regierung mit der Vitte mitzuteilen, die Veröffentaichung in beiden Ländern am 1. Mai 1922 zu bewirken.

Paris, den 9. März 1922.

Der Präsident: Erik Sjöborg

Der deutsche Schiedsrichter: Dr. August Herwegen Der rumänische Schiedsrichter: Constantin M. Sipsom

Ten Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 12. Mai 1922

Nr. 5

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Kündigung des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommens über die

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Wirkungen der Ehe auf das persönliche Verhältnis und den Güterstand der Ehegatten durch Belgien. S. 103. - Bekannt. machung, betreffend das Abkommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigen. tumsrechte vom 30. Juni 1920. S. 103. Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordnung. . 103. Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 104. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Freien Stadt Danzig zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen. S. 104. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch-schweizerischen Schiedsgerichts, und Vergleichsvertrags. S. 104. Zweite Anderung der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920. S. 104. Druckfehlerberichtigung: 104.

Bekanntmachung, betreffend die Kündigung des am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommens über die Wirkungen der Ehe auf das persönliche Verhältnis und den Güterstand der Ehegatten durch Belgien. Vom 25. April 1922.

Das im Reichsgefeßbl. 1912 S. 453 abgedruckte, am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen, be treffend den Geltungsbereich der Geseze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der Ehegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten, ist von Belgien gekündigt worden. Die Kündigung ist der Regierung der Niederlande am 21. Februar 1922 zugestellt worden. Berlin, den 25. April 1922.

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Der Reichsminister des Auswärtigen des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung

In Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung, betreffend das Abkommen über die
Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Welt-
krieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte vom
30. Juni 1920. Vom 26. April 1922.
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Gesandt-
schaft vom 25. März 1922 hat die Portugiesische Ge-
sandtschaft in Bern durch Note vom 7. März 1922 der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ange-
zeigt, daß die Ratifizierung des am 30. Juni 1920 in
Bern unterzeichneten Abkommens über die Erhaltung

und Änderung der Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oftober 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1859), wird die Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 wie folgt geändert:

Jm § 65 (1) werden die Worte

,,von mehr als 48 Stunden"

gestrichen.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 26. Mai 1922.) Reichsgesetbl. 1922 II

Die Änderung tritt am 1. Juni 1922 in Kraft.
Berlin, den 27. April 1922.

Der Reichsverkehrsminister

Groener

15

Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militär- | Zweite Änderung der Verordnung zur Regelung der

tarifs für Eisenbahnen. Vom 28. April 1922.

Auf Grund der Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen zum Militärtarif bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister folgendes:

Bis auf weiteres wird vom 1. Mai 1922 ab zu den Säßen unter I des Militärtarifs ein Zuschlag von 1300 vom Hundert, zu dem Mindestsage für | Sonderzüge (Tarifnummer 27) ein Zuschlag von 3 200 vom Hundert und zu den übrigen Sägen ein Zuschlag von 5 100 vom Hundert erhoben. Berlin, den 28. April 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Greener

Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Freien Stadt Danzig zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen. Vom 29. April 1922.

Dem am 26. September 1906 in Bern unterzeich neten, im Reichsgesetzbl. von 1911 E. 5 abgedruckten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen ist Volen im Namen der Freien Stadt Danzig gemäß Artikel 10-4 des Vertrags von Versailles beigetreten.

Als Zeitpunkt des Beitritts gilt der 23. August 1921. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 19. August 1921 (Reichsgefeybl. S. 1255) an. Berlin, den 29. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des deutschschweizerischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrags. Vom 3. Mai 1922.

Der am 3. Dezember 1921 in Bern unterzeichnete deutsch schweizerische Schiedsgerichts- und Vergleichs. vertrag (Reichsgefeßbl. 1922, S. 217) ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden bat am 25. April 1922 in Bern stattgefunden. Berlin, den 3. Mai 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung

von Haniel

Ten Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner
Herausgegeben im Reichsministerium des Junern.

Eisenwirtschaft vom 1. April 1920. Vom 4. Mai 1922.

Auf Grund des § 5 letzter Absatz der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichsgesetbl. S. 435 ff.) wird nach Verständigung mit dem Eisenwirtschaftsbunde die Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 435 ff.) in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1588ff.) wie folgt geändert:

Artikel II

In §5 ist bei,,Verbraucherunternehmer" an Stelle von ,,1 Mitglied für die Fein- und Weißblech ver arbeitende Industrie von der Gesamtvereinigung der Weiß und Feinblech verarbeitenden Industrie im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie und dem Bunde der Schwarzblech verarbeitenden Industrien",

zu setzen:

,,1 Mitglied für die Weiß- und Schwarzblech verarbeitende Judustrie von der Gesamtvereinigung der Weiß und Schwarzblech verarbeitenden Industrien. im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie".

Artifel III

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1922 in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1922.

Der Reichswi r t s ch a f t s m in ister In Vertretung

von Jonquières

Druckfehlerberichtigung

In der Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn vom 24. April 1922 (Reichsgesetzbl. S. 77) muß im § 4 Abs. 3 der letzte Sah lauten:

,,Diese können bis zu einem Drittel der Size, die. nach der Beilage (Spalte 7) auf staatlich organisierte Wirtschaftskörper der Land- und Forstwirtschaft ent fallen, auf die Dauer des Wahlzeitraums freien land oder forstwirtschaftlichen Körperschaften über tragen."

Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei

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