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in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichsgesetbl. S. 720) errichteten Betriebsverbände haben bis zum 30. September 1922 über de Auflösung der Betriebsverkände oder ihr Fort. bestehen als öffentlich-rechtliche Kleinschifferverbände abzustimmen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Betriebs. verbandes. Die Abstimmung, die geheim ist, wird durch die Behörden (Wasserbauämter) unter Mitwirkung von Mitgliedern der Betriebsverbände und des Verbandes der Privatschiffer überwacht. Die Stimmen werden von den Behörden der Wasserstraßenverwaltung entgegengenommen und gesammelt. Entscheidend ist die Mehrheit der beteiligten Kleinschiffer. Die Feststellung des Abstimmungsergeb. nisses erfolgt durch Vertreter der Kleinschiffahrt unter Vorsig eines Abstimmungsleiters.

Im übrigen wird das Verfahren der Abstimmung, insbesondere die Bestimmung der zuständigen Behörden, die Bestellung des Abstimmungsleiters, die Auslegung der Stimmlisten, die Prüfung der Stimmberechtigung, die Art und die Frist für die Stimmabgabe, die Feststellung und die Anfechtung des Stimmergebnisses durch den Reichsverkehrs. minister geregelt.

§ 2

Ergibt sich eine Mehrheit von Stimmen für die Auflösung, so tritt der Betriebsverband mit dem Ablauf des 30. September 1922 in Liquidation. Auf die Liquidation finden die Vorschriften der §§ 47 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

§ 3

Ergibt sich eine Mehrheit für das Fortbestehen, so finden vom 1. Januar 1923 ab auf die Be trichsverbände die nachstehenden Vorschriften über Seleinschifferverbände Amwendung.

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Der Kleinschifferverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welcher die sämtlichen Kleinschiffahrttreibenden eines Stromgebiets als Mitglieder angehören, und gilt als die berufene Vertretung der Kleinschiffahrt seines Stromgebiets.

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Zu den Aufgaben des Kleinschifferverbandes gehört:

1. die Wahrnehmung der Interessen der Klein. schiffahrt gegenüber den Behörden und den an der Binnenschiffahrt Beteiligten, 2. die Unterstügung der Wasserstraßenverwaltung in der Förderung des Schiffahrtsbetriebs, ins besondere des Kleinschiffergewerbes,

3. die Mitarbeit bei der Verkehrsstatistik in seinem Stromgebiete,

4. die Mitwirkung bei Frachtfestsetzungen, 5. die Beschaffung von Beihilfen für in Not geratene Kleinschiffer,

6. der Abschluß von Tarifverträgen mit den Verbänden der Schiffsmannschaften,

7. die Rechtsberatung der Mitglieder und 8. die Förderung des Schifferschul- und Prüfungs. wesens,

9. die Förderung des Genossenschaftswesens.

§ 6

schifferverbandes, seine Verfassung und seine VerIm übrigen werden die Aufgaben des Kleinwaltung sowie die Rechtsverhältnisse seiner Mitglieder durch die Sagung geregelt. Die Sagung und ihre Abänderung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Ge nehmigung ist nur zu versagen:

a) wenn gefeßliche Vorschriften verlegt sind, b) wenn eine Überbürdung der Mitglieder durch die zu erwartenden Beiträge zu befürchten ist.

Die Satzung ist im Reichsverkehrsblatte zu veröffentlichen.

Bis zur Feststellung der neuen Sagung bleibt die bisherige Sagung in Kraft.

§ 7

Die Sahung muß Bestimmungen treffen über: 1. Name, Sig und Bezirk des Kleinschifferver.

bandes,

2. die Gegenstände, über welche die Mitglieder. | Verbandes eine Mehrheit der Mitglieder für die versammlung zu beschließen hat, sowie die Auflösung stimmt. Voraussetzungen und die Form ihrer Einberujung, das Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder,

3. die Zusammenseßung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung des Ver bandes nach außen, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Erklärungen und die Geschäfts. führung,

4. die Beitragspflicht der Mitglieder, 5. die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung der Sagung,

6. die Abgrenzung des Verbandsbezirkes, 7. die Festsezung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechtsmittel,

8. die Form für die Bekanntmachungen des Kleinschifferverbandes,

9. die Aufstellung des Haushaltsplans, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 10. die Auflösung und Liquidation des Klein. schifferverbandes im Falle der Auflösung.

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Die Abstimmung über die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde anzuordnen und unter sinn. gemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 durchzuführen, wenn dies vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder des Kleinschifferverbandes beantragt wird.

- § 11

Kleinschifferverbände können neu errichtet werden, wenn die Mehrheit der beteiligten Kleinschiffer eines Bezirkes bei einer unter behördlicher Leitung stattfindenden Abstimmung dies beschließt.

Der Antrag auf Abstimmung ist von den Kleinschiffahrttreibenden, welche zu dem neuen Verbande zusammentreten wollen, beim Reichsverkehrsminister zu stellen.

Die Durchführung der Abstimmung ist abzu lehnen, wenn die Antragsteller einen verhältnismäßig nur kleinen Bruchteil der beteiligten Kleinschiffer bilden, wenn die Zahl der Beteiligten zur Bildung eines leistungsfähigen Verbandes nicht ausreicht oder ein gleicher Antrag bei einer innerhalb der lezten drei Jahre stattgefundenen Abstimmung von der Mehrheit der Beteiligten ab. gelehnt worden ist.

Auf das Verfahren der Abstimmung findet § § 1 Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.

§ 12

Mit der Genehmigung der Sagung erhält der neu errichtete Verband die aus §§ 4 bis 10 sich ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 13

Kleinschifferverbände können sich durch überein. stimmenden Beschluß der beteiligten Mitgliederversammlungen und mit Genehmigung des Reichs. verkehrsministers zu einem einzigen Kleinschiffer. verbande vereinigen.

§ 14

Die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnen

schiffahrt vom 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. | Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. Vom 10. Mai 1922.

S. 720) tritt am 31. Dezember 1922 außer Kraft.

Berlin, den 19. Mai 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Bekanntmachung über die Natifikation des am 21. April 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen Deutschland, Polen und der Freien Stadt Danzig über den freien Durchgangsverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland und den Austausch der Natifikationsurkunden. Vom 6. Mai 1922.

Das im Reichsgesehblatt 1921 Seite 1069 abgedruckte, am 21. April 1921 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen Deutschland, Polen und der Freien Stadt Danzig über den freien Durchgangsverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland ist nebst dem dazugehörigen Schlußprotokolle ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 27. April 1922 in Paris stattgefunden. Berlin, den 6. Mai 1922. Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung, betreffend Wiederinkraftsetzung des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Saaten von Amerika, betreffend den gegen seitigen gewerblichen Rechtsschutz vom 23. Februar

1909. Vom 11. Mai 1922.

Auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 289 des Friedensvertrags von Versailles vom 28. Juni 1919 (Reichsgeschbl. S. 687) und des Artikels II Nr. 1 und 5 des Vertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. August 1921 (Reichs. gesetzbl. S. 1317) ergangenen Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschuß vom 23. Februar 1909 (Reichs. gefegbl. S. 895) am 8. Mai 1922 wieder in Kraft getreten.

Berlin, den 11. Mai 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Haniel

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gefeßbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Königs berg i. Pr. vom 13. bis 18. August 1922, in Breslau vom 3. bis 7. September 1922 und in Frankfurt a. M. vom 8. bis 14. Oktober 1922 stattfindenden preußischen Herbstmessen.

Berlin, den 10. Mai 1922.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 12. Mai 1922.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gesebbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 27. August bis 2. September 1922 stattfindende Leiv ziger Mustermesse einschließlich Technischer Messe und Baumesse.

Berlin, den 12. Mai 1922.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots der Verwendung pflanzlicher und tierischer Öle und Fette zu technischen Zwecken. Vom 13. Mai 1922.

Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 3) wird bestimmt: Die Bekanntmachungen

1. über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 3),

2. betreffend Anderung der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6. Januar 1916 (Reichsgefeßbl. S. 3), vom 21. Juli 1916 (Reichsgefeßbl. S. 765),

3. betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über das Verbot der Verwendung von

pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten zu technischen Swecken vom 6. Januar 1916 (Reichs. gesetzbl. S. 3), vom 21. Juni 1917 (Reichs. gefeßbl. S. 545)

treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Berlin, den 13. Mai 1922.

Der Reichswirtschaftsminister
Im Auftrag

von Jonquières

Eister Nachtrag zum Abgabentarise für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 (Reichsgesetzkl.

S. 189). Vom 15. Mai 1922.

Auf Grund des § 8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 (Reichs. gesebbl. S. 189) verordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen was folgt:

Artikel I

Jm § 1 IC ist statt,,24 Mark“ zu sehen „18 Mark". Artikel II

§ 2. Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Dritte Bekanntmachung über die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und die Abstempelung tschecho. flowakischer Wertpapiere gemäß dem mit der Tschecho. Slowalischen Regierung getroffenen Wirtschaftsabkommen vom 29. Juni 1920. Vom 17. Mai 1922.

In Ergänzung der Bekanntmachungen vom 21. August 1920 (Reichsgefeßbl. S. 1600) und vom 30. Juni 1921 (Reichsgesebbl. S. 800) wird nach Vereinbarung mit der Tschecho-Slowakischen Regierung in Prag zur Durchführung des Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920 und in Ausführung des Gesetzes, betreffend die Abgabe von Versicherungen an Eides Statt zur Geltendmachung von Rechten und Interessen im Ausland, vom 5. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 167) folgendes bekanntgegeben:

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die ihren Sih aus dem Ausland in das Gebiet der tschecho-slowakischen Republik verlegt haben, sind unter Beobachtung der in den Bekanntmachungen vom 21. August 1920 und 30. Juni 1921 enthaltenen Vorschriften auf Grund abzugebender eidesstattlicher Ver. sicherungen den Finanzämtern bis zum 31. Juli 1922 zur Abstempelung vorzulegen. Die zweiten Stücke der eidesstattlichen Versicherungen mit den dazugehörigen tabellarischen Verzeichnissen der Wertpapiere haben die Finanzämter durch die Landesfinanzämter bis zum 31. August 1922 dem Finanzministerium in Prag zu übersenden.

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der zweiten Bekanntmachung vom 30. Juni 1921 bisher Jusoweit tschecho-slowakische Wertpapiere auf Grund nicht zur Abstempelung gelangt sind, kann die Abstempelung nach Maßgabe der in den eingangserwähnten beiden Bekanntmachungen enthaltenen Vorschriften bis zum 31. Juli 1922 bei den Finanzämtern noch nachträglich erfolgen.

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Der finanzamtlichen Abstempelung unterliegen nicht a) diejenigen Staatsanleihen, die der tschecho-slowakische Staat nach Ablauf der tschechoslowakischen Kon skriptionsfrist (10. Mai 1919) ausgegeben hat oder bis 10. Mai 1923 noch ausgibt mit Ausnahme der 4% National - Freiheitsanleihe, die allein finanzamtlich abzustempeln ist —,

b) die sonstigen tschecho-slowakischen Wertpapiere, die nach Ablauf der Konskriptionsfrist (10. Mai 1919) ausgegeben worden sind und bis zum 10. Mai 1923 noch ausgegeben werden, insbesondere nicht die im Nachtrag 3 aufgeführten Wertpapiere, dies jedoch nur unter der Vorausseßung, daß sie auf dem Mantel einen gedruckten Vermerk tragen, welcher sie als nach der Konskription herausgegeben fennzeichnet, und auf dem Erneuerungs-, Gewinnanteil, bzw. Zinsscheinen einen Vermerk aufweisen, daß sie zum Mantel eines nach der Konskription aus. gegebenen Wertpapiers gehören.

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Die amtlichen Nachtragsverzeichnisse können von den Landesfinanzämtern gegen Erstattung von 10 Mark für das Stück bezogen werden.

Berlin, den 17. Mai 1922.

Der Reichswirtschaft s minister Im Auftrag

Dr. Hüttenhein

Der Reichsminister der Finanzen
Im Auftrag
Norden

Verordnung zur Änderung der preußischen Polizeiverordnung für die Schiffahrt auf der Unterelbe vom 20. April 1904 und der hamburgischen Verordnung für die Schiffahrt auf der Unterelbe vom 20. April 1904. Vom 17. Mai 1922.

Auf Grund des § 11 des Staatsvertrags, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgesetzbl. 1921 S. 962), wird der § 41 der von Preußen und Hamburg gleichlautend erlassenen Polizeiverordnung für die Schiffahrt auf der Unterelbe vom 20. April 1904 wie folgt abgeändert:

Die Brunsbütteler Reede wird begrenzt

a) nach Süden durch eine gebrochene Linie. Der östliche Teil dieser Linie wird durch die Richtungs. linie Kirchturm von St. Margarethen und eine bei der Bösch errichtete Peilbake bis zur Peilung Elblotsenhaus r./w. N. 18° w gebildet. Von dort geht die Linie über die Leuchtboje A, die in der Richtung zweier an Land in der Nähe der Strandhalle bei Brunsbüttel errichteten Lichtmaste auf 53° 53' nördlicher Breite und 9° 5' 54" östlicher Länge ausgelegt ist bis zur Beilung Boje 4 r. w.N. b) nach Osten: Durch die Richtungslinie, die durch zwei Lichtmasten gegeben wird, von denen der eine auf der Ostkante der Ladebrücke der Fabrik ,,Rhenania", der andere auf dem Deiche derart aufgestellt ist, daß er in der Richtungslinie des ersten Lichtmastes und des Hauptschornsteins der Fabrik,,Rhenania" steht; (die unter b aufgeführten Lichtmasten sind einfache 17 Meter über Gelände hohe Masten mit einer an ihnen angebrachten Leiter).

c) nach Westen: Durch eine Linie, in der die schwarze Tonne Nr. 4 rechtweisend Nord gepeilt wird. In

dieser Linie stehen an Land zwei Baken mit drei eckigem Toppzeichen;

d) nach Norden: Durch eine Linie, die die Buhnen. köpfe des nördlichen Elbufers zwischen der östlichen und westlichen Reedegrenze verbindet.

In der Südgrenze sind während der eisfreien Zeit drei Leuchttonnen A, B, C ausgelegt. Von den Leuchttonnen A und B, die rot und weiß senk recht gestreift sind und ein unterbrochenes weißes Licht zeigen, liegt erstere (A) in der Richtung der in der Nähe der Strandhalle bei Brunsbüttel an Land aufgestellten beiden Lichtmasten auf 53° 53' nördlicher Beite und 9° 5' 54" östlicher Länge, lettere (B) in dem Schnittpunkt einer von der Ostecke des Dienstwohngebäudes des Vorstehers des Wasserstraßenamts über die Westecke des Elb. lotsenhauses gezogenen Linie mit der Südgrenze der Reede.

Die Leuchttonne (C) ist schwarz gestrichen und zeigt ein unterbrochenes rotes Feuer. Sie liegt im Schnittpunkt der Ostgrenze und der Südgrenze der Reede.

Zu Zeiten, wo die Leuchttonnen nicht ausliegen, wird bei Nacht an jedem der unter a und b er wähnten Masten in 15 Meter Höhe ein Licht, und zwar für die Masten zu a rotes und für die Masten zu b weißes Licht, gezeigt.

Die Brunsbütteler Reede wird eingeteilt in
Fahrwasser und Ankerpläge.

Das Fahrwasser ist der Teil der Reede, der begrenzt wird im Osten durch eine von der Leuchtboje B nach der östlichen Einfahrtsleuchte des alten Vorhafens gezogenen Linie; im Westen durch eine Linie, die in 500 m Abstand westlich parallel zu der Linie Leucht boje A und Leuchtmasten bei der Strandhalle gezogen wird; im Süden durch die Südgrenze der Kanalreede. Die übrigen Teile der Reede sind Ankerplähe.

Das Durchfahren dieser Reede und das Ankern auf ihr ist nur den aus dem Kaiser Wilhelm-Kanal kommenden und den nach diesem Kanale gehenden Schiffen gestattet. Für die Benugung dieser Reede bleiben die Bestim mungen der von der Kanalpolizeibehörde erlassenen Polizeiverordnungen in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1922 in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsministerium des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

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