Page images
PDF
EPUB

1922

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 3. Juni 1922

Inhalt: Gefeß über die Autonomie der Reichsbank. S. 135.

Nr. 8

Gesez, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1921. S. 136. Zweiter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922. S. 136. Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 137. Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. S. 137.

Gesetz über die Autonomie der Reichsbank.
Vom 26. Mai 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver kündet wird:

Das Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichs. gesebbl. S. 177) wird wie folgt geändert:

1. Jm § 12 Abs. 1 werden die Worte,,und Leitung" gestrichen.

direktoriums und mit Zustimmung des Reichsrats vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit ernannt.

$ 28

Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.

Ihre Besoldungen, Ruhegelder und sonstigen Dienstbezüge sowie die Ruhegelder und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt die Neichs. banf. Der Vesoldungs- und Ruhezeldhaushalt des Reichsbankdirektoriums wird jährlich auf An

2. Die §§ 26, 27, 28 und 37 erhalten fol. trag des Reichsbankdirektoriums nach gutachtlicher gende Fassung:

§ 26

Die Leitung der Reichsbank steht ausschließlich dem Reichsbankdirektorium nach Maßgabe der Be stimmungen des Gesetzes zu.

$ 27

Das Reichsbankdirektorium ist die verwaltende und ausführende sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mit gliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmen mehrheit.

Äußerung des Zentralausschussez durch Gesez festgestellt. Der Besoldungs- und Ruhegeldhaushalt torium nach gutachtlicher Äußerung des Zentral der übrigen Beamten wird vom Reichsbankdirek ausschusses aufgestellt und jährlich auf Antrag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten im Einver nehmen mit dem Reichsrat festgescht.

Die Beamten der Reichsbank werden, soweit sie nicht in Gemäßheit der §§ 27 und 36 vom Reichs. präsidenten zu ernennen sind, vom Präsidenten des Reichsbankdirektorivms, und zwar die Vorstands. beamten der Zweiganstalten sowie die Vorsteher der Büros und Kontore der Reichshauptbank nach Benehmen mit dem Reichsbankdirektorium ernannt.

Der Präsident wird nach gutachtlicher Äußerung des Reichsbankdirektoriums und des Zentralaus- Die §§ 60 a, 80 und 81 des Reichsbeamtenschusses auf Vorschlag des Reichsrats vom Reichs. gefehes finden gegenüber dem Präsidenten und den präsidenten auf Lebenszeit ernannt. Die Mitglieder Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums keine Anwerden nach gutachtlicher Äußerung des Zentral. wendung. Zur Ausübung der nach den §§ 84, Zentral-wendung. ausschusses (§ 30) auf Vorschlag des Reichsbank 85, 96 bis 98, 101, 127 und 128 des Reichs(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 17. Juni 1922.)

[ocr errors]

Reichsgesetbl. 1922 II

20

beamtengesezes der obersten Reichsbehörde beige- | verwendet werden, solange nicht über sie durch legten Funktionen ist in bezug auf den Präsidenten ein besonderes, spätestens durch das im Artikel I und die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums § 3 der Banknovelle vom 16. Dezember 1919 das Reichsbankkuratorium nach Anhörung des (Reichsgesehbl. S. 2117) vorgesehene Gesetz BeReichsbankdirektoriums zuständig. stimmung getroffen wird.

Kein Beamter der Reichsbank darf Reichsbankanteilscheine besigen.

$ 37

$ 3

Der im § 2 bezeichnete Betrag ist der Kom

Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt munalbesteuerung nicht unterworfen. durch das Reichsbankdirektorium.

3. Jm § 32 Abs. 2 fallen die Vorschriften unter b und e fort.

4. Jm § 36 Abs. 2 Sah 1 und Sah 3, Abs. 3 und im § 38 Abs. 2 wird das Wort „Reichskanzler" durch das Wort,,Reichsbankdirektorium/ erjeht.

Berlin, den 26. Mai 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

[blocks in formation]

Berlin, den 28. Mai 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Zweiter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser
Wilhelm Kanal vom 30. Januar 1922.
Vom 23. Mai 1922*).

Auf Grund des §8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einzelne Tarifsäge im § 1 um Zuschläge bis zu 50 vom Hundert erhöht.

Es sind demnach im Durchgangsverkehre zu zahlen: A. von Fahrzeugen, welche vorwiegend zur gewerk lichen Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind, 1. wenn sie beladen fahren:

a) bei einer Schiffsgröße bis zu 100 Registertonnen netto einschließlich für jede Register.

tonne netto ...

b) bei einer Schiffsgröße von mehr
als 100 Registertonnen netto für
die ersten 500 Registertonnen je
für die überschießenden bis ein
schließlich 750 Registertonnen
netto je...

für die weiter überschießenden
bis einschließlich 1000 Register-
tonnen netto je....

4,80 Mark,

7,50

10,00

13,00

[blocks in formation]
[blocks in formation]

2. wenn sie leer oder in Ballast fahren, die um 20 vom Hundert verminderten Säße zu 1;

B. von Sportfahrzeugen, von Dienstfahrzeugen des Reichs und der Länder sowie von Kriegsfahrzeugen die Säge zu IA 1, soweit nicht nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315) Befreiung cintritt;

C. von sonstigen Fahrzeugen, welche nicht vorwiegend zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind, insbesondere von Flößen und Geräten für jede Registertonne brutto 18 Mark;

D. als Mindestbetrag jedoch

1. von Fahrzeugen zu IA la .... .. 150 Mark, 2. von Fahrzeugen zu IA 1b, IA 2 und IB 600 » 3. von Fahrzeugen zu IC. .. 600 >>

Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Abgaben tarifs vom 30. Januar 1922 unberührt.

Dieser Nachtrag tritt am 1. Juni 1922 in Kraft. Berlin, den 23. Mai 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des
Militärtarifs für Eisenbahnen.
Vom 26. Mai 1922.

[ocr errors]

Auf Grund der Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen zum Militärtarife bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister folgendes:

Bis auf weiteres wird vom 1. Juni 1922 ab zu den Sägen unter I des Militärtarifs ein Zuschlag von 1300 vom Hundert, zu dem Mindestfage für Sonder züge (Tarifnummer 27) ein Zuschlag von 3850 vom Hundert und zu den übrigen Sägen ein Zuschlag von 6400 vom Hundert erhoben.

Berlin, den 26. Mai 1922.

Der Reichsverkehrsminister Groener

[merged small][merged small][ocr errors][merged small]

1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen

Verbrauchern, die sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des liefernden Elektrizitätswerkes und der Wichtigkeit des Verbrauchers.

2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großzabnehmer (Kommunen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um sie als Stromversorgungsunternehmen weiter zu verteilen.

3. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt für Abnehmer, die im Jahre mehr als 12 000 Kilowattstunden verbrauchen, durch die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungs unternehmens liegt.

4. Für Abnehmer, die im Jahre weniger als 12 000 Kilowattstunden verbrauchen, erfolgt die Rege lung des Verbrauchs durch die Kommunalbehörden (und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein wohnern durch die Gemeindevorstände, im übrigen durch die Vorstände der Kommunalverbände) im Einvernehmen mit der Kohlenwirtschaftsstelle.

5. Die gemäß Ziffer 3 oder 4 erfolgte Regelung des Verbrauchs ist entweder öffentlich bekannt zu machen (bei generellen Regelungen, Örtsvorschriften und der gleichen) oder dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen.

6. Jn Zweifelsfällen, die bei der Durchführung dieser Bestimmung entstehen, sowie in den Fällen, in denen ein Einvernehmen zwischen der Kohlenwirtschafts. stelle und dem Vertrauensmann (3) beziehungsweise zwischen der Kommunalbehörde und der Kohlenwirtschaftsstelle (4) nicht erzielt wird, entscheidet der Reichs. kommissar für die Kohlenverteilung.

7. Die Überwachung der Innehaltung der getroffenen. Verbrauchsregelung obliegt in erster Linie dem Ver trauensmann, der befugt ist, zu seiner Unterstützung Hilfskräfte heranzuziehen. Daneben ist für die Über wachung im Falle 3 die Kohlenwirtschaftsstelle, im Falle 4 neben der Kohlenwirtschaftsstelle die Kommunalbehörde zuständig.

8. Anträge auf Anderung der Verbrauchsregelung find an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verhraucher die bisher gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsehen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht.

Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lie ferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elek trizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt worden ist.

9. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefun den hat, bleibt bei Verbrauchern, die bei Jukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit bezogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Jukrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind.

10. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht über steigt. Jm Einzelfalle kann der Vertrauensmann be sondere Anordnungen treffen.

Die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind im Einverständnisse mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Klein. verbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzusehen oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Koblenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.

$ 2

Neuanschlüsse und Erweiterungen

1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden.

2. Suständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsstelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauensmanns.

[blocks in formation]

1. Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite betriebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jeze Kohlenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Betarfsfall auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stomversorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kohlenwirtschaftsstellen, so ernennt der Reichs. kommissar für die Koblenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlenwirtschaftsstellen zu feiner Einigung gelangen.

2. Für vom Reiche, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversor gungsunternehmen bezeichnet die Neichs, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmanns, der sich schriftlich zur Übernahme des Amtes bereit zu erklären bat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichs. kommissar für die Kohlenverteilung oder der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen.

3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen Teil in privatem Besize befinden (gemischtwirtschaftliche | Unternehmungen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmanns ausschlaggebend, ob der Vorsizende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates beziehungsweise der Kommune oder Vertreter des beteiligten | privaten Kapitals ist.

4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern crnannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs-, Staats- oder Kommu nalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 (Reichsgesetzbl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten Bestellung fofort Anzeige zu erstatten.

5. Die Vertrauensmänner und die in Ziffer 2 genannten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe: a) mit den Kohlenwirtschaftsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maß nahmen zusammenzuwirken,

b) die ihnen auf Grund dieser Bekanntmachung oder
durch die Ortsvorschriften (§ 12 Ziffer 3) über-
tragenen Rechte und Pflichten auszuüben.
6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehren

amtlich aus.

7. Die bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amte.

$ 6

[merged small][ocr errors][merged small]

1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeindevorstand anzusehen ist.

2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen. mit dem Reichskommissär für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst vorbehalten.

3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Ein. wohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Aufgaben übertragen.

[ocr errors]

Aufpreis für den Mehrverbrauch

Anordnungen in dringenden Notfällen 1. Verbraucher, die von einem Stromversorgungs. Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen unternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, infolge mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ur. haben für jede trog besonderer Warnung über die zu. fachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Eingelassene Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde bis schränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vor nehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschaftsstellen hat er unverzüglich MelSung zu machen.

[blocks in formation]

zum 1. April 1920 einen Aufpreis von 50 Pfennig, für jede nach dem 1. April 1920 mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 1 Mark zu zahlen.

2. Von den eingehenden Aufgeldern bleibt ein Betrag bis zu 5000 Mark jährlich den Stromversorgungs unternehmen zur freien Verfügung, unter der Bedingung, daß sie die Kosten tragen, die ihnen und den Vertrauensmännern bei der Durchführung der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit entstehen. Von dem 5000 Mark jährlich übersteigenden Betrag ist ein Drittel an die zuständige Landeskohlenstelle abzuführen zwecks Weiterverwendung bei Aufbringung der Kosten der Kohlenwirtschaftsstellen; das zweite Drittel fließt den Kommunalbehörden (Gemeindevorständen beziehungs

21

« PreviousContinue »