Teil II 1922 Ausgegeben zu Berlin, den 3. Juni 1922 Nr. 8 Inhalt: Gefeß über die Autonomie der Reichsbank. S. 135. Gefeß, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für S. 136. das Jahr 1921. S. 136. Zweiter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922. Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 137. Bekanntmachung über die Regelung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. S. 137. Gesetz über die Autonomie der Reichsbank. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver kündet wird: Das Bankgesez vom 14. März 1875 (Neichs. gefezbl. S. 177) wird wie folgt geändert: 1. Jm § 12 Abs. 1 werden die Worte Leitung" gestrichen. und direktoriums und mit Zustimmung des Reichsrats vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit ernannt. § 28 Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Ihre Besoldungen, Ruhegelder und sonstigen Dienstbezüge sowie die Ruhegelder und Unterstühungen für ihre Hinterbliebenen trägt die ReichsDer Vesoldungs- und Ruhegeldhaushalt des Reichsbankdirektoriums wird jährlich auf An bank. 2. Die §§ 26, 27, 28 und 37 erhalten fol. trag des Reichsbankdirektoriums nach gutachtlicher gende Fassung: $26 Die Leitung der Neichsbank steht ausschließlich dem Reichsbankdirektorium nach Maßgabe der Be stimmungen des Gesetzes zu. $ 27 Das Reichsbankdirektorium ist die verwaltende und ausführende sowie die die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Mit gliedern und faßt seine Beschlüsse nach Stimmen mehrheit. Äußerung des Zentralausschusses durch Gesez festgestellt. Der Besoldungs- und Ruhegeldhaushalt torium nach gutachtlicher Äußerung des Zentral der übrigen Beamten wird vom Reichsbankdirek ausschusses aufgestellt und jährlich auf Antrag des Reichskanzlers vom Reichspräsidenten im Einver nehmen mit dem Reichsrat festgeseyt. Die Beamten der Reichsbank werden, soweit sie nicht in Gemäßheit der §§ 27 und 36 vom Reichspräsidenten zu ernennen sind, vom Präsidenten des Reichsbankdirektorins, und zwar die Vorstands. beamten der Zweiganstalten sowie die Vorsteher der Büros und Kontore der Reichshauptbank nach Benchmen mit dem Reichsbankdirektorium ernannt. Die §§ 60 a, 80 und 81 des Reichsbeamten. gefehes finden gegenüber dem Präsidenten und den Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums keine Anwendung. Zur Ausübung der nach den $$ 84, 85, 96 bis 98, 101, 127 und 128 des Reichs. Der Präsident wird nach gutachtlicher Äußerung des Reichsbankdirektoriums und des Zentralausschusses auf Vorschlag des Reichsrats vom Reichs. präsidenten auf Lebenszeit ernannt. Die Mitglieder werden nach gutachtlicher Äußerung des Zentral ausschusses (§ 30) auf Vorschlag des Reichsbank (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 17. Juni 1922.) Reichsgesetbl. 1922 II 20 beamtengesetzes der obersten Reichsbehörde beige- | verwendet werden, solange nicht über sie durch legten Funktionen ist in bezug auf den Präsidenten ein besonderes, spätestens durch das im Artikel I und die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums § 3 der Banknovelle vom 16. Dezember 1919 das Reichsbankkuratorium nach Anhörung des (Reichsgefeßbl. S. 2117) vorgesehene Gesetz BeReichsbankdirektoriums zuständig. stimmung getroffen wird. Kein Beamter der Reichsbank darf Reichsbankanteilscheine besigen. $ 37 $ 3 Der im § 2 bezeichnete Betrag ist der Kom Die Errichtung sonstiger Zweiganstalten erfolgt munalbesteuerung nicht unterworfen. durch das Reichsbankdirektorium. 3. Jm § 32 Abs. 2 fallen die Vorschriften unter b und e fort. 4. Jm § 36 Abs. 2 Sah 1 und Sah 3, Abs. 3 und im § 38 Abs. 2 wird das Wort „Reichskanzler" durch das Wort „,,Reichsbankdirektorium// cricht. Berlin, den 26. Mai 1922. Der Reichspräsident Der Reichskanzler Gesez, betreffend die Verteilung des Gewinns der Der Reichstag hat das folgende Gesez be schlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats Hiermit verkündet wird: $ 1 Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jabr 1921 wird vorweg ein Betrag von 500 Millionen Mark an das Reich abgeführt. Im übrigen regelt sich die Gewinnverteilung nach § 24 Abs. 1 des Bankgesehes vom 14. März 1875 in der Fassung des Gesezes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 515). § 2 Die für das Jahr 1921 von der Reichsbank für Kriegsverluste bilanzmäßig zurückzustellende Verlin, den 28. Mai 1922. Der Reichs präsident Der Reichskanzler Zweiter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Auf Grund des §8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einzelne Tarifsäge im § 1 um Zuschläge bis zu 50 von Hundert erhöht. Es sind demnach im Durchgangsverkehre zu zahlen: A. von Fahrzeugen, welche vorwiegend zur gewerklichen Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind, 1. wenn sie beladen fahren: a) bei einer Schiffsgröße bis zu 100 Registertonnen 1) bei einer Schiffsgröße von mehr 4,80 Mark, 7,50 10,00 *) Veröffentlicht in der am 27. Mai 1922 ausgegebenen Nr. 122 Reserve darf nur zur Deckung solcher Verluste des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers. für die weiter überschießenden bis einschließlich 2000 Registertonnen netto je.......... für die darüber hinausgehenden Registertonnen netto je ..... 20,00 Mark, 25,00 » i 2. wenn sie leer oder in Ballast fahren, die um 20 vom Hundert verminderten Säße zu 1; B. von Sportfahrzeugen, von Dienstfahrzeugen des Reichs und der Länder sowie von Kriegsfahrzeugen die Säge zu IA 1, soweit nicht nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315) Befreiung cintritti C. von sonstigen Fahrzeugen, welche nicht vorwiegend zur gewerblichen Beförderung von Versonen oder Gütern bestimmt sind, insbesondere von Flößen und Geräten für jede Registertonne brutto 18 Mark; D. als Mindestbetrag jedoch 150 Mark, 2. von Fahrzeugen zu IA 1b, IA 2 und IB 600 3. von Fahrzeugen zu IC... Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Abgaben tarifs vom 30. Januar 1922 unberührt. Dieser Nachtrag tritt am 1. Juni 1922 in Kraft. Berlin, den 23. Mai 1922. Der Reichsverkehrsminister Groener Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Auf Grund der Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen zum Militärtarife bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrminister folgendes: Bis auf weiteres wird vom 1. Juni 1922 ab zu den Sägen unter I des Militärtarifs ein Zuschlag von 1. Der Verbrauch elektrischer Arbeit wird bei allen Verbrauchern, die sie von einem Stromversorgungsunternehmen beziehen, eingeschränkt. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeweiligen Kohlenlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des liefernden Elektrizitätswerkes und der Wichtigkeit des Verbrauchers. 2. Als Verbraucher im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch solche Großabnehmer (Kommunen, Verbände usw.), die elektrische Arbeit von einem Werke beziehen, um fie als Stromversorgungsunternehmen weiter zu verteilen. 3. Die Regelung des Verbrauchs erfolgt für Ab. nehmer, die im Jahre mehr als 12 000 Kilowattstunden verbrauchen, durch die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann. Zuständig ist die Kohlenwirtschaftsstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte des liefernden Stromversorgungsunternehmens liegt. 4. Für Abnehmer, die im Jahre weniger als 12 000 Kilowattstunden verbrauchen, erfolgt die Regelung des Verbrauchs durch die Kommunalbehörden (und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern durch die Gemeindevorstände, im übrigen durch die Vorstände der Kommunalverbände) im Einvernehmen mit der Kohlenwirtschaftsstelle. 5. Die gemäß Ziffer 3 oder 4 erfolgte Regelung des Verbrauchs ist entweder öffentlich bekannt zu machen. (bei generellen Regelungen, Örtsvorschriften und der 1300 vom Hundert, zu dem Mindestfaße für Sondergleichen) oder dem Verbraucher schriftlich oder telegraphisch züge (Tarifnummer 27) ein Zuschlag von 3850 vom Hundert und zu den übrigen Säßen ein Zuschlag von 6400 vom Hundert erhoben. Berlin, den 26. Mai 1922. Der Reichsverkehrsminister Groener mitzuteilen. 6. In Zweifelsfällen, die bei der Durchführung dieser Bestimmung entstehen, sowie in den Fällen, in denen ein Einvernehmen zwischen der Kohlenwirtschaftsstelle und dem Vertrauensmann (3) beziehungsweise zwischen der Kommunalbehörde und der Kohlenwirt schaftsstelle (4) nicht erzielt wird, entscheidet der Reichs. kommissar für die Kohlenverteilung. 7. Die Überwachung der Innehaltung der getroffenen Verbrauchsregelung obliegt in erster Linie dem Ver trauensmann, der befugt ist, zu seiner Unterstützung Hilfskräfte heranzuziehen. Daneben ist für die Überwachung im Falle 3 die Kohlenwirtschaftsstelle, im Falle 4 neben der Kohlenwirtschaftsstelle die Kommunalbehörte zuständig. 8. Anträge auf Änderung der Verbrauchsregelung find an den Vertrauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nicht genehmigt ist, muß der Verhraucher die bisher gültigen Grenzen einhalten. Bei neu hinzutretenden Abnehmern darf die Stromentnahme erst nach erfolgter Regelung des Verbrauchs einsehen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, als ihm zugebilligt ist. Auch Anordnungen anderer Behörden berechtigen ihn hierzu nicht. Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen durch den Verbraucher an das Elek trizitätswerk ist verboten, falls nicht in besonderen Fällen die ausdrückliche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt worden ist. 9. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verbrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung stattgefunden hat, bleibt bei Verbrauchern, die bei Jukrafttreten dieser Bekanntmachung bereits elektrische Arbeit be zogen haben, die nach den bisher geltenden Bestimmun gen zulässige Verbrauchsregelung bestehen. Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gemacht worden sind. 10. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht über steigt. Jm Einzelfalle kann der Vertrauensmann besondere Anordnungen treffen. Die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind im Einverständnisse mit den Kommunalbehörden und nach Anhörung des Vertrauensmanns berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffenen Klein verbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze festzusehen oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Koblenverteilung den von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen. $ 2 Neuanschlüsse und Erweiterungen 1. Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. 2. Suständig für die Entscheidung der Genehmigung ist die Kohlenwirtschaftsstelle, Abteilung Elektrizität, unter Anhörung des Vertrauensmanns. Gesuche um Neuanschlüsse sind an den Vertrauensmann zu richten. 3. Der Vertrauensmann ist berechtigt, Lichtanschlüsse und deren Erweiterungen bis zu einem Kilowatt selbst zu genehmigen. § 3 Befreiungsbestimmungen Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung fann auf Antrag des Vertrauensmanns die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 9 widerruflich ganz oder teilweise außer Kraft sehen, wenn dies nach den besonderen Verhältnissen des Stromversorgungsunternehmens an gezeigt erscheint. Er fann in diesem Falle die Su ständigkeit der dort genannten Stellen anderweit regeln und ihnen die Verpflichtung zur Abgabe von Nach weisungen auferlegen. Der Antrag ist bei der zuständigen Kohlenwirtschaftsstelle, Abteilung Elektrizität, einzureichen, die ihn mit verteilung zur Entscheidung vorlegt. ibrer Außerung dem Reichskommissar für die Kohlen $4 Belastungsausgleich Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Be lastung bezwecken. $ 5 Vertrauensmänner 1. Für die in ihrem Bereiche liegenden, von privater Seite betriebenen Stromversorgungsunternehmen ernennt jede Kohlenwirtschaftsstelle Vertrauensmänner, im Betarfsfall auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätigkeitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann für die öffentlichen Elektrizitätswerke und die an sie angeschlossenen Ver braucher zuständig. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stomversorgungsunternehmens über die Bereiche mehrerer Kehlenwirtschaftsstellen, so ernennt der Reichs. kommissar für die Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die beteiligten Kohlenwirtschaftsstellen zu feiner Einigung gelangen. 2. Für vom Reiche, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversor gungsunternehmen bezeichnet die Reichs, Staats- oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmanns, der sich schriftlich zur Übernahme des Amtes bereit zu erklären hat. Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder der Kohlenwirtschaftsstelle zu benennen. 3. Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum An die Stelle der Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Teil in staatlichem oder kommunalem, zum anderen | Elektrizität, treten in Bayern die Landeskohlenstelle, Teil in privatem Besize befinden (gemischtwirtschaftliche Abteilung Elektrizität, München, in Sachsen das LandesUnternehmungen), ist für das Verfahren bei Bestellung kohlenamt, Abteilung Elektrizität, Dresden, in Würt des Vertrauensmanns ausschlaggebend, ob der Vortemberg die Landeskohlenstelle, Abteilung Elektrizität, sizende des Aufsichtsrats Vertreter des Staates be- Stuttgart, in Baden die Landeskohlenstelle, Abteilung ziehungsweise der Kommune oder Vertreter des beteiligten Elektrizität, Mannheim. privaten Kapitals ist. 4. In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen zu Vertrauensmännern crnannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter nicht Reichs., Staats- oder Kommu nalbeamte sind, sind sie von der ernennenden Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 (Reichsgefeßbl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlen. verteilung ist von der erfolgten Bestellung fofort An- | zeige zu erstatten. 5. Die Vertrauensmänner und die in Ziffer 2 ge nannten Dienststellen oder Beamten haben die Aufgabe: a) mit den Kohlenwirtschaftsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maß nahmen zusammenzuwirken, b) die ihnen auf Grund dieser Bekanntmachung oder amtlich aus. 7. Die bisher ernannten Vertrauensmänner bleiben ohne weitere Bestätigung im Amte. § 6 Anordnungen in dringenden Notfällen Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen infolge mangels an Brennstoff oder aus sonstigen Ur. fachen die unbedingte Notwendigkeit, schleunigst Ein schränkungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vornehmen zu müssen, so hat der Vertrauensmann die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Den Verbrauchern hat er tunlichst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirtschaftsstellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. § 7 Kohlenwirtschaftsstellen Die Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Elektrizität, sind Organe des Reichskommissars für die Kohlenver teilung im Sinne des § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3.Oktober 1917 (Reichsgefeßbl. S.879). | Reichsgefeßbl. 1922 II An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschaftsstellen können andere von den Landeszentralbehörden mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beauftragte Stellen treten. § 8 Landeszentralbehörden 1. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Gemeindevorstand anzusehen ist. 2. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen. mit dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich selbst vorbehalten. 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen. beauftragten Stellen können einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10000 Ein. wohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern zugewiesenen Aufgaben übertragen. Aufpreis für den Mehrverbrauch 1. Verbraucher, die von einem Stromversorgungs. unternehmen elektrische Arbeit gegen Bezahlung erhalten, haben für jede troz besonderer Warnung über die zu. gelassene Wenge hinaus verbrauchte Kilowattstunde bis zum 1. April 1920 einen Aufpreis von 50 Pfennig, für jede nach dem 1. April 1920 mehrverbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 1 Mark zu zahlen. 2. Von den eingehenden Aufgeldern bleibt ein Betrag bis zu 5000 Mark jährlich den Stromversorgungs unternehmen zur freien Verfügung, unter der Bedingung, daß sie die Kosten tragen, die ihnen und den Ver trauensmännern bei der Durchführung der Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit entstehen. Von dem 5000 Mark jährlich übersteigenden Betrag ist ein Drittel an die zuständige Landeskohlenstelle abzuführen zwecks Weiterverwendung bei Aufbringung der Kosten der Kohlenwirtschaftsstellen; das zweite Drittel fließt den Kommunalbehörden (Gemeindevorständen beziehungs. 21 |