Page images
PDF
EPUB
[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

1. Les ouvriers dont l'habitation dans la zone-frontière spéciale est séparée du lieu de leur travail par la frontière, pourront en se rendant à leur travail emporter avec eux, en franchise de douane,

a) leurs provisions de bouche pour la journée, jusqu'à concurrence du maximum fixé à l'alinéa 2 de l'article 240. Les ouvriers qui restent plusieurs jours ouvrables au lieu

leur travail, pourront emporter une quande nourriture proportionnée au nombre de 8 jours ouvrables, et même les denrées servant à la préparation de leurs aliments; b) leurs instruments de travail, sous condition de retour.

[blocks in formation]

für die Erhaltung und Ausschmückung von Gräbern gewährt werden.

(3) Die Feuerwehr unterliegt bei Hilfeleistungen Innerhalb des Grenzwirtschaftsbezirkes keiner Beschränkung in der Mitnahme der erforderlichen Gerätschaften.

(4) Sportvereine fönnen unter der Voraussetzung, daß ihrer Betätigung polizeiliche Verbote nicht ent gegenstehen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nötigen Sportgeräte mit sich führen.

(5) Besitzern von Schaubuden und ähnlichen Einrichtungen (Karussells usw.) soll innerhalb des Grenzwirtschaftsbezirkes gestattet sein, die zur Ausübung ihres Gewerbebetriebs erforderlichen Gegenstände mit sich zu führen, dies jedoch unbeschadet der etwa erforderlichen polizeilichen erforderlichen polizeilichen Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes.

Artifel 248

Soweit in den Artikeln 246 und 247 die Zollfreiheit vereinbart worden ist, umfaßt sie die Freiheit von Ein- und Ausfuhrzöllen und erstreckt sich auf die erforderlichen Beförderungsmittel (Fahrzeuge aller Art einschließlich der Automobile sowie Zugtiere). Außerdem soll in diesen Fällen von der Anwendung bestehender Aus- und Einfuhrverbote abgesehen werden.

Abschnitt 5 Arbeiter

Artifel 249

(1) Arbeiter, deren Wohnung innerhalb des Grenzwirtschaftsbezirkes durch die Grenze von der Arbeitsstätte getrennt ist, können beim Überschreiten der Grenze auf dem Wege zur Arbeitsstätte

a) ihren Tagesmundvorrat in dem im Artifel 240 Abs. 2 vorgesehenen Höchstmaße zollfrei mit sich führen; Arbeiter, die mehrere Arbeitstage an der Betriebsstätte verbleiben, können den Mundvorrat in einem diesen Arbeitstagen entsprechenden Ausmaß zollfrei mit fich führen, und zwar auch Rohstoffe, die zur Herstellung der Nahrungsmittel dienen;

b) ihr Arbeitsgerät unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr zollfrei mit sich nehmen.

(2) Ebenso können sie die ihnen vom Arbeitgeber gewährten Deputate zollfrei nach Hause verbringen.

[blocks in formation]

Abschnitt 6

Grenzka te

Artifel 250

(1) Zum Genusse der oben aufgeführten Vergünstigungen ist der Besiß einer Grenzkarte erforderlich, die von der Ortspolizeibehörde des Wohnsizes unter Gegenzeichnung der Ortspolizeibehörde des Arbeitsplates ausgestellt wird. Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, für einen gewissen Kreis der Berechtigten von der Gegenzeichnung durch die Ortspolizeibehörde des anderen Teiles Abstand zu nehmen.

(2) Die Grenzfarte ist stets mit Lichtbild zu versehen. Sie soll sich in der Farbe von der Verkehrskarte unterscheiden, die zur Feststellung der Persönlichkeit des Inhabers erforderlichen Angaben enthalten und einen Abdruck der damit verbundenen Vergünstigungen aufweisen. Ist der Grenzübertritt an bestimmte Übergangsstellen gebunden, so ist auch dies auf der Karte zu vermerken. Die Gültigkeit der Karte soll auf sechs Monate beschränkt sein.

Artikel 251

Die Grenzkarte kann im Falle eines Mißbrauchs, unbeschadet der durch den Mißbrauch etwa eintreten, den strafrechtlichen Folgen, dem Berechtigten jederzeit entzogen werden.

Artifel 252

(1) Die Grenzkarten dürfen nur Personen erteilt werden, die auf Grund eines Ausweises (Paß, Verfehrsfarte u. dgl.) zum Überschreiten der Grenze zwischen den beiden Teilen des Abstimmungsgebiets berechtigt sind.

(2) Soweit die diesen Personen auf Grund ihrer Grenzfarte zustehenden Erleichterungen gemäß Artifel 243 auch für andere als die gewöhnlichen Grenzübergangsstellen gelten, erstreckt sich die Verechtignug zum Grenzübertritt ohne weiteres auch auf diese Stellen.

(3) Falls die bezeichneten Personen eine Verkehrsfarte auf Grund des Artikels 270 erhalten, kann die Verechtigung zum Grenzübertritt auf die in der Grenzfarte freigegebenen Stellen beschränkt werden. Diese Beschränkung ist auf der Verkehrskarte zu vermerken.

Artifel 253

Personen, die gemäß Artikel 233 bis 248 eine Grenzkarte erhalten können, aber keine Verkehrskarte

[blocks in formation]
[blocks in formation]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]
« PreviousContinue »