Artikel 566 (1) Ist der Präsident der Gemischten Kommission oder der Präsident des Schiedsgerichts für längere 3eit an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhin dert, so werden die deutsche Regierung und die pol nische Regierung den Völkerbundrat um die Ernennung eines Vertreters ersuchen, nachdem sie, soweit tunlich, den zu vertretenden Präsidenten gehört haben. (2) Ist ein Mitglied der Gemischten Kommission oder ein Schiedsrichter verhindert, so ernennt die Regierung, die den zu Vertretenden ernannt hat, den Vertreter. Die Vertreter müssen dieselben Eigen schaften haben, die für die Vertretenen selbst vorge schrieben sind. Die Vertreter der Schiedsrichter dür fen im Hauptamt nur richterliche oder akademische Ämter befleiden; den Beruf eines Rechtsanwalts oder berufsmäßigen Rechtsberaters dürfen sie nicht ausüben. Artikel 567 Sind der Präsident der Gemischten Kommission oder der Präsident des Schiedsgerichts vorübergehend an der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte verhindert, so werden die Verwaltungsgeschäfte der Gemischten Kommission von einem deutschen Mitglied und von einem polnischen Mitglied, die von ihrer Regierung zu Veginn jedes Geschäftsjahrs zu bezeichnen sind, die Verwaltungsgeschäfte des Schiedsgerichts von den beiden Schiedsrichtern wahrgenommen. Artikel 568 (1) Der Präsident der Gemischten Kommission und der Präsident des Schiedsgerichts ernennen die er forderlichen Beamten und Hilfskräfte auf paritätischer Grundlage und im Einvernehmen mit den beiden Regierungen. (2) Sie bestimmen ebenfalls die Amtsbezeichnungen dieser Beamten im Einvernehmen mit den beiden Regierungen. (3) Die Leiter der beiden Bureaus dürfen weder Deutsche noch Polen sein. (4) Die Präsidenten erlassen die Dienstanweisungen für das Personal ihrer Bureaus. Die Beamten und Angestellten der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts unterstehen dienstlich ihren Präfi denten. Sie haben diesen durch Handschlag an Eides Statt die treue Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu geloben. mission, den Schiedsrichtern, den Leitern der beiden Bureaus und den Staatsvertretern die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen zu. Gehören diese Perfonen einem der beiden vertragschließenden Staaten an, so gelten diese Vorrechte und Befreiungen nur für das Gebiet des anderen Staates. (2) Die Beamten und Angestellten bei der Gemischten Kommission, bei dem Schiedsgericht und bei den Staatsvertretern genießen, soweit sie sich dienstlich auf dem Gebiete des Staates aufhalten, dessen Angehörige sie nicht sind, Befreiung 1. von allen Abgaben und Steuern auf das Gehalt und die übrigen Einnahmen aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Gemischten Kommission oder bei dem Schiedsgerichte, mit Ausnahme der Kommunal- und Kirchensteuern sowie der Schulabgaben; 2. von der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Ansehung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie von der Untersuchungshaft, sofern es sich nicht um die Verfolgung wegen eines Verbrechens handelt; 3. von der Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses über Vorgänge, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, soweit nicht der Präsident der Gemischten Kommission oder der Präsident des Schiedsgerichts oder der Staatsvertreter den ihm unterstellten Beamten oder Angestellten die Ablegung des Zeugnisses gestattet. (3) Die Diensträume der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts sind unverleßlich. Artikel 574 (1) Die Gehälter der Präsidenten der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts sowie die im Einvernehmen mit der polnischen Regierung und der deutschen Regierung festzuseßenden Gehälter der Beamten und Hilfskräfte der Bureaus und die aus der Tätigkeit beider Behörden entstehenden sachlichen Kosten werden von Polen und Deutschland je zur Hälfte getragen. (2) Die Schiedsrichter erhalten nur ein Schalt, das mit ihnen vor ihrer Ernennung zu vereinbaren ist. (3) Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Mitglieder der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts auf Gehalt und Entschädigungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ihres Landes gegeben. Artikel 575 Die Präsidenten der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts stellen den Haushaltsplan für ihre Behörde für jedes Geschäftsjahr im Einvernehmen mit den Staatsvertretern auf. Artikel 576 Über die Amtssprache der Gemischten Kommission und des Schiedsgerichts wird folgendes bestimmt: § 1 Verhandlungssprache (1) Die Präsidenten bedienen sich der Sprache, die ihnen geläufig ist. Die übrigen Amtspersonen bedienen sich der deutschen oder der polnischen Sprache. (2) Erklärungen, Anträge, Beschlüsse und Entscheidungen werden ins Deutsche oder ins Polnische, gegebenenfalls in beide Sprachen, übertragen. (3) Nichtbeamtete Personen dürfen sich in den Verhandlungen der deutschen oder der polnischen Sprache bedienen, es sei denn, daß sie keine der beiden Sprachen beherrschen. (4) Die übersehung wird von dem Präsidenten, von einem Mitglied der Gemischten Kommission oder einem Echiedsrichter, erforderlichenfalls von einem Dolmetscher, vorgenommen. (5) Das Protokoll wird in deutscher und in pol nischer Sprache geführt. |