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Verordnung über die Ausseßung der Bekanntmachung von Patentanmeldungen. Vom 9. Juni 1922. Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung, betreffend weitere Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (Reichsgefeßbl. S. 212) und der §§ 2, 3 der Verord nung über Erleichterungen im Patent, Gebrauchsmusterund Warenzeichenrechte, vom 13. April 1916 (Reichsgesebbl. S. 278) wird bestimmt:

1. Die durch § 4 der Verordnung vom 31. März 1915 zugelassene Verlängerung der Zeit, für welche die Bekanntmachung der Vatentanmeldung ausgesetzt werden kann (§ 23 Abs. 4 des Patentgeseges vom 7. April 1891, Reichsgesetzbl. S. 79), darf nur noch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Ausseßung längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1922 dauert.

2. Die weitere Aussehung der Bekanntmachung von Patentanmeldungen auf Grund des § 2 der Verordnung vom 13. April 1916 dauert bis zum Ab lauf des 31. Dezember 1922.

3. Die in den Nr. 1, 2 genannten Vorschriften der Verordnungen vom 31. März 1915 und 13. April 1916 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 1922 außer Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1922.

Der Reichsminister der Just i z
In Vertretung
Dr. Joël

Druckfehlerberichtigung

In der Bekanntmachung vom 26. April 1922 (Reichsgefeßbl. Teil II S. 103), betreffend das Ab. fommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte, muß es in Spalte 2, vierte Zeile statt 1920 heißen: 1922.

Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln mir die Postanstalten.

Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei

1922

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 17. Juni 1922

Nr. 13

Inhalt: Geset, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922.

Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Nechnungsjahr 1922.

Vom 9. Juni 1922.

Der Neichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

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Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr vom 1. April 1922 bis 31. März 1923 wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:

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für die allgemeine

Reichsverwaltung 115 521 633 267 107 975 564 758 7 516 068 509 236770 261 109 236 770 261 109 352 291 894376 352291 894376

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nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag | Reichskaffe abzuführen, deren Festseßung durch den von 12 500 Millionen Mark hinaus, Schaß. Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit anweisungen auszugeben; den beteiligten Ländern erfolgt.

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c) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Nachwirkungen des Krieges hervorgerufener Bedürfnisse nötlgenfalls Garantien zu über nehmen;

d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der geseßlichen oder vertraglichen Fälligkeit er folgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. § 2a

§ 6

Von den im Reichshaushaltsplane für das Rech, nungsjahr 1920 vorgesehenen planmäßigen Beamtenstellen darf im Falle ihres Freiwerdens nur jede zweite Stelle wieder befeßt werden, bis ein Viertel der daselbst bewilligten Stellen der gleichen Gat tung fortgefallen ist. Dies gilt nicht für Staats. sekretäre, Ministerialdirektoren und Dirigenten in den Ministerien, deren Stellen jedoch nur mit Zu auszustimmung des Reichsministers der Finanzen wieder besezt werden dürfen. Es gilt ferner nicht für Vorstände und Leiter der einzelnen Reichsbehörden.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Ostpreußenwerk A. G. gebende Obligationenanleihe in Gemeinschaft mit dem Lande Preußen und der Provinz Ostpreußen eine Garantie bis zur Höhe von 600 Millionen Mark zu übernehmen.

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Ausnahmen von der Vorschrift im Abs. 1 Sat 1 können die zuständigen Reichsminister im Einver nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zu lassen.

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Die Vorschrift des § 6 findet auf die im Reichs. haushaltsplane für das Rechnungsjahr 1920 vor. gesehenen Stellen für Ministerialräte, Ministerial. amtmänner, Amtmänner beim Reichsgericht und Reichsfinanzhof, Ministerialoberregistratoren, Reichs. gerichtsoberregistratoren, Reichsfinanzhofsoberregi stratoren und Ministerial Kanzleisekretäre mit der Maßgabe Anwendung, daß hier zunächst eine teil weise Rückbildung in Stellen niedrigerer Besol. dungsgruppen entsprechend den Bestimmungen des Besoldungsgesezes vom 30. April 1920 stattfindet. Für die Rückbildung und Stellenverminderung gelten für das Rechnungsjahr 1922 folgende Grundfäße:

1. Es fommen in Betracht:

für Stellen von Ministerialräten und Vor tragenden Legationsräten: Stellen der Be soldungsgruppen XII und XI,

für Stellen von Ministerialamtmännern, Amt männern beim Reichsgericht und Reichs. finanzhof: Stellen der Besoldungsgruppen IX, VIII und VII,

für Stellen von Ministerialoberregistratoren, Reichsgerichtsoberregistratoren und Reichs.

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zu

3. Bis zur Erreichung des Ergebnisses zu 2 dürfen bei den im Abs. 1 genannten Beamtengattungen nur je die zweiten frei werdenden Stellen wieder mit Beamten der gleichen Besoldungs, gruppe beseßt werden. Die übrigen frei werdenden Stellen sind in Stellen der niedrigeren Besoldungsgruppen umzuwandeln dergestalt, daß die umzuwandelnde Stelle wechselweise mit der niedrigsten Gruppe beginnend durch eine derjenigen niedrigeren Besoldungsgruppen ersetzt wird, die das 2 erwähnte Stellenverhältnis noch nicht erreicht hat. Ist in den niedrigeren Gruppen die nach Ziffer 2 zulässige Höchstzahl überall er. reicht, so ist bezüglich der kann noch mehr vorhandenen Stellen der eingangs erwähnten vorhandenen Stellen der eingangs erwähnten Art nach Maßgabe der Bestimmungen im § 6 zu verfahren, biz auch hier die nach Ziffer 2 zulässige Höchstzahl erreicht ist. Ausnahmen von der Vorschrift der Abs. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs. ministers der Finanzen, die nur im Falle eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses erteilt werden darf.

Die in den Einzelhaushalten ausgebrachten plan. mäßigen Beamtenstellen sind auch über diese Vorschriften hinaus mit Beamten niedrigerer Be. soldungsgruppen zu besehen, sofern im Einzelfalle das Bedürfnis nicht die Besoldung des Beamten aus der im Haushalt vorgesehenen höheren Gruppe

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Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Ausgaben aus über. tragbaren Mitteln, desgleichen Maßnahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten entstehen können, für die Mittel im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Sie darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

Ausgabenbewilligungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außerordentlichen Zu wendungen und Unterstügungen sowie Ausgabenbewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen nicht überschritten werden.

Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht rechtlich verpflichtet ist, sind dem Reiche zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 11

Die im Reichshaushaltsplane zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Beamter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich wird, so ist er dem Reiche zum Ersaße des daraus entstehenden Schadens in gleicher Weise verpflichtet, wie wenn die von ihm veranlaßte Zahlung oder Maßnahme bereits eine Haushaltsüberschreitung darstelle. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der Sache unbedingt erforderlich war.

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beamten gemäß § 17 des Besoldungsgesehes vom 30. April 1920 (Reichsgefeßbl. S. 805) beträgt: a) vom 1. bis 30. April 1922

zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10000 Mark nicht übersteigen, 60 vom Hundert, im übrigen 30 vom Hundert,

zu den Kinderzuschlägen 30 vom Hundert; b) vom 1. Mai 1922 ab

zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Ve trag von insgesamt 10 000 Mark nicht übersteigen, 120 vom Hundert, im übrigen 65 vom Hundert,

zu den Kinderzuschlägen 65 vom Hundert. Die außerplanmäßigen Reichsbeamten erhalten außerdem einen weiteren Teuerungszuschlag zu den Diäten in der Höhe, daß ihre Diäten nebst Teuerungszuschlag folgende Hundertfäße des Grund. gehalts nebst Teuerungszuschlag eines planmäßigen Reichsbeamten der ersten Besoldungsstufe ihrer Eingangsgruppe erreichen:

1. 2. 3. 4. 5.

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53

1.

2. 3.

4.

Jahre des

Diätarien

genannten

dienstalters

1.

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weiblichen Beamten im....

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