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Verordnung über die Aussehung der Bekanntmachung von Patentanmeldungen. Vom 9. Juni 1922. Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung, be treffend weitere Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, vom 31. März 1915 (Reichsgefeßbl. S. 212) und der §§ 2, 3 der Verord nung über Erleichterungen im Patent, Gebrauchsmuster und Warenzeichenrechte, vom 13. April 1916 (Reichs. gesebbl. S. 278) wird bestimmt:

1. Die durch § 4 der Verordnung vom 31. März 1915 zugelassene Verlängerung der Zeit, für welche die Bekanntmachung der Patentanmeldung ausgesezt werden kann (§ 23 Abs. 4 des Patentgefeßes vom 7. April 1891, Reichsgeseßbl. S. 79), darf nur noch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Ausseßung längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1922 dauert.

2. Die weitere Aussetzung der Bekanntmachung von Patentanmeldungen auf Grund des § 2 der Verordnung vom 13. April 1916 dauert bis zum Ab lauf des 31. Dezember 1922.

3. Die in den Nr. 1, 2 genannten Vorschriften der Verordnungen vom 31. März 1915 und 13. April 1916 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 1922 außer Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1922.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Druckfehlerberichtigung

In der Bekanntmachung vom 26. April 1922 (Reichsgefeßbl. Teil II S. 103), betreffend das Ab. kommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentums rechte, muß es in Spalte 2, vierte Zeile statt 1920 heißen: 1922.

Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei

1922

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 17. Juni 1922

Inhalt: Geset, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922. S. 587.

Nr. 13

Gesez, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922.
Vom 9. Juni 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

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Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr vom 1. April 1922 bis 31. März 1923 wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:

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für die allgemeine

Reichsverwaltung 115 521 633 267 1079755647587516 068 509 236770 201 109 236 770 261 109 352 291 894376| 352 291 894376

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nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag | Reichskaffe abzuführen, deren Festseßung durch den von 12500 Millionen Mark hinaus, Schat. Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit anweisungen auszugeben; den beteiligten Ländern erfolgt.

e) zur Befriedigung unabweisbarer, durch die Nachwirkungen des Krieges hervorgerufener Bedürfnisse nötigenfalls Garantien zu über. nehmen;

d) bei Zahlungen für das Reich, die vor der geseßlichen oder vertraglichen Fälligkeit er folgen, einen angemessenen Abzug zu gewähren. § 2a

§ 6

Von den im Reichshaushaltsplane für das Rech, nungsjahr 1920 vorgesehenen planmäßigen Beamtenstellen darf im Falle ihres Freiwerdens nur jede zweite Stelle wieder befeht werden, bis ein Viertel der daselbst bewilligten Stellen der gleichen Gat tung fortgefallen ist. Dies gilt nicht für Staats. sekretäre, Ministerialdirektoren und Dirigenten in den Ministerien, deren Stellen jedoch nur mit Zu

besegt werden dürfen. Es gilt ferner nicht für Vorstände und Leiter der einzelnen Reichsbehörden.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für eine von der Ostpreußenwerk A. G. auszustimmung des Reichsministers der Finanzen wieder gebende Obligationenanleihe in Gemeinschaft mit dem Lande Preußen und der Provinz Ostpreußen eine Garantie bis zur Höhe von 600 Millionen Mark zu übernehmen.

§ 3

Der § 3 des Gesetzes, betreffend Änderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs. gefeßbl. S. 743) findet im Rechnungsjahre 1922 auf die aus Anlaß des Krieges und der Demobil. machung begebenen Anleihen sowie auf die in den Rechnungsjahren 1919, 1920 und 1921 be. gebenen und auf die im Rechnungsjahre 1922 begebenden Anleihen keine Anwendung.

§ 4

zu

Ausnahmen von der Vorschrift im Abs. 1 Saz 1 können die zuständigen Reichsminister im Einver nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen zu lassen.

§ 7

Die Vorschrift des § 6 findet auf die im Reichs. haushaltsplane für das Rechnungsjahr 1920 vor geschenen Stellen für Ministerialräte, Ministerial amtmänner, Amtmänner beim Reichsgericht und Reichsfinanzhof, Ministerialoberregistratoren, Reichsgerichtsoberregistratoren, Reichsfinanzhofsoberregi. stratoren und Ministerial-Kanzleisekretäre mit der Maßgabe Anwendung, daß hier zunächst eine teil Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreiweise Rückbildung in Stellen niedrigerer Befol. bungen, Schazanweisungen und Reichswechsel so. wie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.

Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen.

§ 5

Von denjenigen Ländern, die für einzelne Landesteile an der Aufbringung der Einnahmen aus ge, wissen Abgaben nicht teilnehmen, sind für das Rechnungsjahr 1922 Ausgleichungsbeträge an die

dungsgruppen entsprechend den Bestimmungen des Besoldungsgeseges vom 30. April 1920 stattfindet. Für die Rückbildung und Stellenverminderung gelten für das Rechnungsjahr 1922 folgende Grundfäße:

1. Es kommen in Betracht:

für Stellen von Ministerialräten und Vor tragenden Legationsräten: Stellen der Be foldungsgruppen XII und XI,

für Stellen von Ministerialamtmännern, Amt männern beim Reichsgericht und Reichs. finanzhof: Stellen der Besoldungsgruppen IX, VIII und VII,

für Stellen von Ministerialoberregistratoren, Reichsgerichtsoberregistratoren und Reichs.

beigefügt.

finanzhofsoberregistratoren: Stellen der Be. soldungsgruppen VIII, VII und VI, für Stellen von Ministerial-Kanzleisekretären: Stellen der Besoldungsgruppe V.

2. Es dürfen nur so viel Stellen der bisherigen Gattung erhalten bleiben, als nach Verminderung sämtlicher im Haushaltsplane für as das Rechnungsjahr 1920 vorgesehener plan. mäßigen Stellen um den im § 6 vorgesehenen Sag dem in der Vorbemerkung zum Nachtrags. haushalte für das Rechnungsjahr 1920 vor. gesehenen Stellenverhältnisse für die einzelnen Gruppen entspricht.

2

3. Bis zur Erreichung des Ergebnisses zu 2 dürfen bei den im Abs. 1 genannten Beamtengattungen nur je die zweiten frei werdenden Stellen wieder mit Beamten der gleichen Besoldungs, gruppe besezt werden. Die übrigen frei werdenden Stellen sind in Stellen der niedrigeren Besoldungsgruppen umzuwandeln dergestalt, daß die umzuwandelnde Stelle wechselweise mit der niedrigsten Gruppe beginnend durch eine derjenigen niedrigeren Besoldungsgruppen ersezt wird, die das zu erwähnte Stellenverhältnis noch nicht erreicht hat. Ist in den niedrigeren Gruppen die nach Ziffer 2 zulässige Höchstzahl überall er. reicht, so ist bezüglich der kann noch mehr vorhandenen Stellen der eingangs erwähnten Art nach Maßgabe der Bestimmungen im § 6 zu verfahren, bis auch hier die nach Ziffer 2 zulässige Höchstzahl erreicht ist. Ausnahmen von der Vorschrift der Abs. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs. ministers der Finanzen, die nur im Falle eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses erteilt werden darf.

Die in den Einzelhaushalten ausgebrachten plan. mäßigen Beamtenstellen sind auch über diese Vorschriften hinaus mit Beamten niedrigerer Be. soldungsgruppen zu beseßen, sofern im Einzelfalle das Bedürfnis nicht die Besoldung des Beamten aus der im Haushalt vorgesehenen höheren Gruppe

| erfordert. Die betreffenden Beamten erhalten in diesem Falle aus der offen zu haltenden plan. mäßigen Stelle die ihrer Amtsbezeichnung entsprechenden Dienstbezüge.

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 4 finden auf die Ministerialräte und Ministerialamtmänner des Rechnungshofs keine Anwendung.

§ 8

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§ 10

Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Ausgaben aus über. tragbaren Mitteln, desgleichen Maßnahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten entstehen. können, für die Mittel im Haushaltsplane nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Sie darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

Ausgabenbewilligungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außerordentlichen Zu wendungen und Unterstügungen sowie Ausgaben. bewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen nicht überschritten werden.

Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht rechtlich verpflichtet ist, sind dem Reiche zum Ersage des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 11

Die im Reichshaushaltsplane zur Verfügung gestellten Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Beamter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich wird, so ist er dem Reiche zum Ersage des daraus entstehenden Schadens in gleicher Weise verpflichtet, wie wenn die von ihm veranlaßte Zahlung oder Maßnahme bereits eine Haushaltsüberschreitung darstelle. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der Sache unbedingt erforderlich war.

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beamten gemäß § 17 des Besoldungsgesezes vom 30. April 1920 (Reichsgefeßbl. S. 805) beträgt: a) vom 1. bis 30. April 1922

zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10000 Mark nicht übersteigen, 60 vom Hundert, im übrigen 30 vom Hundert,

zu den Kinderzuschlägen 30 vom Hundert; b) vom 1. Mai 1922 ab

zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Be trag von insgesamt 10 000 Mark nicht übersteigen, 120 vom Hundert, im übrigen 65 vom Hundert,

zu den Kinderzuschlägen 65 vom Hundert. Die außerplanmäßigen Reichsbeamten erhalten außerdem einen weiteren Teuerungszuschlag zu den Diäten in der Höhe, daß ihre Diäten nebst Teuerungszuschlag folgende Hundertfäße des Grund. gehalts nebst Teuerungszuschlag eines planmäßigen Reichsbeamten der ersten Besoldungsstufe ihrer | Eingangsgruppe erreichen:

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1.

2.

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