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1234

6678

1/10 1/3 1/12

1/18

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Reichsministerium für Wiederaufbau

Reichsministerium für Wiederaufbau
Besoldungen....

Sächliche und vermischte Ausgaben.
Gemeinsame Ausgaben. . . .

Betrag für das Rechnungsjahr 1922

Mart

177 775 534

336 840 508 1 931 509 835 58 082 380

1 297 351 260

14 866 400

6 972 600 595 490

Summe XV....3 823 994 007

Reichsentschädigungsamt und Reichskommissar beim Reichswirt-
schaftsgericht.

1/13 Reichsausschuß für den Wiederaufbau der Handelsflotte.

1/13 Reichsrücklieferungskommission ...

1/9

Kommissar für die Rückführung von Eisenbahnmaterial

1/15 Reichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zer

störten Gebieten ...

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Anmerkungen zu den Abschnitten I bis XVI

1. Ersparnisse, welche bei den Mitteln zu Besoldungen und zu
sonstigen Diensteinkünften planmäßiger Beamten, Offiziere
und Ärzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht be
sezt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden
können, sind der Reichskaffe zuzuführen.

2. Zu Besoldungsgruppe II (Pförtner). Die am 31. März
1920 im Amte befindlich gewesenen Pförtner der Gehalts-
flafse 10 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 er
halten für ihre Person die Bezüge der Gruppe III.
3. Zu Besoldungsgruppe IV (Kanzleiassistenten). Die
am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Inhaber von
Stellen der Klassen 17 a 1, 3, 4, 5, 6, 18 1 und 24 2 des
Besoldungsgesezes vom 15. Juli 1909 erhalten für ihre Person

52 627 914 600 300 1 726 700

105 336 200 9 582 964 26 878 755

3 863 520

20 785 359 221 840 110 508 860 44 950 9 052 583 341 229 945

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die Bezüge der Gruppe V. Beim Freiwerden von Stellen der Gruppe V sind sie in diese zu überführen. Kanzleidiätare, die auf Grund der Ziffer 94 a Abs. 2 der Besoldungsvorschriften die Diäten der Gruppe V erhalten, beziehen nach ihrer planmäßigen Anstellung das Grundgehalt der Gruppe V. Jnwieweit diese Vorschrift auf die am 31. März 1920 auf Probe oder zur Probedienstleistung einberufen gewesenen Anwärter anzuwenden ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen. 4. Zu Besoldungsgruppe V (Registraturassistenten). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Registraturassistenten bei den obersten Reichsbehörden und beim Reichsgericht alte Besoldungsklasse 35b — erhalten für ihre Person die Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe der Bemerkung zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII. 5. Zu Besoldungsgruppe VI (Registratoren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Registratoren bei den Wehrkreis- und Gruppenkommandos, Kommandanturen, Intendanturen, Werften, Landesfinanzämtern, bei der Reichsvermögensverwaltung für die beseßten rheinischen Ge biete sowie bei der Seewarte erhalten für ihre Person die Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe der Bemerkung zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.

--

6. Zu Besoldungsgruppe VII. Diejenigen Beamten, die
am 31. März 1920 in einer Stelle der Gehaltsklaffen 34
bis 43b des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 plan-
mäßig angestellt waren, erhalten, sobald sie in den Klassen 21
bis 43b jenes Gesetzes nach einer für die erwähnten Klassen 34,
bis 43b abgelegten Prüfung oder in einer Stelle der
Gruppe VII des Gesetzes vom 17. Dezember 1920 eine
Dienstzeit von insgesamt 10 Jahren zurückgelegt haben, für
ihre Person die Bezüge der Gruppe VIII.

Beim Freiwerden von Stellen der Gruppe VIII find
fie in diese zu überführen.

7. Zu Besoldungsgruppe IX (Ministerialoberregistra.
toren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich ge-
wesenen Inhaber der Stellen erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe X.

8. Zu Besoldungsgruppe XI (Regierungsräte usw.,
Oberregierungsräte). Die am 31. März 1920 im Amte
befindlich gewesenen Ständigen Hilfsarbeiter bei den Zentral
behörden und dem Büro des Reichspräsidenten sowie die am,
31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Mitglieder der
Reichsmittelbehörden und Regierungsräte, Vosträte usw. bei
den Zentralbehörden sind, sobald sie ein Assessorendienstalter
von 8 Jahren oder ein Dienstalter von 8 Jahren in den

Betrag für das Rechnungsjahr 1922

Mart

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Ausgaben

Gruppen X und XI erreicht haben, so zu behandeln, als
wenn sie eine Stelle der Gruppe XII inne hätten. Beim
Freiwerden von Stellen der Gruppe XII sind sie in diese
zu überführen.

9. Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden
aus Anlaß der Umgestaltung des Staatswesens aus dienst-
lichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen
verwendet werden, erhalten während der Dauer dieser Ver-
wendung das Grundgehalt, das sie in ihrer früheren Stelle
nach den Vorschriften des Besoldungsgesetzes vom 30. April
1920 bezogen hätten (§ 23 a. a. D.). Das Mehr wird über-
planmäßig gewährt.

10. Zu Besoldungsgruppe X (Ministerialamtmänner).
Die oberste Reichsbehörde ist im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Ministerialamtmänner
als Vorsteher größerer selbständiger Registraturen, die am
31. März 1920 als solche eine Stelle der Klasse 52 des Be.
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 innehatten, zum Ausgleich
von Härten in die Gruppe XI über die für diese vorgesehene
Stellenzahl hinaus zu befördern, soweit die Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen andere Ministerialamtmänner im
Expeditionsdienst in die Gruppe XI befördert werden.

Die Anmerkungen gelten in gleicher Weise für die Ab-
schnitte XVIII und XIX im zweiten Teile des Haushalts.

Allgemeine Finanzverwaltung

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Aufwendungen aus der Branntweinmonopoleinnahme für Wohlfahrts
und Wirtschaftszwecke..

Aufwendungen des Reichs auf Grund verschiedener Reichsgefeße.
1/10 Sonstiges

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8 197 650 000

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