die Bezüge der Gruppe V. Beim Freiwerden von Stellen
der Gruppe V sind sie in diese zu überführen. Kanzleidiätare,
die auf Grund der Ziffer 94a Abs. 2 der Besoldungsvor-
schriften die Diäten der Gruppe V erhalten, beziehen nach
ihrer planmäßigen Anstellung das Grundgehalt der Gruppe V.
Jnwieweit diese Vorschrift auf die am 31. März 1920 auf
Probe oder zur Probedienstleistung einberufen gewesenen An-
wärter anzuwenden ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
4. Zu Besoldungsgruppe V (Registraturassistenten).
Die am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Re-
gistraturassistenten bei den obersten Reichsbehörden und beim
Reichsgericht alte Besoldungsklasse 35b erhalten für
ihre Person die Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe
der Bemerkung zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.
5. Zu Besoldungsgruppe VI (Registratoren). Die am
31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Registratoren
bei den Wehrkreis- und Gruppenkommandos, Kommandan
turen, Jutendanturen, Werften, Landesfinanzämtern, bei der
Reichsvermögensverwaltung für die besezten rheinischen Ge-
biete sowie bei der Seewarte erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe der Bemerkung
zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.
6. Zu Besoldungsgruppe VII. Diejenigen Beamten, die
am 31. März 1920 in einer Stelle der Gehaltsklaffen 34
bis 43b des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 plan-
mäßig angestellt waren, erhalten, sobald sie in den Klassen 21
bis 43b jenes Gesetzes nach einer für die erwähnten Klassen 34
bis 43b abgelegten Prüfung oder in einer Stelle der
Gruppe VII des Gesetzes vom 17. Dezember 1920 eine
Dienstzeit von insgesamt 10 Jahren zurückgelegt haben, für
ihre Person die Bezüge der Gruppe VIII.
Beim Freiwerden von Stellen der Gruppe VIII find
sie in diese zu überführen.
7. Zu Besoldungsgruppe IX (Ministerialoberregistra.
toren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich ge-
wesenen Inhaber der Stellen erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe X.
8. Zu Besoldungsgruppe XI (Regierungsräte usw.,
Oberregierungsräte). Die am 31. März 1920 im Amte
befindlich gewesenen »Ständigen Hilfsarbeiter« bei den Zentral-
behörden und dem Büro des Reichspräsidenten sowie die am
31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Mitglieder der
Reichsmittelbehörden und Regierungsräte, Posträte usw. bei
den Sentralbehörden sind, sobald sie ein Assessorendienstalter
von 8 Jahren oder ein Dienstalter von 8 Jahren in den
Betrag für das Rechnungsjahr 1922