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Anmerkungen zu den Abschnitten I bis XVI

1. Ersparnisse, welche bei den Mitteln zu Besoldungen und zu
sonstigen Diensteinkünften planmäßiger Beamten, Offiziere
und Arzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht be
sezt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden
können, sind der Reichskasse zuzuführen.

2. Zu Besoldungsgruppe II (Pförtner). Die am 31. März
1920 im Amte befindlich gewesenen Pförtner der Gehalts.
flaffe 10 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 er
halten für ihre Person die Bezüge der Gruppe III.
3. Zu Besoldungsgruppe IV (Kanzleiassistenten). Die
am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Inhaber von
Stellen der Klassen 17 a 1, 3, 4, 5, 6, 18 1 und 24 2 des
Besoldungsgesezes vom 15. Juli 1909 erhalten für ihre Person

52 627 914 600 300

1 726 700

105 336 200

9 582 964 26 878 755 3 863 520

20 785 359

221 840 110 508 860 44.950

9 052 583

341 229 945

XVI

1234

1

1/10

2

1/3

1/12

1/18

6678

1/13

1/13

1/9

1/15

9

1/5

10

1/15

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die Bezüge der Gruppe V. Beim Freiwerden von Stellen
der Gruppe V sind sie in diese zu überführen. Kanzleidiätare,
die auf Grund der Ziffer 94a Abs. 2 der Besoldungsvor-
schriften die Diäten der Gruppe V erhalten, beziehen nach
ihrer planmäßigen Anstellung das Grundgehalt der Gruppe V.
Jnwieweit diese Vorschrift auf die am 31. März 1920 auf
Probe oder zur Probedienstleistung einberufen gewesenen An-
wärter anzuwenden ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
4. Zu Besoldungsgruppe V (Registraturassistenten).
Die am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Re-
gistraturassistenten bei den obersten Reichsbehörden und beim
Reichsgericht alte Besoldungsklasse 35b erhalten für
ihre Person die Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe
der Bemerkung zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.
5. Zu Besoldungsgruppe VI (Registratoren). Die am
31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Registratoren
bei den Wehrkreis- und Gruppenkommandos, Kommandan
turen, Jutendanturen, Werften, Landesfinanzämtern, bei der
Reichsvermögensverwaltung für die besezten rheinischen Ge-
biete sowie bei der Seewarte erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe VII oder nach Maßgabe der Bemerkung
zu Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.

6. Zu Besoldungsgruppe VII. Diejenigen Beamten, die
am 31. März 1920 in einer Stelle der Gehaltsklaffen 34
bis 43b des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 plan-
mäßig angestellt waren, erhalten, sobald sie in den Klassen 21
bis 43b jenes Gesetzes nach einer für die erwähnten Klassen 34
bis 43b abgelegten Prüfung oder in einer Stelle der
Gruppe VII des Gesetzes vom 17. Dezember 1920 eine
Dienstzeit von insgesamt 10 Jahren zurückgelegt haben, für
ihre Person die Bezüge der Gruppe VIII.

Beim Freiwerden von Stellen der Gruppe VIII find
sie in diese zu überführen.

7. Zu Besoldungsgruppe IX (Ministerialoberregistra.
toren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich ge-
wesenen Inhaber der Stellen erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe X.

8. Zu Besoldungsgruppe XI (Regierungsräte usw.,
Oberregierungsräte). Die am 31. März 1920 im Amte
befindlich gewesenen »Ständigen Hilfsarbeiter« bei den Zentral-
behörden und dem Büro des Reichspräsidenten sowie die am
31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Mitglieder der
Reichsmittelbehörden und Regierungsräte, Posträte usw. bei
den Sentralbehörden sind, sobald sie ein Assessorendienstalter
von 8 Jahren oder ein Dienstalter von 8 Jahren in den

Betrag für das Rechnungsjahr 1922

Mart

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Ausgaben

Gruppen X und XI erreicht haben, so zu behandeln, als
wenn sie eine Stelle der Gruppe XII inne hätten. Beim
Freiwerden von Stellen der Gruppe XII sind sie in diese
zu überführen.

9. Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden
aus Anlaß der Umgestaltung des Staatswesens aus dienst-
lichen Rücksichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen
verwendet werden, erhalten während der Dauer dieser Ver-
wendung das Grundgehalt, das sie in ihrer früheren Stelle
nach den Vorschriften des Besoldungsgesetzes vom 30. April
1920 bezogen hätten (§ 23 a. a. D.). Das Mehr wird über-
planmäßig gewährt.

10. Zu Besoldungsgruppe X (Ministerialamtmänner).
Die oberste Reichsbehörde ist im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Ministerialamtmänner
als Vorsteher größerer selbständiger Registraturen, die am
31. März 1920 als solche eine Stelle der Klasse 52 des Be
soldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 innehatten, zum Ausgleich
von Härten in die Gruppe XI über die für diese vorgesehene
Stellenzahl hinaus zu befördern, soweit die Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen andere Ministerialamtmänner im
Expeditionsdienst in die Gruppe XI befördert werden.

Die Anmerkungen gelten in gleicher Weise für die Ab-
schnitte XVIII und XIX im zweiten Teile des Haushalts.

Allgemeine Finanzverwaltung

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Summe Kapitel XVII 1 bis 8 ....

32 110 442 167

16 500 000 000 48 610 442 167

Zur Deckung von Ausgaben zur Ausführung des Friedensvertrags
Summe XVII....

b. Einmalige Ausgaben

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