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3 Nichtruhegehaltsfähige Zulage für 1 Mitglied des Direktoriums — künftig wegfallend

3 000

4 | Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder

Summe....

651 720

Vierte Anlage zum Haushaltsgesche

Verzeichnis

der Stellen des Reichsheeres und der Reichsmarine, die unter A 1 bis 7 des Servistarifs fallen

A 1. Generale und Admirale

Reichsheer: Chef der Heeresleitung, Staatssekretär | Reichsmarine: Chef der Marineleitung (Admiral), VizeChef der Heeresverwaltung —, General (General- admiral, Kontreadmiral, Generalstabsarzt. feldmarschall, Generaloberst, General der Infanterie, Kavallerie oder Artillerie); Generalleutnant, General oberstabsarzt; Generalmajor, Generalstabsarzt, Generalstabsveterinär.

A 2. Stabsoffiziere

vettenkapitän, die gleichen Dienstgrade der Offiziere des Marine-Ingenieurwesens, Generalarzt, Generaloberarzt, Oberstabsarzt, Marineoberstabszahlmeister.

Reichsheer: Oberst, Generalarzt, Generalveterinär; In- | Reichsmarine: Kapitän zur See, Fregattenkapitan, Kor tendant; Oberstleutnant, Generaloberarzt, General oberveterinär; Intendanturrat; Major, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär; Oberstabsapotheker, Intendantur. rat als Vorsitzender der Remontierungskommission.

A 3. Die übrigen Offiziere

Reichsheer: Hauptmann (Rittmeister), Stabsarzt, Stabs. | veterinär; Stabsapotheker; Intendanturoberinspektor, technischer Oberinspektor, Stabszahlmeister, Inten danturinspektor, technischer Inspektor, Oberzahlmeister; Oberleutnant, Oberarzt, Oberveterinär, Oberinten dantursekretär, Oberregierungsbausekretär der Festungsbauverwaltung, Zahlmeister, Assistenzarzt, Veterinär, Armeemusikinspizient1), Leutnant.

Der am 81. März 1920 im Amte befindlich gewesene erste Armeemusifinspizient fällt unter A 2.

Reichsmarine: Kapitănleutnant, Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, die gleichen Dienstgrade der Offiziere des Marine-Ingenieurwesens, Stabsarzt, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt, Marine-Stabszahlmeister, Marineoberzahlmeister, Marinezahlmeister.

A 4. Oberfeldwebel

arzt, Oberdeckoffizier, Deckoffizier, Oberfeldwebel der verschiedenen Laufbahnen.

Reichsheer: Obermusikmeister, Unterarzt, Unterveterinär, | Reichsmarine: Obermusikmeister, Mustkmeister, UnterMusikmeister, Oberfeldwebel (Oberwachtmeister, Unter waffenmeister im gleichen Dienstgrad, Unterzahlmeister, Verwaltungsunterinspektoren, Oberfeuerwerker, Ober schirrmeister, Oberbrieftaubenmeister, Oberfunkmeister, Oberbefchlagmeister, Sanitätsoberfeldwebel, Oberwall meister).

A 5. Feldwebel

Oberfähnrich.

Reichsheer: Feldwebel (Wachtmeister, Oberfähnrich, | Neichsmarine: Feldwebel der verschiedenen Laufbahnen,
Feuerwerker, Unterwaffenmeister im gleichen Dienst
grad, Schirrmeister, Brieftaubenmeister, Funkmeister,
Beschlagmeister, Sanitätsfeldwebel, Wallmeister).

A 6. Unteroffiziere

Maat, Unteroffizier.

Neichsheer: Unterfeldwebel (Unterwachtmeister, Musiker | Reichsmarine: Obermaat, Unterfeldwebel, Fähnrich, [Trompeter] im gleichen Dienstgrad, Fähnrich, Oberfahnenschmied, Sanitätsunterfeldwebel); Unteroffizier (Musiker [Trompeter] als Unteroffizier, Fahnenschmied, Sanitätsunteroffizier).

A 7. Mannschaften

Neichsheer: Obergefreiter, Gefreiter (Beschlagschmied und Musiker in den gleichen Dienstgraden, Sanitätsobergefreiter, Sanitätsgefreiter); Mann (Schüße, Reiter usw., Oberschüße und Soldat im gleichen Dienstgrad, Beschlagschmied, Musiker, Trompeter und Sanitätssoldat in den gleichen Dienstgraden).

Reichsmarine: Obergefreiter, Gefreiter, Obermatrofe,
Matrose, Oberheizer, Heizer, Obergast, Gast

Ten Bezug des Reichsgesehblatts (auch einzelner Nummeru) vermitteln nur die Poftaustalten.

Herausgegeben im Reichsministerium des Innere. Berlin, gedruckt in der Reichsbruderet.

Reichsgesehblatt

Teil II

1922

Ausgegeben Berlin, den 30. Juni 1922

Nr. 14

Inhalt: Gefes zur Erhöhung der patentamtlichen webühren. S. 619. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des deutsch.

jugoslawischen vorläufigen Handelsvertrags. S. 623. über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 623. Rheinschiffe. S. 624.

Druckfehlerberichtigung. S. 624.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen Verordnung über Abänderung der Ordnung für die Untersuchung der

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c) im Abs. 3 Sat 2 das Wort „zehn" erscht durch das Wort „hundert";

d) der Abs. 6 aufgehoben.

2. Jm § 20 Abs. 3 Sat 2 wird das Wort zwanzig" ersezt durch das Wort „dreihundert". 3. Der § 25 erhält folgenden Abs. 2:

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 14. Juli 1922) Reichsgesetbl. 1922 II

In dem Beschluffe, der über die Erteilung des Patents gefaßt wird, sind auf Antrag die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; die §§ 92, 95, 96 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Über diese Kosten ist auf Antrag auch dann Bestimmung zu treffen, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurück. genommen wird; in solchen Fällen ist der Zurücknehmende als Unterliegender anzusehen. Eine Bestimmung nach Sag 1, 2 kann auch dann getroffen werden, wenn ein Antrag nicht gestellt ist. Die Anfechtung eines Beschlusses nur hinsichtlich des Kostenpunkts ist unzulässig; das gleiche gilt von der Anfechtung eines nur über den Kostenpunkt ergehenden Beschlusses.

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4. Jm § 26 wird

a) im Abs. 1 Sat 2 das Wort „zwanzig" exsezt durch das Wort zweihundert"; b) dem Abs. 5 folgender Zusag angefügt:

Das gleiche gilt, wenn die Beschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

5. Jm § 27 Abs. 2 Sah 2 werden hinter den Worten in diesen Fällen eingefügt die Worte 11zur Hälfte!!.

6. Jm § 28 Abs. 4 wird

a) im Sah 2 das Wort „fünfzig" ersezt durch das Wort sechshundert";

b) der Sat 4 aufgehoben.

7. Jm § 33 wird

a) dem Abs. 1 folgender Sat 4 angefügt:

Mit der Anmeldung der Berufung ist eine Gebühr von tausend Mark zu zahlen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt die Ve rufung als nicht angemeldet.

b) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt:

In dem Verfahren vor dem Reichsgerichte werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesezes erhoben. Die Gebühren werden nach den für das Verfahren in der Revisionsinstanz geltenden Säßen berechnet. Ein Gebührenvorschuß ist nicht zu zahlen. Die für die Anmeldung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die reichsgerichtlichen Gebühren angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.

Artikel III

Das Gesez, betreffend den Schuß von Gebrauchs, mustern, vom 1. Juni 1891 (Reichsgefeßbl. S. 290) wird dahin geändert:

1. Jm § 2 wird

a) im Abs. 5 das Wort,,fünfzehn" ersetzt durch das Wort zweihundert";

b) dem Abs. 5 folgende Vorschrift als Sah 2 hinzugefügt:

Führt die Anmeldung nicht zur Eintragung, so wird die Hälfte der Gebühr erstattet.

c) folgender Abs. 6 eingestellt:

Wenn der Anmelder für das Modell ein Patent nachgesucht hat oder nachsuchen will, so kann er beantragen, daß das Modell in die Gebrauchsmusterrolle nicht eingetragen wird, bevor die Patentanmeldung erledigt ist (Eventual-Anmeldung). In diesem Falle ist bei der Anmeldung nur die Hälfte der Anmeldegebühr zu zahlen; die andere Hälfte ist vor der Eintragung zu entrichten.

2. Jm § 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort sechzig" erjezt durch das Wort „,tausend“.

Artikel IV

Das Gesez zum Schuße der Warenbezeichnun gen vom 12. Mai 1894 (Reichsgefeßbl. S. 441) wird dahin geändert:

1. an die Stelle des § 2 Abs. 3 treten folgende Vorschriften:

Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine Anmeldegebühr von zweihundert Mark und für jede Klasse oder Unterklasse der in der Anlage bei. gefügten Warenklasseneinteilung, für die der Schuß begehrt wird, eine Klaffengebühr von hundert Mark zu entrichten. Werden in einer Anmeldung mehr als zwanzig Klassen oder Unterklassen in Anspruch genommen, so ist für die über zwanzig hinausgehende Zahl von Klaffen oder Unterklassen eine Gebühr nicht zu zahlen.

Führt die Anmeldung aus einem Grunde nicht zur Eintragung, der für alle angemeldeten Waren ohne Unterschied der in Anspruch ge. nommenen Klaffen oder Unterklassen zutrifft, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unterklasse gezahlte Gebühr erstattet. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Eintragung wegen Übereinstimmung des an gemeldeten Zeichens mit einem für dieselben oder gleichartige Waren früher angemeldeten Seichen versagt wird.

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