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4. Es wird ausdrücklich das Einverständnis darüber festgestellt, daß unter den durch den Ar tikel 2 des Abkommens vom 15. März 1922 auf. rechterhaltenen Bestimmungen des Wiesbadener Ab, kommens alle diejenigen zu verstehen sind, die nicht die Vergebung und die Ausführung der Bestellungen und die Preisfestsegung betreffen, und daß sie in folgedessen insbesondere diejenigen über die zu gunsten Deutschlands zu bewirkenden Gutschriften und diejenigen des Artikels VII des Wiesbadener Memorandums vom 6. Oktober 1921 einschließen.

5. Die Unterschriften des deutschen Reichs. ministers für Wiederaufbau und des französischen Ministers der befreiten Gebiete, die unter zwei Stücke dieses Zusazabkommens gefeßt werden sollen, bedeuten die Genehmigung der Bestimmungen dieses Zusahabkommens durch die beiderseitigen Regie rungen; beide behalten sich vor, es durch das Parlament genehmigen zu lassen, falls sie dies für notwendig erachten.

Im Falle der Unstimmigkeit zwischen den deut schen und französischen Texten des Abkommens vom 15. März 1922, dieses Zusazabkommens und der Vereinbarungen, auf die darin Bezug genommen ist, gilt der französische Text.

Dieses Zusahabkommen ist in doppelter Ausfertigung am 3. Juni 1922 in Paris von

Herrn Geheimrat Dr. Ruppel als Vertreter
der Deutschen Regierung
und

Herrn Contrôleur Gillet als Vertreter der
Französischen Regierung

paraphiert worden.

Berlin, den 6. Juni 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. gez. Dr. Müller.

Paris, den 9. Juni 1922.

Der Minister der befreiten Gebiete. gez. Reibel.

4° Il est expressément entendu que les dispositions de l'Accord de Wiesbaden qui sont maintenues en vertu de l'article 2 de l'Arrangement du 15 mars 1922 doivent s'entendre de toutes celles qui ne concernent pas la passation et l'exécution des commandes et la détermination des prix, et qu'elles comprennent, par suite, en particulier, celles afferentes aux inscriptions à faire au crédit de l'Allemagne et celles insérées à l'article VII du Memorandum de Wiesbaden de 6 octobre 1921. 5° Les signatures du Ministre allemand de la Reconstruction et du Ministre français des Régions Libérées apposées sur les deux exemplaires du présent Avenant comporteront approbation par leurs Gouvernements respectifs des termes du dit Avenant, sous réserve, pour chacun d'eux, s'il le reconnaissait nécessaire, de le faire ratifier par le Parlement.

En cas de divergence entre les textes allemand et français de l'Arrangement du 15 mars 1922, du présent Avenant et des documents auxquels ils se référent, c'est le texte français qui fera foi.

Le présent Avenant a été paraphé en double, à Paris le 3 juin 1922 par

M. le Geheimrat Dr. RUPPEL, représentant le Gouvernement Allemand

et

M. le Contrôleur GILLET, représentant le Gouvernement Français.

Berlin, le 6 juin 1922.

Le Ministre de la Reconstruction. (signé) Dr. MÜLLER.

Paris, le 9 juin 1922.

Le Ministre des Régions Libérées. (signé) REIBEL.

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Beförderungsvorschriften. A. Verpackung 1. Gruppe der Sprengmittel Die Ziffer 3 wird gefaßt:

3. Nitrozellulose*) (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c, Nitrozellulose in Flockenform, auch ungepreßt, mit mindestens 25 vom Hundert Waffer oder Alkoholgehalt (a) und gepreßte Nitrozellulose mit mindestens 15 vom Hundert Waffergehalt (8). Die Nitrozellulose muß luft-, wasser- und alkoholdicht in starke dichte, sicher verschlossene Holzbehälter oder in sogenannte amerikanische Pappefässer oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfäffer mit einem dichten Verschlusse, der einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, fest verpackt sein. Bei den Holzbehältern und den amerikanischen Pappefässern ist die geforderte Luft, Wasser- und Alkoholdichtheit durch geeignete dichte Einlagen, z. B. Zinkblech, einfäße oder eine nichtunterbrochene Paraffinpapier auslegung, herzustellen. Die Versandstücke müssen die deutliche Aufschrift Naffe Nitrozellulose. 1. Gruppe." tragen.

*) Fußnote wie bisher.

2. Gruppe der Sprengmittel

1. Nafse organische Nitrokörper a. Im Abs. (1) ist am Schlusse (mit neuer Zeile) anzufügen:

Der Wassergehalt ist so zu bemessen, daß er während der gesamten Beförderungsdauer nicht unter 25 vom Hundert sinkt.

III. Brennbare Flüssigkeiten

flüssige Seifen" eingeschaltet:

In Ziffer 9 der Eingangsbestimmungen wird hinter

Zelluloid-Paste, d. i. eine dickflüssige Aufquellung von Zelluloid in Lösungsmitteln für Nitrozellulose wie Azeton.

Berlin, den 27. Juni 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrs. ordnung. Vom 3. Juli 1922.

Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:

la. Sprengstoffe

Beförderungsvorschriften

Zur Beförderung an staatliche oder amtlich aner kannte Prüfungsstellen zum Zwecke der Untersuchung können als Stück gut aufgegeben werden: a) Proben neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit (siehe Abt. A. 1. Gruppe a) in Mengen bis zu 5 kg, wenn sie usw. wie bisher .... bis entspricht«. b) Proben beliebiger neuer Sprengstoffe in Mengen bis zu 100 g, wenn sie patroniert sind. Die Patronen müssen, wenn es mehr als eine sind, durch festes Papier zu einem Paket vereinigt und mitten in eine starke haltbare, würfelförmige Kiste von mindestens 22 mm Brettstärke und 25 cm. Seitenlänge so verpackt sein, daß sie allseitig mit trockenem Holzmehl fest umgeben und gegen Ver schiebung völlig festgelegt sind. Diese Kiste ist in eine starke, dichte, sicher zu verschließzende höl zerne Überkiste von mindestens 25 mm Brettstärke und von solchen Abmessungen zu verpacken, daß zwischen Innenkiste und Außenkiste überall ein lichter Abstand von mindestens 12 cm vorhanden ist. Dieser Zwischenraum ist mit trockenem Holz. mehl fest auszufüllen; durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß der Abstand zwischen Junenund Außenkiste durch Rütteln während der Be förderung sich nicht ändern kann. Die Überkiste

muß die deutliche haltbare Aufschrift,,Sprengstoff. | Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verproben. 3. Gruppe. Nicht stürzen!" tragen. Dem band zum Schuße des gewerblichen Eigentums. Vom Frachtbrief muß die Bescheinigung eines von der 30. Juni 1922. Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt sein, daß die Verpackung dieser Vorschrift entspricht, und daß der Absender vorher mit der Prüfungsstelle wegen der Beschaffenheit der Proben in Verbindung getreten ist.

c) Proben mit Dynamiten (3. Gruppe), soweit sie Wettersprengstoffe sind und an amtlich anerkannte Versuchsstrecken (z. B. die berggewerkschaftliche Versuchsstrecke in Derne bei Dortmund) zwecks Prüfung auf Wettersicherheit versandt werden, in Mengen bis zu 2 kg. Diese Sprengstoffproben müssen patroniert und die Patronen müssen durch festes Papier zu einem Paket vereinigt sein, das mitten in eine Holzkiste von mindestens 22 mm Brettstärke mittels Holzmehl so fest zu verpacken ist, daß es gegen Verschiebung völlig gesichert ist. Diese Kiste ist, wie unter b angegeben, zu ver packen. Die Überkiste muß die deutliche Haltbare Aufschrift,, Dynamitproben (3. Gruppe) zur Prüfung auf Wettersicherheit. Nicht stürzen!" tragen. Dem Frachtbrief muß die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt sein, daß die Proben nicht gefährlicher sind als Spreng gelatine oder Gurdynamit, und daß die Verpackung diesen Vorschriften entspricht.

Für die Beförderung der unter A, B und C auf. geführten Sprengstoffe gelten usw. wie bisher. Berlin, den 3. Juli 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Bekanntmachung über Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 27. Juni 1922. Auf Grund der Ziffer 3 der Eingangsbestimmungen zum Militärtarif bestimme ich im Einvernehmen mit dem Reichswehrministerium folgendes:

Bis auf weiteres wird vom 1. Juli 1922 ab zu den Sägen unter I des Militärtarifs ein Zuschlag von 1300 vom Hundert, zu dem Mindestsage für Sonderzüge (Tarifnummer 27) ein Zuschlag von 4 700 vom Hundert und zu den übrigen Säßen ein Zuschlag von 8 050 vom Hundert erhoben.

Berlin, den 27. Juni 1922.

Der Reichsverkehrsminister

Groener

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung vom 30. Mai 1922 hat die Großherzoglich Lugem burgische Regierung dem Schweizerischen Bundesrate durch Note vom 12. Mai 1922 den Beitritt Lurem burgs zur Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schuße des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüffel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 209) angezeigt. Der Beitritt wird am 30. Juni 1922 wirksam. Berlin, den 30. Juni 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen Jn Vertretung

von Haniel

Bekanntmachung über den Beitritt Polens und der Freien Stadt Danzig zu dem am 23. September 1910 lichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen zur einheit.

von Schiffen. Vom 12. Juli 1922.

Polen hat für sich und gemäß Artikel 104 des Vertrags von Versailles zugleich für die Freie Stadt Danzig den Beitritt zu dem im Reichsgeseßblatt von 1913 S. 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen erklärt. Der Beitritt ist von der Belgischen Regierung am 15. Juni 1922 angezeigt worden; er wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des vorgenannten Übereinkommens mit dem Ablauf eines Monats nach diesem Tage wirksam.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekannt. machung vom 28. November 1921 (Neichsgesezbl. S. 1489) an.

Berlin, den 12. Juli 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Haniel

Berichtigung

In der Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 19. Mai 1922 (Neichsgefchbl. I S. 483) muß es im Artikel 1 im § 5 statt fünfzehn tausend Mark" heißen: einhunderttausend Mark“. Berlin, den 28. Juni 1922.

Der Reichs minister für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag Dr. Beyerlein

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Den Bezug des Reichsgesekblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln uur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsministerium des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 15. Juli 1922

Nr. 16

Inhalt: Gefeß, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. S. 665. —

Berichtigungen. S. 666.

Die Bekanntmachung vom 14. Juni 1922 über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen für die Sportausstellung in Berlin vom 15. Juni bis 2. Juli 1922 ist ausnahmsweise in Teil I des Reichsgeseyblatts (S. 516) veröffentlicht worden.

Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum
Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922.
Vom 30. Juni 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver kündet wird:

§ 1

Der § 12 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922 (Reichsgefeßbl. Teil II . 587) erhält im ersten Absah hinter b folgen. den Zusah:

c) vom 1. Juni 1922 ab:

Zu dem Grundgehalte, den Diäten und dem Ortszuschlage, soweit diese Bezüge den Betrag von insgesamt 10 000 Mark nicht übersteigen, 160 vom Hundert, im übrigen 105 vom Hundert,

zu den Kinderzuschlägen 105 vom Hundert.
§ 2

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Die Zulage der Chefs der Ämter beim Reichs, wehrministerium als Generalmajore, Obersten, Konteradinirale und Kapitäne zur See beträgt:

vom 1. Mai 1922 ab: 24 750 Mark jähr lich, davon 9750 Mark nichtpensionsfähig,

vom 1. Juni 1922 ab: 30750 Mark jähr lich, davon 15 750 Mark nichtpensionsfähig. Die Dienstzulage an Ministerialräte für die Führung von Dirigentengeschäften und an Offiziere

Der § 12 a des im § 1 genannten Gesezes in gleichen Stellungen beim Reichswehrministerium

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beträgt:
vom 1. Mai 1922 ab: 16 500 Mark jähr.
lich, davon 6 500 Mark nichtpensionsfähig,
vom 1. Juni 1922 ab: 20 500 Mark jähr.
lich, davon 10 500 Mark nichtpensionsfähig.
§ 3

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Linderung der durch die schwierige Wirtschafts.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 29. Juli 1922) Reichsgefeßbl. 1922 II

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