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Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Forderungen und Schulden Deutscher gegenüber im Britischen Reiche anfäffigen Siamesen und in Siam ansässigen britischen Staats

angehörigen. Vom 15. Juli 1922.

In Erwartung einer Vereinbarung des Deutschen Reichs mit dem Britischen Reiche und Siam über die Verlängerung der im §5 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags bezeichneten Frist wird auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 des Reichsaus. gleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 597) bekanntgemacht:

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Das Britische Reich für sein gesamtes Gebiet mit Ausnahme Canadas, Australiens, der südafrikanischen Union, Neufundlands und Neuseelands einerseits und Siam anderseits haben durch ein Abkommen vom 20. Dezember 1921 nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 296f des Friedensvertrags vereinbart, daß die Regelung des Artikels 296 und seiner Anlage auf die im Gebiete des einen Staates ansässigen Angehöri gen des anderen Staates Anwendung finden sollen.

Auf die Forderungen und Schulden Deutscher gegen. über den durch diese Vereinbarung betroffenenen briti schen und siamesischen Staatsangehörigen finden gemäß § 10 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes mit dem Ablauf des Tages der Verkündung dieser Bekanntmachung die Vorschriften des Abschnitts II des Reichsausgleichs. gesezes mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den im Abs. 1 bezeichneten Gebieten des Britischen Reiches ansässigen siamesischen Staatsangehörigen den britischen Staatsangehörigen und die in Siam ansässigen briti schen Staatsangehörigen den siamesischen Staatsangehörigen gleichstehen.

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2. gegen am 10. Januar 1920 in Siam ansässige britische Staatsangehörige

gerichtet sind und im übrigen die Voraussetzungen des Artifels 296 Nr. 1 oter 2 des Friedensvertrags erfül len, sind unverzüglich beim Reichsausgleichsamt anzumelden. $3

Auf die Anmeldung finden §3 Nr. I 1 bis 3 und Nr. I sowie die §§ 4 bis 11 der Bekanntmachung über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren, über die Anmeldung deutscher For. derungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichs. gesetzes vom 30. April 1920 (Reichsgeseybl. S. 761) entsprechende Anwendung.

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Die §§ 2 bis 4 treten mit dem auf die Verkündung der Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau
In Vertretung
Meyer-Gerhard

Ten Bezug des Reichsgefchblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 28. Juli 1922

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Nr. 18

Inhalt: Gefeß über den deutsch-russischen Vertrag von Ravallo. S. 677. Geses zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Versicherung und des Arbeitsrechts bei der Durchführung des Vertrags von Versailles. S. 678. Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 679. Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 15. und 23. Mai 1922. S. 680. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. S. 680. Bekanntmachung über die Ratifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschluß der endgültigen Donauakte. S. 680.

Gesetz über den deutsch russischen Vertrag von Rapallo.
Vom 17. Juli 1922.

die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik, vertreten durch Volkskommissar Tschitscherin,

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem am 16. April 1922 in Rapallo unterzeichneten deutsch russischen Vertrage wird zugestimmt.

Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesez tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Die Deutsche Regierung, vertreten durch

Reichsminister Dr. Walther Nathenau,

und

Artikel 1

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß die Auseinandersehung zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Fragen aus der Zeit des Kriegs. zustandes zwischen Deutschland und Rußland auf folgender Grundlage geregelt wird:

a) Das Deutsche Reich und die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegs, gebieten durch militärische Maßnahmen einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. Desgleichen verzichten beide Teile auf den Ersag der Zivilschäden, die den Angehörigen des einen Teiles durch die sogenannten Kriegsausnahmegeseze oder durch Gewaltmaßnahmen staatlicher Organe des anderen Teiles verursacht worden sind.

b) Die durch den Kriegszustand betroffenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, einschließlich der Frage der Behandlung der in die Gewalt des anderen Teiles geratenen Handelsschiffe, werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit geregelt werden.

c) Deutschland und Rußland verzichten gegenseitig auf Erstattung der beiderseitigen Aufwendungen

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 11. August 1922) Reichsgefeßbl. 1922 II

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2. wenn sie leer oder in Ballast fahren, die um 20 vom Hundert verminderten Säße zu 1;

B. von Sportfahrzeugen, von Dienstfahrzeugen des Reichs und der Länder sowie von Kriegsfahrzeugen die Säße zu IA 1, soweit nicht nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315) Be freiung eintritt;

C. von senstigen Fahrzeugen, welche nicht vorwiegend zur gewerblichen Beförderung von Versonen oder Gütern bestimmt sind, insbesondere von Flößen und Geräten für jede Registertonne brutto... 18 Mark;

.

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werden vom Reichskanalamt, und zwar, soweit es sich | Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, um regelmäßig geforderte Leistungen handelt, durch Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Tarife, sonst im Einzelfalle festgesetzt. Vom 17. Juli 1922.

§ 6

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs.

Die Abgaben für die Häfen am Kaiser Wilhelm- | gefeßbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Kanal werden vom Reichskanalamt festgesezt.

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Der Tarif tritt am 1. Angust 1922 in Kraft.

Mit gleichem Tage tritt der Abgabentarif für den

Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 12. bis 21. August 1922 in Berlin stattfindende Ausstellung von Erzeugnissen der Süßwaren- und Schokoladen-Inladen-Industrie E. V. dustrie des Reichsverbandes der Süßwaren- und Schofo,

Berlin, den 17. Juli 1922.

Der Reichsminister der Just iz
In Vertretung
Dr. Joël

Bekanntmachung über die Natifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschlußz der endgültigen Donauakte. Vom 20. Juli 1922.

Der am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Ver trag zum Abschluß der endgültigen Donauakte (Reidsgefehbl. 1922 S. 287 ff.) ist von allen Signatarstaaten, einschließlich Deutschland, ratifiziert worden.

Nachdem die im Artikel 44 des Vertrags vorgesehene

Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 (Reichs. Frist for die Niederlegung der Ratifikationsurkunden gesetbl. S. 189) außer Kraft.

Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum
Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom
15. und 23. Mai 1922. Vom 22. Juli 1922.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Finanzen werden die Nachträge zum Abgabentarife für
den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 15. und 23. Mai 1922
(Reichsgefeßbl. Teil II. 133 und 136) mit Ablauf
des 31. Juli 1922 außer Kraft gescht.
Berlin, den 22. Juli 1922.

Der Reichsverkehr s minister
Groener

durch ein Zusagprotokoll der Signatarstaaten vom 31. März 1922 bis zum 30. Juni 1922 verlängert worden war (vgl. Artikel 2 Abs. 2 des Gesezes vom 30. März 1922 — Reichsgefeßbl. 1922 S. 287), ist das Protokoll über die Niederlegung der Ratifikations, Der Verurkunden am 30. Juni geschlossen worden. trag tritt gemäß Artikel 44 Abs. 2 des Vertrags am 1. Oftober 1922 in Kraft.

Berlin, den 20. Juli 1922.

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Ten Bezug des Reichsgefekblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei

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