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Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Forderungen und Schulden Deutscher gegenüber im Britischen Reiche ansässigen Siamesen und in Siam ansässigen britischen Staats.

angehörigen. Vom 15. Juli 1922.

In Erwartung einer Vereinbarung des Deutschen Reichs mit dem Britischen Reiche und Siam über die Verlängerung der im §5 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags bezeichneten Frist wird auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 17 Abs. 3 des Neichsaus. gleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 597) bekanntgemacht:

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Das Britische Reich — für fein gesamtes Gebiet mit Ausnahme Canadas, Australiens, der südafrikanischen Union, Neufundlands und Neuseelands einerseits und Siam anderseits haben durch ein Abkommen vom 20. Dezember 1921 nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 296 f des Friedensvertrags vereinbart, daß die Regelung des Artikels 296 und seiner Anlage auf die im Gebiete des einen Staates ansässigen Angehöri- | gen des anderen Staates Anwendung finden sollen.

Auf die Forderungen und Schulden Deutscher gegen. über den durch diese Vereinbarung betroffenenen briti schen und siamesischen Staatsangehörigen finden gemäß § 10 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes mit dem Ab lauf des Tages der Verkündung dieser Bekanntmachung die Vorschriften des Abschnitts II des Reichsausgleichs. gesezes mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den im Abs. 1 bezeichneten Gebieten des Britischen Reiches ansässigen siamesischen Staatsangehörigen den britischen Staatsangehörigen und die in Siam ansässigen briti schen Staatsangehörigen den siamesischen Staatsangehörigen gleichstehen.

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Sämtliche deutschen Forderungen, die

1. gegen am 10. Januar 1920 im Britischen Reiche mit Ausnahme Canadas, Australiens, der süd. afrikanischen Union, Neufundlands und Neuseelands ansässige siamesische Staatsangehörige,

2. gegen am 10. Januar 1920 in Siam ansässige britische Staatsangehörige

gerichtet sind und im übrigen die Voraussetzungen des Artifels 296 Nr. 1 oder 2 des Friedensvertrags erfül len, sind unverzüglich beim Reichsausgleichsamt anzumelden. $3

Auf die Anmeldung finden § 3 Nr. I 1 bis 3 und Nr. I sowie die §§ 4 bis 11 der Bekanntmachung über den Beitritt allierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren, über die Anmeldung deutscher For derungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichs. gesetzes vom 30. April 1920 (Reichsgeschbl. S. 761) entsprechende Anwendung.

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Ten Bezug des Reichsgeschblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsministerium des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichstruckerei.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 28. Juli 1922

Gefeß über den deutsch-russischen Vertrag von Rapallo. S. 677.

Inhalt: Versicherung und tees Arbeitsrechts bei der Durchführung des Vertrags von Versailles, ung, 603.

Nr. 18

Geses zur Regelung von Angelegenheiten der sozialen Erlaß, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 679. Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 15. und 23. Mai 1922. S. 680. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. S. 680. Bekanntmachung über die Ratifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschluß der endgültigen Donauakte. S. 680.

Gesetz über den deutsch-russischen Vertrag von Rapallo. | die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Vom 17. Juli 1922.

Sowjetrepublik, vertreten durch
Volkskommissar Tschiffcherin,

Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats sind über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: hiermit verkündet wird:

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Artikel 1

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß die Auseinandersehung zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet. republik über die Fragen aus der Zeit des Kriegs. zustandes zwischen Deutschland und Rußland auf folgen. der Grundlage geregelt wird:

a) Das Deutsche Reich und die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik verzichten gegenseitig auf den Ersag ihrer Kriegskosten sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegs, gebieten durch militärische Maßnahmen einschließlich aller in Feindesland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. Desgleichen verzichten beide Teile auf den Erfag der Zivilschäden, die den Angehörigen des einen Teiles durch die sogenannten Kriegsausnahmegeseße oder durch Gewaltmaß nahmen staatlicher Organe des anderen Teiles verursacht worden sind.

b) Die durch den Kriegszustand betroffenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, einschließlich der Frage der Behandlung der in die Gewalt des anderen Teiles geratenen Handelsschiffe, werden nach dem Grundsaß der Gegenseitigkeit geregelt werden.

c) Deutschland und Rußland verzichten gegenseitig auf Erstattung der beiderseitigen Aufwendungen

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 11. August 1922) Reichsgefeßbl. 1922 II

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für Kriegsgefangene. Ebenfalls verzichtet die | einbarungen nach Möglichkeit zu unterstützen und ihre Deutsche Regierung auf Erstattung der von ihr Durchführung zu erleichtern.

für die in Deutschland internierten Angehörigen der Roten Armee gemachten Aufwendungen. Die Russische Regierung verzichtet ihrerseits auf Erstattung des Erlöses aus von Deutschland vor genommenen Verkäufen des von diesen Internierten nach Deutschland gebrachten Heeresgutes.

Artikel 2

Deutschland verzichtet auf die Ansprüche, die sich aus der bisherigen Anwendung der Gesetze und Maßnahmen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auf deutsche Reichsangehörige oder ihre Privatrechte sowie auf die Nechte des Deutschen Reichs und der Länder gegen Rußland sowie aus den von der Ruffi. schen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik oder ihren Organen sonst gegen Reichsangehörige oder ihre Privatrechte getroffenen Maßnahmen ergeben, voraus. gesezt, daß die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik auch ähnliche Ansprüche dritter Staaten nicht befriedigt.

Artifel 3

Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik werden sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Konsuln wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden.

Artikel 4

Die beiden Regierungen sind sich ferner auch darüber einig, daß für die allgemeine Rechtsstellung der Ange hörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsaß der Meistbegünstigung gelten foll. Der Grundsatz der Meist. begünstigung erstreckt sich nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen, die die Russische Sozialistische Födera. tive Sowjetrepublik einer Sowjetrepublik oder einem folchen Staate gewährt, der früher Bestandteil des che. maligen Russischen Reiches war.

Artikel 5

Die beiden Regierungen werden den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen. Bei einer grundsätzlichen Regelung dieser Frage auf internationaler Basis werden fie in vorherigen Gedankenaustausch eintreten. Die Deutsche Regierung erklärt sich bereit, die ihr neuer dings mitgeteilten, von Privatfirmen beabsichtigten Ver.

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für die darüber hinausgehenden Registertonnen netto je .

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2. wenn sie leer oder in Ballast fahren, die un 20 vom Hundert verminderten Säße zu 1;

B. von Sportfahrzeugen, von Dienstfahrzeugen des Reichs und der Länder sowie von Kriegsfahrzeugen die Säße zu IA 1, soweit nicht nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Gebühren für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 20. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 315) Be freiung eintritt;

C. von senstigen Fahrzeugen, welche nicht vorwiegend zur gewerblichen Beförderung von Versonen oder Gütern bestimmt sind, insbesondere von Flößen und Geräten für jede Registertonne brutto.. 18 Mark;

D. von allen lotspflichtigen Fahrzeugen außerdem ein Lotsgeld, welches vom Reichskanalamt festgesetzt wird. II. Jm Teilstreckenverkehre werden die Abgaben und das Lotsgeld vom Reichskanalamt festgefeßt.

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werden vom Reichskanalamt, und zwar, soweit es sich | Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, um regelmäßig geforderte Leistungen handelt, durch | Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Tarife, sonst im Einzelfalle festgescht. Vom 17. Juli 1922.

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Der Tarif tritt am 1. Angust 1922 in Kraft.

Mit gleichem Tage tritt der Abgabentarif für den

Kaiser Wilhelm-Kanal vom 30. Januar 1922 (Reichs.

gesetzbl. S. 189) außer Kraft.

Verordnung wegen Aufhebung der Nachträge zum
Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom
15. und 23. Mai 1922. Vom 22. Juli 1922.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister der

Finanzen werden die Nachträge zum Abgabentarife für

den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 15. und 23. Mai 1922 (Reichsgefeßbl. Teil II S. 133 und 136) mit Ablauf des 31. Juli 1922 außer Kraft gescht.

Berlin, den 22. Juli 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gesebbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 12. bis 21. August 1922 in Berlin stattfindende Ausstellung von Erzeugnissen der Süßwaren- und Schokoladen-Industrie des Reichsverbandes der Süßwaren und Schokoladen-Industrie E. V.

Berlin, den 17. Juli 1922.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Bekanntmachung über die Natifikation des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichneten Vertrags zum Abschlußz der endgültigen Donauakte. Vom 20. Juli 1922.

Der am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Ver trag zum Abschluß der endgültigen Donauakte (Reidsgefegbl. 1922 S. 287 ff.) ist von allen Signatarstaaten, einschließlich Deutschland, ratifiziert worden.

Frist far die Niederlegung der Ratifikationsurkunden Nachdem die im Artikel 44 des Vertrags vorgesehene durch ein Zusagprotokoll der Signatarstaaten vom 31. März 1922 bis zum 30. Juni 1922 verlängert worden war (vgl. Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1922 - Reichsgesetzbl. 1922 . 287-), ist das Protokoll über die Niederlegung der Ratifikations, urkunden am 30. Juni geschlossen worden. Der Ver

trag tritt gemäß Artikel 44 Abs. 2 des Vertrags am

1. Oftober 1922 in Kraft.

Berlin, den 20. Juli 1922.

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Ten Bezug des Reichsgefekblatts (auch einzelner Nummern) vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsministerium des Junern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei

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