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1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 4. August 1922

Nr. 19

Gefeß über die Abänderung des Gesezes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921. S. 681. Inhalt: Geseß, betreffend die Fesistellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. S. 682. Gefeß über die Erfahleistung für beschädigte Reichsbanknoten. S. 683. Bekanntmachung, betreffend die Erfahleistung für beschädigte Reichsbanknoten. S. 683. Verordnung, betreffend die Abänderung des Statuts der Reichsbank. S. 683. Gefeß über die Ver sorgung der infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassenen Soldaten (Ultimatumsversorgungsgeset). S. 683. Verordnung über die Regelung der Schrottwirtschaft. S. 685. Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. C. 686. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. S. 688. Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln. S. 692. Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete. S. 692.

Gesch über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921. Vom 25. Juli 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gefeß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Für die Dauer der Geltung des § 1 des Gesches, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 937) wird der den Privatnotenbanken nach Maßgabe der AnLage zu § 9 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Neichsgefeßbl. S. 177) zugewiesene Vetrag des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs auf folgende Beträge erhöht:

für die Bayerische Notenbank in München (Nr. 13 der Anlage zu § 9 des Vankgesetzes) auf vierhundert Millionen Mark;

für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der Anlage) auf zweihundertundzwanzig Millionen Mark;

§ 2

Der Betrag, über welchen hinaus ohne reichs. gefeßliche Ermächtigung Noten nicht ausgegeben werden dürfen, wird für die Geltungsdauer des § 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1921 auf folgende Beträge crhöht:

für die Bayerische Notenbank in München auf sechshundert Millionen Mark;

für die Sächsische Bank zu Dresden auf fechs-
hundert Millionen Mark;

für die Württembergische Notenbank in Stuttgart
auf zweihundertzehn Millionen Mark;
für die Badische Bank zu Mannheim auf zwei
hundertzehn Millionen Mark.

§ 3

Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten, erstmals zum 1. Januar 1925 und von da ab in einjährigen Zwischenräumen, die in den §§ 1, 2 für die Württembergische Notenbank in Stuttgart festgeschten Beträge für einzelne oder für alle (Nr. 18 der Anlage) auf einhundertunddreißig | Privatnotenbanken bis zu den durch das Gesetz Millionen Mark; vom 13. Juli 1921 festgesezten Beträgen wieder herabzumindern.

für die Badische Bank zu Mannheim (Nr. 19 der Anlage) auf einhundertunddreißig Millionen

Mark.

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Von dieser Ermächtigung darf auch schon vor dem 1. Januar 1925 Gebrauch gemacht werden,

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wenn infolge einer Erhöhung des Diskontsages der | Gefeß, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags Reichsbank die geschäftliche Lage der Privatnoten. zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. bank die Beträge in der Höhe der §§ 1, 2 nicht Vom 26. Juli 1922. mehr notwendig erscheinen läßt.

Der Reichswirtschaftsminister kann die Vor. schriften der §§ 1, 2 gegenüber Privatnotenbanken außer Kraft sehen, die die gemäß § 4 des Gesezes vom 13. Juli 1921 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

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Dieses Gesez tritt mit dem auf den Tag der Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 25. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswirtschaftsminister
Schmidt

Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das nach weiterer Beschlußfaffung gemäß Artikel 85 Abs. 5 und Artikel 74 Abs. 3 Sat 4 der Reichs. verfassung hiermit verkündet wird:

In dem dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs. jahr 1922 vom 9. Juni 1922 — Reichsgefeßbl. Teil II S. 587 beigefügten Reichshaushalts. plane treten innerhalb der fortdauernden Ausgaben die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen ein. Berlin, den 26. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes

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Bekanntmachung, betreffend die Ersatzleistung für beschädigte Reichsbanknoten. Vom 4. August 1922.

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1922 über die Ersatzleistung für befchädigte Reichsbanknoten (Reichsgefeßbl. S. 683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reichsbanknoten über fünfhundert Mark mit dem Ausgabedatum vom 7. Juli 1922 unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesebbl. S. 177) Ersaßleistung nur dann erfolgt, wenn Wafferzeichen, Faserstreifen und Nummer in deut lich erkennbarem Zustande auf dem vorgelegten Teile enthalten sind.

Berlin, den 4. August 1922.

Reichsbank - Direktorium

v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann Bernhard. Seiffert. Fuchs. P. Schneider

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a) im § 18 Sat 2 die Worte,,den Reichskanzler“ durch die Worte,,das Reichsbank-Direktorium", b) im § 30 Abs. 1 das Wort,,Reichskanzler" durch das Wort Reichsbank-Direktorium".

c) im § 19 der erste Sah durch den Sah:

In der Generalversammlung führt der Präsident des Reichsbank-Direktoriums oder dessen Vertreter den Vorsig.

2. a) Jm § 8 Abs. 1 Sat 2 werden die Worte,mit folgenden Maßgaben“ gestrichen.

b) Jm § 8 wird Abs. 3 bis 5 gestrichen. 3. Der § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sowie ihrer Stellvertreter (§ 31 des Bankgesetzes) erfolgt, wenn nicht widersprochen wird, durch Zuruf, andernfalls mittels verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.

Berlin, den 24. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Gesetz über die Versorgung der infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassenen Soldaten (Ultimatumsversorgungsgesetz). Vom 27. Juli 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gefeß mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Soldaten, die infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassen worden sind, erhalten als Entschädigung die Versorgung, die ihnen beim Vorliegen von Dienstunfähigkeit nach dem Wehrmachtversorgungsgefeße vom 4. August 1921 (Neichs. gejetbl. S. 993) zu gewähren wäre.

§ 2

Zu dem Nuhegehalte tritt eine Übergangszulage. Jhr Betrag darf mit dem Ruhegehalte zusammen. Dreiviertel des ruhegehaltsfähigen Diensteinkom mens nicht übersteigen. Sie wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für verheiratete, vou zwei Jahren für unverheiratete Offiziere gewährt. Schließt ein Offizier innerhalb der Zeit, während deren er Übergangszulage bezieht, die Ehe, so ver. längert sich auf Antrag die Bezugszeit auf den Zeitraum für Verheiratete. Offiziere, die mit Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Ver schwägerten ersten Grades einen gemeinsamen Haushalt führen und sie auf Grund geschlicher oder sittlicher Verpflichtung überwiegend unterhalten, erhalten die Übergangszulage wie Verheiratete. Die Übergangszulage gilt als ein Teil des Ruhe. gehalts.

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des Wehrmachtversorgungsgesezes oder des § 6 Abs. 1 des Offizierpensionsgesetzes.

§ 6

Soldaten mit einer kürzeren als vierjährigen Dienstzeit können im Falle eines Bedürfnisses die Übergangsgebührnisse bis zur Dauer eines halben Jahres, die Zulage zu den Übergangsgebührnissen bis zur Höhe von tausend Mark, die einmalige übergangsbeihilfe bis zur Höhe von dreihundert. fünfzig Mark und die einmalige Umzugsentschädi gung erhalten.

§ 7

Beim Vorliegen von Dienstunfähigkeit kann einem Antrag auf Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtversorgungsgesetzes ent sprochen werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesezes beim Reichswehrministerium, Versorgungsabteilung, zu

stellen.

Bei Berechnung der Gesamtdienstzeit im Sinne der §§ 31, 32 des Wehrmachtversorgungsgesehes Die Zahlung der Versorgungsgebührnisse nach wird den Soldaten, die vor Diensteintritt das Reisezeugnis zum Besuch einer Hochschule erworben haben, ein weiteres Dienstjahr hinzugerechnet. Da gegen findet cine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine erhöhte Anrechnung von Dienstzeit nicht statt. Für die Bemessung des Ruhegehalts gelten die allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtverforgungsgesetzes.

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den allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtverforgungsgesezes beginnt mit dem Ablauf des Monats, für den zuletzt Versorgungsgebührnisse nach diesem Gesez gezahlt worden sind, frühestens mit dem Beginn der Zahlung von Versorgungsgebührnissen überhaupt.

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oder beim Reichskommissar binnen 2 Wochen seit der Mitteilung der Preisfestseßung einzureichen. Das Reichs. wirtschaftsgericht entscheidet endgültig.

§ 3

Die Enteignungsanordnung ist dem Besitzer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie hat zugleich die Wirkung einer Beschlagnahme im Sinne des § 5. Das Eigentum geht auf den in der Anordnung bezeichneten Erwerber über, sobald der vereinbarte oder der vom Reichswirtschaftsgerichte festgesezet Übernahmepreis ge. zahlt oder hinterlegt ist; solange der Übernahmepreis durch das Reichswirtschaftsgericht noch nicht festgesetzt ist, genügt die Zahlung oder Hinterlegung des vom Reichskommissar festgeschten Übernahmepreises.

Der Besiher ist nach Übergang des Eigentums auf den Erwerber verpflichtet, den Schrott (§ 1) herauszugeben und auf Verlangen und Kosten des Erwerbers nach Anordnung des Reichskommissars unbeschadet der Vorschrift des § 6 zu verarbeiten und zu versenden.

Weigert sich der Besizer, feinen Verpflichtungen nach. zukommen, so können auf Anordnung des Reichskom

Auf Grund der §§ 15, 16 der Verordnung zur Rege lung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichs geschblatt S. 435) wird nach Anhörung des Eisenwirt.missars schaftsbundes, nachdem der Reichsrat seine Zustimmung gemäß § 15 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung erteilt hat, gemäß § 16 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz verordnet, was folgt:

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die Verarbeitung und die Versendung durch Dritte vorgenommen werden. In diesem Falle hat der Besiger auf Verlangen seine Verladungseinrichtungen zum Versande zur. Verfügung zu stellen. Die durch, seine Weigerung entstehenden Mehrkosten fallen dem. Besizer zur Last; sie werden vom Reichskommissar fest gesezt. Auf die Beitreibung der Mehrkosten finden die Das Eigentum an Schrott (Eisen- und Stahlschrott landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentaller Art sowie Gußzbruch und Späne) kann durch Anlicher Abgaben entsprechende Anwendung. ortnung des Reichskommissars für die Eisenwirtschaft (Kommissar des Reichswirtschaftsministeriums beim Eisenwirtschaftsbund) entzogen und auf eine in der Anord. nung zu bezeichnenden Person, Firma oder behördliche Stelle (Erwerber) übertragen werden, soweit es dem Reichskommissar zur Versorgung der Größeisenindustrie mit Schrott erforderlich erscheint.

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Auf Verlangen des Vesizers hat der Erwerber für die ihm zur Last fallenden Kosten nach näherer Anordnung des Reichskommiffars Sicherheit zu leisten.

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Der Reichskommissar kann die Enteignungsanordnung mit Zustimmung des Erwerbers und des früheren Eigen-. tümers widerrufen. Der Widerruf ist an den früheren Eigentümer zu richten. Wird der Schrott (§ 1) zurückgegeben, so gilt die Enteignungsanordnung als nicht erfolgt und Rechte, mit denen der Schrott (§ 1) zur Seit der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltungsgelten als nicht erloschen.

§ 5

Der Erwerber hat im Falle der Enteignung an den Eigentümer für den enteigneten Schrott (§ 1) cine den jeweils festgesetten Höchstpreis nicht übersteigende an gemessene Entschädigung zu zahlen. Kommt eine Verrechte einbarung über die Höhe der Entschädigung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer nicht zustande, so seht der Reichskommissar auf Antrag den Übernahmepreis fest und teilt die Festsetzung innerhalb zehn Tagen nach Eingang des Antrags dem Erwerber und dem Eigen tümer mit. Gegen die Festsehung des Preises kann der Eigentümer die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts anrufen. Der Antrag ist beim Reichswirtschaftsgericht | teilung dem Besizer zugeht.

Der Reichskommissar kann Schrott (§ 1), soweit es ihm zur Versorgung der Großeisenindustrie mit Schrott erforderlich erscheint, beschlagnahmen. Die Beschlag. nahmeverfügung ist dem Vesizer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie wird wirksam, sobald die Mit

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