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1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 4. August 1922

Nr. 19

Inhalt: Gefeß über die Abänderung des Gesezes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921. S. 681.

Geses, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. S. 682. Geseß über die Erfazleistung für beschädigte Reichsbanknoten. S. 683. Bekanntma achung, betreffend die Erfahleistung für beschädigte Reichsbanknoten. S. 683. Verordnung, betreffend die Abänderung des Statuts der Reichsbank. S. 683. Gefeß über die Ver sorgung der infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassenen Soldaten (Ultimatumsversorgungsgeseh). S. 683. Verordnung über die Regelung der Schrottwirtschaft. S. 685. Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln. S. 692. Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete. S. 692.

C. 686. S. 688.

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Für die Dauer der Geltung des § 1 des Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken, vom 13. Juli 1921 (Reichsgesetbl. S. 937) wird der den Privatnotenbanken nach Maßgabe der Anlage zu § 9 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Reichsgesehbl. S. 177) zugewiesene Vetrag des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs auf folgende Veträge erhöht:

für die Bayerische Notenbank in München (Nr. 13 der Anlage zu § 9 des Vankgesehes) auf vierhundert Millionen Mark;

für die Sächsische Bank zu Dresden (Nr. 14 der | Anlage) auf zweihundertundzwanzig Millionen Mark;

für die Württembergische Notenbank in Stuttgart (Nr. 18 der Anlage) auf einhundertunddreißig Millionen Mark;

für die Badische Bank zu Mannheim (Nr. 19 der Anlage) auf einhundertunddreißig Millionen Mark.

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Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten, erstmals zum 1. Januar 1925 und von da ab in einjährigen Zwischenräumen, die in den §§ 1, 2 festgesezten Beträge für einzelne oder für alle Privatnotenbanken bis zu den durch das Gesetz vom 13. Juli 1921 festgesetzten Beträgen wieder herabzumindern.

Von dieser Ermächtigung darf auch schon vor dem 1. Januar 1925 Gebrauch gemacht werden,

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wenn infolge einer Erhöhung des Diskontsages der | Gesez, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags Reichsbank die geschäftliche Lage der Privatnoten zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1922. bank die Beträge in der Höhe der §§ 1, 2 nicht Vom 26. Juli 1922. mehr notwendig erscheinen läßt.

Der Reichswirtschaftsminister kann die Vorschriften der §§ 1, 2 gegenüber Privatnotenbanken außer Kraft sehen, die die gemäß § 4 des Gesezes vom 13. Juli 1921 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

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Der Reichstag hat das folgende Gesch beschlossen, das nach weiterer Beschlußfassung gemäß Artikel 85 Abs. 5 und Artikel 74 Abs. 3 Sat 4 der Reichs. verfassung hiermit verkündet wird:

In dem dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungs. jahr 1922 vom 9. Juni 1922 - Reichsgesetzbl.

Dieses Gefeß tritt mit dem auf den Tag der Teil II S. 587 beigefügten Reichshaushalts. Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 25. Juli 1922.

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichswirtschaftsminister
Schmidt

plane treten innerhalb der fortdauernden Ausgaben
die aus der Anlage ersichtlichen Änderungen ein.
Berlin, den 26. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Hermes

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Gesetz über die Ersatzleistung für beschädigte Reichs. | Verordnung, betreffend die Abänderung des Statuts banknoten. Vom 24. Juli 1922.

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Bekanntmachung, betreffend die Ersatzleistung für beschädigte Reichsbanknoten. Vom 4. August 1922.

Auf Grund des Gesezes vom 24. Juli 1922 über die Ersatzleistung für beschädigte Reichsbanknoten (Reichsgefeßbl. S. 683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reichsbanknoten über fünfhundert Mark mit dem Aus. gabecatum vom 7. Juli 1922 unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesebbl. S. 177) Ersatzleistung mur dann erfolgt, wenn Wasserzeichen, Faserstreifen und Nummer in deut lich erkennbarem Zustande auf dem vorgelegten Teile enthalten sind.

Berlin, den 4. August 1922.

Reichsbank Direktorium

v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann Bernhard. Seiffert. Fuchs. P. Schneider

der Reichsbank. Vom 24. Juli 1922. Auf Grund des § 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgefegbl. S. 177) wird im Ein vernehmen mit dem Reichsrat verordnet:

Das Statut der Reichsbank vom 21. Mai 1875

(Reichsgesetzbl. S. 203) in der Fassung der Verordnung vom 3. September 1900 (Reichsgesehbl. S. 793) wird wie folgt abgeändert:

1. Es werden erseßt:

a) im § 18 Sat 2 die Worte,,den Reichskanzler“ durch die Worte,,,das Reichsbank-Direktorium", b) im § 30 Abs. 1 das Wort Reichskanzler" durch) das Wort Reichsbank-Direktorium".

c) im § 19 der erste Sah durch den Sah:

In der Generalversammlung führt der Präsident des Reichsbank Direktoriums oder dessen Vertreter den Vorsih.

2. a) Jm § 8 Abs. 1 Sat 2 werden die Worte,,mit folgenden Maßgaben" gestrichen.

b) Jm § 8 wird Abs. 3 bis 5 gestrichen.

3. Der § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sowie ihrer Stellvertreter (§ 31 des Bankgesehes) erfolgt, wenn nicht widersprochen wird, durch Zuruf, andernfalls mittels verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders.

Berlin, den 24. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Gesetz über die Versorgung der infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassenen Soldaten (Ultimatumsversorgungsgesetz). Vom 27. Juli 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gefeß mit ver fassungsändernder Mehrheit beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Soldaten, die infolge des Ultimatums vom 5. Mai 1921 entlassen worden sind, erhalten als Entschädigung die Versorgung, die ihnen beim Vorliegen von Dienstunfähigkeit nach dem Wehr. machtversorgungsgefeße vom 4. August 1921 (Neichs. gesegbl. S. 993) zu gewähren wäre.

§ 2

Zu dem Nuhegehalte tritt eine Übergangszulage. Jhr Betrag darf mit dem Nuhegehalte zusammen. Dreiviertel des ruhegehaltsfähigen Diensteinkom. mens nicht übersteigen. Sie wird innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für verheiratete, von zwei Jahren für unverheiratete Offiziere gewährt. Schließt ein Offizier innerhalb der Zeit, während deren er Übergangszulage bezieht, die Ehe, so ver. längert sich auf Antrag die Bezugszeit auf den Zeitraum für Verheiratete. Offiziere, die mit Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Ver schwägerten ersten Grades einen gemeinsamen Haushalt führen und sie auf Grund geschlicher oder sittlicher Verpflichtung überwiegend unterhalten, erhalten die Übergangszulage wie Verheiratete. Die Übergangszulage gilt als ein Teil des Ruhe. gehalts.

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des Wehrmachtversorgungsgesezes oder des § 6 Abs. 1 des Offizierpensionsgesehes.

§ 6

Soldaten mit einer kürzeren als vierjährigen Dienstzeit können im Falle eines Bedürfnisses die Übergangsgebührnisse bis zur Dauer eines halben Jahres, die Zulage zu den Übergangsgebührnissen bis zur Höhe von tausend Mark, die einmalige übergangsbeihilfe bis zur Höhe von dreihundert. fünfzig Mark und die einmalige Umzugsentschädi. | gung erhalten.

§ 7

Beim Vorliegen von Dienstunfähigkeit kann einem Antrag auf Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtversorgungsgeseßes ent sprochen werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesezes beim Reichswehrministerium, Versorgungsabteilung, zu

stellen.

Vei Verechnung der Gesamtdienstzeit im Sinne der §§ 31, 32 des Wehrmachtversorgungsgesehes Die Zahlung der Versorgungsgebührnisse nach den allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtver sorgungsgesezes beginnt mit dem Ablauf des nach diesem Gesetz gezahlt worden sind, frühestens Monats, für den zulezt Versorgungsgebührnisse mit dem Beginn der Zahlung von Versorgungs. mit dem Beginn der Zahlung von Versorgungs. gebührnissen überhaupt.

wird den Soldaten, die vor Diensteintritt das Reisezeugnis zum Besuch einer Hochschule erworben haben, ein weiteres Dienstjahr hinzugerechnet. Da gegen findet eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine erhöhte Anrechnung von Dienstzeit nicht statt. Für die Bemessung des Nuhegehalts gelten die allgemeinen Vorschriften des Wehrmachtverforgungsgesetzes.

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Die Soldaten können das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison, oder Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre Ent laffung zum Zwecke der Änderung des Wohnorts unter Einbehaltung der gefeßlichen Frist kündigen, die Kündigung kann nur zu dem ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts nicht entgegen.

Das Ruhegehalt der Offiziere, die im unmittelbaren Anschluß an ihre Entlassung in Stellen der Heeresfriedenskommission verwendet werden, steigt in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 des Offizierpensionsgefeges vom 31. Mai 1906 (Reichs. In Fällen, in denen sich aus den Vorschriften gesebbl. S. 565) nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 | dieses Gesezes besondere Härten ergeben, kann der

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Verordnung über die Regelung der Schrottwirtschaft.
Vom 22. Juli 1922.

| oder beim Reichskommissar binnen 2 Wochen seit der Mitteilung der Preisfestseßung einzureichen. Das Reichs. wirtschaftsgericht entscheidet endgültig.

§ 3

Die Enteignungsanordnung ist dem Besitzer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Sie hat zugleich die Wirkung einer Beschlagnahme im Sinne des § 5. Das Eigentum geht auf den in der Anordnung bezeichneten Erwerber über, sobald der vereinbarte oder der vom Reichswirtschaftsgerichte festgesezet Übernahmepreis gezahlt oder hinterlegt ist, solange der Übernahmepreis durch das Reichswirtschaftsgericht noch nicht festgesett ist, genügt die Zahlung oder Hinterlegung des vom Reichskommissar festgesetten Übernahmepreises.

Der Besizer ist nach Übergang des Eigentums auf den Erwerber verpflichtet, den Schrott (§ 1) herauszu geben und auf Verlangen und Kosten des Erwerbers nach Anordnung des Reichskommissars unbeschadet der Vorschrift des § 6 zu verarbeiten und zu versenden. Auf Grund der SS 15, 16 der Verordnung zur Rege Weigert sich der Besizer, seinen Verpflichtungen nach, lung der Eisenwirtschaft vom 1. April 1920 (Reichs- zukommen, so können auf Anordnung des Reichskomgejetblatt S. 435) wird nach Anhörung des Eisenwirtmissars die Verarbeitung und die Versendung durch schaftsbundes, nachdem der Reichsrat seine Zustimmung gemäß § 15 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung erteilt hat, gemäß § 16 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz verordnet, was folgt:

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Dritte vorgenommen werden. In diesem Falle hat der Besiger auf Verlangen seine Verladungseinrichtungen zum Versande zur. Verfügung zu stellen. Die durch, seine Weigerung entstehenden Mehrkosten fallen dem. Besizer zur Last; sie werden vom Reichskommissar fest. gefeht. Auf die Beitreibung der Mehrkosten finden die landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung öffent licher Abgaben entsprechende Anwendung..

Auf Verlangen des Besizers hat der Erwerber für die ihm zur Last fallenden Kosten nach näherer Anordnung des Reichskommissars Sicherheit zu leisten.

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Der Reichskommissar kann die Enteignungsanordnung mit Zustimmung des Erwerbers und des früheren Eigen-, tümers widerrufen. Der Widerruf ist an den früheren Eigentümer zu richten. Wird der Schrott (§ 1) zurück gegeben, so gilt die Enteignungsanordnung als nicht erfolgt und Rechte, mit denen der Schrott (§ 1) zur Seit der Enteignung belastet war, sowie Zurückbehaltungsrechte gelten als nicht erloschen.

§ 5

Der Reichskommissar kann Schrott (§ 1), soweit es ihm zur Versorgung der Großeisenindustrie mit Schrott erforderlich erscheint, beschlagnahmen. Die Beschlag.. nahmeverfügung ist dem Vesizer durch eingeschriebenen. Brief mitzuteilen. Sie wird wirksam, sobald die Mitteilung dem Besitzer zugeht.

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