Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne die Zustimmung des Reichskommissars die Vornahme von Veränderungen an dem von ihr betroffenen Schrott (§ 1) verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen darüber nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Beschlagnahme endigt mit ihrer Aufhebung oder mit der Enteignung oder, wenn vorher die Enteignung oder Aufhebung nicht erfolgt ist, nach Ablauf von vier Wochen. Der Besizer beschlagnahmten Schrotts (§ 1) ist verpflichtet, diesen während der Dauer der Beschlagnahme zu verwahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schüßen. Hierfür sowie für die durch die Beschlagnahme bewirkte Verfügungsbeschränkung kann ihm eine ange messene Entschädigung gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch den Reichskommissar. § 10 Der Reichskommissar kann mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers zur Deckung der Unkosten, die aus der Durchführung der Schrottbewirtschaftung entstehen, Gebühren erheben. § 11 Der Reichskommissar fann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung zustehen, auf andere Behörden übertragen. Erfolgt die Übertragung, so ist bei dieser Behörde ein Beirat aus den Kreisen der Unternehmer bilden. Im übrigen finden die Vorschriften des §9 und der Arbeitnehmer des betreffenden Gebiets zu entsprechende Anwendung. § 12 Mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesehen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer vorsäglich 1. der Verpflichtung, enteigneten Schrott (§ 1) heraus zugeben oder auf Verlangen des Erwerbers zu verarbeiten oder zu versenden oder seine Verladeeinrichtungen zum Versande zur Verfügung zu stellen, zuwiderhandelt; 2. unbefugt beschlagnahmten Schrott (§ 1) beiseite schafft, verbraucht, beschädigt oder zerstört, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; 3. der Verpflichtung, beschlagnahmten Schrott (§ 1) zu verwahren und zu schüßen, zuwiderhandelt; 4. den gemäß §§ 7, 8 erlassenen Bestimmungen des Reichskommissars oder der von ihm nach § 11 ermächtigten Behörden zuwiderhandelt. Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe kann Schrott (§ 1), auf den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. Berlin, den 22. Juli 1922. Der Reichswirtschaftsminister Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. Vom 24. Juli 1922. Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über den am 10. April 1922 unterzeichneten Vertrag zwischen Deutsch land und Dänemark, betreffend die Regelung der durch den Übergang der Staatshoheit in Nordschleswig ent standenen Fragen, vom 1. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. | ständige amtliche deutsche Vertretung zu richten. Über Teil II S. 141) wird nach Zustimmung des Reichsrats zur den Antrag entscheidet die oberste Landesbehörde des Ausführung des deutsch-dänischen Staatsangehörigkeits. Heimatstaats des Optanten; diese kann die Entscheidung abkommens (Anlage 11 des Vertrags vom 10. April 1922) der Heimatbehörde (§ 5) übertragen. hiermit verordnet: § 1 Für die Entgegennahme der Optionserklärungen von Personen, die gemäß Artikel 113 des Vertrags von Versailles und gemäß dem deutsch-dänischen Staatsangehörigkeitsabkommen für Deutschland optieren, sind zuständig: im Inland die höheren Verwaltungsbehörden; die obersten Landesbehörden bestimmen, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind; in dem an Dänemark gefallenen Gebiete das deutsche Konsulat in Apenrade; im übrigen Dänemark die deutsche Gesandtschaft in Kopenhagen; im Ausland außerhalb Dänemarks eine amtliche deutsche Vertretung; der Reichsminister des Aus. wärtigen erläßt die näheren Bestimmungen. $ 2 Die örtliche Zuständigkeit der Optionsbehörden (§ 1) wird durch den Wohnsiß und in Ermangelung eines Wohnsizes durch den Aufenthaltsort des Öptanten bestimmt. $ 3 Die Optionsbehörde hat dem Optanten den Eingang der Optionserklärung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Auf Verlangen der Optionsbehörde hat der Optant die zur Prüfung seiner Optionsberechtigung erforderlichen Nachweise und Urkunden beizubringen. Nach Prüfung der Optionsberechtigung erteilt die Optionsbehörde dem Optanten den Optionsausweis ge mäß Artikel 4 des Staatsangehörigkeitsabkommens. $4 Hat der Optant weder vor dem Tage der Options. erklärung noch innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tage seinen Wohnsig nach Deutschland verlegt, so gilt die Optionserklärung als nicht erfolgt; es wird dann so angesehen, als ob der Optant seine Staatsangehörig. keit überhaupt nicht gewechselt hätte (Artikel 5 Abs. 1 Sat 3 des Staatsangehörigkeitsabkommens). Verlegt der Optant nach der Optionserklärung seinen Wohnsig nach Deutschland, so hat er dies der Options. behörde alsbald anzuzeigen. Optanten, die im Ausland außerhalb Dänemarks ihren Wohnsiz haben, können ihre Befreiung von der Bedingung der Wohnsitzverlegung beantragen. Der Antrag ist an die für den Wohnort des Optanten zu | $ 5 Sobald endgültig Klarheit über die Staatsangehörig. keit des Optanten geschaffen, auch der Wohnsig nach Deutschland verlegt oder gemäß § 4 Abs. 3 Befreiung von der Wohnsigverlegung gewährt worden ist, wird dem Optanten eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung gemäß Artikel 6 des Staatsangehörigkeitsabkommens behändigt. Zuständig hierfür ist die höhere Verwaltungsbehörde seines Heimatstaats (Heimatbehörde). Die obersten Landesbehörden bestimmen, welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Die örtliche Zuständigkeit der Heimatbehörden richtet sich nach dem Wohnsiz des Optanten im Gebiete seines Heimatstaats. Hat er dort keinen Wohnsig, so ist sein letter Wohnsiz im Gebiete des Heimatstaats maßgebend. Hat er im Heimatstaate keinen Wohnsiz gehabt, so ist die Heimatbehörde des Wohnsizes der Eltern oder des leht lebenden Eltern'eils zuständig. Erforderlichenfalls wird die örtlich zuständige Behörde durch die oberste Landesbehörde des Heimatstaats bestimmt. Die Heimatbehörde stellt die Staatsangehörigkeitsbescheinigung nach unmittelbarem Benehmen mit der Optionsbehörde aus. Die Optionsbehörde benachrichtigt die Heimatbehörde, sobald sie davon Kenntnis erhält, daß der Optant seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt oder Befreiung von der Wohnsigverlegung erhalten hat. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark. Vom 27. Juli 1922. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amte wird gemäß §7 der Verordnung zum Staatsangehörigkeitsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark vom 24. Juli 1922 (Reichsgesehbl. Teil II S. 684) hiermit bestimmt: I Als Muster für die Optionserklärungen, die Options. ausweise und die Staatsangehörigkeitsbescheinigungen dienen die Anlagen A bis D. II Die von den Optionsbehörden und Heimatbehörden zu führenden Register (§ 6 der Verordnung der Reichs. regierung vom 24. Juli 1922) sind nach dem Muster Anlage E einzurichten. Drei beglaubigte Abschriften des Inhalts der Register sind zum 1. September 1922 einzusenden von den preußischen Options- und Heimatbehörden Denselben Ministerien sind von dann ab Anderungen des früher vorgelegten Registerinhalts und neue Eintragungen bis auf weiteres regelmäßig vierteljährlich, das erste Mal zum 1. Dezember 1922, durch Übersen dung von drei beglaubigten Abschriften mitzuteilen. Für die Optionsbehörden des Auslands gilt das gleiche mit der Maßgabe, daß die Abschriften dem Auswärtigen Amt, Abteilung IV Nd., zu übersenden sind. Berlin, den 27. Juli 1922. Ich war bis zum 15. Juni 1920 Staatsangehöriger, somit deutscher Reichsangehöriger. Zur Zeit bin ich dänischer Staatsangehöriger. Für den Fall, daß der Optant seinen Wohnsitz am 7. Juni 1922 bereits nach Deutschland verlegt hatte und trotzdem gemäß Artikel 1 Nr. 4 des deutsch. Sänischen Abkommens Däne geworden ist: Ich habe meinen Wohnsitz am nach Deutschland verlegt, und zwar nach Kreis Kreis Land » Zum Beweise meines Optionsrechts füge ich folgende Urlunden bei: Nach Möglichkeit sind beizufügen: Geburtsschein (bzw. Taufschein) des Optanten, seiner Ehefrau und seiner unter 18 Jahre alten Kinder, Heiratsurkunde, Unterlagen zum Beweise der deutschen Reichsange hörigkeit vor dem 15. Juni 1920 (Staatsangehörig. keitsausweis, Heimatschein, bzw. Paß, frühere Militär. papiere); Unterlagen zum Nachweise des Wohnsizes am 15. Juni 1920; für den Fall, daß der Optant seinen Wohnsig am 7. Juni 1922 bereits nach Deutschland verlegt hatte, und trotzdem gemäß Artikel 1 Nr. 4 des deutsch.dänischen Abkommens Däne geworden ist: dänische Staatsangehörigkeitsbescheinigung, bzw. Nachweis, wann und bei welcher dänischen Behörde der Antrag auf Ausstellung einer folchen Bescheinigung gestellt worden ist. Ich versichere hiermit die Richtigkeit meiner Angaben.") Ich habe meinen Wohnsiz jest in. Land. Kreis Ich war bis zum 15. Juni 1920. Staatsangehöriger, somit deutscher Reichsangehöriger. Zur Zeit bin ich dänischer Staatsangehöriger. Für den Fall, daß der Optant seinen Wohnsitz am 7. Juni 1922 bereits nach Deutschland verlegt hatte und trotzdem gemäß Artikel 1 Nr. 4 des deutsch. dänischen Abkommens Däne geworden ist: Ich habe meinen Wohnsig am nach Deutschland verlegt, und zwar nach 1 Kreis Land Urkunden bei: Nach Möglichkeit sind beizufügen: Geburtsschein (evtl. Taufschein) des Optanten, seiner Ehefrau und feiner unter 18 Jahre alten Kinder, Heiratsurkunde, Unterlagen zum Beweise der deutschen Reichsange hörigkeit vor dem 15. Juni 1920 (Staatsangehörig. feitsausweis, Heimatschein, evtl. Paß, frühere Militärpapiere); Unterlagen zum Nachweise des Wohnsitzes am 15. Juni 1920; für den Fall, daß der Optant seinen Wohnsig am 7. Juni 1922 bereits nach Deutsch land verlegt hatte und troßdem gemäß Artikel 1 Nr. 4 des deutsch-dänischen Abkommens Däne geworden ist: dänische Staatsangehörigkeitsbescheinigung, evtl. Nach weis, wann und bei welcher dänischen Behörde der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung gestellt worden ist. Ich versichere hiermit die Nichtigkeit meiner Angaben.*) Hat der Optant nicht schon vor dem Tage der Ab gabe der Optionserklärung oder spätestens innerhalb 12 Monaten nach diesem Tage seinen Wohnsig nach Deutschland verlegt, so gilt die Optionserklärung als nicht erfolgt. Wird der Wohnsiz nach Abgabe der Optionserklärung nach Deutschland verlegt, so hat der Optant hiervon der unterzeichneten Behörde Anzeige zu machen. Optanten, die im Ausland außerhalb Dänemarks ihren Wohnsiz haben, können bei der für ihren Wohnort zuständigen amtlichen deutschen Vertretung beantragen, daß sie von der Bedingung der Wohnsigverlegung befreit werden. Die Erteilung einer endgültigen Staatsangehörigkeits bescheinigung bleibt vorbehalten. durch die am eingegangene zu Protokoll abgegebene bei der vor Erklärung rechtsgültig für Deutschland (Behörde) optiert und dadurch die deutsche Reichsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit wiedererworben. Die Wirkung der Option erstreckt sich auf 1. feine Ehefrau . in ... geboren am Kreis Genannte bat am. ihren Wohnsig nach Deutschland, und zwar (Kreis verlegt - ist von der Verlegung des Wohnsiges nach Deutschland befreit worden. des Optanten) der Optantin) nach. be vor |