Optanten-Register (§ 6 der Verordnung der Reichsregierung zur Ausführung des deutsch-dänischen Staatsangehörigkeitsabkommens. Anlage E Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wechseln | durch Erfüllung oder in sonstiger Weise erloschen sind und ausländischen Zahlungsmitteln. Auf Grund des § 96 Abs. 3 des Börsengesehes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. S. 2317) wird nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet: § 1 Die Vorschriften des § 58 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesehbl. S. 215) finden auf Börsentermingeschäfte in Wechseln und ausländischen Sahlungsmitteln, die nicht zum Börsenterminhandel zu gelassen sind, Anwendung. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft, sie tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 1923 wieder außer Kraft. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die in der Zeit zwischen dem 14. Januar 1921 und dem 30. Juni 1923 abgeschlossenen Börsentermingeschäfte mit der Maßgabe Anwendung, daß das bisherige Recht maßgebend bleibt, soweit zur Zeit des Infrafttretens dieser Verordnung Ansprüche aus einem solchen Geschäfte oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Der Reichswirtschaft 3 minister Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete. Vom 31. Juli 1922. Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das deutsch. polnische Abkommen, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete, vom 11. Juni 1922 (Reichsgesebbl. Teil II S. 550) wird verordnet: Die Vorschriften des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetzbl. 1909 S. 430) finden bei der Ausführung des Artikel 4 des deutsch-polnischen Abkommens, betreffend die Überleitung der Rechtspflege im oberschlesischen Abstimmungsgebiete, vom 12. April1922 entsprechende Anwendung. Berlin, den 31. Juli 1922. Die Reichsregierung Herausgegelen vom Reichsministerium des Innern. - Verlag des Gefeßfammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. Den Bezug des Reichsgesehblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten. Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gefeßsammlungsamte bezogen werden. Reichsgesehblatt Teil II 1922 Inhalt: Ausgegeben zu Berlin, den 8. August 1922 Nr. 20 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich. S. 693. ordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 704. § 6 fragen vorbehalten, die nach einheitlichen Gesichts. punkten entschieden werden müssen. Er ist befugt, Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zu die Geschäftsführung der Landesbehörden, soweit stimmung des Reichsrats nach Anhörung des je sie die Verwaltung der auf das Reich übergeweils beteiligten Landes zu bestimmen, daß an gangenen Schulden betrifft, durch Reichsbeauftragte Stelle landesrechtlicher Vorschriften nach § 4 des zu überwachen. Gesezes die entsprechenden reichsgeschlichen Be. stimmungen treten. § 5 Das Reich haftet für die in der Anlage 2 aufgeführten Schulden der Länder Württemberg und Oldenburg als selbstschuldnerischer Bürge im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der für den jeweiligen Hauptschuldner begründete Leistungs- und Zahlungsort zugleich auch der ausschließliche Leistungs- und Zahlungsort für den Bürgen ist. Berlin, den 29. Juli 1922. Der Reichspräsident Ebert Der Reichsminister der Finanzen |