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V. Règlements du sort des condamnés à l'expiration des pouvoirs de la Haute Commission des Territoires Rhénans

Lorsque les pouvoirs de la Haute Commission des Territoires Rhénans prendont fin, le sort des personnes condamnées pour infraction contre les Alliés et dont la peine ne sera pas arrivée à ce moment-là à expiration, sera réglé dans les mêmes conditions que celui des personnes condamnés pour infractions commises dans les territoires rhénans, par les tribunaux auxquels la connaissance desdites infractions a été déférée par la Haute Commission des Territoires Rhénans.

V. Bestimmungen des Loses der Verurteilten bei Beendigung der Regierungsgewalt des Hohen Ausschusses für die Rheinlande

Wenn die Regierungsgewalt des Hohen Ausschusses für die Rheinlande ihr Ende nimmt, so bestimmt sich das Los der Personen, die wegen Straftaten gegen die Alliierten verurteilt worden sind und in diesem Zeit. punft noch nicht ihre Strafe völlig verbüßt haben, nach denselben Grundsäßen wie das derjenigen Per fonen, die wegen der in den Rheinlanden begangenen Straftaten durch die Gerichte verurteilt worden sind, denen die Entscheidung über diese Strafe durch den Hohen Ausschuß der Rheinlande übertragen worden ist.

Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 7. Juli 1922 in Oppeln im Archiv der Interalliierten Regierungs- und Plebiszitkommission hinterlegt worden.

Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der Staats eisenbahnen auf das Reich. Vom 18. August 1922.

Auf Grund des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. Teil Il S. 693) wird im Einvernehmen mit dem Reichsrat verordnet:

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(1) Die äußere Ausstattung der Schuldurkunden, welche über Schulden ausgestellt sind, die gemäß § 1 des Gesetzes auf das Reich übergegangen sind, oder für die es gemäß § 5 als selbstschuldnerischer Bürge haftet, bleibt unverändert. Bei Ausstellung von Ersatz. stücken für verlorengegangene, vernichtete oder beschädigte Stücke oder bei Ausstellung von neuen Stücken anläß. lich der Umwandlung von Schuldbuchforderungen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 oder 5 vorliegen, oder bei der Ausgabe neuer Zinsbogen müssen die für die einzelnen Schuldgattungen bestehenden Muster auch in Zukunft weiterverwendet werden.

(2) Die Staatsschuldbücher der in dem § 1 des Ge fetes genannten Länder werden nach den bisherigen Vorschriften unverändert als besondere Reichsschuld. bücher weitergeführt; eine Vereinigung der in ihnen

gebuchten Konten mit denjenigen des allgemeinen Reichs. schuldbuchs findet nicht statt. schuldbuchs findet nicht statt. Eintragungen in fie dürfen nur stattfinden, soweit sie die in dem § 1 des Gesetzes genannten Schulden betreffen.

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(1) Die in den §§ 1 und 5 des Gesetzes genannten Länder haben für die von ihnen neu auszugebenden Schuldverschreibungen eine solche Form der äußeren Ausstattung zu wählen, daß eine Verwechslung der neuen Stücke mit den in den §§ 1 und 5 des Gesetzes genannten Schulden ausgefchloffen ist.

(2) Für Buchschulden, die nicht zu den in dem § 1 Staatsschuldbücher abzulegen. des Gesezes genannten Schulden gehören, sind neue

(3) Buchschulden, für die das Reich gemäß § 5 dez Gesezes als Bürge haftet, sind im Staatsschuldbuch als solche besonders kenntlich zu machen, sofern in das gleiche Staatsschuldbuch auch Buchschulden eingetragen. werden, für die eine solche Haftung des Reichs nicht besteht.

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(1) Der Reichsminister der Finanzen ist befugt, den Schuldenverwaltungen der in dem § 1 des Gesetzes genannten Länder bezüglich der Verwaltung der Reichs. schulden im Rahmen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes dienstliche Weisungen zu erteilen und sie über Fragen, die seiner Zuständigkeit unterliegen, sowie über Berichte der Reichsbeauftragten zum Bericht aufzufordern.

(2) Ihm liegt die Auswahl der im § 4 des Gesetzes vorgesehenen Reichsbeauftragten ob, wobei er in erster Linie Mitglieder und Beamte der Reichsschuldenverwal tung im Einvernehmen mit deren Präsidenten zu berücksichtigen hat.

(3) Er hat Aufgaben und Tätigkeit der Reichsbeauftragten zu bestimmen.

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(1) Die Reichsbeauftragten sind unbeschadet der ihnen erteilten Aufträge berechtigt, bezüglich der Verwaltung der auf das Reich übergegangenen Schulden an Ort und Stelle zu prüfen, ob:

1. die Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze geführt. wird;

2. die von dem Reichsminister der Finanzen getroffenen allgemeinen und besonderen Anordnungen befolgt werden;

3. der Inhalt der Verwaltungsvorschriften und die Art und Weise ihrer Anwendung zweckmäßig, die Handhabung des Dienstes sachgemäß und die Verwaltung wirtschaftlich ist.

(2) Sie sind nicht berechtigt, selbständig Ausstellungen zu machen und Weisungen zu erteilen.

(3) Die mit der Verwaltung von Reichsschulden be trauten Landesschuldenverwaltungen sind verpflichtet,

ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jede Auskunft zu erteilen und ihnen alle diese Schulden betreffenden Akten, Belege und Bücher einschließlich der Schuld. bücher zugänglich zu machen. Vorschriften der Landesgeseze, wonach gewisse Teile des Verwaltungsbereichs geheimzuhalten sind, kommen ihnen gegenüber nicht zur Anwendung.

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Der Rechnungshof des Deutschen Reichs prüft die Rechnungen nach den für die Prüfung der Rechnungen des Reichs geltenden Vorschriften.

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Die Tätigkeit der Reichsschuldenkommission beschränkt sich darauf, gemäß dem § 15 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichsgefeßbl. S. 129) über die Ergebnisse der Schuldenverwaltung zu berichten und bei der Rechnungsprüfung mitzuwirken.

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Die Behörden, die mit der Verwaltung von Schulden betraut sind, für die das Reich oder die in dem §2 des Gesetzes genannten Länder die Bürgschaft über nommen haben, sind verpflichtet, dem Bürgen über die Ergebnisse der Schuldenverwaltung Bericht zu erstatten. minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils Die Form der Berichterstattung bestimmt der Reichs. beteiligten Lande.

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Die Mittel für die Verzinsung und Tilgung der gemäß § 1 des Gesezes auf das Reich übergegangenen Schulden werden im Reichshaushaltsplane vorgesehen und den Landesschuldenverwaltungen vom Reiche recht zeitig zur Verfügung gestellt.

Berlin, den 18. August 1922.

Die Reichsregierung

Der Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes

Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm. Kanal vom 22. Juli 1922. Vom 20. Auguft 1922.

Auf Grund des § 8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 22. Juli 1922-Reichs gesetzbl. Teil II S. 679 geschbl. Teil II S. 679 werden die Tariffäge im §1IA1 im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzminister im Durchschnitt um etwa 50 vom Hundert erhöht.

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Herausgegeben vom Reichsministerium des Jnnern. – Verlag des Geseysammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdrußerei, Berlin.

Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßfammlungsamte bezogen werden.

Reichsgesetzblatt

Teil II

1922

Ausgegeben zu Berlin, den 8. September 1922

Inhalt: Bekanntmachung über die Erhöhung der Säße des Militärtarifs für Eisenbahnen. S.745.

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Nr. 23

Bekanntmachung über

die Regelung der sozialen Versicherungen in den durch den Vertrag von Versailles an Polen unmittelbar übergegangenen, ehemals deutschen Gebieten. .745.

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