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1922

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 30. April 1922

Nr. 3

Inhalt: ejes zur Ergänzung des Gesches über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920. 6. 75.

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Bekanntmachung, betreffend den Londoner Internationalen Hunkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912. S. 75. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 17. August 1921 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener. S. 76. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusayprotokolle zu diejer Übereinkunft vom 20. März 1914. S. 76. Verordnung des Reichspräsidenten über die Besoldung ter Reichsbankbeamten. S. 76. Verordnung zur Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung. S. 77. Bekanntmachung über den Echuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. S. 77. Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn. S. 77.

Gesch zur Ergänzung des Gesetzes über die Ent- | Bekanntmachung, betreffend den Londoner Interschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920. Vom 22. April 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver fündet wird:

Das Gesch über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920 (Reichs. gefegbl. S. 1437) wird dahin ergänzt, daß den Mitgliedern des Reichstags vom 1. April 1922 an a) zur Aufwandsentschädigung ein Teuerungszuschlag von monatlich dreitausendfünfhundert Mark gewährt,

b) zu dem im § 2 bezeichneten Tagegeld ein Teuerungszuschlag von einhundert Mark gewährt,

c) beim Abzug nach § 3 ein um einhundert
Mark erhöhter Betrag abgezogen wird.
Das Gesez vom 30. Dezember 1921 (Reichs.
Grießbl. 1922 S. 25) wird aufgehoben.
Berlin, den 22. April 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

nationalen Funkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912. Vom 4. April 1922.

Der Londoner Internationale Funkentelegraphen vertrag vom 5. Juli 1912 nebst dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. 1913. 373) ist ratifiziert worden von Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Frankreich, Griechenland, Marokko, Österreich, Portugal, Ungarn und Uruguay.

Die französische Ratifikation bezieht sich auf Frankreich), Algerien, Französisch West-Afrika, Französisch Aquatorial-Afrika, Indochina, Madagaskar und Tunis; die portugiesische Ratifikation bezicht sich auf Portugal und die portugiesischen Kolonien.

Die Ratifikationsurkunden sind in Gemäßheit des Artikels 23 des Vertrags bei der Königlich Großbri tannischen Regierung niedergelegt worden.

Dem Vertrage, dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft sind beigetreten:

Tripolis und Cyrenaika am 13. Januar 1914, Sarawak am 23. April 1914, Guatemala am 10. Juli 1914, die Republik Panama am 14. Juli 1914, die Republik Kolumbien am 25. August 1914, Neu-Kaledonien am 19. Februar 1915, die Tonga-Juseln am 29. Mai 1915, Veru am 12. Juli 1915, Bolivien am 13. Oktober 1915, die Französischen Besitzungen im Stillen Ozean am 3. Februar 1916, Guadeloupe am 10. Januar 1917, Martinique am 13. Februar 1917,

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 14. Mai 1922) Reichsgesetbl. 1922 11

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die Republik Kuba am 16. Januar 1918, Jsland am 26. Februar 1919, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 17. Juni 1919, Ekuador am 17. April 1920, die Tschechoslowakische Republik am 23. April 1920, die Vereinigten Staaten von Venezuela am 13. August 1920, China am 1. September 1920, Volen am 7. Januar 1921, Danzig am 22. Juni 1921, Frankreich und Großbritannien für die Neu-Hebriden am 8. September 1921 und Lettland am 7. Dezember 1921.

Von den in der Bekanntmachung vom 28. Februar 1914 (Reichsgefeßbl. S. 41) gemeldeten Ratifikationen des Vertrags beziehen sich die spanische Ratifikation auf Spanien und die spanischen Kolonien, die italienische Ratifikation auf Italien und dessen Kolonien Eritrea und Somaliland, die japanische Ratifikation auf Japan, Korea, Formosa, Japanisch-Sachalin und das Pacht- | gebiet von Kwantung.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vorerwähnte Bekanntmachung vom 28. Februar 1914. Berlin, den 4. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

von Haniel.

Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 17. August 1921 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener. Vom 24. April 1922.

Der am 17. August 1921 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinter bliebener (Reichsgefeßbl. 1922 S. 233) ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 13. April 1922 in Berlin stattgefunden. Berlin, den 24. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtig en
In Vertretung
von Haniel

Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusaßprotokolle zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914. Vom 15. April 1922.

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung find die Vereinigten Staaten von Brasilien der am

13. November 1908 in Berlin geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst (Reichsgesetzbl. 1910 S. 965) und dem Berner Zusagprotokolle vom 20. März 1914 (Reichsgesetzbl. 1920 S. 137) beigetreten.

Der Beitritt ist am 9. Februar 1922 wirksam ge worden.

Berlin, den 15. April 1922.

Der Reichsminister des Auswätigen In Vertretung von Haniel

Verordnung des Reichspräsidenten über die Besoldung der Reichsbankbeamten. Vom 18. April 1922. Auf Grund des § 28 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgefeßbl. S. 177) verordne ich im Einver nchmen mit dem Reichsrat was folgt:

Artikel 1

Die Vorschriften des Gesetzes vom 21. November 1921 (Reichsgesehbl. S. 1365), betreffend die Dritte Ergän zung des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920, finden mit Ausnahme von Artikel 1 Siffer VII und von Artikel 6 auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.

Artikel 2

In der Besoldungsordnung der Reichsbankbeamten treten die Grundgehaltssäße nach Artikel 1 Ziffer VI A des Gesetzes vom 21. November 1921 an Stelle der bisher geltenden Säge.

Artikel 3

Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Reichskanzler.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 18. April 1922.

Der Reichspräsident Ebert

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahnverkehrs | Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn. ordnung. Vom 20. April 1922.

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Vom 24. April 1922.

Auf Grund des Artikels 93 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1383 ff.) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:

1. Allgemeines § 1

Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife der Deutschen Reichsbahn werden Landeseisenbahnräte und ein Reichseisenbahurat errichtet.

11. Landeseisenbahnräte § 2

Landeseisenbahnräte werden errichtet mit dem Sike in Berlin, Breslau, Dresden, Erfurt, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Königsberg, Die LandescifenMagdeburg, München, Stuttgart. bahnräte werden nach dem Orte ihres Sites benannt; ihre Bezirke ergeben sich aus der Beilage.

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Der Landeseisenbahnrat hat die Aufgabe, in wich, tigen, die Intereffen des Bezirkes oder seiner Teile be rührenden Fragen des Verkehrs und der Tarife der Deutschen Reichsbahn Gutachten abzugeben. Namentlich ist er bei wichtigen Abänderungen der Tarife und der Vorschriften auf dem Gebiete des Abfertigungs- und des Wagendienstes sowie der Fahrpläne und über die Verkehrsbedeutung neuer Eisenbahnlinien zu hören.

Der Landeseisenbahurat kann in folchen Angelegen heiten auch von sich aus Anträge und Anfragen an die Reichsbahnverwaltung richten.

Ist wegen besonderer Dringlichkeit vorherige Anhörung des Landeseisenbahnrats ausnahmsweise nicht möglich, so muß ihm von den getroffenen Maßregeln bei dem nächsten Zusammentritte Kenntnis gegeben werden.

§ 4

Die Zusammenschung der Landeseisenbahnräte regelt sich im einzelnen nach der Beilage.

Die Mitglieder des Landeseisenbahurats werden zum Teil gewählt, zum Teil ernannt. Gewählte Mitglieder entsenden

a) die staatlich organisierten Wirtschaftskörper (Handelskammern, Gewerbekammern, Handwerkskammern, Land- und Forstwirtschaftskammern usw.), b) die gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeit. nehmer (Arbeiter, Angestellten, Beamten).

Das Recht, Mitglieder zum Landeseisenbahnrate zu ernennen, steht den Regierungen der beteiligten deutschen Länder zu. Diese können bis zu einem Drittel den Size, die nach der Beilage (Spalte 7) auf staatlich organisierte Wirtschaftskörper der Land- und Forstwirtschaft entfallen, auf die Dauer des Wahlzeitraums freier Land- oder forstwirtschaftlichen Körperschaften übertragen. In jedem Landeseisenbahnrate soll in der Regel ein Vertreter der Vinnenschiffahrt sein.

§ 5

Soweit nach der Beilage auf eine Mehrzahl staatlich organisierter Wirtschaftskörper eine Mehrzahl von Mit gliedern entfällt, bestimmt die Landesregierung, welche dieser Körperschaften je für sich ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zu wählen haben. Soweit mehrere Landesregierungen beteiligt sind, treffen sie die Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen.

Die Art der Wahl der von einzelnen staatlich or ganisierten Wirtschaftskörpern allein zu wählenden Mitglieder bleibt der Bestimmung dieser Körperschaften überlaffen.

Soweit mehrere staatlich organisierte Wirtschaftskörper gemeinschaftlich ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zu wählen haben und sich nicht unter sich über die Wahl verständigen, erfolgt die Wahl durch Bevoll, mächtigte der Körperschaften unter Leitung eines Ob manns. Dieser wird auf Antrag einer Körperschaft von der Landesregierung (soweit mehrere Länder be teiligt sind, von deren Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen) ernannt; dabei wird gleichzeitig die jeder Körperschaft zukommende Stimmenzahl festgesetzt. Der Obmann bestimmt Wahlort und Wahlzeit. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen. gleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der Stellvertreter sind zunächst die Körperschaften zu berücksich tigen, aus denen die Mitglieder nicht gewählt sind.

Die von den gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeitnehmer zu wählenden Mitglieder werden durch die Vorstände der Zentralverbände gewählt. Über die Art der Wahl und die Verteilung der auf die einzelnen Gewerkschaftsgruppen entfallenden Mitglieder haben sich die Gewerkschaftsgruppen zu verständigen. Der Reichs. verkehrsminister bestimmt nach Anhörung des Reichs. wirtschaftsrats, welche Verbände als Zentralverbände im Sinne dieser Vorschrift zu gelten haben.

Soweit die Ernennung von Mitgliedern mehreren Ländern gemeinsam zusteht, erfolgt sie durch die Ne gierung des in der Beilage jeweils an erster Stelle genannten Landes im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten anderen Länder.

Kommt in den Fällen der Abfäße 1, 3 und 5 die erforderliche Verständigung der Länder nicht zustande, so entscheidet der Reichsrat.

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Die Gültigkeit der Mitgliedschaft wird vom Landeseisenbahurate selbst geprüft.

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Welcher Reichsbahnbehörde die Geschäftsführung für den Landeseisenbahnrat obliegt (geschäftsführende EisenDer Vor bahndirektion), ergibt sich aus der Beilage. stand dieser Behörde oder sein Stellvertreter lädt die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sigungen ein, führt den Vorsig in den Sizungen und stellt die Niederschrift über die Sibungen fest. Er kann nach Bedarf Reichsbahnbeamte zuziehen und Vertreter anderer Eisenbahnverwaltungen sowie anderer Behörden des Reichs und der Länder und Sachver ständige zur Teilnahme an den Sigungen einladen.

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Der Landeseisenbahnrat soll jährlich mindestens zwei, mal zu Sigungen einberufen werden. Er ist einzube. rufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der beantragt wird. Die Sigungen können mit Zustim Mitglieder bei der geschäftsführenden Eisenbahndirektion mung des Landeseisenbahnrats auch an einem anderen Orte als am Site des Landeseisenbahnrats stattfinden.

Die Tagesordnung soll den Mitgliedern und Stell. vertretern 14 Tage vorher mitgeteilt werden. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können die Mitgeschäftsführende Eisenbahndirektion richten; solche Anglieder bis zum siebenten Tage vor der Sigung an die träge sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.

Ist ein Mitglied verhindert, an der Sigung teilzu nehmen, so hat es der geschäftsführenden Eisenbahndirektion und seinem Stellvertreter umgehend Nachricht zu geben. Der Vorstand der geschäftsführenden Eisenbahn direktion lädt den Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

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Die Landeseisenbahnräte Köln und München wählen je fünf, die Landeseisenbahnräte Berlin, Breslau, Dresden, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover und Magdeburg je vier, die Landescisenbahnräte Erfurt, Karlsruhe, Königsberg und Stuttgart je drei Mitglieder in den Reichseisenbahurat. Von den von einem Landes. eisenbahnrate gewählten Mitgliedern soll je eines inner halb des Eisenbahnratsbezirkes, für den es gewählt ist, den Kreisen von Industrie und Gewerbe, den Kreisen von Handel und Schiffahrt und den Kreifen der Landund Forstwirtschaft angehören. Unter den von jedem Landeseisenbahurate gewählten Mitgliedern muß mindestens ein Arbeitgeber und mindestens ein Arbeitnehmer sein. Die Wahl findet in einer Sigung des Landeseisenbahnrats statt.

Nach Abschluß der Wahlen gemäß Absatz 1 ernennt der Reichswirtschaftsrat die von ihm zu ernennenden Mitglieder des Reichseisenbahnrats, darunter je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus den Kreisen der Privateisenbahnen, der Vinnenschiffahrt, der Seeschiffahrt, des Handwerkes und des Bergbanes. Die Gültigkit der Mitgliedschaft wird vom Reichs. eisenbahnrate selbst geprüft.

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Der Reichseisenbahnrat wird vom Reichsverkehrs. minister bei Bedarf, in der Regel zweimal jährlich, zu Sizungen einberufen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt cutsprechend.

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Der Reichseisenbahnrat wählt aus seiner Mitte einen Ständigen Ausschuß, der sich aus dem Vorsitzenden des Reichseisenbahnrats oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie einer durch die Geschäftsordnung des Reichseisenbahurats zu bestimmenden Anzahl von diesem zu wählender Mitglieder zusammensetzt.

Aufgabe des Ausschusses ist die Erledigung dringender Angelegenheiten und die Vorberatung größerer Gegen. stände der Tagesordnung der Reichseisenbahnratssitzungen. Der Ausschuß wird auf Antrag des Reichsverkehrsministers vom Ausschußvorsitzenden einberufen; er ver handelt unter Leitung seines Vorsitzenden. Der Reichs. verkehrsminister erhält spätestens drei Tage vor der Sigung vom Vorsigenden die Tagesordnung; er kann zu der Sizung Vertreter entsenden. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsißende stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Der Ausschuß kann die Einberufung des Reichs. eisenbahnrats verlangen.

In geeigneten Fällen kann der Reichsverkehrsminister den Ausschuß durch schriftliche Umfrage hören.

§ 15

Borerh:bungen, die der Reichseisenbahurat oder der Ständige Ausschuß für erforderlich hält, werden durch den Reichsverkehrsminister veranlaßt.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

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Die gewählten und die ernannten Mitglieder der Eisenbahnräte (einschließlich des Vorsitzenden des Reichs. eisenbahurats) werden je auf einen Wahlzeitraum von drei Jahren gewählt oder ernannt. Wiederwahl und Wiedereinennung ist zulässig. Für jedes gewählte Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter mitzuwählen, für jedes ernannte Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter mitzuernennen. Die Mitgliedschaft (Stellvertretung) erlischt, wenn das Mitglied (der Stellvertreter)

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