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1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 30. April 1922

Nr. 3

Inhalt: Gejes zur Ergänzung des Gefches über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920. 6. 75.

75

Bekanntmachung, betreffend den Londoner Internationalen Funkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912. S. 75. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 17. August 1921 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich in Angelegenheiten Kriegsbeschädigter und Kriegshinterbliebener. S. 76. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Brasilien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908 und zum Zusaßprotokolle zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914. S. 76. Verordnung des Reichspräsidenten über die Besoldung ter Reichsbankbeamten. S. 76. Verordnung zur Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung. S. 77. Bekanntmachung über den Echug von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. S. 77. Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn. S. 77.

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Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Ent | Bekanntmachung, betreffend den Londoner Interschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli nationalen Funkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912. 1920. Vom 22. April 1922. Vom 4. April 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver tündet wird:

Das Gesch über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags vom 10. Juli 1920 (Reichsçeseybl. S. 1437) wird dahin ergänzt, daß den Mitgliedern des Reichstags vom 1. April 1922 an a) zur Aufwandsentschädigung ein Teucrungszuschlag von monatlich dreitausendfünfhundert Mark gewährt,

b) zu dem im § 2 bezeichneten Tagegeld ein Teuerungszuschlag von einhundert Mark gewährt,

e) beim Abzug nach § 3 ein um einhundert Mark erhöhter Betrag abgezogen wird. Das Gesez vom 30. Dezember 1921 (Reichsgefeßbl. 1922 S. 25) wird aufgehoben. Berlin, den 22. April 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

Der Londoner Internationale Funkentelegraphen vertrag vom 5. Juli 1912 nebst dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft vom gleichen Tage (Reichsgesehbl. 1913 . 373) ist ratifiziert worden von Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Frankreich, Griechenland, Marokko, Österreich, Portugal, Ungarn und Uruguay.

Die französische Ratifikation bezieht sich auf Frankreich), Algerien, Französisch West-Afrika, Französisch Aqua, torial-Afrika, Judochina, Madagaskar und Tunis; die portugiesische Ratifikation bezicht sich auf Portugal und die portugiesischen Kolonien.

Die Ratifikationsurkunden sind in Gemäßheit des Artikels 23 des Vertrags bei der Königlich Großbri tannischen Regierung niedergelegt worden.

Dem Vertrage, dem Schlussprotokoll und der Ausführungsübereinkunft sind beigetretén:

Tripolis und Cyrenaika am 13. Januar 1914, Sarawak am 23. April 1914, Guatemala am 10. Juli 1914, die Republik Panama am 14. Juli 1914, die Republik Kolumbien am 25. August 1914, Nen-Kale donien am 19. Februar 1915, die Tonga-Inseln am 29. Mai 1915, Veru am 12. Juli 1915, Bolivien am 13. Oktober 1915, die Französischen Besitzungen im Stillen Ozean am 3. Februar 1916, Guadeloupe am 10. Januar 1917, Martinique am 13. Februar 1917,

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 14. Mai 1922) Reichsgefezbl. 1922 11

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die Republik Kuba am 16. Januar 1918, Jsland am 26. Februar 1919, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 17. Juni 1919, Ekuador am 17. April 1920, die Tschechoslowakische Republik am 23. April 1920, die Vereinigten Staaten von Venezuela am 13. August 1920, China am 1. September 1920, Volen am 7. Januar 1921, Danzig am 22. Juni 1921, Frankreich und Großbritannien für die Neu-Hebriden am 8. September 1921 und Lettland am 7. Dezember 1921.

Von den in der Bekanntmachung vom 28. Februar 1914 (Reichsgefeßbl. S. 41) gemeldeten Ratifikationen des Vertrags beziehen sich die spanische Ratifikation auf Spanien und die spanischen Kolonien, die italienische Ratifikation auf Italien und dessen Kolonien Eritrea und Somaliland, die japanische Natifikation auf Japan, Korea, Formosa, Japanisch-Sachalin und das Pacht- | gebiet von Kwantung.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die vorerwähnte Bekanntmachung vom 28. Februar 1914. Berlin, den 4. April 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

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13. November 1908 in Berlin geschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schuße von Werken der Literatur und Kunst (Reichsgesetzbl. 1910 S. 965) und dem Berner Zusagprotokolle vom 20. März 1914 (Reichsgesetzbl. 1920 S. 137) beigetreten.

Der Beitritt ist am 9. Februar 1922 wirksam ge worden.

Berlin, den 15. April 1922.

Der Reichsminister des Auswätigen In Vertretung von Haniel

Verordnung des Neichspräsidenten über die Besoldung der Reichsbankbeamten. Vom 18. April 1922. Auf Grund des § 28 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgefegbl. S. 177) verordne ich im Einver nehmen mit dem Reichsrat was folgt:

Artikel 1

Die Vorschriften des Gesetzes vom 21. November 1921 (Reichsgesezbl. S. 1365), betreffend die Dritte Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920, finden mit Ausnahme von Artikel 1 Siffer VII und von Artikel 6 auf die Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung.

Artikel 2

In der Besoldungsordnung der Reichsbankbeamten treten die Grundgehaltssäße nach Artikel 1 Ziffer VI A des Gesetzes vom 21. November 1921 an Stelle der bisher geltenden Säße.

Artikel 3

Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Reichskanzler.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 in Kraft.

Berlin, den 18. April 1922.

Der Reichspräsident Ebert

Der Reichskanzler Dr. Wirth

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahnverkehrs | Verordnung über Beiräte für die Deutsche Reichsbahn. ordnung. Vom 20. April 1922.

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Vom 24. April 1922.

Auf Grund des Artikels 93 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichsgefeßbl. . 1383 ff.) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt:

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Der Landeseisenbahnrat hat die Aufgabe, in wich. tigen, die Interessen des Bezirkes oder seiner Teile be rührenden Fragen des Verkehrs und der Tarife der Deutschen Reichsbahn Gutachten abzugeben. Namentlich ist er bei wichtigen Abänderungen der Tarife und der Vorschriften auf dem Gebiete des Abfertigungs- und des Wagendienstes sowie der Fahrpläne und über die Verkehrsbedeutung neuer Eisenbahnlinien zu hören.

Der Landeseisenbahurat kann in solchen Angelegen heiten auch von sich aus Anträge und Anfragen an die Reichsbahnverwaltung richten.

Ist wegen besonderer Dringlichkeit vorherige Anhörung des Landeseisenbahnrats ausnahmsweise nicht möglich, so muß ihm von den getroffenen Maßregeln bei dem nächsten Zusammentritte Kenntnis gegeben werden.

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Das Recht, Mitglieder zum Landeseisenbahnrate zu ernennen, steht den Regierungen der beteiligten deutschen Länder zu. Diese können bis zu einem Drittel den Size, die nach der Beilage (Spalte 7) auf staatlich organisierte Wirtschaftskörper der Land- und Forstwirt. schaft entfallen, auf die Dauer des Wahlzeitraums freier Land- oder forstwirtschaftlichen Körperschaften übertragen. In jedem Landeseisenbahnrate soll in der Regel ein Vertreter der Vinnenschiffahrt sein.

§ 5

Soweit nach der Beilage auf eine Mehrzahl staatlich organisierter Wirtschaftskörper eine Mehrzahl von Mit gliedern entfällt, bestimmt die Landesregierung, welche dieser Körperschaften je für sich ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zu wählen haben. Soweit mehrere Landesregierungen beteiligt sind, treffen sie die Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen.

Die Art der Wahl der von einzelnen staatlich or ganisierten Wirtschaftskörpern allein zu wählenden Mitglieder bleibt der Bestimmung dieser Körperschaften überlassen.

Soweit mehrere staatlich organisierte Wirtschaftskörper gemeinschaftlich ein Mitglied oder mehrere Mitglieder zu wählen haben und sich nicht unter sich über die Wahl verständigen, erfolgt die Wahl durch Bevoll mächtigte der Körperschaften unter Leitung eines Ob. manns. Dieser wird auf Antrag einer Körperschaft von der Landesregierung (soweit mehrere Länder be teiligt sind, von deren Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen) ernannt; dabei wird gleichzeitig die jeder Körperschaft zukommende Stimmenzahl festgesetzt. Der Obmann bestimmt Wahlort und Wahlzeit. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen. gleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der Stellvertreter sind zunächst die Körperschaften zu berücksich tigen, aus denen die Mitglieder nicht gewählt sind.

Die von den gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeitnehmer zu wählenden Mitglieder werden durch die Vorstände der Zentralverbände gewählt. Über die Art der Wahl und die Verteilung der auf die einzelnen Gewerkschaftsgruppen entfallenden Mitglieder haben sich die Gewerkschaftsgruppen zu verständigen. Der Reichs. verkehrsminister bestimmt nach Anhörung des Reichswirtschaftsrats, welche Verbände als Zentralverbände im Sinne dieser Vorschrift zu gelten haben.

Soweit die Ernennung von Mitgliedern mehreren

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Der Landeseisenbahurat soll jährlich mindestens zwei mal zu Sigungen einberufen werden. Er ist einzube rufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der beantragt wird. Die Sigungen können mit Zustim Mitglieder bei der geschäftsführenden Eisenbahndirektion mung des Landeseisenbahnrats auch an einem anderen Orte als am Site des Landeseisenbahnrats stattfinden.

Die Tagesordnung soll den Mitgliedern und Stell. auf Erweiterung der Tagesordnung können die Mitvertretern 14 Tage vorher mitgeteilt werden. Anträge glieder bis zum siebenten Tage vor der Sigung an die geschäftsführende Eisenbahndirektion richten; solche An. träge sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.

Ist ein Mitglied verhindert, an der Sihung teilzu. nehmen, so hat es der geschäftsführenden Eisenbahn direktion und seinem Stellvertreter umgehend Nachricht zu geben. Der Vorstand der geschäftsführenden Eisenbahn direktion lädt den Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

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Ländern gemeinsam zusteht, erfolgt sie durch die Re-facher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt

gierung des in der Beilage jeweils an erster Stelle genannten Landes im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten anderen Länder.

Kommt in den Fällen der Abfäße 1, 3 und 5 die erforderliche Verständigung der Länder nicht zustande, so entscheidet der Reichsrat.

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der Antrag als abgelehnt.

Über jede Sigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung und die Beschlüsse des Landeseisenbahurats wiedergibt. Auf Antrag einer Minderheit ist auch deren Gutachten in der Niederschrift wiederzugeben.

Im übrigen regelt sich der Geschäftsgang durch eine vom Landeseisenbahnrate zu entwerfende und vom Reichsverkehrsminister zu genehmigende Geschäfts. ordnung.

III. Reichseisenbahnrat

§ 10

Der Reichseisenbahnrat hat die Aufgabe, in wichtigen, die Interessen des gesamten Reichs berührenden Fragen des Verkehrs und der Tarife der Deutschen Reichsbahn Gutachten abzugeben.

Der Reichseisenbahnrat kann in solchen Angelegen heiten auch von sich aus Anträge und Anfragen an die Reichsbahnverwaltung richten.

§ 11

Der Reichseisenbahnrat besteht aus

a) 1 Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Reichspräsidenten ernannt werden,

b) 50 von den Landeseisenbahnräten gewählten Mitgliedern,

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Der Reichseisenbahnrat wählt aus seiner Mitte einen Ständigen Ausschuß, der sich aus dem Vorsitzenden des Reichseisenbahnrats oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden sowie einer durch die Geschäftsordnung des Reichseisenbahurats zu bestimmenden Anzahl von diesem zu wählender Mitglieder zusammenseßt.

Aufgabe des Ausschusses ist die Erledigung dringender Angelegenheiten und die Vorberatung größerer Gegen

c) 20 vom Reichswirtschaftsrat ernannten Mit-stände der Tagesordnung der Reichseisenbahnratssitzungen. gliedern.

§ 12

Die Landeseisenbahnräte Köln und München wählen je fünf, die Landeseisenbahnräte Berlin, Breslau, Dresden, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover und Magdeburg je vier, die Landescisenbahnräte Erfurt, Karlsruhe, Königsberg und Stuttgart je drei Mitglieder in den Reichseisenbahurat. Von den von einem Landes. eisenbahnrate gewählten Mitgliedern soll je eines inner halb des Eisenbahnratsbezirkes, für den es gewählt ist, den Kreisen von Industrie und Gewerbe, den Kreisen von Handel und Schiffahrt und den Kreisen der Land. und Forstwirtschaft angehören. Unter den von jedem Landeseisenbahurate gewählten Mitgliedern muß mindestens ein Arbeitgeber und mindestens ein Arbeitnehmer sein. Die Wahl findet in einer Sigung des Landeseisenbahnrats statt.

Nach Abschluß der Wahlen gemäß Absatz 1 ernennt der Reichswirtschaftsrat die von ihm zu ernennenden Mitglieder des Reichseisenbahnrats, darunter je einen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aus den Kreisen der Privateisenbahnen, der Binnenschiffahrt, der Seeschiffahrt, des Handwerkes und des Bergbaues. Die Gültigkit der Mitgliedschaft wird vom Reichs. eisenbahnrate selbst geprüft.

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Der Reichseisenbahnrat wird vom Reichsverkehrs. minister bei Bedarf, in der Regel zweimal jährlich), zu Sigungen einberufen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt ent sprechend.

Der Ausschuß wird auf Antrag des Reichsverkehrsministers vom Ausschußvorsitzenden einberufen; er ver handelt unter Leitung seines Vorsitzenden. Der Reichs. verkehrsminister erhält spätestens drei Tage vor der Sigung vom Vorsigenden die Tagesordnung; er kann zu der Sizung Vertreter entsenden. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

Der Ausschuß kann die Einberufung des Reichs. eisenbahnrats verlangen.

den Ausschuß durch schriftliche Umfrage hören.
In geeigneten Fällen kann der Reichsverkehrsminister

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Borerh:bungen, die der Reichseisenbahnrat oder der Ständige Ausschuß für erforderlich hält, werden durch den Reichsverkehrsminister veranlaßt.

IV. Gemeinsame Bestimmungen
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Die gewählten und die ernannten Mitglieder der Eisenbahnräte (einschließlich des Vorsitzenden des Reichs. eisenbahurats) werden je auf einen Wahlzeitraum von drei Jahren gewählt oder ernannt. Wiederwahl und Wiedereinennung ist zulässig. Für jedes gewählte Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter mitzuwählen, für jedes ernannte Mitglied ist gleichzeitig ein Stell vertreter mitzuernennen. Die Mitgliedschaft (Stellvertretung) erlischt, wenn das Mitglied (der Stellvertreter)

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