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territoire, devront recevoir satisfaction, si ces demandes ont été formulées avant le 10 janvier 1920. Les litiges relatifs aux dispositions du précédent alinéa seront tranchés par les tribunaux ordinaires de l'Etat, où se trouve le siège du défendeur.

Article 2.

La propriété de toute fortune possédée par les institutions d'assurances sociales fonctionnant en Pologne est transférée à l'Etat polonais, sans qu'il soit porté atteinte aux créances hypothécaires qui peuvent la grever. Les dispositions du présent alinéa ne préjugent en aucune manière du règlement des questions qui peuvent surgir en ce qui concerne le paiement des hypothèques.

Les sommes souscrites par ces institutions aux emprunts de guerre, et inscrites au Livre de la dette publique allemande, restent à la disposition du Gouvernement allemand.

Article 3.

En conséquence du dessaisissement général, et en considération d'une part de toutes les obligations financières relatives à chaque catégorie d'assurance, d'autre part des dispositions de l'article 2, l'Etat allemand transférera à l'Etat polonais une somme forfaitaire de 125 millions de marks allemands (marks papier).

Le versement de cette somme devra être effectué dans lex deux semaines à dater de la décision prise, conformément à l'article 312 du Traité de Versailles, par le Conseil de la Société des Nations. Des intérêts seront calculés à partir du 31 décembre 1921 au taux annuel de 5%.

Article 4

Les deux Etats seront considérés comme ayant rempli, par l'exécution des clauses contenues dans les articles précédents, toutes leurs obligations réciproques qui résultent ou peuvent résulter du fonctionnement des assurances visées par l'article 312 du Traité de Versailles.

Article 5

Les différends qui surgiraient éventuellement à raison des dispositions précédentes seront tranchés par un tribunal d'arbitrage où chacun des deux Gouvernements allemand et polonais déléguera un nombre égal de représentants. Le Président de la Confédération Helvétique sera prié de désigner le président de ce tribunal.

Bei Streit entscheiden die bürgerlichen Gerichte des jenigen Staates, in welchem der Beklagte seinen Siz hat.

Artikel 2

Das Eigentum an allem Vermögen, das im Besize der in Polen tätigen Träger der sozialen Versicherung ist, wird dem polnischen Staate übertragen, jedoch ohne Beeinträchtigung der Rechte an Hypothekenforderungen, die es belasten. Die vorstehende Bestimmung beein flußt in keiner Weise die Regelung der Fragen, die sich bezüglich der Auszahlung der Hypotheken ergeben

können.

Der deutschen Regierung werden die Beträge zur Verfügung gestellt, die von diesen Versicherungsträgern zu Kriegsanleihezeichnungen aufgewendet und in das Reichsschuldbuch eingetragen sind.

Artikel 3

Infolge der allgemeinen Auseinanderschung und in Würdigung einerseits aller finanziellen Verpflichtungen bezüglich jedes Versicherungszweigs, anderseits der Be stimmungen im Artikel 2 zahlt das Deutsche Reich dem polnischen Staate eine Abfindungssumme von einhundert. fünfundzwanzig Millionen Mark in deutscher Währung (Papiermark).

Dieser Betrag ist innerhalb vierzehn Tagen nach der vom Rate des Völkerbundes gemäß Artikel 312 des Vertrags von Versailles getroffenen Entscheidung nebst fünf vom Hundert Zinsen vom 31. Dezem ber 1921 ab zu zahlen.

Artikel 4

Mit Erfüllung der Bedingungen in den vorstehenden Artikeln werden die beiden Staaten gegenseitig von allen Verpflichtungen frei, die aus der Durchführung der im Artikel 312 des Vertrags von Versailles be zeichneten Versicherungen entstehen oder entstehen können.

Artikel 5

Streitigkeiten, die etwa bei der Durchführung dieser Bestimmungen entstehen, werden von einem Schieds. gericht entschieden, zu welchem die deutsche und die polnische Regierung eine gleiche Zahl von Vertretern bestellen. Der Präsident der Schweizerischen Eidge nossenschaft soll um die Bezeichnung des Obmanns dieses Schiedsgerichts ersucht werden.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. - Verlag des Gesezsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

Teil II

1922 Ausgegeben zu Berlin, den 19. September 1922 Nr. 24

Inhalt: Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 757.

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 757. Verordnung über gewerbliche Schußrechte der Angehörigen Polens. S. 757. Verordnung, betreffend Aufhebung der Bundesratsverordnungen über die Ausfuhr und Durchfuhr von Gold und die Ausfuhr von Goldwaren. S. 757. Verordnung, betreffend Aufhebung von zur Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten erlassenen Einfuhrverboten. S. 758. Bekannt machung über den Beitritt Argentiniens zu den am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen. Bekanntmachung, betreffend die Änderung von Punkt V der Anlage D zur Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten. S. 758.

S. 758.

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 31. August 1922.

Die nach der Verordnung vom 9. Juni 1922 (Reichsgesebbl. Teil II, S. 585) am 30. September 1922 ab. laufende Frist für die Verwendung der doppelseitig be druckten (verkleinerten) Frachtbriefe und der gewöhn lichen (großen) Frachtbriefe, auf denen in der Bemerkung am oberen Rande die Worte sowie das Ladegewicht" zwischen Eigentumsmerkmale" und ,,des Wagens" nicht eingeschaltet sind, wird bis zum 31. März 1923 verlängert.

Die durch Verordnung vom 25. Februar 1922 (Reichsgefeßbl. S. 231) vorgeschriebene Verwendung besonderer Frachtbriefe im Verkehre nach und von Ost preußen wird hierdurch nicht berührt.

Berlin, den 31. August 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

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Ester (Ather) aller Art mit einem Entflammungspunkte von 50° und darunter, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther ver gleiche Ziffer 1c, für Schwefeläther vergleiche Ziffer 3).

Berlin, den 5. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen Polens. Vom 5. September 1922.

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von gewerb lichen Schußrechten deutscher Reichsangehöriger im Ausland vom 6. Juli 1921 (Reichsgefeßbl. S. 828) werden die in den Artikeln 1, 2 des Berner Abkommens über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte vom 30. Juni 1920 (Reichsgefeßbl. S. 1558, 1788) festgesezten Fristen zugunsten der Angehörigen Polens bis zum 30. September 1922 verlängert. Diese Ver ordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. September 1922.

Die Reichsregierung
Dr. Wirth

Verordnung, betreffend Aufhebung der Bundesrats-
verordnungen über die Ausfuhr und Durchfuhr von
Gold und die Ausfuhr von Goldwaren.
Vom 5. September 1922.

Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, vom 13. No. vember 1915 (Reichsgesetzbl. S. 763) und des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Gold

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 3. Oftober 1922) Reichsgeschbl. 1922 II

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waren, vom 13. Juli 1916 (Reichsgefeßbl. S. 695) werden diese Verordnungen hierdurch mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Berlin, den 5. September 1922.

Der Reichswirtschaft s minister
Im Auftrag
Thurmann

Verordnung, betreffend Aufhebung von zur Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten erlassenen Einfuhrverboten. Vom 6. September 1922.

Auf Grund des § 25 des Gesezes, betreffend die Be" kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) und der Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichsgesetbl. S. 555) wird folgendes bestimmt:

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1. Die Verordnung, betreffend Einschränkungen der Einfuhr aus Asien, vom 6. September 1897 (Reichsgesetbl. S. 725),

2. die Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten, vom 13. Juli 1899 (Reichs gesebbl. S. 369),

3. die Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr, vom 18. Dezember 1899 (Reichsgefeßbl. S. 703),

4. die Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Agäischen und Schwarzen Meeres, vom 24. August 1901 (Reichsgeschbl. S. 281),

5. die Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China, vom 18. Februar 1911 (Reichsgesetzbl. S. 57)

werden aufgehoben.

$2

1. Abereinkommen zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen,
2. Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von
Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in
Seenot

erklärt. Der Beitritt ist den Regierungen der anderen
vertragschließenden Teile von der Belgischen Regierung
am 15. März 1922 angezeigt worden.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 28. November 1921 (Reichsgefeßbl. S. 1489) an.

Berlin, den 10. September 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
v. Simson

Bekanntmachung, betreffend die Änderung von Punkt V der Anlage D zur Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Neparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen dieser Vereinbarung beitreten, vom 2. Juni 1922 (ReichsSachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die gesezblatt II S. 638 ff.). Vom 8. September 1922. I. Zwischen der Reichsregierung und der Reparations. kommission ist folgende Neufassung des Bunktes V der Anlage D zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 vereinbart worden: Die Umrechnungen in Goldmark sowie die Umrechnungen der in dem Vertrag oder Zufagyvertrage festgesetzten Beträge in Papiermark erfolgen an dem nämlichen Tage, und zwar - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung zwischen der Reparations. fommission und der Deutschen Regierung Mittagskurse der Federal Reserve Bank in New York, errechnet für den zehnten, dem Tage der Übermittlung des Schecks durch die alliierte Regierung an ihren

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- Staatsangehörigen folgenden Tag." kündung in Kraft.

Berlin, den 6. September 1922.

Der Reichsminister des Innern
Im Auftrag
Dammann

Bekanntmachung über den Beitritt Argentiniens zu den am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten see rechtlichen Übereinkommen. Vom 10. September 1922. Argentinien hat den Beitritt zu den im Reichsgefeßbl. von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen, nämlich

zu

Dieses Datum wird turch die alliierte Regierung auf dem Scheck und auf dem Talon vermerkt.

11. Mit Rücksicht auf die technischen Schwierigkeiten bei der Kursübermittlung erfolgt die Auszahlung der Papiermarkbeträge nicht vor dem dreizehnten Tage nach Übermittlung des Schecks durch die alliierte Regierung an ihren Staatsangehörigen.

Berlin, den 8. September 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau
In Vertretung
Dr. Müller

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. - Verlag des Gefegsammlungsamts, Berlin NW 40, Sharnhorststr. 4. — Ged:uct in der Reigsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgesehblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Cinzelne Nummern können auch unmittelbar beim Sesetsamnilungsamte bezogen werden.

Reichsgesehblatt

Teil II

1922

Ausgegeben zu Berlin, den 27. September 1922

Nr. 25

Zweiter

Bekannt

Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung über Beschlagnahme von Privatgüterwagen. S. 759. Ausführungsbestimmungen zum § 15 Juhalt: traum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm Kanal. S. 759. des Gefeßes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922. S. 759. machung über die obersten und diejenigen höheren tschechoslowakischen Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. S. 760. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 762.

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Zweiter Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser
Wilhelm Kanal vom 22. Juli 1922. Vom 14. Sep.
tember 1922.
Auf Grund des § 8 des Abgabentarifs für den
Reichs.
Kaiser Wilhelm-Kanal vom 22. Juli 1922
gesezbl. I S. 679 bestimme ich im Einvernehmen mit
bestimme ich) im Einvernehmen mit
Sem Reichsminister der Finanzen, daß zu den nach diesem
Tarife sich ergebenden Tariffäßen ein Zuschlag von
100 vom Hundert erhoben wird.

Dieser Nachtrag tritt an Stelle des Nachtrags vom 20. August 1922 am 30. September 1922 in Kraft. Berlin, den 14. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister

Groener

Ausführungsbestimmungen zum § 15 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922 (Reichsgesehbl. S. 587) vom 9. Juni 1922. Vom 14. September 1922. Einstellung von Arbeitskräften

1. Sämtliche Stellen, die von Beamten wahrgenommen werden können, sind stets bei der Zentralausgleichstelle beim Reichsministerium des Innern anzumelden, auch wenn anzunehmen ist, daß die Zentral ausgleichstelle keine geeigneten Beamten zur Verfügung stellen kann oder wenn Ausnahmefälle wie unter b an gegeben, vorliegen. Unter den Begriff Einstellung von Arbeitskräften" fällt die Besehung von Beförderungsstellen, und zwar auch dann, wenn es sich um das Aufrücken in derselben Verwaltung handelt. Bevor Beamte ernannt oder befördert werden, ist der Sentral. ausgleichstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgenommen hiervon sind nur die unter B der Be soldungsordnung aufgeführten Stellen (Einzelgehälter).

2. Es ist davon auszugehen, daß ein Beamter an und für sich geeignet ist, eine seiner Vorbildung ent sprechende Stelle bei jeder anderen gleichartigen Be hörde wahrzunehmen, auch wenn ihm die etwaige Fach. ausbildung zunächst mangelt. Dies gilt auch für eine Verwendung von technischen Beamten im Verwaltungsdienste, sofern sie seit Jahren eine Verwaltungstätigkeit ausüben beziehungsweise ausgeübt haben. Bei Stellen, für die Sonderkenntnisse erforderlich sind, ist die Überweisung aushiflsweise zu beschäftigender Hilfsarbeiter bei der Zentralausgleichstelle so rechtzeitig zu beantragen, daß für die Beamten die Möglichkeit der Einarbeitung besteht.

(Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 11. Oftober 1922)

Reichsgefeybl. 1922 II

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3. Die. Einstellung der von der Zentralausgleich. stelle für die einzelnen Stellen vorgeschlagenen Beamten darf wegen höheren Lebensalters nur aus ganz be sonderen Gründen von den aufnehmenden Behörden abgelehnt werden.

4. Bewerbungsgesuche von überzähligen Beamten, die nicht durch die Zentralausgleichstelle vorgelegt sind, dürfen grundsäglich nicht berücksichtigt werden.

5. Der Zentralausgleichstelle bleibt es überlassen, mit den einzelnen Refforts besondere Abkommen be züglich Übernahme von überzähligen Beamten zu treffen. Berlin, den 14. September 1922.

Der Reichsminister des Innern

Köster

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes

Bekanntmachung über die obersten und diejenigen höheren tschechoslowakischen Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 16. September 1922.

Nachdem der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Österreichisch Ungarischen Monarchie wegen Be glaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzbl. 1881 S. 4) im Verhältnis zur Tschechoslowakei gemäß Nummer 22 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1921 (Reichsgesetzbl. S. 504) wieder in Kraft gesezt worden ist, bedürfen die Urkunden, die von den nachstehend aufgeführten Behörden in der Tschechoslowakei ausgestellt oder be glaubigt sind, gemäß Artikel 4 des Vertrags keiner weiteren Beglaubigung.

1. Ministerratspräsidium

Diesem unterstehen:

1. das Statistische Staatsamt in Prag (Praha), 2. die Wirtschaftliche Berichterstattungsstation bei dem Statistischen Staatsamt in Prag (Praha), 3. das Staatliche Bodenamt in Prag (Praha).

11. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Diesem unterstehen:

1. die Administrative Sektion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Allgemeine Abteilung Legalisierungsreferat,

2. das Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

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2. die Schulsektion der Zivilverwaltung von Kar pathorußland in Uzhorod,

3. die Staatliche Sternwarte in Prag (Praha), 4. das Staatliche Tschechoslowakische Meteorologische Institut in Prag (Praha),

5. die Rektorate und akademischen Senate der Karls. universität in Prag (Praha), der deutschen Universität in Prag (Praha), der Masarykuniversität in Brünn (Brno) und der Komenskyuniversität in Preßburg (Bratislava),

6. das Rektorat der Technischen Hochschule in Prag (Praha),

7. die Rektorate der tschechischen technischen Hoch. schule in Brünn (Brno) und der deutschen tech. nischen Hochschule in Prag (Praha) und Brünn (Brno),

8. die Rektorate der Hochschule für Ackerban in Brünn(Brno)und der Montanhochschule in Pribram, 9. die Akademie für darstellende Kunst in Prag

(Praha), die tierärztliche Hochschule in Brünn(Brno), 10. das Dekanat der Handelshochschule in Prag (Praha), 11. die Dekanate der theologischen Cyrill-Methodius Fakultät in Olmütz (Olomouc) und der tschechoslowakischen evangelischen theologischen Husfakultät in Prag (Praha).

B. Kirchenbehörden

1. die Katholischen erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate und Konsistorien,

2. der Synodalausschuß der evangelischen Kirche der böhmischen Brüder in Prag (Praha),

3. die Verwaltung der deutschen evangelischen Kirche in der tschechoslowakischen Republik in Gablonz a. N. (Jablonec nad Nisou),

4. die bischöflichen Behörden der evangelischen Kirche in der Slowakei.

D

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