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En conséquence du dessaisissement général, et en considération d'une part de toutes les obligations financières relatives à chaque catégorie d'assurance, d'autre part des dispositions de l'article 2, l'Etat allemand transférera à l'Etat polonais une somme forfaitaire de 125 millions de marks allemands (marks papier).

Le versement de cette somme devra être effectué dans lex deux semaines à dater de la décision prise, conformément à l'article 312 du Traité de Versailles, par le Conseil de la Société des Nations. Des intérêts seront calculés à partir du 31 décembre 1921 au taux annuel de 5%.

Article 4

Les deux Etats seront considérés comme ayant rempli, par l'exécution des clauses contenues dans les articles précédents, toutes leurs obligations réciproques qui résultent ou peuvent résulter du fonctionnement des assurances visées par l'article 312 du Traité de Versailles.

Article 5

Les différends qui surgiraient éventuellement à raison des dispositions précédentes seront tranchés par un tribunal d'arbitrage où chacun des deux Gouvernements allemand et polonais déléguera un nombre égal de représentants. Le Président de la Confédération Helvétique sera prié de désigner le président de ce tribunal.

Bei Streit entscheiden die bürgerlichen Gerichte des jenigen Staates, in welchem der Beklagte seinen Siß hat.

Artikel 2

Das Eigentum an allem Vermögen, das im Besize der in Polen tätigen Träger der sozialen Versicherung ist, wird dem polnischen Staate übertragen, jedoch ohne Beeinträchtigung der Rechte an Hypothekenforderungen, die es belasten. Die vorstehende Bestimmung beein flußt in keiner Weise die Regelung der Fragen, die sich bezüglich der Auszahlung der Hypotheken ergeben

können.

Der deutschen Regierung werden die Beträge zur Verfügung gestellt, die von diesen Versicherungsträgern zu Kriegsanleihezeichnungen aufgewendet und in das Reichsschuldbuch eingetragen sind.

Artikel 3

Infolge der allgemeinen Auseinanderschung und in Würdigung einerseits aller finanziellen Verpflichtungen bezüglich jedes Versicherungszweigs, anderseits der Be stimmungen im Artikel 2 zahlt das Deutsche Reich dem polnischen Staate eine Abfindungssumme von einhundert. fünfundzwanzig Millionen Mark in deutscher Währung (Papiermark).

Dieser Betrag ist innerhalb vierzehn Tagen nach der vom Rate des Völkerbundes gemäß Artikel 312 des Vertrags von Versailles getroffenen Entscheidung nebst fünf vom Hundert Zinsen vom 31. Dezem ber 1921 ab zu zahlen.

Artikel 4

Mit Erfüllung der Bedingungen in den vorstehenden Artikeln werden die beiden Staaten gegenseitig von allen Verpflichtungen frei, die aus der Durchführung der im Artikel 312 des Vertrags von Versailles be zeichneten Versicherungen entstehen oder entstehen können.

Artikel 5

Streitigkeiten, die etwa bei der Durchführung dieser Bestimmungen entstehen, werden von einem Schieds. gericht entschieden, zu welchem die deutsche und die polnische Regierung eine gleiche Zahl von Vertretern bestellen. Der Präsident der Schweizerischen Eidge nossenschaft soll um die Bezeichnung des Obmanns dieses Schiedsgerichts ersucht werden.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. - Verlag des Gesezsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgefeßzblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

1922

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 19. September 1922
1922❘ Nr. 24

-

Inhalt: Verordnung zur Eisenbahn Verkehrsordnung. S. 767. - Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 757. Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen Polens. S. 757. Verordnung, betreffend Aufhebung der Bundesratsverordnungen über die Ausfuhr und Durchfuhr von Gold und die Ausfuhr von Goldwaren. S. 757. Verordnung, betreffend Aufhebung von zur Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten erlassenen Einfuhrverboten. S. 758. Bekannt machung über den Beitritt Argentiniens zu den am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Übereinkommen. G. 758. - Bekanntmachung, betreffend die Änderung von Punkt V der Anlage D zur Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten. S. 758.

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 31. August 1922.

Die nach der Verordnung vom 9. Juni 1922 (Reichs. gesebbl. Teil II, S. 585) am 30. September 1922 ab laufende Frist für die Verwendung der doppelseitig be druckten (verkleinerten) Frachtbriefe und der gewöhn lichen (großen) Frachtbriefe, auf denen in der Bemerkung am oberen Rande die Worte sowie das Ladegewicht" zwischen Eigentumsmerkmale" und ,,des Wagens" nicht eingeschaltet sind, wird bis zum 31. März 1923 verlängert.

Die durch Verordnung vom 25. Februar 1922 (Reichsgefeßbl. S. 231) vorgeschriebene Verwendung besonderer Frachtbriefe im Verkehre nach und von Ost preußen wird hierdurch nicht berührt.

Berlin, den 31. August 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn-Verkehrz,
ordnung. Vom 5. September 1922.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird
wie folgt geändert:

Ia. Sprengstoffe

Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
1. Gruppe a

Im Eingang des mit „stralit VII" beginnenden Absages wird hinter,,Dominit VII" eingeschaltet: Dynammon

III. Brennbare Flüssigkeiten

Ester (Ather) aller Art mit einem Entflammungspunkte von 50° und darunter, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther vergleiche Ziffer 1c, für Schwefeläther vergleiche Ziffer 3).

Berlin, den 5. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister
Groener

Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen Polens. Vom 5. September 1922.

Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von gewerb lichen Schutzrechten deutscher Reichsangehöriger im Ausland vom 6. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 828) werden die in den Artikeln 1, 2 des Berner Abkommens über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerblichen Eigentumsrechte vom 30. Juni 1920 (Reichsgefeßbl. S. 1558, 1788) festgesezten Fristen zugunsten der Angehörigen Polens bis zum 30. September 1922 verlängert. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. September 1922.

Die Reichsregierung
Dr. Wirth

Verordnung, betreffend Aufhebung der Bundesrats.
verordnungen über die Ausfuhr und Durchfuhr von
Gold und die Ausfuhr von Goldwaren.
Vom 5. September 1922.

Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold, vom 13. No.

Unter Ziffer 2 der Eingangsbestimmungen wird der vember 1915 (Reichsgefeßbl. S. 763) und des § 4 der zweite Absatz gefaßt:

Verordnung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Gold.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 3. Oftober 1922) Reichsgeschbl. 1922 II

102

waren, vom 13. Juli 1916 (Reichsgefeßbl. S. 695) werden diese Verordnungen hierdurch mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Berlin, den 5. September 1922.

Der Reichswirtschaft s minister
Im Auftrag
Thurmann

Verordnung, betreffend Aufhebung von zur Abwehr gemeingefährlicher Krankheiten erlassenen Einfuhr.

verboten. Vom 6. September 1922.

Auf Grund des § 25 des Gesezes, betreffend die Be kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306) und der Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichsgesehbl. S. 555) wird folgendes bestimmt:

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1. Die Verordnung, betreffend Einschränkungen der Einfuhr aus Asien, vom 6. September 1897 (Reichsgesetbl. S. 725),

2. die Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Egypten, vom 13. Juli 1899 (Reichs gesebbl. S. 369),

3. die Verordnung, betreffend Beschränkungen der Einfuhr wegen Pestgefahr, vom 18. Dezember 1899 (Reichsgefeßbl. S. 703),

4. die Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus der europäischen Türkei einschließlich aller türkischen Häfen des Agäischen und Schwarzen Meeres, vom 24. August 1901 (Reichsgeschbl. S. 281),

5. die Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China, vom 18. Februar 1911 (Reichsgesetzbl. S. 57)

werden aufgehoben.

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Bekanntmachung, betreffend die Änderung von Punkt V der Anlage D zur Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, vom 2. Juni 1922 (Reichsgesezblatt II S. 638 ff.). Vom 8. September 1922. I. Zwischen der Reichsregierung und der Reparationskommission ist folgende Neufassung des Punktes V der Anlage D zur Vereinbarung vom 2. Juni 1922 vereinbart worden:,,Die Umrechnungen in Goldmark sowie die Umrechnungen der in dem Vertrag oder Zusatvertrage festgesetzten Beträge in Papiermark erfolgen an dem nämlichen Tage, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung zwischen der Reparations. kommission und der Deutschen Regierung Mittagskurse der Federal Reserve Bank in New York, errechnet für den zehnten, dem Tage der Übermittlung des Schecks durch die alliierte Regierung an ihren Staatsangehörigen folgenden Tag."

Dieses Datum wird durch die alliierte Regierung auf dem Scheck und auf dem Talon vermerkt.

II. Mit Rücksicht auf die technischen Schwierigkeiten bei der Kursübermittlung erfolgt die Auszahlung der Papiermarkbeträge nicht vor dem dreizehnten Tage nach Übermittlung des Schecks durch die alliierte Regierung an ihren Staatsangehörigen.

Verlin, den 8. September 1922.

Der Neichsminister für Wiederaufbau
In Vertretung
Dr. Müller

Herausgegeben vom Reichsministerium des Jnnern. – Verlag des Geschsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgefeßblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Ginzelne Nummeru können auch unmittelbar beim Gesetsammlungsamte bezogen werden.

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Nr. 25

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Juhalt: Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung über Beschlagnahme von Privatgüterwagen. S. 759. Zweiter

Nachtrag zum Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 759. Ausführungsbestimmungen zum § 15 des Gefeßes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922, vom 9. Juni 1922. S. 759. Bekannt. machung über die obersten und diejenigen höheren tschechoslowakischen Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. S. 760. Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 762.

Verordnung wegen Aufhebung der Verordnung über | Ausführungsbestimmungen zum § 15 des Gesetzes, Beschlagnahme von Privatgüterwagen.

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betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1922 (Reichsgefeßbl. S. 587) vom 9. Juni 1922. Vom 14. September 1922.

Einstellung von Arbeitskräften.

1. Sämtliche Stellen, die von Beamten wahr genommen werden können, sind stets bei der Zentralausgleichstelle beim Reichsministerium des Innern anzumelden, auch wenn anzunehmen ist, daß die Zentral ausgleichstelle keine geeigneten Beamten zur Verfügung stellen kann oder wenn Ausnahmefälle wie unter b an gegeben, vorliegen. Unter den Begriff „Einstellung von Arbeitskräften" fällt die Besehung von Beförderungsstellen, und zwar auch dann, wenn es sich um das Aufrücken in derselben Verwaltung handelt. Bevor Beamte ernannt oder befördert werden, ist der Sentral ausgleichstelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausgenommen hiervon sind nur die unter B der Besoldungsordnung aufgeführten Stellen (Einzelgehälter).

2. Es ist davon auszugehen, daß ein Beamter an und für sich geeignet ist, eine seiner Vorbildung ent sprechende Stelle bei jeder anderen gleichartigen Be hörde wahrzunehmen, auch wenn ihm die etwaige Fach. ausbildung zunächst mangelt. Dies gilt auch für eine Verwendung von technischen Beamten im Verwaltungsdienste, sofern sie seit Jahren eine Verwaltungstätigkeit ausüben beziehungsweise ausgeübt haben. Bei Stellen, für die Sonderkenntnisse erforderlich sind, ist die Über weisung aushiflsweise zu beschäftigender Hilfsarbeiter bei der Zentralausgleichstelle so rechtzeitig zu beantragen, daß für die Beamten die Möglichkeit der Einarbeitung besteht.

(Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 11. Oftober 1922)

Reichsgesenbl. 1922 II

103

3. Die. Einstellung der von der Zentralausgleich. stelle für die einzelnen Stellen vorgeschlagenen Beamten darf wegen höhereu Lebensalters nur aus ganz besonderen Gründen von den aufnehmenden Behörden abgelehnt werden.

4. Bewerbungsgesuche von überzähligen Beamten, die nicht durch die Zentralausgleichstelle vorgelegt sind, dürfen grundsäglich nicht berücksichtigt werden.

5. Der Zentralausgleichstelle bleibt es überlassen, mit den einzelnen Refforts besondere Abkommen be züglich Übernahme von überzähligen Beamten zu treffen. Berlin, den 14. September 1922.

Der Reichsminister des Jnnern

Köster

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes

Bekanntmachung über die obersten und diejenigen höheren tschechoslowakischen Verwaltungsbehörden, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 16. September 1922.

Nachdem der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzbl. 1881 S. 4) im Verhältnis zur Tschechoslowakei gemäß Nummer 22 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1921 (Reichsgesetzbl. S. 504) wieder in Kraft gesetzt worden ist, bedürfen die Urkunden, die von den nachstehend aufgeführten Behörden in der Tschechoslowakei ausgestellt oder be glaubigt sind, gemäß Artikel 4 des Vertrags keiner weiteren Beglaubigung.

1. Ministerratspräsidium

Diesem unterstehen:

1. das Statistische Staatsamt in Prag (Vraha), 2. die Wirtschaftliche Berichterstattungsstation bei dem Statistischen Staatsamt in Prag (Praha), 3. das Staatliche Bodenamt in Prag (Praha).

11. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Diesem unterstehen:

1. die Administrative Sektion des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Allgemeine Abteilung -Legalisierungsreferat,

2. das Archiv des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

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2. die Schulfektion der Zivilverwaltung von Kar pathorußland in Užhorod,

3. die Staatliche Sternivarte in Prag (Praha), 4. das Staatliche Tschechoslowakische Meteorologische Institut in Prag (Praha),

5. die Rektorate und akademischen Senate der Karls. universität in Praa (Praha), der deutschen Universität in Brag (Praha), der Masarykuniversität in Brünn (Brno) und der Komenskyuniversität in Preßburg (Bratislava),

6. das Rektorat der Technischen Hochschule in Prag (Praha),

7. die Rektorate der tschechischen technischen Hoch. schule in Brünn (Brno) und der deutschen tech. nischen Hochschule in Prag (Praha) und Brünn (Brno),

8. die Rektorate der Hochschule für Ackerbau in Brünn(Brno)und der Montanhochschule in Pribram, 9. die Akademie für darstellende Kunst in Prag

(Praha), die tierärztliche Hochschule in Brünn(Brno), 10. das Dekanat der Handelshochschule in Prag (Praha), 11. die Dekanate der theologischen Cyrill-Methodius Fakultät in Olmütz (Olomouc) und der tschecho slowakischen evangelischen theologischen Husfakultät in Prag (Praha).

B. Kirchenbehörden.

1. die Katholischen erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate und Konsistorien,

2. der Synodalausschuß der evangelischen Kirche der böhmischen Brüder in Prag (Praha),

3. die Verwaltung der deutschen evangelischen Kirche in der tschechoslowakischen Republik in Gablonz a. N. (Jablonec nad Nisou),

4. die bischöflichen Behörden der evangelischen Kirche in der Slowakei.

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