Page images
PDF
EPUB

V. Finanzministerium

Diesem unterstehen:

1. die Finanzlandesdirektionen in Prag (Praha) und Brünn (Brno),

2. die Finanzdirektion in Troppau (Opava),

3. die Generalfinanzdirektion in Preßburg (Bratislava), 4. die Hauptfinanzdirektion in Užhorod,

5. das Bankamt des Finanzministeriums in Prag (Praha),

6. die Böhmische Finanzprokuratur in Prag (Praha), 7. die Mährisch Schlesische Finanzprokuratur in Brünn (Brno),

8. die Lottodirektion in Prag (Praha),

9. die Zentraldirektion der Tabakregie in Prag (Praha),

10. die Zentral-Staatskassen der tschechoslowakischen Republik in Prag (Praha),

11. das Hauptpunzierungsamt in Prag (Praha), 12. die Direktion der Staatsschuld in Prag (Praha).

VI. Eisenbahnministerium

Diesem unterstehen:

1. die Direktionen der Staatsbahnen in Prag (Praha), Pilsen (Plzeň), Königgräß (Králové Hradec), Brünn (Brno), Preßburg (Bratislava) und Kaschau (Košice), 2. die Eisenbahnbaudirektion in Prag (Praha).

VII. Ministerium für soziale Fürsorge Diesem unterstehen:

1. das Referat des Ministeriums für soziale Fürforge beim Ministerium mit Vollmacht für die Verwaltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava), 2. das Referat des Ministeriums für soziale Fürsorge bei der Zivilverwaltung für Karpathorußland in Užhorod,

3. die Landesämter für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag (Praha), Brünn (Brno) und Preßburg (Bratislava).

VIII. Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe

Diesem unterstehen:

1. die Slowakische Abteilung des Ministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe in Preßburg (Bratislava),

2. das Referat des Ministeriums für Industrie, Handel und Gewerbe für Karpathorußland in Uzhorod,

3. das Patextamt der tschechoslowakischen Republik in Prag (Praha).

IX. Ackerbauministerium

Diesem unterstehen:

1. das Ackerbauministerium der tschechoslowakischen Republik, Expofitur für die Slowakei in Preß burg (Bratislava),

2. das Ackerbaureferat bei der Zivilverwaltung für Karpathorußland in Uzhorod,

3. die Direktion der Staatsgüter in Prag (Praha), 4. die Staatlichen Forstdirektionen in Brandeis a. E. (Brandýs n. L.), Zarnovica, Neusohl (Báňská Bystrica), Hradok bei Liptau (Liptovský Hrádek), Salzburg in der Slowakei (Solný Hrad) Uzhorod, Rahovo, Bustino (Buština),

5. die Ministerialfommission für agrarische Opera. tionen in Prag (Praha),

6. die Landeskommissionen für agrarische Operationen in Brünn (Brno) und Troppau (Opava).

X. Post- und Telegraphenministerium

Diesem unterstehen:

1. das Postscheckamt in Prag (Praha),

2. die Post und Telegraphendirektionen in Prag (Praha), Pardubit (Pardubice), Brünn (Brno), Troppau (Opava), Preßburg (Bratislava) und Kaschau (Košice).

XI. Justizministerium

XII. Ministerium für öffentliche Gesundheitspflege und körperliche Erziehung

XIII. Ministerium für Volksverpflegung Diesem untersteht:

Das Landeswirtschaftsamt für Karpathorußland in Užhorod.

XIV. Ministerium für öffentliche Arbeiten Diesem unterstehen:

1. das Referat für öffentliche Arbeiten beim Ministerium mit Vollmacht für die Verwaltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava),

2. das Referat für öffentliche Arbeiten bei der Zivil. verwaltung für Karpathorußland in Uzhorod, 3. die Direktion für den Bau der Wasserwege in Brag (Praha),

4. die Kommission für die Schiffbarmachung der Moldau und Elbe in Böhmen in Brag (Praha), 5. die Landeskommission für die Flußregulierung in Prag (Praha),

6. das tschechoslowakische hydrologische und hydro. | XVIII. Das Oberste Rechnungskontrollamt in Prag graphische Staatsinstitut beim Ministerium für öffentliche Arbeiten in Prag (Praha),

7. das tschechoslowakische Schiffahrtsamt in Prag (Praha),

8. das staatliche geologische Institut in Prag (Praha), 9. das tschechoslowakische Justitut in Prag (Praha), 10. die Berghauptmannschaft in Prag (Praha), 11. die Berghauptmannschaft in Brünn (Brno), 12. das Regierungskommissariat für Berg, und Hüttenangelegenheiten in Preßburg (Bratislava), 13. die Zivilverwaltung von Karpathorußland: Referat für Berg- und Hüttenwerke in Beregfas.

XV. Amt des Ministers mit Vollmacht für die Ver= waltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava) Diesem unterstehen:

1. das Wirtschaftsamt für die Slowakei in Preßburg (Bratislava),

2. das slowakische Arbeitsamt in Preßburg (Brati flava).

XVI. Ministerium für die Unifizierung der Gesetz= gebung und Organisation der Verwaltung der tschechoslowakischen Republik

XVII. Ministerium für nationale Verteidigung Diesem unterstehen:

1. der Generalmilitärprokurator in Prag (Praha), 2. die tschechoslowakischen Militärlandeskommanden in Prag (Praha), Brünn (Brno), Preßburg (Bratislava) und Uzhorod.

(Praha)

Berlin, den 16. September 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Simson

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 18. September 1922.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung und Anderung der Verordnungen, die den Bau, Be trieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oktober 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1859) wird di Eisenbahn Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 wie folgt ergänzt:

§ 13 Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz:

Bis auf weiteres kann der Fahrpreis durch andere Angaben auf der Fahrkarte ersetzt werden, die in Verbindung mit einer öffentlichen Bekanntmachung (Schalteraushang) die Berechnung des Fahrpreises ermöglichen.

Berlin, den 18. September 1922.
Der Reichsverkehrsminister
In Vertretung
Bodenstein

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gesetsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. - Gedruckt in der Reichsdruderei, Beda Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gefeßsammlungsamte bezogen werden.

Tollamt in

Reichsgesetzblatt

(uswärtig

1922

[ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 29. September 1922

Nr. 26 Jubalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Deutsch. Tschechoslowakischen Wirtschaftsabkommens, des Deutsch. Tschecho.

slowakischen Abkommens über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags von Versailles und des Deutsch. Tschecho. slowakischen Staatsangehörigkeitsvertrags S. 763. Verordnung über gewerbliche Schußrechte der Angehörigen Schwedens. S. 763. Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zu der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparations kommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen. S. 784. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 764. Erlaß über den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 764.

Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des
Deutsch - Tschechoslowakischen Wirtschaftsabkommens,
des Deutsch-Tschechoslowakischen Abkommens über die
Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags
von Versailles und des Deutsch-Ischechoslowakischen
Staatsangehörigkeitsvertrags.
Vom 21. September 1922.

Das am 29. Juni 1920 in Brag unterzeichnete
Wirtschaftsabkommen zwischen der Deutschen Regierung
und der Tschechoslowakischen Regierung nebst Protokoll
über die Einlösung von Kriegsanleihen und Kupons
von Schuldverschreibungen verstaatlichter Privatbahnen
(Reichsgefeßbl. 1920 S. 2240), das am 29. Juni 1920
in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Deutschen
Regierung und der Tschechoslowakischen Regierung über
die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags
von Versailles (Reichsgesetbl. 1920 S. 2279) und der am
29. Juni 1920 in Prag unterzeichnete Staatsan
gehörigkeitsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
der Tschechoslowakischen Republik (Reichsgesetzbl. 1920
S. 2284) find ratifiziert worden. Der Austausch der
Ratifikationsurkunden hat am 12. September 1922 in
Prag stattgefunden.

Berlin, den 21. September 1922.

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Ausland vom 6. Juli 1921 (Reichsgesehbl. S. 828) wird zugunsten der Angehörigen Schwedens bestimmt:

§ 1

Die im Artikel 4 der revidierten Pariser Verbands. übereinkunst zum Schutze des gewerblichen Eigentums die Anmeldung von Patenten und von Gebrauchsmustern vom 2. Juni 1911 (Reichsgefeybl. 1913 S. 209) für vorgesehenen Prioritätsfristen werden, soweit sie nicht vor dem 1. August 1914 abgelaufen sind, nachträglich über den 30. Juni 1920 hinaus (Reichsgesetzbl. 1920 S. 142, 1563, 1788) bis zum 31. März 1921 verlängert.

$ 2

Die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ver ordnung gutgläubigen Dritten zustehenden Rechte, die mit den unter Beanspruchung der Priorität nachgesuchten Rechten (§ 1) im Widerspruch stehen, bleiben unberührt. Die gutgläubigen Dritten behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person wie in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, welche diese Rechte vor der Veröffentlichung dieser Verordnung von ihnen erworben haben.

$3

Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 19. September 1922.

Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der An-
gehörigen Schwedens. Vom 19. September 1922.
Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von gewerb
lichen Schutzrechten deutscher Reichsangehöriger im
(Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 13. Oftober 1922)
Reichsgesetbl. 1922 II

Die Reichsregierung

Dr. Radbruch

104

[ocr errors]

Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zu der
Vereinbarung zwischen der Deutschen Negierung und
der Reparationskommission über die Ausführung der
im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen.
Vom 22. September 1922.

Auf Grund von § 1 des Gesetzes, betreffend die An-
wendung der Verträge zwischen dem Deutschen Reiche
und Frankreich vom 6. Oktober 1921, 15. März und
3. Juni 1922 sowie der Vereinbarung zwischen der
Deutschen Regierung und der Reparationskommission

erheben Die Fracht für Güter- und Tiersendungen
wird für eine Mindestentfernung von 5 Kilometer
erhoben, ausgenommen bei Umbehandlung mangels
direkter Tarife.

Berlin, den 21. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister
In Vertretung
Bodenstein

Kanal. Vom 23. September 1922.

vom 2. Juni 1922 über die Ausführung der Reparations. Erlaß über den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-
sachleistungen vom 29. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. II
S. 625) wird bekanntgegeben, daß die Belgische
Regierung der unter II der Anlage des erwähnten
Gefeßes veröffentlichten Vereinbarung zwischen der
der
Deutschen Regierung und der Reparationskommission
über die Ausführung der im Friedensvertrag über-
nommenen Sachleistungen vom 2. Juni 1922 mit
Wirkung vom 15. September 1922 ab beigetreten ist.
Diese Vereinbarung ist daher mit dem genannten
Tage Belgien gegenüber in Kraft getreten.

[blocks in formation]

Auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1917 (Reichs. geschbl. S. 553) wird nach Zustimmung des Reichs. rats nachstehende Abänderung des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal erlassen. Dieser Erlaß tritt am 30. September 1922 in Kraft; er tritt außer Geltung 2 Monate nach Durchführung der gesetzlichen Regelung, welche im § 3 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals vom 16. März 1886, vorbehalten ist, spätestens jedoch am 31. März 1923. Die Tarifänderung ist durch das Reichsgesegblatt zu veröffentlichen.

Berlin, den 23. September 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Für den Reichsverkehrsminister
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal
Der § 8 des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-
Kanal vom 22. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. Teil II
S. 679) erhält folgende neue Fassung:

Der Reichsverkehrsminister ist im Einvernehmen
mit dem Reichsminister der Finanzen ermächtigt, die
Tarife im ganzen oder für einzelne Schiffsgruppen
bis zu 400 vom Hundert zu erhöhen oder zu ermäßigen,
auch für einzelne Leistungen, welche bisher in den
Kanalabgaben eingeschlossen waren, besondere Ge.
bühren festzusetzen.

Die gemäß Abs. 1 getroffenen Änderungen find dem Reichsrat unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Änderungen sind wieder aufzuheben, sofern es der Reichsrat binnen drei Monaten nach ihrer Vorlegung verlangt."

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gesezsammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Zahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

(

I

[ocr errors][merged small][merged small]
[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Inhalt: Gefeß über die Erklärung der Deutschen Regierung und der Polnischen Regierung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf

geschlossenen deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien. S. 765. rih preise für ausgebrauchte Gasreinigungsmasse. S. 766.

[ocr errors][merged small][merged small][merged small]
[ocr errors]

Gesch über die Erklärung der Deutschen Regierung | und der Polnischen Regierung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien. Vom 29. Juli 1922.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verfündet wird:

Artikel 1

Der am 3. Juni 1922 in Oppeln von dem Bevollmächtigten der Deutschen Regierung und dem Bevollmächtigten der Polnischen Regierung unterzeichneten Erklärung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch-polnischen Ab.

Déclaration

Au moment de procéder à l'échange des ratifications sur la convention Germano-polonaise relative à la Haute Silésie, faite à Genève, le 15 mai 1922, le représentant du Gouvernement

[ocr errors]

Verordnung, betreffend Änderung der Höchst.

kommen über Oberschlesien wird zugestimmt. Die Erklärung wird nebst einer deutschen Überschung nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

(Überschung)
Erklärung

Sm Begriffe, den Austausch der Ratifikationsurkunden zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch. polnischen Abkommen über Oberschlesien zu vollziehen, erklären die Vertreter der Deutschen und der Polnischen

1 G Allemand et le représentant du Gouvernement Regierung, welche zu diesem Zwecke gehörig bevoll

Polonais dûment autorisés à cet effet, déclarent En un commun accord que le principe énoncé au

bisher in

paragraphe 3 de l'art. 1er de ladite Convention du maintien en vigueur de lois allemandes

befondere ostérieures à l'entrée en vigueur du Traité de

[merged small][ocr errors]

Versailles, lorsque ces lois ont reçu l'assentiment tacite de la Commission Interallice, s'applique seulement aux lois dont le maintien en vigueur, conformément aux dispositions du paragraphe 3.

Monate linea 3 de l'annexe à l'art. 88 du Traité de Ver

[ocr errors]

sailles. a fait l'objet d'un décret régulièrement

mächtigt sind, in gemeinsamen Einvernehmen, daß der im § 3 des Artikel 1 des bezeichneten Abkommens aus, gesprochene Grundsatz der Erhaltung der Gültigkeit von deutschen Gesetzen, die nach dem Infrafttreten des Ver. trags von Versailles erlassen sind, falls die Inter allierte Kommission diesen Gesezen stillschweigend zugestimmt hat, sich nur auf solche Gesetze bezieht, deren Gültigkeitserhaltung gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 88 des Versailler Vertrags den Gegenstand einer Entscheidung der Inter alliierten Kommission gebildet hat, die von dieser ord.

Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Oftober 1922)
Reichsgefegbl. 1922 II

103

« PreviousContinue »