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V. Finanzministerium

Diesem unterstehen:

1. die Finanzlandesdirektionen in Prag (Praha) und Brünn (Brno),

2. die Finanzdirektion in Troppau (Opava),

3. die Generalfinanzdirektion in Preßburg (Bratislava), 4. die Hauptfinanzdirektion in Užhorod,

5. das Bankamt des Finanzministeriums in Prag (Praha),

6. die Böhmische Finanzprokuratur in Prag (Praha), 7. die Mährisch-Schlesische Finanzprokuratur in Brünn (Brno),

8. die Lottodirektion in Prag (Praha),

9. die Zentraldirektion der Tabakregie in Prag (Praha),

10. die Zentral-Staatskassen der tschechoslowakischen Republik in Prag (Praha),

11. das Hauptpunzierungsamt in Prag (Praha), 12. die Direktion der Staatsschuld in Prag (Praha).

VI. Eisenbahnministerium

Diesem unterstehen:

1. die Direktionen der Staatsbahnen in Prag (Praha), Pilsen (Plzeň), Königgräß (Králové Hradec), Brünn (Brno), Preßburg (Bratislava) und Kaschau (Košice), 2. die Eisenbahnbaudirektion in Prag (Praha).

VII. Ministerium für soziale Fürsorge Diesem unterstehen:

1. das Referat des Ministeriums für soziale Für forge beim Ministerium mit Vollmacht für die Verwaltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava), 2. das Referat des Ministeriums für soziale Fürsorge bei der Zivilverwaltung für Karpathorußland in Užhorod,

3. die Landesämter für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag (Praha), Brünn (Brno) und Preßburg (Bratislava).

VIII. Ministerium für Industrie, Handel und Gewerbe

Diesem unterstehen:

1. die Slowakische Abteilung des Ministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe in Preßburg (Bratislava),

2. das Referat des Ministeriums für Industrie, Handel und Gewerbe für Karpathorußland in Uzhorod,

3. das Patentamt der tschechoslowakischen Republik in Prag (Praha).

IX. Ackerbauministerium

Diesem unterstehen:

1. das Ackerbauministerium der tschechoslowakischen Republik, Expositur für die Slowakei in Preßburg (Bratislava),

2. das Ackerbaureferat bei der Zivilverwaltung für Karpathorußland in Uzhorod,

3. die Direktion der Staatsgüter in Prag (Praha), 4. die Staatlichen Forstdirektionen in Brandeis a. E. (Brandýs n. L.), Sarnovica, Neusohl (Báňská Bystrica), Hradok bei Liptau (Liptovský Hrádek), Salzburg in der Slowakei (Solný Hrad) Užhorod, Rahovo, Bustino (Buština),

5. die Ministerialkommission für agrarische Operationen in Prag (Praha),

6. die Landeskommissionen für agrarische Operationen in Brünn (Brno) und Troppau (Opava).

X. Post- und Telegraphenministerium Diesem unterstehen:

1. das Postscheckamt in Prag (Praha),

2. die Post und Telegraphendirektionen in Prag (Praha), Pardubitz (Pardubice), Brünn (Brno), Troppau (Opava), Preßburg (Bratislava) und Kaschau (Košice).

XI. Zustizministerium

XII. Ministerium für öffentliche Gesundheitspflege und körperliche Erziehung

XIII. Ministerium für Volksverpflegung Diesem untersteht:

Das Landeswirtschaftsamt für Karpathorußland in Uzhorod.

XIV. Ministerium für öffentliche Arbeiten Diesem unterstehen:

1. das Referat für öffentliche Arbeiten beim Ministerium mit Vollmacht für die Verwaltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava),

2. das Referat für öffentliche Arbeiten bei der Zivilverwaltung für Karpathorußland in Užhorod, 3. die Direktion für den Bau der Wasserwege in Brag (Praha),

4. die Kommission für die Schiffbarmachung der Moldau und Elbe in Böhmen in Prag (Praha), 5. die Landeskommission für die Flußregulierung in Prag (Praha),

(Praha)

6. das tschechoslowakische hydrologische und hydro. | XVIII. Das Oberste Rechnungskontrollamt in Prag graphische Staatsinstitut beim Ministerium für öffentliche Arbeiten in Prag (Praha),

7. das tschechoslowakische Schiffahrtsamt in Prag (Praha),

8. das staatliche geologische Institut in Prag (Praha), 9. das tschechoslowakische Justitut in Prag (Praha), 10. die Berghauptmannschaft in Prag (Praha), 11. die Berghauptmannschaft in Brünn (Brno), 12. das Regierungskommissariat für Berg, und Hüttenangelegenheiten in Preßburg (Bratislava), 13. die Zivilverwaltung von Karpathorußland: Referat für Berg. und Hüttenwerke in Beregfas.

XV. Amt des Ministers mit Vollmacht für die Ver= waltung der Slowakei in Preßburg (Bratislava) Diesem unterstehen:

1. das Wirtschaftsamt für die Slowakei in Preßburg (Bratislava),

2. das slowakische Arbeitsamt in Preßburg (Brati slava).

XVI. Ministerium für die Unifizierung der Gesetz= gebung und Organisation der Verwaltung der tschechoslowakischen Republik

XVII. Ministerium für nationale Verteidigung Diesem unterstehen:

1. der Generalmilitärprokurator in Prag (Praha), 2. die tschechoslowakischen Militärlandeskommanden. in Prag (Praha), Brünn (Brno), Preßburg (Bratislava) und Uzhorod.

Berlin, den 16. September 1922.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Simson

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 18. September 1922.

Auf Grund der Verordnung, betreffend Ermächtigung des Reichsverkehrsministers zur selbständigen Ergänzung und Anderung der Verordnungen, die den Bau, Be trieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln, vom 29. Oktober 1920 (Reichsgesebbl. S. 1859) wird die Eisenbahn Verkehrsordnung vom 23. Dezember 190 wie folgt ergänzt:

§ 13 Ziffer 2 erhält folgenden Zusah:

Bis auf weiteres kann der Fahrpreis durch andere Angaben auf der Fahrkarte ersetzt werden, die in Verbindung mit einer öffentlichen Bekanntmachung (Schalteraushang) die Berechnung des Fahrpreises ermöglichen.

Berlin, den 18. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister
In Vertretung
Bodenstein

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Gefessammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Bell

Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.

Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Gefeßsammlungsamte bezogen werden.

Reichsgesetzblatt

Teil II

1922 Ausgegeben zu Berlin, den 29. September 1922

Nr. 26

Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Deutsch Tschechoslowakischen Wirtschaftsabkommens, des Deutsch Tschecho. flowakischen Abkommens über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags von Versailles und des Deutsch. Tschecho. flowakischen Staatsangehörigkeitsvertrags S. 763. Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen Schwedens. S. 763. Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zu der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparations, kommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen. S. 764. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 764. Erlaß über den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. S. 764.

Bekanntmachung, betreffend die Natifikation des Deutsch - Tjäjechoslowakischen Wirtschaftsabkommens, des Deutsch-Tschechoslowakischen Abkommens über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags von Versailles und des Deutsch- Tschechoslowakischen Staatsangehörigkeitsvertrags.

Vom 21. September 1922.

Das am 29. Juni 1920 in Prag unterzeichnete Wirtschaftsabkommen zwischen der Deutschen Regierung und der Tschechoslowakischen Regierung nebst Protokoll über die Einlösung von Kriegsanleihen und Kupons von Schuloverschreibungen verstaatlichter Privatvahnen (Reichsgejezbl. 1920 S. 2240), das am 29. Juni 1920 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Deutschen Regierung und der Tschechoslowakischen Regierung über die Anwendung des Artikels 297 des Friedensvertrags von Versailles (Reichsgesetzbl. 1920 S. 2279) und der am 29. Juni 1920 in Prag unterzeichnete Staatsangehörigkeitsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslowakischen Republik (Reichsgesetzbl. 1920 S. 2284) find ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 12. September 1922 in Prag stattgefunden.

Berlin, den 21. September 1922.

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

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Verordnung über gewerbliche Schutzrechte der An-
gehörigen Schwedens. Vom 19. September 1922.
Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von gewerb
lichen Schutzrechten deutscher Reichsangehöriger im
(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 13. Oktober 1922)
Reichsgefezbl. 1922 II

Die Reichsregierung

Dr. Radbruch

Bekanntmachung über den Beitritt Velgiens zu der Vereinbarung zwischen der Deutschen Negierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen. Vom 22. September 1922.

Auf Grund von § 1 des Gesetzes, betreffend die Anwendung der Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 6. Oktober 1921, 15. März und 3. Juni 1922 sowie der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 über die Ausführung der Reparationsfachleistungen vom 29. Juni 1922 (Reichsgefeßbl. II S. 625) wird bekanntgegeben, daß die Belgische Regierung der unter II der Anlage des erwähnten Gesetzes veröffentlichten Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen vom 2. Juni 1922 mit Wirkung vom 15. September 1922 ab beigetreten ist. Diese Vereinbarung ist daher mit dem genannten Tage Belgien gegenüber in Kraft getreten.

Berlin, den 22. September 1922.

Der Reichsminister für Wiederaufbau In Vertretung

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erheben Die Fracht für Güter- und Tiersendungen wird für eine Mindestentfernung von 5 Kilometer erhoben, ausgenommen bei Umbehandlung mangels direkter Tarife.

Berlin, den 21. September 1922.

Der Reichsverkehrsminister
In Vertretung
Bodenstein

Erlaß über den Abgabentarif für den Kaiser WilhelmKanal. Vom 23. September 1922.

Auf Grund des Gesetzes vom 18. Juni 1917 (Reichs. geschbl. S. 553) wird nach Zustimmung des Reichs. rats nachstehende Abänderung des Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal erlassen. Dieser Erlaß trist am 30. September 1922 in Kraft; er tritt außer Geltung 2 Monate nach Durchführung der gesetzlichen Regelung, welche im § 3 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals vom 16. März 1886, vorbehalten ist, spätestens jedoch am 31. März 1923. Die Tarifänderung ist durch das Reichsgesegblatt zu veröffentlichen.

Berlin, den 23. September 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Für den Reichsverkehrsminister
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal Der § 8 des Abgabentarifs für den Kaiser WilhelmKanal vom 22. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. Teil II S. 679) erhält folgende neue Fassung:

Der Reichsverkehrsminister ist im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ermächtigt, die Tarife im ganzen oder für. einzelne Schiffsgruppen bis zu 400 vom Hundert zu erhöhen oder zu ermäßigen, auch für einzelne Leistungen, welche bisher in den Kanalabgaben eingeschlossen waren, besondere Ge bühren festzusehen.

Die gemäß Abs. 1 getroffenen Änderungen find dem Reichsrat unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Änderungen sind wieder aufzuheben, sofern es der Reichsrat binnen drei Monaten nach ihrer Vorlegung verlangt."

Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Verlag des Geseysammlungsamts, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
Den Bezug des Reichsgesetzblatts (auch älterer Jahrgänge und einzelner Nummern) vermitteln die Postanstalten.
Einzelne Nummern können auch unmittelbar beim Geseßsammlungsamte bezogen werden.

1922

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 6. Oktober 1922

Nr. 27

Inhalt: Gefes über die Erklärung der Deutschen Regierung und der Polnischen Regierung zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch-polnischen Abkommen über Oberschlesien. S. 765. Verordnung, betreffend Änderung der Höchst, preise für ausgebrauchte Gasreinigungsmasse. S. 766.

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Im Begriffe, den Austausch der Natifikationsurkunden zu dem am 15. Mai 1922 in Genf geschlossenen deutsch, polnischen Abkommen über Oberschlesien zu vollziehen, erklären die Vertreter der Deutschen und der Polnischen Regierung, welche zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt sind, in gemeinsamem Einvernehmen, daß der im §3 des Artikel 1 des bezeichneten Abkommens aus. gesprochene Grundfah der Erhaltung der Gültigkeit von deutschen Gesehen, die nach dem Infrafttreten des Vertrags von Versailles erlassen sind, falls die Juter. alliierte Kommission diesen Gesetzen stillschweigend z11. gestimmt hat, sich nur auf solche Gesetze bezieht, deren Gültigkeitserhaltung gemäß den Bestimmungen des §3 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 88 des Versailler Ver tras den Gegenstand einer Entscheidung der Juter. alliierten Kommission gebildet hat, die von dieser ord.

Au moment de procéder à l'échange des ratifications sur la convention Germano-polonaise relative à la Haute Silésie, faite à Genève, le 15 mai 1922, le représentant du Gouvernement Allemand et le représentant du Gouvernement Polonais dùment autorisés à cet effet, déclarent d'un commun accord que le principe énoncé au paragraphe 3 de l'art. 1er de ladite Convention du maintien en vigueur de lois allemandes postérieures à l'entrée en vigueur du Traité de Versailles, lorsque ces lois ont reçu l'assentiment tacite de la Commission Interalliée, s'applique seulement aux lois dont le maintien en vigueur, conformément aux dispositions du paragraphe 3. alinéa 3 de l'annexe à l'art. 88 du Traité de Versailles, a fait l'objet d'un décret régulièrement (Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Oftober 1922) Reichsgefegbl. 1922 II

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